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BGH · III ZR 2/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 2/68

Der Testamentsvollstrecker kann eine Pflichttoilsfor-derung ohne den Willen des Erben'nicht mit Wirkung gegen diesen reohtsgeschäftlich anerkennen« teil auf 4»222 DM berechnete und ankündigte, die Auszahlung erfolge, sobald der Kläger die von ihm benützte und gemietete V/ohnung geräumt habe« Der Bevollmächtigte dos Klägers bestätigte den Eingang dieses Schreibens und behielt sich eine Stellungnahme vor, teilte aber bereits mit, daß die Berechnung nicht anerkannt werde« Der Testamentsvollstrecker E0HHHEndigte ara 22. Mit Schriftsatz vom 28« Juni 1965 erhob der Kläger gegen den neuen Testamentsvollstrecker Klage auf Zahlung von 4»222 DM als Pflichtteil. Das Berufungsgericht hält die Entziehung des Pflichtteils für unwirksam, da sie im Testament nicht in einer dem § 2336 Abs. 2 BGB genügenden Weise begründet worden sei. weil der Kläger im Mai I960 Kenntnis vom Erbfall und von den Testamenten gehabt habe und die Klage erst am 30, Oktober 1965 erhoben worden sei (§ 2352 BGB),In den Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 9= September und \c Dezember 1962 sieht das Berufungsgericht keine die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechenden Aner-Iconntnisse, weil der Testamentsvollstrecker rechtlich nicht in der Lage gewesen sei? Dem ist zuzustimmen, Durch ein schuldbestätigendes Anerkenntnis wird die Verjährung nach § 208 BGB unterbrochen, wenn es vom Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber abgegeben wird, Dem Anerkenntnis des Verpflichteten steht nach allgemeinen Regeln allerdings das eines anderen gleich* der auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder Durch Rechtsgeschäft ist der Testamentsvollstrecker nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von den Erben nicht ermächtigt worden, für sie den Pflichtteilsanspruch des Klägers anzuerkennen» Er war dazu auch nicht auf Grund seines Amtes kraft Gesetzes ermächtigt. Das bedeutet, daß er zunächst die Nachlaßverbindlich koiten, also auch die Pflichtteilsansprüche, berichtigt (5 2046 Abs* 1 BGB)* Dies wiederum setzt voraus daß Bestand und Höhe dieser Verbindlichkeiten feststehen * Es gehört daher zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, den Schuldenstand zu ermitteln (§ 2205 EGB)- Erweist sich dabei eine Verbindlichkeit als streitig, so hat der Testamentsvollstrecker das zur Befriedigung Erforderliche zurückzubehalten (§ 2046 Abs«. 1 Satz 2 BGB)* Streitig ist eine Verbindlichkeit nicht erst dann, wenn sie rechtshängig ist (BGB RGRK § 2046 Anm* 6; Staudinger BGB 11« Aufl0 § 2046 Rdn 16); es genügt, wenn über Bestehen, Höhe, Fälligkeit oder sonstige Pun3cte zwischen Gläubiger und Schuldner ernsthafte Meinungsverschiedenheiten zutagegetreten sind* Es bedarf hier keiner Prüfung, ob und inwieweit der verwaltende Testaments Vollstrecker kraft seiner Stellung im allgemeinen be fugt ist, eine Verbindlichkeit anzuerkennen und dadurch zu einer unstreitigen zu machen, die er zu erfüllen hat» Gegenüber Pflichtteilsansprüchen steht ihm jedenfalls diese Befugnis nicht zu* Das folgert das Berufungsgericht mit Recht aus der Bestimmung des § 2213 Abs* 1 Satz 3 BGB, nach der ein Pflichtteilsanspruch nur gegen den Erben geltend gemacht werden kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht * Aus der weitgehenden allgemeinen Verwaltungsbefugnis * die § 2205 BGB dem Testamentsvollstrecker einräumt, folgt noch nicht die allgemeine Befugnis , Ifachlaßverbindlichkciten neu einzugehen oder bestehende rechtsgeschäftlich zu gestalten» Vielmehr kann der Testamentsvollstrecker nach § 2206 Abs» 1 BGB neue Verbindlichkeiten rechtswirksam nur oingehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist» Auch bezüglich der bestätigenden Anerkennung von Nachlaßverbindlichkeiten, die vor dem Erbfall entstanden waren (Erblasserschulden) , oder mit dem Erbfall entstanden sind (Erbfallschulden)9 läßt sich aus den Bestimmungen des § 2205 BGB allein noch keine allgemeine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers herleiten, Vielmehr müssen, um zu einer in sich widerspruchslosen und sinnvollen Auslegung des Gesetzes zu gelangen, auch die Bestimmungen in die Betrachtung einbezogen werden, durch die geregelt ist, inwieweit dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits die Prozeßführungsbefugnis in