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BGH · III ZR 2/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 2/68

1961 verstorbenen Frau Katharina, geborenen RfBh Sie wären zusammen mit den vier Kindern ihres am 5» März 194-5 gefallenen Bruders Wilhelm 3HS& die gesetzlichen Erben ihrer Eltern, Der Kläger fordert von den Beklagten den Pflichtteil aus dem Nachlaß des 'Vaters, - o ■//'; jV/ illif üMil Dieser hatte durch ein notarielles Testament vom 18, August 1958 seine Ehefrau als Vorerbin und seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt, § 3 des Testaments enthielt Teilungsanordnungen, In § 6 des 2 q ist aments heißt es: teil auf 4 c, 222 DM berechnete und ankündigte, die Auszahlung erfolge, sobald der Kläger die von ihm benützte und gemietete Wohnung geräumt habe» Der Bevollmächtigte des Klägers bestätigte den Eingang dieses Schreibens und behielt sich eine Stellungnahme vor, teilte aber bereits mit, daß die Berechnung nicht anerkannt werde» Der Testamentsvollstrecker E®Mll§llli kündigte am 22» Januar 1963 sein Amt,, Das Wachlaßgericht bestellte mit Beschluß vom 5» April 1963 an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr„ Aistrecker* Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichtteilsanspruch in der vom Testamentsvollstrecker E^BHI anerkannten Höhe von 4 »222 DM zu» Er hat vorgebracht, ein Grund zur Pflichtteilsentziehung liege nicht vor» Der Pflichtteilsanspruch' sei nicht verjährt, denn die Verjährung sei durch die Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 9° September 1962 und 4» Dezember 1962 unterbrochen worden» Der Testamentsvollstrecker habe dabei im Auftrag der Erben gehandelt» rede der Verjährung durchgreifen, weil der Kläger im Mai I960 Kenntnis vom Erbfall und von den Testamenten gehabt habe und die Klage erst am 30« Oktober 1965 erhoben worden sei (§ 2332 .BGB)»In den Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 9« September und: 4. Dezember 1962 sieht das Berufungsgericht keine die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechenden Anerkenntnisse., weil der Testamentsvollstrecker rechtlich nicht in der Lage gewesen sei, ein wirksames Anerkenntnis abzugebeno Dem ist zuzustimmen„ Durch ein schuldbestätigendes Anerkenntnis wird die Verjährung nach § 208 BGB unterbrochen, wenn es vom Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber abgegeben wird» Dem Anerkenntnis des Verpflichteten steht nach allgemeinen Regeln allerdings das eines anderen gleich, der auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Verpflichteten zu handeln» Durch Rechtsgeschäft ist der Testamentsvollstrecker nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von den Erben nicht ermächtigt worden, für sie den Pflichtteilsanspruch des Klägers anzuerkennen« Er war dazu auch nicht auf Grund seines Amtes kraft Gesetzes ermächtigt« Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben (§ 2303 Abs« 1 BGB); er begründet eine Nachlaß-verbindlichkeit, die den Erben als solchen trifft (§ 196? Der Testamentsvollstrecker hat«, wenn wie hier mehrere Erben vorhanden sind und er nach der Anordnung des Erblassers die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat«, nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu verfahren (§ 2204 Abs« 1 BGB; RGZ 95, 325, 329)» Das bedeutet, daß er zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten, also auch die Pflichtteilsansprüche, berichtigt (§ 2046 Abs« 1 BGB)o Dies wiederum setzt voraus, daß Bestand und Höhe dieser Verbindlichkeiten feststehend Es gehört daher zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, den Schuldenstand zu ermitteln (§ 2205 BGB) «- Erweist sich dabei eine Verbindlichkeit als streitig, so hat der Testamentsvollstrecker das zur Befriedigung Erforderliche zurückzubehalten (§ 2046 Abo„ 1 Satz 2 BGB)«Streitig ist eine Verbindlichkeit nicht erst dann, wenn sie rechtshängig ist (BGB RGRK § 2046 Anm« 6; Stauüinger BGB ITA Auf1o § 2046 Rdn 16); es genügt, wenn über Bestehen, Höhe, Halligkeit oder sonstige Punkte zwischen Gläubiger und Schuldner ernsthafte Meinungsverschiedenheiten zutagegetreten sind« Es bedarf hier keiner Prüfung, ob und inwieweit der verwaltende Testamentsvollstrecker kraft seiner Stellung im allgemeinen befugt ist, eine Verbindlichkeit anzuerkennen und dadurch zu einer unstreitigen zu machen, die er zu erfüllen hat« Gegenüber Pflichtteilsansprüchen steht ihm jedenfalls diese Befugnis nicht zu« Das folgert das Berufungsgericht mit Recht aus der Bestimmung des § 2213 Abs« 1 Satz 3 BGB, nach der ein Pflichtteilsanspruch nur gegen den Erben geltend gemacht werden kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht„ Vielmehr kann der Testamentsvollstrecker nach § 2206 Abs» 1 BGB neue Verbindlichkeiten rechtswirksam nur eingehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist» Auch bezüglich der bestätigenden Anerkennung von Nachlaßverbindlichkeiten, die vor dem Erbfall entstanden waren (Erblasser-Schulden), oder mit dem Erbfall entstanden sind (Erbfallschulden), läßt sich aus den Bestimmungen des § 2205 BGB allein noch keine allgemeine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers herleitend Vielmehr müssen, um zu einer in sich widerspruchslosen und sinnvollen Auslegung des Gesetzes zu gelangen, auch die Bestimmungen in die Betrachtung einbezogen werden, durch die geregelt ist, inwieweit dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits die Prozeßführungsbefugnis in Angelegenheiten des Nachlasses zusteht (§§ 2212, 2213 BGB)«, Denn es ist zu Bedenkens Die Prozeßführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht» Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig, nämlich abgesehen von aus besonderen Gründen geschaffenen Ausnahmen wie im Balle des § 265 ZPO davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (BGHZ 32, 279, 281"). zeßführungsbefugnis verbunden: Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden (§ 1984 BGB)0 Der Gemeinochuldner verliert zwar mit der Konkurseröffnung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein in die Masse fallendes Vermögen (§ 6 KO), bleibt aber trotzdem berechtigt, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten (§ 144 Abs» 1 KO); insoweit - und nur insoweit - ist er auch zur Prozeßführung befugt (§§ 144 Abs0 €, 146 Abs o 1 KO)» Da zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung eines Schuldverhältnisses auf der Schuldnerseite im Zweifel der Schuldner selbst befugt ist, wenn es darum geht, ob ihm oder einem Dritten diese Befugnis zukommt,- und da, wie aufgezeigt, ein enger Zusammenhang zwischen Sachund Prozeßführungsbefugnis besteht, muß aus § 2213 Abs» 1 So 3 BGB gefolgert werden, daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Pflichtteilsanspruch mit Wirkung gegen den Erben anzuerkennen o Als wesentlicher Gesichtspunkt kommt hinzu: Strecker der Verteidigung des Erben gegen den Pflichtteils Anspruch durch ein Anerkenntnis den Boden entziehen könnte» Dagegen entspricht das gewonnene Ergebnis der Billigkeit wie dem praktischen Bedürfnis» Zutreffend ist bereits in der ersten Auflage (1898) von Planck, BGB in Anm» 2 zu § 2213 bemerkt, die Vertretung des Nachlasses gegen den Pflichtteils-anopruch liege, wenngleich dieser juristisch--technisch als persönliche Nachlaßschuld gestaltet sei, außerhalb der Aufgaben des Testamentsvollstreckers\ vielmehr folge aus der inneren Natur des Pflicht-teilsrechts, daß der Erbe der wahre Beklagte sei» Daraus folgt, daß auch außerhalb des Rechtsstreits der Testamentsvollstrecker nicht derjenige sein kann, der hinsichtlich der Behandlung eines streitigen Pf1ichtteilsanopruches zu entscheiden hatv: Andererseits wird dadurch, daß der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung der Pflichtteilsschuld auf der Schuldnerseite befugt ist, die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nicht gefährdeto Erkennt z.B» der Erbe, : selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um im Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigt on Y/erte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zustehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel

Zitierte Normen: § 2332 BGB § 265 ZPO § 744 BGB § 6 KO § 2213 BGB § 748 ZPO
NachlaßBGBRechtPflichtteilsanspruchGrundAnspruchTestamentsvollstreckerKlägerErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja EGHZ____________£_Ja
BGB §§ 2206, 2213 Abo„ 1 Satz 3
Der Testamentsvollstrecker kann eine Pflichtteilsforderung ohne den"Willen des Erben'nicht mit Wirkung' gegen diesen rechtsgeschäftlich anerkennen»!i
BGH, Urt» v o 2 o/3 »Dezember 1968 - III ZR 2/68 - OLG Stuttgart
LG Hechingen
BUNDESGERICHTSHOF
III ZK 2/68
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Hechtsstreit
 An Verkündungs Statt zugestellt an den Kläger am 3»Dezember 1968 an die Beklagten am 2»Dezember 1968
Schormy Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts und Metallarbeiters Josef S apH—m s
wwmmmm iai,
 Klägers und Revisionsklägerss - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.
