Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 29. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Ob und gegebenenfalls inwieweit der im Laufe des Revisionsverfahrens am 6. Juni 1987 eingetretene Tod des Beklagten auf die Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluß ist, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinstimmung mit dem Landgericht jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Zahlung von 40.000 DM nebst Prozeßzinsen verurteilt. Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß die Vorverlegung der Fälligkeit des Darlehens in dem Schreiben vom 5. 4 Soweit die Revision ferner rügt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Beweisangebot des Beklagten übergangen, hat der Senat diese Rüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 2/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des am 6. Juni 1987 verstorbenen Hans Joachim N Dr. -Efli^B-Straße - Prozeßbevo1lmächtigte: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. IHHBi - gegen Ingeborg Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Will - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 29. Oktober 1987 gemäß $ 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. November 1986 - 6 U 2166/86 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.000 DM 3 G__r_ü n .d. e : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Ob und gegebenenfalls inwieweit der im Laufe des Revisionsverfahrens am 6. Juni 1987 eingetretene Tod des Beklagten auf die Entscheidung des Rechtsstreits von Einfluß ist, kann dahinstehen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinstimmung mit dem Landgericht jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Zahlung von 40.000 DM nebst Prozeßzinsen verurteilt. Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß die Vorverlegung der Fälligkeit des Darlehens in dem Schreiben vom 5. Februar 1985 nicht der Schriftform der SS 780, 781, 126 BGB bedurfte, bedarf nicht der Entscheidung. Denn diese Form ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gewahrt, weil die Zeugin Sievertz, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls hinsichtlich der Unterzeichnung des Schreibens im Namen des Beklagten und innerhalb der ihr erteilten Vertretungsmacht handelnd (vgl. auch MünchKomm/ Förschler 2. Aufl. § 126 BGB Rn. 20, 21), das Schreiben als dessen Ausstellerin eigenhändig unterzeichnet hat. 4 Soweit die Revision ferner rügt, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Beweisangebot des Beklagten übergangen, hat der Senat diese Rüge geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO). Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp