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BGH · III ZR 2/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 2/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 25. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 As. 1 ZPO). Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. a) Es ist nicht erkennbar, daß der für Kurgebiete geltende Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A), aus dessen Überschreitung der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides der beklagten Stadt hergeleitet hat, Schutzwirkung zugunsten des Gewerbebetriebs des Klägers entfaltete. Dementsprechend stellte die durch die Ausnahmebewilligung bewirkte Beseitigung dieser öffentlich-rechtlichen Schranke für sich allein genommen bereits tatbestandsmäßig einen Eingriff in das Eigentum des Klägers nicht dar. Insoweit ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, daß privatrechtliche Ansprüche des Klägers auf Abwehr oder Schadloshaltung gegen die Immissionsverursacher durch die erteilte Ausnahmegenehmigung unberührt blieben.

BedeutungMaßnahmeZPOKlägerAllgemeinheitSchutz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 2/93
vom 25. November 1993 in dem Rechtsstreit
 Kurparksanatorium, Inhaber Andreas S|
, K^HHftstraße ■, BM KiflHIH
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■ -
gegen
 Stadt B0 KiBBBB,
vertreten durch den Oberbürgermeister Christian Bfl KiflBBi,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
S3
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 25. November 1993 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Oktober 1992 - 4 U 25/92 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 As. 1 ZPO).
Streitwert: 129.995,10 DM.
S3
 
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (S 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.
a) Es ist nicht erkennbar, daß der für Kurgebiete geltende Immissionsrichtwert von tagsüber 45 dB(A), aus dessen Überschreitung der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Bescheides der beklagten Stadt hergeleitet hat, Schutzwirkung zugunsten des Gewerbebetriebs des Klägers entfaltete. Mangels jeden entgegengesetzten Anhaltspunktes ist vielmehr davon auszugehen, daß dieser Richtwert ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere zu dem Schutz der gesundheitlichen Belange der Besucher des Kurparkgeländes, geschaffen worden ist. Wenn er auf diese Weise zugleich den in dem betreffenden Gebiet ansässigen Gewerbetreibenden zugute kam, so war dies ein bloßer Reflex jener auf die Allgemeinheit bezogenen Schutzwirkung. Hingegen kann keine Rede davon sein, daß der eigentumsmäßige Schutz des Gewerbebetriebs des Klägers dadurch erweitert wurde. Dementsprechend stellte die durch die Ausnahmebewilligung bewirkte Beseitigung dieser öffentlich-rechtlichen Schranke für sich allein genommen bereits tatbestandsmäßig einen Eingriff in das Eigentum des Klägers nicht dar.
4
b) Soweit durch die Beseitigung dieses öffentlich-rechtlichen Hindernisses für Dritte rein faktisch die Möglichkeit eröffnet wurde, Geräuschimmissionen zu verursachen, die das Eigentum des Klägers beeinträchtigten, sind diese Einwirkungen - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - durch die hoheitliche Maßnahme der Beklagten nicht unmittelbar verursacht worden. Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist kein formales, sondern betrifft die Zurechenbarkeit einer hoheitlichen Maßnahme. Nötig ist daher ein innerer Zusammenhang mit dieser Maßnahme, d.h. es muß sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist (Krohn, Enteignung, Entschädigung, Staatshaftung, 1993, Rn. 43 m.w.N.). Insoweit ist hier von ausschlaggebender Bedeutung, daß privatrechtliche Ansprüche des Klägers auf Abwehr oder Schadloshaltung gegen die Immissionsverursacher durch die erteilte Ausnahmegenehmigung unberührt blieben. Deshalb sind die Eigentumsbeeinträchtigungen nicht der Beklagten, sondern ausschließlich jenen Verursachern selbst zuzurechnen.
2. Auch im übrigen - insbesondere hinsichtlich der Abweisung des Amtshaftungsanspruchs - läßt das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klä-
gers nicht erkennen; von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Engelhardt
 Wurm
Werp
 Deppert
Rinne