gegen
1» Prau J ohanna A
2. Frau Maria A 1
3° Prau Thea K
5 ge Do strafe 171?
Donau,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12, November 1968 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr, Kraft,
 Dr, Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des;5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts:v Stuttgart vom 16» Oktober 1967 wird zurück-gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision,
 Von Rechts wegen
 Die Parteien sind Kinder des am 22, April I960 verstorbenen August	und	seiner	am	22, November
1961 verstorbenen Frau Katharina, geborenen RfBh Sie wären zusammen mit den vier Kindern ihres am 5» März 194-5 gefallenen Bruders Wilhelm 3HS& die gesetzlichen Erben ihrer Eltern, Der Kläger fordert von den Beklagten den Pflichtteil aus dem Nachlaß des 'Vaters,	-	o	■//'; jV/	illif	üMil
 Dieser hatte durch ein notarielles Testament vom 18, August 1958 seine Ehefrau als Vorerbin und seine Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt, § 3 des Testaments enthielt Teilungsanordnungen,
 In § 6 des 2 q ist aments heißt es:
"Zur Durchführung meiner Teilungsanordnung setze ich eine Testamentsvollstreckung ein» Die Bestellung eines geeigneten Testamentsvollstreckers überlasse ich dem Nachlaßgericht»"
Am 2» Oktober 1958 errichtete der Tater ein zwei™ tes notarielles Testament »Darin enterbte er den Klager und entzog ihm den Pflichtteil»
Nach dem Tode beider Eltern ernannte das Nachlaßgericht den Verwaltungsangestellten Wunibald WflBl zu dem Testamentsvollstreckero Dieser nahm das Amt an, kündigte es aber am 11» Juli 1962 mit sofortiger Wirkung wieder « Auf Antrag der Beklagten Johanna	ernann-
te das Nachlaßgericht Sigmaringen am 17= Juii 1962 den Bankamtmann i„R„ Hermann	zu dem	Testamentsvoll-
strecker» Dieser nahm das Amt an. Schon zuvor hatte der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 5° Juli 1962 gegenüber dem Testamentsvollstrecker	eine Pflicht-
teilsforderung und einen Anspruch auf Lohn und Aufwendungsersatz für seine Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft geltend gemacht» Der Testamentsvollstrecker EÜNiHHI richtete dann am 9» September 1962 ein Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers, in dem es heißt, daß der Pflichtteilsanspruch des Klägers anerkannt werde, weil ein Grund zu dem Entzug des Pflichtteils nicht ersichtlich sei» Der Testamentsvollstrecker bekam auf dieses Schreiben keine Antwort mnd1 sandte am 4» Dezember 1962 ein Schreiben an den Bevollmächtigten des Klägers, in dem er den Pflicht-
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teil auf 4 c, 222 DM berechnete und ankündigte, die Auszahlung erfolge, sobald der Kläger die von ihm benützte und gemietete Wohnung geräumt habe» Der Bevollmächtigte des Klägers bestätigte den Eingang dieses Schreibens und behielt sich eine Stellungnahme vor, teilte aber bereits mit, daß die Berechnung nicht anerkannt werde» Der Testamentsvollstrecker E®Mll§llli kündigte am 22» Januar 1963 sein Amt,, Das Wachlaßgericht bestellte mit Beschluß vom 5» April 1963 an seiner Stelle Rechtsanwalt Dr„ Aistrecker*
Mit Schriftsätz vom 28» Juni 1965 erhob der Kläger gegen den neuen Testamentsvollstrecker Klage auf Zahlung von 4» 222 DM als Pflichtteil„ Im Wege der Parteiänderung richtete er die Klage dann gegen die drei Beklagten, denen die Klage am 30» Oktober 1965 zugestellt wurde»
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Pflichtteilsanspruch in der vom Testamentsvollstrecker E^BHI anerkannten Höhe von 4 »222 DM zu» Er hat vorgebracht, ein Grund zur Pflichtteilsentziehung liege nicht vor» Der Pflichtteilsanspruch' sei nicht verjährt, denn die Verjährung sei durch die Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 9° September 1962 und 4» Dezember 1962 unterbrochen worden» Der Testamentsvollstrecker habe dabei im Auftrag der Erben gehandelt»
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Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner mit den Kindern ihres verstorbenen Bruders (nämlich des Wilhelm S||j|) Adolf SjHfr? Anton Sj^, Erich	Marianne	S0g| an den
 Kläger DM 4 = 222 nebst Zinsen zu bezahlen..