Angelegenheiten des Nachlasses zusteht (§§ 2212, 2213 BGB). Denn es ist zu bedenken; Die Prozeßführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig, nämlich abgesehen von aus besonderen Gründen geschaffenen Ausnahmen wie im Palle des § 265 ZPO davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (5GHZ 32, 279, 281), Befugt einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ist daher regelmäßig dessen Inhaber, in einzelnen Pallen auch der Mitinhaber, wie im Palle der Gemeinschaft (§ 744 Abs, 2 BGB), zeßführungsbefugnis verbunden: Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Ifachlaßverwalter geltend gemacht werden (§ 1984 BGB'0 Der Geiaeinochuldner verliert zwar mit der Konkurseröffnung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein in die Masse fallendes Vermögen (§ 6 KO), bleibt aber trotzdem berechtigt, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten (§ 144 Abs» 1 KO); insoweit - und nur insoweit - ist er auch zur Prozeßführung befugt (§§ 144 Abs» 2, 146 Abs o 1 KO), Im Falle der Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteilsanspruch nach § 2213 Abs» 1 Satz 3 BGB im Gegensatz zu allen anderen gegen den Nachlaß gerichteten Ansprüchen, die sowohl gegen den Erben wie gegen den verwaltenden Testamentsvollstrecker eingeklagt werden können (Satz 1 aaO), nur gegen den Erben geltend gemacht werden <> Da zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung eines Schuldverhältnisses auf der Schuldnerseite im Zweifel der Schuldner selbst befugt ist, wenn es darum geht, ob ihm oder einem Dritten diese Befugnis zukommt, und da, wie aufge-zeigt, ein enger Zusammenhang zwischen Sachund Prozeßführungsbefugnis besteht, muß aus § 2213 Abs, 1 So 3 BGB gefolgert werden, daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Pflichtteilsanspruch mit Wirkung gegen den Erben anzuerkennen o Als wesentlicher Gesichtspunkt kommt hinzu: Strecker der Verteidigung des Erben gegen den Pflichtteilsanspruch durch ein Anerkenntnis den Boden entziehen könnte» Dagegen entspricht das gewonnene Ergebnis der Billigkeit wie dem praktischen Bedürfnis» Zutreffend ist bereits in der ersten Auflage (1898) von Planck, EG® in An. 2 zu § 2213 bemerkte die Vertretung des Nachlasses gegen den Pflichtteils-anopruch liege, wenngleich dieser juristisch-technisch als persönliche Nachlaßschuld gestaltet sei, außerhalb der Aufgaben des Testamentsvollstreckers, vielmehr folge aus der inneren Natur des Pflichtteilsrechts s daß der Erbe der wahre Beklagte sei» Daraus folgt, daß auch außerhalb des Rechtsstreits der Testamentsvollstrecker nicht derjenige sein kann, der hinsichtlich der Behandlung eines streitigen Pflichtteilsanspruches zu entscheiden hat» Andererseits wird dadurch, daß der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung der Pflichtteilsschuld auf der Schuldnerseite befugt ist, die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nicht gefährdet. Erkennt z.Ba der Erbe, selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um ira Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigten Werte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zuotehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel Für nichtstreitige trifft sie zu« Für streitige ergibt sich die Regelung aus § 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker das zur Befriedigung Erforderliche zurückzuhalten hat. Erfüllt er statt dessen den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, dann tut er das auf seine Gefahr und setzt sich der Haftung nach § 2219 BGB aus, wenn er mehr leistet, als etwa später im Rechtsstreit zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben als Pflichtteil zugesprochen wird. Nach alledem geht das Berufungsgericht zutreffend davon au3, daß das Anerkenntnis des Testamentsvollstreckers nicht gegen die Erhen wirkt» Es liegt daher kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB) vor»

Zitierte Normen: § 2336 BGB § 265 ZPO § 744 BGB § 6 KO § 2213 BGB § 748 ZPO § 2046 BGB
NachlaßBGBPflichtteilsanspruchGrundTestamentsvollstreckerTestamentKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

2107 012
Nachschlagewerk: ja BGHZ____________i_i	a
BGB §§ 2206, 2213 Abso 1 Satz 3
Der Testamentsvollstrecker kann eine Pflichttoilsfor-derung ohne den Willen des Erben'nicht mit Wirkung gegen diesen reohtsgeschäftlich anerkennen«
