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BGH · in ZR 2/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in ZR 2/78

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revisionen des Klägers und der beklagten Stadt gegen das Urteil des 5. Der Kläger hat 2/3, die beklagte Stadt hat 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich ohne Rechtsfehler davon überzeugt, daß zwei Ursachen - die von der beklagten Stadt zu verantwortende Undichtigkeit des Revisions-Schachts und die vom Kläger zu verantwortende Undichtigkeit der Muffe zwischen dem aus der Kellerwand kommenden

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 40 VwGO § 287 ZPO
VersRFrageStadtZPOKlägerVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in ZR 2/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Stadt N	,
vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagte zu 1), Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2.
• • •
gegen
 den Kaufmann Heinz Straße V,
»
Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 11. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und der beklagten Stadt gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1977 - 5 U 177/76 - werden nicht angenommen.
Der Kläger hat 2/3, die beklagte Stadt hat 1/3 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Sache hat im Hinblick auf beide Revisionen keine grundsätzliche Bedeutung.
Insbesondere ist die Frage des Rechtsweges bei Verletzung eines auf Dauer angelegten, wie hier nicht auf einem Vertrag beruhenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsund Leistungsverhältnisses auch für die Zeit nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 VwGO hinreichend geklärt (vgl.
 
 die Senatsurteile vom 22. September 1977 - III ZR 146/75 VersR 1978, 38; vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 = DVB1 1978, 108; vom 15. Dezember 1977 - III ZR 118/75 = VersR 1978, 253). Die Möglichkeiten einer Feststellung des zu ersetzenden Schadens und insbesondere die Anwendung des § 287 ZPO, wenn eine vom Schädiger zu vertreten de und eine vom Geschädigten zu vertretende Ursache zu Schäden geführt haben, bedürfen hier gleichfalls nicht der grundsätzlichen Erörterung. Das gleiche gilt für die Frage einer Verletzung der Schadensminderungspflicht.
Beide Revisionen versprechen im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich ohne Rechtsfehler davon überzeugt, daß zwei Ursachen - die von der beklagten Stadt zu verantwortende Undichtigkeit des Revisions-Schachts und die vom Kläger zu verantwortende Undichtigkeit der Muffe zwischen dem aus der Kellerwand kommenden
 
/
Gußrohr und dem Tonrohr zu dem Revisionsschacht - zu den Wasserschäden am Anwesen des Klägers geführt haben. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt auch im übrigen entscheidungserhebliche Rechtsfehler nicht erkennen.
Nüßgens	Tidow	Peetz
 Lohmann
Boujong