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzu-weisen.
Sie haben sich u.a» auf Verjährung berufen und behauptet, der Testamentsvollstrecker hfSMMMl sei weder ausdrücklich noch stillschweigend bevollmächtigt worden, den Pfliohttellsänspruch anzuerkennen» ,
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen. Die Parteien sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.1
Das Berufungsgericht halt die Entziehung des
 Pflichtteils für unwirksam, da sie im Testament nicht in einer dem § 2336 Abs.' 2 BGB genügenden Weise begründet worden sei» Es läßt jedoch die Ein-
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rede der Verjährung durchgreifen, weil der Kläger im Mai I960 Kenntnis vom Erbfall und von den Testamenten gehabt habe und die Klage erst am 30« Oktober 1965 erhoben worden sei (§ 2332 .BGB)»In den Schreiben des Testamentsvollstreckers vom 9« September und:
4. Dezember 1962 sieht das Berufungsgericht keine die Verjährung nach § 208 BGB unterbrechenden Anerkenntnisse., weil der Testamentsvollstrecker rechtlich nicht in der Lage gewesen sei, ein wirksames Anerkenntnis abzugebeno
 Dem ist zuzustimmen„
Durch ein schuldbestätigendes Anerkenntnis wird die Verjährung nach § 208 BGB unterbrochen, wenn es vom Verpflichteten dem Berechtigten gegenüber abgegeben wird» Dem Anerkenntnis des Verpflichteten steht nach allgemeinen Regeln allerdings das eines anderen gleich, der auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder kraft Gesetzes ermächtigt ist, für den Verpflichteten zu handeln» Durch Rechtsgeschäft ist der Testamentsvollstrecker nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von den Erben nicht ermächtigt worden, für sie den Pflichtteilsanspruch des Klägers anzuerkennen« Er war dazu auch nicht auf Grund seines Amtes kraft Gesetzes ermächtigt«
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben (§ 2303 Abs« 1 BGB); er begründet eine Nachlaß-verbindlichkeit, die den Erben als solchen trifft (§ 196? Abs« 2 BGB), eine sogenannte Erbfallsschuld«
Der Testamentsvollstrecker hat«, wenn wie hier mehrere Erben vorhanden sind und er nach der Anordnung des Erblassers die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat«, nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu verfahren (§ 2204 Abs« 1 BGB; RGZ 95, 325, 329)» Das bedeutet, daß er zunächst die Nachlaßverbindlichkeiten, also auch die Pflichtteilsansprüche, berichtigt (§ 2046 Abs« 1 BGB)o Dies wiederum setzt voraus, daß Bestand und Höhe dieser Verbindlichkeiten feststehend Es gehört daher zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, den Schuldenstand zu ermitteln (§ 2205 BGB) «- Erweist sich dabei eine Verbindlichkeit als streitig, so hat der Testamentsvollstrecker das zur Befriedigung Erforderliche zurückzubehalten (§ 2046 Abo„ 1 Satz 2 BGB)«Streitig ist eine Verbindlichkeit nicht erst dann, wenn sie rechtshängig ist (BGB RGRK § 2046 Anm« 6; Stauüinger BGB ITA Auf1o § 2046 Rdn 16); es genügt, wenn über Bestehen, Höhe, Halligkeit oder sonstige Punkte zwischen Gläubiger und Schuldner ernsthafte Meinungsverschiedenheiten zutagegetreten sind« Es bedarf hier keiner Prüfung, ob und inwieweit der verwaltende Testamentsvollstrecker kraft seiner Stellung im allgemeinen befugt ist, eine Verbindlichkeit anzuerkennen und dadurch zu einer unstreitigen zu machen, die er zu erfüllen hat« Gegenüber Pflichtteilsansprüchen steht ihm jedenfalls diese Befugnis nicht zu« Das folgert das Berufungsgericht mit Recht aus der Bestimmung des § 2213 Abs« 1 Satz 3 BGB, nach der ein Pflichtteilsanspruch nur gegen den Erben geltend gemacht werden kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht„
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Aus der weitgehenden allgemeinen Verwaltungsbefugnis P die' § 2205 BGB dem Testamentsvollstrecker einräumt5 folgt noch nicht dio allgemeine Befugnis 5 Nachlaßverbindlichkeiten neu einzugehen oder bestehende rechtsgeschäftlich zu gestalten«. Vielmehr kann der Testamentsvollstrecker nach § 2206 Abs» 1 BGB neue Verbindlichkeiten rechtswirksam nur eingehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist» Auch bezüglich der bestätigenden Anerkennung von Nachlaßverbindlichkeiten, die vor dem Erbfall entstanden waren (Erblasser-Schulden), oder mit dem Erbfall entstanden sind (Erbfallschulden), läßt sich aus den Bestimmungen des § 2205 BGB allein noch keine allgemeine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers herleitend Vielmehr müssen, um zu einer in sich widerspruchslosen und sinnvollen Auslegung des Gesetzes zu gelangen, auch die Bestimmungen in die Betrachtung einbezogen werden, durch die geregelt ist, inwieweit dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits die Prozeßführungsbefugnis in Angelegenheiten des Nachlasses zusteht (§§ 2212, 2213 BGB)«, Denn es ist zu Bedenkens Die Prozeßführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht» Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig, nämlich abgesehen von aus besonderen Gründen geschaffenen Ausnahmen wie im Balle des § 265 ZPO davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (BGHZ 32, 279, 281"). Befugt einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ist daher regelmäßig dessen Inhaber, in einzelnen Fällen auch der Mitinhaber1, wie im Palle der Gemeinschaft (§ 744 Abs» 2 BGB),
 
des von einem Ehegatten verwalteten Gesamtguts (§ 1422 BGB) und der Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB)» Ist indessen der Inhaber aus einem besonderen gesetzlichen Grunde zur Verfügung über das anspruchsbegründende Recht nicht berechtigt., dann steht die ProzeßfUhruhgsbefugnis dem Verfügungsborachtigten zu; das gilt insbesondere für die sogenannten Parteien kraft Amtes (Konkursverwalter, Zwangsverwal-tcr, Nachlaßverwaltery Testamentsvollstrecker) und gewisse Fälle der Prozeßstandschaft wie in dem bereits erwähnten Palle des § 1422 BGB, während die Palle rechtsgeschäftlicher Übertragung der Prozeßführung obefügnis (in denen Baumbach ZPO 28» Aufl» Grundzüge 4 C vor § 50 von Prozeßgeschäftsführung spricht) hier auszuscheiden haben» Was insbesondere den Testamentsvollstrecker angeht, so entspricht seiner Verfügungsgewalt über die Nachlaßgegenstände (§ 2205 BGB) die Befugnis zur Führung von Aktivprozessen hinsichtlich der seiner Verwaltung unterliegenden Rechte, die ihm allein und ausschließlich zusteht (§ 2212 BGB)»
Auch auf der Passivseite hangt die Regelung, wem die Prozeßführung zusteht, d»h» ob die Klage gegen den (wirklichen oder vermeintlichen) Schuldner oder aber gegen eine andere Person erhoben werden muß, um zulässig zu sein, eng mit dem materiellen Rechte zusammen» So verliert der Erbe mit der Anordnung der Nachlaßverwaltung die Befugnis, den Nachlaß zu verwalten und über ihn zu verfügen» Damit ist für den Erben zugleich der Verlust der Pro-
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zeßführungsbefugnis verbunden: Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlaß richtet, kann nur gegen den Nachlaßverwalter geltend gemacht werden (§ 1984 BGB)0 Der Gemeinochuldner verliert zwar mit der Konkurseröffnung das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein in die Masse fallendes Vermögen (§ 6 KO), bleibt aber trotzdem berechtigt, eine angemeldete Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten (§ 144 Abs» 1 KO); insoweit - und nur insoweit - ist er auch zur Prozeßführung befugt (§§ 144 Abs0 €, 146 Abs o 1 KO)»
Im Palle der Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteilsanspruch nach § 2213 Abs» 1 Satz 3 BGB im Gegensatz zu allen anderen gegen den Nachlaß gerichteten Ansprüchen, die sowohl gegen den Erben wie gegen den verwaltenden Testamentsvollstrecker eingeklagt werden können (Satz 1 aaO), nur gegen den Erben geltend gemacht werden.. Da zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung eines Schuldverhältnisses auf der Schuldnerseite im Zweifel der Schuldner selbst befugt ist, wenn es darum geht, ob ihm oder einem Dritten diese Befugnis zukommt,- und da, wie aufgezeigt, ein enger Zusammenhang zwischen Sachund Prozeßführungsbefugnis besteht, muß aus § 2213 Abs» 1 So 3 BGB gefolgert werden, daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Pflichtteilsanspruch mit Wirkung gegen den Erben anzuerkennen o Als wesentlicher Gesichtspunkt kommt hinzu:
Es wäre kein sinnvolles, sondern ein durchaus unbefriedigendes Ergebnis, wenn der Testamentsvoll-
 
Strecker der Verteidigung des Erben gegen den Pflichtteils Anspruch durch ein Anerkenntnis den Boden entziehen könnte» Dagegen entspricht das gewonnene Ergebnis der Billigkeit wie dem praktischen Bedürfnis» Zutreffend ist bereits in der ersten Auflage (1898) von Planck, BGB in Anm» 2 zu § 2213 bemerkt, die Vertretung des Nachlasses gegen den Pflichtteils-anopruch liege, wenngleich dieser juristisch--technisch als persönliche Nachlaßschuld gestaltet sei, außerhalb der Aufgaben des Testamentsvollstreckers\ vielmehr folge aus der inneren Natur des Pflicht-teilsrechts, daß der Erbe der wahre Beklagte sei» Daraus folgt, daß auch außerhalb des Rechtsstreits der Testamentsvollstrecker nicht derjenige sein kann, der hinsichtlich der Behandlung eines streitigen Pf1ichtteilsanopruches zu entscheiden hatv:
Andererseits wird dadurch, daß der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker zur rechtsgeschäftlichen Gestaltung der Pflichtteilsschuld auf der Schuldnerseite befugt ist, die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nicht gefährdeto Erkennt z.B» der Erbe, : selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um im Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigt on Y/erte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zustehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel
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gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist
(§ 2213 Abso 3 BGB; § 748 Abs» 3 ZPO); das Leistung sürtoil gegen den Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker (R6Z 109, 166; OLG Gelle in MDR 1967, 46; Staudinger,BGB 11» Auf1. § 2213 Rdn.12).
Wenn von Staudinger aaO Rußnote zu'Rein» 16, Planek-Flad, BGB 4» Auf!» § 2213 Anm» 3, und Baer in Scüfferts Blättern für Rechtsanwendung 76, 472: die Ansicht vertreten wird, der Testamentsvollstrecker könne Pflichtteilsansprüche auch ohne Zustimmung des Erben erfüllen, weil es sich um Nach-laßvorbindlicJikciten handele, so läßt sich hieraus nichts gegen die hier vertretene Auffassung herleiten» ln den kurzen Bemerkungen der angeführten Autoren wird nicht ausgoführt, daß die dort vertretene Ansicht auch für streitige Pflichtteilsansprüche Geltung haben solle» Für nichtstreitige trifft sie zu» Für streitige ergibt sich die Regelung aus §2046 Abs» 1 Satz 2 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker das zur Befriedigung Erforderliche zurück-suhalten hat» Erfüllt er statt dessen den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, dann tut er das auf seine Gefahr und setzt sich der Haftung nach § 2219 BGB aus, wenn er mehr leistet, als etwa später im Rechtsstreit zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben als Pflichtteil zugesprochen wird.»
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Nach alledem geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß das Anerkenntnis des Testamentsvollstreckers nicht gegen die Erben wirkt» Es liegt daher kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BOB) vor»
Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge aus § 9? ZPO zurückgewiesen werden*
Dr» Pagendarm	Dr,	Kreft	Dr„	Arndt
 Dr* Hußla	Keßler