BGH9 Urt« V« 2«/3»Dezember 1968 - III ZR 2/68 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_2R_2</68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 An Verkündungs Statr augestellt an den Kläger am 3oDezember 1968 an die Beklagten am 2oDezember 1968
Schorni-, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts und Metallarbeiters Josef SiflMHHBB* NI
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Klägers und Revisionsklägers5 ■
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
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3„ Frau Thea K
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 Beklagte und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Frhr«, v<
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12* November 1968 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagondarm sowie der Bundosrichter Dr. Kreft,
 Dr. Arndt, Dr» Hußla und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Obei’landesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 1967 wird zurückgewiesen «
Der Kläger trägt die Kosten der Revisionf Von Hechts wegen
 Die Parteien sind Kinder des am 22. April I960 verstorbenen August Sf^und seiner am 22» November 1961 verstorbenen Frau Katharina, geborenen R|^.
Sie wären zusammen mit den vier Kindern ihres am 5. März 1945 gefallenen Bruders Y/ilhelm 3jj|die gesetzlichen Erben ihrer Eltern. Der Kläger fordert von den Beklagten den Pflichtteil aus dem Nachlaß des Vaters.
Dieser hatte durch ein notarielles Testament vom 18. August 1958 seine Ehefrau als Vorerbin und seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt. § 5 des Testaments enthielt Teilungsanordnungen.
In § 6 dea Testaments heißt es;
"Zur Durchführung meiner Teilungsanordnung setze ich eine Testamentsvollstreckung ein» Die Bestellung eines geeigneten Testamentsvollstreckers überlasse ich dem Nachlaßgericht»"
Am 2» Oktober 1958 errichtete der Vater ein zweites notarielles Testament<> Darin enterbte er den Kläger und entzog ihm den Pflichtteile
 Dach dem Tode beider Eltern ernannte das Nachlaßgericht den Verwaltungsangestellten Y/unibald V/i^P zu dem Testamentsvollstrecker» Dieser nahm das Amt an, kündigte es aber aia 11. Juli 1962 mit sofortiger Y/irkung wieder» Auf Antrag der Beklagten Johanna ApHp ernann-te das Nachlaßgericht Sigmaringen am 17» Juli 1962 den Bankamtmann i.R. Hermann IpUpzu dem Testamentsvollstrecker o Dieser nahm das Amt an. Schon zuvor hatte der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 5» Juli 1962 gegenüber dem Testamentsvollstrecker WiflJ eine Pflichtteils forderung und einen Anspruch auf lohn und Aufwen-dungsersatz für seine Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft geltend gemacht» Der Testamentsvollstrecker EflHHHI dichtete dann am 9° September 1962 ein Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers, in dem es heißt, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers anerkannt werde, weil ein Grund zu dem Entzug des Pflichtteils nicht ersichtlich sei» Der Testamentsvollstrecker bekam auf dieses Schreiben keine Antwort -ird’ sandte am 4= Dezember 1962 ein Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers, in dem er den Pflicht-
teil auf 4»222 DM berechnete und ankündigte, die Auszahlung erfolge, sobald der Kläger die von ihm benützte und gemietete V/ohnung geräumt habe« Der Bevollmächtigte dos Klägers bestätigte den Eingang dieses Schreibens und behielt sich eine Stellungnahme vor, teilte aber bereits mit, daß die Berechnung nicht anerkannt werde« Der Testamentsvollstrecker E0HHHEndigte ara 22. Januar 1963 sein Amt« Das Nachlaßgericht bestellte mit Beschluß vom 5» April 1963 an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr. Albert SchmflB aus	zu dem Testamentsvoll-
strecker«
Mit Schriftsatz vom 28« Juni 1965 erhob der Kläger gegen den neuen Testamentsvollstrecker Klage auf Zahlung von 4»222 DM als Pflichtteil. Im V/ege der Parteiänderung richtete er die Klage dann gegen die drei Beklagten, denen die Klage am 30» Oktober 1965 zugestellt wurde.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichttoilsanspruch in der vom Testamentsvollstrecker ümiB anerkannten Höhe von 4.222 DM zu. Er hat vorgebracht, ein Grund zur Pflichtteilsentziehung liege nicht vor. Der Pflichtteilsanspruch sei nicht verjährt, denn die Verjährung sei durch die Schreiben des Testamentsvollstreckers Ehrenmann vom 9» September 1962 und 4» Dezember 1962 unterbrochen worden» Der Testamentsvollstrecker habe dabei im Auftrag der Erben gehandelt.
 
Dar Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen? als (JesamtSchuldner mit den Kindern ihres verstorbenen Bruders (nämlich des Wilhelm	Adolf
 Sf, Anton	Erich SflB, Marianne	an den
 Kläger DM 4<.222 nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzu-
v/eisen.
Sie haben sich u.a. auf Verjährung berufen und behauptet, der Testamentsvollstrecker Ehrenmann sei weder ausdrücklich noch stillschweigend bevollmächtigt worden, den Pflichtteilsanspruch anzuerkennen.
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweiseno Die Parteien sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Das Berufungsgericht hält die Entziehung des Pflichtteils für unwirksam, da sie im Testament nicht in einer dem § 2336 Abs. 2 BGB genügenden Weise begründet worden sei. Es läßt jedoch die Ein-
rode der Verjährung durchgreifen., weil der Kläger im Mai I960 Kenntnis vom Erbfall und von den Testamenten gehabt habe und die Klage erst am 30, Oktober 1965 erhoben worden sei (§ 2352 BGB),In den Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 9= September und \c Dezember 1962 sieht das Berufungsgericht keine die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechenden Aner-Iconntnisse, weil der Testamentsvollstrecker rechtlich nicht in der Lage gewesen sei? ein wirksames Anerkenntnis abzugeben0
Dem ist zuzustimmen,
 Durch ein schuldbestätigendes Anerkenntnis wird die Verjährung nach § 208 BGB unterbrochen, wenn es vom Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber abgegeben wird, Dem Anerkenntnis des Verpflichteten steht nach allgemeinen Regeln allerdings das eines anderen gleich* der auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder
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kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Verpflichteten zu handeln. Durch Rechtsgeschäft ist der Testamentsvollstrecker nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von den Erben nicht ermächtigt worden, für sie den Pflichtteilsanspruch des Klägers anzuerkennen» Er war dazu auch nicht auf Grund seines Amtes kraft Gesetzes ermächtigt.
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben (§ 2303 Abs, 1 BGB); er begründet eine Ilachlaß-verbindlichkeit, die den Erben als solchen trifft (§ 196? Abs, 2 BGB'^, eine sogenannte Erbfallsschuld,
 
Der Testamentsvollstrecker hat, wenn wie hier mehrere Erben vorhanden sind und er nach der Anordnung deö Erblassers die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat, nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB au verfahren (§ 2204- Abs. 1 BGB; BGZ 95» 325» 329). Das bedeutet, daß er zunächst die Nachlaßverbindlich koiten, also auch die Pflichtteilsansprüche, berichtigt (5 2046 Abs* 1 BGB)* Dies wiederum setzt voraus daß Bestand und Höhe dieser Verbindlichkeiten feststehen * Es gehört daher zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, den Schuldenstand zu ermitteln (§ 2205 EGB)- Erweist sich dabei eine Verbindlichkeit als streitig, so hat der Testamentsvollstrecker das zur Befriedigung Erforderliche zurückzubehalten (§ 2046 Abs«. 1 Satz 2 BGB)* Streitig ist eine Verbindlichkeit nicht erst dann, wenn sie rechtshängig ist (BGB RGRK § 2046 Anm* 6; Staudinger BGB 11« Aufl0 § 2046 Rdn 16); es genügt, wenn über Bestehen, Höhe, Fälligkeit oder sonstige Pun3cte zwischen Gläubiger und Schuldner ernsthafte Meinungsverschiedenheiten zutagegetreten sind* Es bedarf hier keiner Prüfung, ob und inwieweit der verwaltende Testaments Vollstrecker kraft seiner Stellung im allgemeinen be fugt ist, eine Verbindlichkeit anzuerkennen und dadurch zu einer unstreitigen zu machen, die er zu erfüllen hat» Gegenüber Pflichtteilsansprüchen steht ihm jedenfalls diese Befugnis nicht zu* Das folgert das Berufungsgericht mit Recht aus der Bestimmung des § 2213 Abs* 1 Satz 3 BGB, nach der ein Pflichtteilsanspruch nur gegen den Erben geltend gemacht werden kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht *
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Aus der weitgehenden allgemeinen Verwaltungsbefugnis * die § 2205 BGB dem Testamentsvollstrecker einräumt, folgt noch nicht die allgemeine Befugnis , Ifachlaßverbindlichkciten neu einzugehen oder bestehende rechtsgeschäftlich zu gestalten» Vielmehr kann der Testamentsvollstrecker nach § 2206 Abs» 1 BGB neue Verbindlichkeiten rechtswirksam nur oingehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist» Auch bezüglich der bestätigenden Anerkennung von Nachlaßverbindlichkeiten, die vor dem Erbfall entstanden waren (Erblasserschulden) , oder mit dem Erbfall entstanden sind (Erbfallschulden)9 läßt sich aus den Bestimmungen des § 2205 BGB allein noch keine allgemeine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers herleiten, Vielmehr müssen, um zu einer in sich widerspruchslosen und sinnvollen Auslegung des Gesetzes zu gelangen, auch die Bestimmungen in die Betrachtung einbezogen werden, durch die geregelt ist, inwieweit dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits die Prozeßführungsbefugnis in Angelegenheiten des Nachlasses zusteht (§§ 2212, 2213 BGB). Denn es ist zu bedenken; Die Prozeßführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig, nämlich abgesehen von aus besonderen Gründen geschaffenen Ausnahmen wie im Palle des § 265 ZPO davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (5GHZ 32, 279, 281), Befugt einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ist daher regelmäßig dessen Inhaber, in einzelnen Pallen auch der Mitinhaber, wie im Palle der Gemeinschaft (§ 744 Abs, 2 BGB),
 
des von einem Ehegatten verwalteten Gesamtguts (§ H22 BGB) und der Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB) „ Ist indessen der Inhaber aus einem besonderen gesetzlichen Grunde zur Verfügung über das anspruchsbegründende Recht nicht berechtigt, dann steht die Prozeßführungsbefugnis dem Verfügungsberechtigten zu; das gilt insbesondere für die sogenannten Parteien kraft Amtes (Konkursverwalter, Zwangsverwal-tor, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker') und gewisse Fälle der Prozeßstandschaft wie in dem bereits erwähnten Falle des § 1422 BGB, während die Fälle rechtsgeschäftlicher Übertragung der Prozeß-führungobefugnis (in denen Baumbach ZPO 28. Auflo Grundzüge 4 C vor § 50 von Prozeßgeschäftsführung spricht) hier auozuscheiden haben. Was insbesondere den Testamentsvollstrecker angeht, so entspricht seiner Verfügungsgewalt über die Nachlaßgegenstände (§ 2205 BGB) die Befugnis zur Führung von Aktivprozessen hinsichtlich der seiner Verwaltung unterliegenden Rechte, die ihm allein und ausschließlich zusteht (§ 2212 BGB).
Auch auf der Passivseite hängt die Regelung, wem die Prozeßführung zusteht, d.h. ob die Klage gegen den (wirklichen oder vermeintlichen) Schuldner oder aber gegen eine andere Person erhoben werden muß, um zulässig zu sein, eng mit dem materiellen Rechte zusammen. So verliert der Erbe mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung die Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen. Damit ist für den Erben zugleich der Verlust der Pro-
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zeßführungsbefugnis verbunden: Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Ifachlaßverwalter geltend gemacht werden (§ 1984 BGB'0 Der Geiaeinochuldner verliert zwar mit der Konkurseröffnung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein in die Masse fallendes Vermögen (§ 6 KO), bleibt aber trotzdem berechtigt, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten (§ 144 Abs» 1 KO); insoweit - und nur insoweit - ist er auch zur Prozeßführung befugt (§§ 144 Abs» 2, 146 Abs o 1 KO),
Im Falle der Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteilsanspruch nach § 2213 Abs» 1 Satz 3 BGB im Gegensatz zu allen anderen gegen den Nachlaß gerichteten Ansprüchen, die sowohl gegen den Erben wie gegen den verwaltenden Testamentsvollstrecker eingeklagt werden können (Satz 1 aaO), nur gegen den Erben geltend gemacht werden <> Da zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung eines Schuldverhältnisses auf der Schuldnerseite im Zweifel der Schuldner selbst befugt ist, wenn es darum geht, ob ihm oder einem Dritten diese Befugnis zukommt, und da, wie aufge-zeigt, ein enger Zusammenhang zwischen Sachund Prozeßführungsbefugnis besteht, muß aus § 2213 Abs, 1 So 3 BGB gefolgert werden, daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Pflichtteilsanspruch mit Wirkung gegen den Erben anzuerkennen o Als wesentlicher Gesichtspunkt kommt hinzu:
Es wäre kein sinnvolles, sondern ein durchaus unbefriedigendes Ergebnis, wenn der Testamentsvoll-
 
Strecker der Verteidigung des Erben gegen den Pflichtteilsanspruch durch ein Anerkenntnis den Boden entziehen könnte» Dagegen entspricht das gewonnene Ergebnis der Billigkeit wie dem praktischen Bedürfnis» Zutreffend ist bereits in der ersten Auflage (1898) von Planck, EG® in Anm. 2 zu § 2213 bemerkte die Vertretung des Nachlasses gegen den Pflichtteils-anopruch liege, wenngleich dieser juristisch-technisch als persönliche Nachlaßschuld gestaltet sei, außerhalb der Aufgaben des Testamentsvollstreckers, vielmehr folge aus der inneren Natur des Pflichtteilsrechts s daß der Erbe der wahre Beklagte sei» Daraus folgt, daß auch außerhalb des Rechtsstreits der Testamentsvollstrecker nicht derjenige sein kann, der hinsichtlich der Behandlung eines streitigen Pflichtteilsanspruches zu entscheiden hat»
Andererseits wird dadurch, daß der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung der Pflichtteilsschuld auf der Schuldnerseite befugt ist, die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nicht gefährdet. Erkennt z.Ba der Erbe, selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um ira Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigten Werte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zuotehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel
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gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist (§ 2213 Abs. 3 BGB; § 748 Abs. 3 ZPO); das Lei-stungsurtoil gegen den Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker (RGZ 109? 166; OLG Celle in J1DR 1967? 46; Staudinger?BGB 11. Aufl. § 2213 Rdn.12),
Wenn von Staudinger aaO Fußnote zu Rdn. 16«, Planck-Flad, BGB 4» Aufl» § 2213 Anm. 3? und Baer in Soufferts Blättern für Rechtsanwendung 76? 472 die Ansicht vertreten wird, der Testamentsvollstrecker könne Pflichtteilsansprüche auch ohne Zustimmung des Erben erfüllen? weil es sich um Nach-laßvorbindlichkeiten handele, so läßt sich hieraus nichts gegen die hier vertretene Auffassung herleiten.- In den kurzen Bemerkungen der angeführten Autoren wird nicht ausgeführt, daß die dort vertretene Ansicht auch für streitige Pflichtteilsansprüche Geltung haben solle. Für nichtstreitige trifft sie zu« Für streitige ergibt sich die Regelung aus § 2046 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker das zur Befriedigung Erforderliche zurückzuhalten hat. Erfüllt er statt dessen den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, dann tut er das auf seine Gefahr und setzt sich der Haftung nach § 2219 BGB aus, wenn er mehr leistet, als etwa später im Rechtsstreit zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben als Pflichtteil zugesprochen wird.
Nach alledem geht das Berufungsgericht zutreffend davon au3, daß das Anerkenntnis des Testamentsvollstreckers nicht gegen die Erhen wirkt» Es liegt daher kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB) vor»
Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr» Pagendarm	Dr»	Kreft	Dr»	Arndt
 Dr«, Hußla
 Keßler