Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 19. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß sich eine Pflichtverletzung der beklagten Stadt hier nicht feststellen läßt. Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in beiden Tatsacheninstanzen konnte das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung davon ausgehen, daß die Röherstraße am Morgen des Unfalltages vom Streudienst der Beklagten abgefahren worden ist und daß dabei glatte Stellen, soweit vorhanden, mit Salz abgestreut worden sind. Erst gegen 10.00 Uhr begann es, kräftiger zu schneien, doch reichte die geringe Zeitspanne bis zu dem Unfall des Klägers In einem solchen Fall spricht (ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefaßte Unfallverhütungsvorschriften) nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, daß es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, daß sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (BGH, Urteil vom 4. Aus dem Umstand allein, daß die Unfallstelle nicht abgestreut war, läßt sich demnach kein Rückschluß auf eine Pflichtwidrigkeit der Be- Es sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß, nachdem der gegen 10.00 Uhr ein-setzende Schneefall eine Streupflicht für sämtliche erstrangigen Straßen des Räumbezirks I ausgelöst hatte, speziell die Unfallstelle bereits 18 Minuten später abgestreut sein mußte. Eine Verpflichtung der Beklagten, ihr gesamtes Straßennetz flächendeckend abgestreut zu halten, kann schon aus Zumutbarkeitsgründen nicht anerkannt werden (Senatsurteil BGHZ 112, 74, 85) .
BGHR: ja V€f BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 2/91 vom 19. Dezember 1991 in dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Wilfried * J^lBstraße 22, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt E< vertreten durch den Stadtdirektor, El Iplatz 1, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, WH 2e Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 19. Dezember 1991 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 1990 - 7 U 97/90 - wird nicht angenommen . Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.277 DM 2? Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die beklagte Stadt wegen des Verkehrsunfalls vom 23. Dezember 1986 beurteilen sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da in Nordrhein-Westfalen die den Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegende Pflicht zur (polizeimäßigen, jetzt ordnungsgemäßen) Reinigung der öffentlichen Straßen, wozu die Winterwartung gehört, öffentlich-rechtlich geregelt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 112, 74 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht entschieden, daß sich eine Pflichtverletzung der beklagten Stadt hier nicht feststellen läßt. 2. Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme in beiden Tatsacheninstanzen konnte das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung davon ausgehen, daß die Röherstraße am Morgen des Unfalltages vom Streudienst der Beklagten abgefahren worden ist und daß dabei glatte Stellen, soweit vorhanden, mit Salz abgestreut worden sind. Danach folgte bis 10.00 Uhr eine Periode, in der es allenfalls so geringfügig schneite, daß ein erneuter Einsatz des Streudienstes zunächst nicht erforderlich war. Erst gegen 10.00 Uhr begann es, kräftiger zu schneien, doch reichte die geringe Zeitspanne bis zu dem Unfall des Klägers 4 (10.18 Uhr) nicht aus, um alle verkehrswichtigen Straßen abzustreuen. Erhebliche Beweisanträge sind dabei nicht übergangen worden. 3. Beweiserleichterungen nach Art des Anscheinsbeweises konnten dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zugute kommen. Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht (ähnlich wie bei einem Verstoß gegen konkret gefaßte Unfallverhütungsvorschriften) nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, daß es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, daß sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 = NJW 1984, 432, 433). Diese Beweiserleichterung kann mithin erst und nur dann Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, daß das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, währenddessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein mußte. Für die Bestimmung dieses Rahmens ist indes der Anspruchsteller beweispflichtig. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, daß er die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen trägt, aus denen nach den Grundsätzen über die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, BGB § 823 II Rn. 93; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 49/83 = VersR 1985, 243 = NJW 1985, 484, 485). Aus dem Umstand allein, daß die Unfallstelle nicht abgestreut war, läßt sich demnach kein Rückschluß auf eine Pflichtwidrigkeit der Be- 23 klagten ziehen. Es sind keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß, nachdem der gegen 10.00 Uhr ein-setzende Schneefall eine Streupflicht für sämtliche erstrangigen Straßen des Räumbezirks I ausgelöst hatte, speziell die Unfallstelle bereits 18 Minuten später abgestreut sein mußte. Eine Verpflichtung der Beklagten, ihr gesamtes Straßennetz flächendeckend abgestreut zu halten, kann schon aus Zumutbarkeitsgründen nicht anerkannt werden (Senatsurteil BGHZ 112, 74, 85) . Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm