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BGH · Hi ZR 2/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Hi ZR 2/65

Br sei auf der infolge Nässe glitschigen untersten Treppenstufe ausgerutscht und gegen den Türflügel gefallen, dessen ungeschützte große Glasscheibe erkennbar Gefahren für den Benutzer der Toilette heraufbeschworen habe; die Beklagte habe, wenn sie den beschriebenen Zustand der Örtlichkeit geduldet habe, ihre Pflicht zur Sicherung der den Toilettenraum aufsuchenden Schüler fahrlässig verletzt« Im einzelnen hat der Kläger beantragt: Die Beklagte hat sich demgegenüber im wesentlichen darauf berufen, die Türe sowie die Treppe habe den Sicherheit serf ordernissen des Schulbetriebes genügt, die Türe sei seit 1955 ohne Unfall benutzt worden, das verwendete Glas habe nur bei einer außergewöhnlichen Beanspruchung zerbrechen können; der Kläger sei offenbar gerannt,.obwohl ein Kennen im Schulgebäude den Schülern in regelmäßigen Abständen verboten worden sei, und sei dabei gegen die Türe geprallt« Gegen ein solches oder ein ähnliches Veiv- Landgericht und Oberlandesgerieht haben auf Klagabweisung erkanntp Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter, jedoch klarstellend mit der Maßgabe, daß die Beklagte zu dem ersatz aller weiteren Schäden nur mit der Einschränkung für verpflichtet erklärt werden solle, soweit nicht der Ersatzanspruch auf öffentliche Versicherung3-träger übergegangen sei oder eine private Krankenkasse Leistungen zu erbringen habe» Ent scheidungsgründej Es kann für die Entscheidung oifenbloiben, ob die vom Kläger angesprochene Sieherungopflicht der Beklagten als Trägerin der Schullasten ihren Grund in einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorkehrssicherungopflicht (§ 823 BGB) hat, wie sie dem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt, oder ob es sich um eine nach § 839 BGB, Art* 34 GG zu bemessende Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Fürsorge handelt. Überdies wird im allgemeinen ein Schüler der in Bede stehenden Altersklasse in absehbarer Zeit nicht imstande sein, den Klagansprüchen zu entsprechen» Der Geschädigte hat aber ein Becht auf alsbaldigen Schadensersatz und kann sich im Amtshaftungsstreit in der Regel darauf beschränken, solche anderweiten Hrsatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach dem Sacnverhalt ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie sie hier die Leistungsfähigkeit des Mitschülers darstellen würde, als rechtlich und tatsächlich möglich in Betracht kommen» Per lioden der Ilische bildet mit der oberen Treppenstufe einen Podest von etwa 70 cm Tiefe* Pie Türe besteht aus einem feststehenden Seitenteil links und einem beweglichen Türflügel« Per feststehende Seitenteil hat eine, der Türflügel zwei Glasscheiben« Pie in festen hölzernen Rahmen eingelassenen Scheiben sind etwa 1,47 m hoch, etwa 52,5 cm breit und reichen bis etwa 38 cm über den Boden; sie waren nicht splittersicher oder splitterfrei, bestanden aus stärkstem Bauglas (mindestens 3 bis 4 mm stark) und wurden nach dem Unfall des Klägers durch Prahtglas ersetzt« An der Türe habe man ein Gedränge, wie es an der Ausgangstür einer Volksschule üblich sei, nicht zu erwarten brauchen; einmal habe man bei Realschülern ein disziplinierteres Verhalten als bei Volksschülern voraussetzen können, zu dem andern verhindere die bauliche Anlage der Tür, daß sich größere Schülergruppen vor der Tür drängen oder stoßen könnten» JDie obere Treppenstufe sei bei Hinzurechnung der Türnische so breit, daß ein Schüler, wenn er, womit jedoch nicht zu rechnen gewesen sei, auf der Treppe hinfalle, ’’nicht ohne weiteres” in die Gefahr geraten sei, in die Scheibe, die zudem erst etwa 3Q cm über dem Boden begonnen habe, zu stürzen» Schlechterdings sei nicht zu erwarten gewesen, daß gerade von dem sich in der linken Ecke der Nische des Türeingangs befindenden Seitenteil der Tür Gefahren für einen Schüler ausgehen würden» Der Unfall habe sich nur auf Grund besonderer Umstände ereignen können, auf welche die Beklagte bei der Einrichtung der Schule nicht habe abzustellen brauchen» Der Kläger habe sich, als er in schräger Richtung in unachtsamer Weise und mit überhöhter Geschwindigkeit über die Treppe geeilt sei, unvorsichtig handelnd über die den Schülern erteilten Ermahnungen, sich im Cchulgebäudo vorsichtig zu bewegen, hinweggesetzt; von dem zur Unfallzeit bereits 13 Jahre alten Jungen habe man annehmen dürfen, er werde die ihm gegebenen Weisungen in ihrer Tragweite erkennen und befolgen- Das Unfallgeschehen habe oo außerhalb der bei einem Schulbetrieb zu erwartenden Gefahren gelegen, daß die Beklagte, die die Schüler nur vor sich typischerweise aus dem Schulbetrieb, aus der Zusammenfassung Jugendlicher auf engem Kaum ergebenden Gefahren schützen müsse, nicht gehalten gewesen sei, den Seitenteil der Türe mit besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen einen Sturz wie den des Klägers zu versehen« Im Grundsatz ging die Verpflichtung der Beklagten als Träger der sachlichen Schullasten dahin, die Schulgebäude und ihre Zugehörungen so einzurichten und zu unterhalten, daß die Schüler im Zusammenhang mit deren Benutzung vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben; insbesondere hatte die öeklagte im Kähmen des Möglichen und Zumutbaren auch dafür Sorge zu tragen, daß sich die Schulkinder in den zu der Schule gehörenden Räumlichkeiten ungefährdet bewegen und diese ungefährdet durch die bauliche Ausgestaltung auf suchen können. Zv.ar braucht bei der Einrichtung der schule nicht jedwedem ungestümen und unbesonnenen Verhalten einzelner Schüler Rechnung getragen zu werden; aber in dem bereits betonten Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ist bei der Gestaltung und Einrichtung der Schule, hier namentlich des Toiletteneingangs, eine Gefährdung, die sich aus dem typischen Ungtstüm und der Unvorsichtigkeit der die Schule besuchenden ..chulkinder ergeben kann, zu berücksichtigen (Urteile vom 3« Juni 1937 - Ill ZR 94/55 - S- 3 u. Baß das Lehrpersonal dies ganz allgemein durch eine ständige Aufsicht unterbinden sollte, wäre eine unzu demutbare Forderungo Mit Kücksicht darauf ist grundsätzlich zu fordern, daß solche Türen in Schulgebäuden, die häufig benutzt werden, wie Ausgangstüren, Uurchgangstüren und auch Toilettentüren, und deren Benützung durch Schulkinder nicht nach den besonderen Umständen des Falles unter der Aufsicht einer Lehrkraft erfolgt, nicht mit bio ziemlich an den Boden hinabreichenden splitternden, die Schulkinder unnötig gefährdenden Glaseinsätzen versehen werden«, Diese Forderung ist um so eher aufzustellen, als sich bei diesen Türen leicht ein Gedränge von Schulkindern bilden kann* bei dem sich einzelne Schüler unbeabsichtigt oder aus jugendlichem Mutwillen heraus gegenseitig stoßen und an-rempeln. »rollte nun ein Schüler eilig die Toilette auf suchen, so ist es nach der Art ihrer Anlage nur natürlich, daß er in seiner Hile, gleich dem Kläger, den Treppenaufgang von der Seite her zu gewinnen sucht. Daß er hierbei auf oder über eine Stufe, auch wenn diese nicht glitschig ist, stolpert oder weggleitet, das Gleichgewicht verliert und noch im Schwung befindlich gegen die Tür zu und in sie fällt, ist ein Vorgang, der nicht so fern liegt, daß er außer acht gelassen werden durfte. schliei3t die Geiahr nicht völlig aus, daß ein Schüler trotz des 70 c:n breiten Absatzes vor der Toilettentür in diese stürzen könnte, hie Gefahr ist aber angesichts des Schwungs, den ein die Treppe hinaufeilender und dabei zu Kall kommender Schüler hat, bei Berücksichtigung der Naturgesetze höher als vorn Berufungsgericht angenommen und erstreckt sich entgegen dessen Annahme auch darauf;, daß der Betreffende in seiner Bewegungsrichtung, insbesondere wenn er instinktiv als Schutz den Arm nach vorwärts hochhobt, in die Scheibe des linken Seitenflügels der Tür getragen wird, die mit 58 cm über dem Boden beginnend ziemlich tief herabreicht. Hach dem Gesagten muf3te sich die Beklagte bei der Gestaltung der Toilettentüre auf ein wie beschrieben unbesonnenes und nicht außerhalb des zu berücksichtigenden Kähmens liegendes Verhalten von Schulkindern und die diesen daraus erwachsende Gefährdung, wie im vorstehenden aufgezeigt, einsteilen. Die verwendete Glasscheibe war demgegenüber nicht splittersicher und, wenn sie auch aus Bauglas stärkster Sorte bestand und nicht breit war, einer in Rechnung zu stellenden Belastung, wie sie der Stoß des Armes eines fallenden Jungen ausübte, nicht gewachsen o - Demi bei Aufbringung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) war ein Unfall, wie ihn der Kläger erlitt oder von gleicher oder ähnlicher Art, namentlich wenn mehrere Schüler im Wettlauf nach der Tür eilten und sich dabei gegenseitig behinderten, voraussehbar* Demgemäß hätte die Beklagte nach pflichtgemäßer Sorgfalt ihre Maßnahmen treffen müssen. Denn auch die Kosten zu dem Besuch bei einem durch einen Unfall verletzten Angehörigen können als zur Heilung des Verletzten, um ihn vor seelischen Erschütterungen zu bewahren, erforderliche Kosten und damit als eine dem Verletzten selbst entstandene Vermögens-einbußo erstattungsfähig sein (vgl» Urteil vom 1» .Dezember I960 - 111 ZK 197/59 - S. Denn diese Pflicht kann sich durch ein dem Kläger möglicherweise zur Last zu legendes Mitverschulden an seinem Unfall mindern« Ob und in welchem Umfang dies geschieht, ist eine Frage, die zunächst der tatrichterlichen Würdigung zu unterstellen ist» Ha mit Rücksicht hierauf eine teilweise Zurückverweisung ti der Sache an dao Berufungsgericht geboten ist, erscheint es nicht zweckmäßig, die Leistungsansprüche der Klage unter 0ffenla3son der Mitschuldfrage dem Grunde nach zuzusprechen und insoweit eine Zurüekverweisung an das Erstgericht zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche einschließlich einer .inderung im Hinblick auf eine den Kläger treffende Mitverantwortlichkeit auszusprecheno Vielmehr ist die Zurückweisung der Sache im gesamten Umfang an das Berufungsgericht das Gegebene« Sie ist auszusprechen, wobei dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten des Ke-visionsverfahrens, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, zu übertragen ist»

Zitierte Normen: § 823 BGB
BGBUnfallGefahrBerufungsgerichtSchülerTürTüreKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ;	nein
BGB § 823 De, Bf, § 839 Fd
 Zur Verwendung von splitternden Glastüren in Schulgebäuden«
BGiIjürtoVc 13o April 1967 - Hi ZR 2/65 - OLG
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
ill ZR 2/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13o April 1967 Häge, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des minder jährigen Gert-Dieter H
&BBHMM®über	mjpstraße^^,	gesetzlich	ver-
treten durch seine Eltern, Kaufmann Gert KflHHHV und K|HP geb.	ebenda,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte»
Rechtsanwälte Dr und Dr
 gegen
die Stadt DI________
vertreten durch ihren Bürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Dr«
Der 111. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13° April 1967 unter Alit-y/irkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. liußla, Gähtgens und Keßler
 für Hecht erkannts
 Auf die Kevision des Klägei's wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Koblenz vom 28* Oktober 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hevisionsverfahrene, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen Tatbestand}
Ara 31. August 1961 wartete die Quarta der zvealachule in Bflp’ deren sachliche Kosten die Beklagte zu tragen hat, in Schulhof nach der großen Pause auf das Eintreffen des Lehrers für die folgende Turnstunde. Einer der Schüler bespritzte den der Klasse angehörenden, au HHHB 1948 geborenen Kläger aus den I.Iund mit Hasser. Der Kläger eilte daraufhin zur Toilette, um sich dort, wie er behauptet, zu reinigen.
Der Eingang zur Toilette befindet sich in der Toreinfahrt des Schulgebäudes, von der Straße aus gesehen auf der linken Seite. Zur Tür führen zwei in die Toreinfahrt hineinreichende Zementstufen, die ein Waffelmuster
 
auf weisen« Auf diesen Stufen kam der Kläger zu Kall und stürzte in die aus 8/4 Bauglas bestehende Glasscheibe des linken, feststehenden Seitenflügels der Toilettentür« Dabei erlitt er schwere Schnittverletzungen«
Br verlangt von der Beklagten Ersatz der Unfallschäden und hat hierzu im wesentlichen vorgetragen:
Br sei auf der infolge Nässe glitschigen untersten Treppenstufe ausgerutscht und gegen den Türflügel gefallen, dessen ungeschützte große Glasscheibe erkennbar Gefahren für den Benutzer der Toilette heraufbeschworen habe; die Beklagte habe, wenn sie den beschriebenen Zustand der Örtlichkeit geduldet habe, ihre Pflicht zur Sicherung der den Toilettenraum aufsuchenden Schüler fahrlässig verletzt« Im einzelnen hat der Kläger beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12*333,- BIS (das sind vor allem Arzt- und Kurkosten, Aufwendungen für Privatunterricht, nach Abzug der von der privaten Krankenkasse erbrachten Leistungen) nebst Zinsen, sowie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, ferner die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen«
Die Beklagte hat sich demgegenüber im wesentlichen darauf berufen, die Türe sowie die Treppe habe den Sicherheit serf ordernissen des Schulbetriebes genügt, die Türe sei seit 1955 ohne Unfall benutzt worden, das verwendete Glas habe nur bei einer außergewöhnlichen Beanspruchung zerbrechen können; der Kläger sei offenbar gerannt,.obwohl ein Kennen im Schulgebäude den Schülern in regelmäßigen Abständen verboten worden sei, und sei dabei gegen die Türe geprallt« Gegen ein solches oder ein ähnliches Veiv-
 
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halten würden auch noch stärkeres Glas oder Schutzstangen in Höhe des Türdrückers nichts genützt haben. Vorsorglich hat die Beklagte die Klagesumme als überhöht bezeichnet o
Landgericht und Oberlandesgerieht haben auf Klagabweisung erkanntp
 Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter, jedoch klarstellend mit der Maßgabe, daß die Beklagte zu dem ersatz aller weiteren Schäden nur mit der Einschränkung für verpflichtet erklärt werden solle, soweit nicht der Ersatzanspruch auf öffentliche Versicherung3-träger übergegangen sei oder eine private Krankenkasse Leistungen zu erbringen habe»
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründej
 Es kann für die Entscheidung oifenbloiben, ob die vom Kläger angesprochene Sieherungopflicht der Beklagten als Trägerin der Schullasten ihren Grund in einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorkehrssicherungopflicht (§ 823 BGB) hat, wie sie dem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt, oder ob es sich um eine nach § 839 BGB, Art* 34 GG zu bemessende Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Fürsorge handelt. In dem einer* oder anderen Fall geht die Pflicht dahin, das Schulgebäude derart einzurichten, dsß die Schüler bei seiner Benützung vor vermeidbaren Gefahren und vor gesundheitlichen Schäden tunlichst bewahrt bleiben, und führt hier die rechtliche Beurteilung zu demselben Ergebnis. Wäre die Haftung der
 
Beklagten nach § 839 BGB zu bemessen, so entfiele freilich eine Cchadensersatzpflicht, wenn der Kläger sich für seine Schäden bei einem anderen erholen könnte (§ 839 Abs» 1 Satz 2 BGB)• Kine solche Möglichkeit kommt aber für ihn nicht in Betracht» Die Leistungen eines Öffentlichen Versicherungsträgere oder einer privaten Krankenkasse sind bereits berücksichtigt» Der Mitschüler, der den Kläger mutwillig mit Vf'asser bespritzte, braucht die elngetretenen Schäden nicht zu ersetzen. Rinmal sind sie ihm unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz nicht zurechenbar, zudem konnte er sie, wenn es ihm überhaupt nicht schon an der erforderlichen Hinsicht mangelte (§ 828 Abs» 2 3GB), nicht voraus-solien. Überdies wird im allgemeinen ein Schüler der in Bede stehenden Altersklasse in absehbarer Zeit nicht imstande sein, den Klagansprüchen zu entsprechen» Der Geschädigte hat aber ein Becht auf alsbaldigen Schadensersatz und kann sich im Amtshaftungsstreit in der Regel darauf beschränken, solche anderweiten Hrsatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach dem Sacnverhalt ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie sie hier die Leistungsfähigkeit des Mitschülers darstellen würde, als rechtlich und tatsächlich möglich in Betracht kommen»
Bei Beantwortung der Präge, ob die Beklagte ihre hinsichtlich des Umfangs noch näher abzugrenzende Sicherungspflicht fahrlässig verletzt hat, ist es nötig, auf die Einzelheiten der Unfallstelle und des ünfallhergangs einzugehen» hierüber ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts ergänzend zu dem im Tatbestand Gesagten das folgende Bild;
Die beiden Treppenstufen, die zur Toilettentüre führen, waren gut begehbar» Die Türe befindet sich in einer an-
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nähernd 50 cm tiefen ^Mauernische. Per lioden der Ilische bildet mit der oberen Treppenstufe einen Podest von etwa 70 cm Tiefe* Pie Türe besteht aus einem feststehenden Seitenteil links und einem beweglichen Türflügel« Per feststehende Seitenteil hat eine, der Türflügel zwei Glasscheiben« Pie in festen hölzernen Rahmen eingelassenen Scheiben sind etwa 1,47 m hoch, etwa 52,5 cm breit und reichen bis etwa 38 cm über den Boden; sie waren nicht splittersicher oder splitterfrei, bestanden aus stärkstem Bauglas (mindestens 3 bis 4 mm stark) und wurden nach dem Unfall des Klägers durch Prahtglas ersetzt«
Der Kläger eilte vom Schulhof kommend seitlich schräg zu dem Eingang Uber die Stufen. Pabei kam er auf der Treppe zu Pall, erreichte den Türflügel, der den Eingang bildet, nicht mehr, fiel, stürzend, über ihn hinaus und prallte mit einer beträchtlichen Wucht in der linken Bcke der Uische gegen die Glasscheibe des feststehenden Seitenteils der Tür.
Piesen baulichen Zustand und das Geschehen hat das Berufungsgericht dahin gewürdigts Per Beklagten könne nicht vorgeworfon werden, sie habe eine Gefährlichkeit des Toiletteneingangs fahrlässigerweise nicht erkannt«
Pie in den Unfall oinbezogenen Teile des Eingangs, namentlich die Glasscheiben, hätten ihrer Beschaffenheit nach für dio Benutzer der Toilette nicht die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung mit sich gebracht. Pie Türe sei, so stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang fest, im Laufe der Zeit von Hunderten von Schülern ohne Zwischenfall benutzt worden. Pas verwondeto Bauglas
 
sei nicht nur von stärkster Sorte gewesen, sondern habe auch deswegen, weil die Glasscheiben verhältnismäßig schmal gewesen seien, eine recht hohe Festigkeit auf“ gewiesen» 3ei dem üblichen und zu erwartenden Gebrauch der Tür habe von ihr keine Gefahr ausgehen und mit dem Zerbrechen der Scheiben nicht gerechnet werden können.
An der Türe habe man ein Gedränge, wie es an der Ausgangstür einer Volksschule üblich sei, nicht zu erwarten brauchen; einmal habe man bei Realschülern ein disziplinierteres Verhalten als bei Volksschülern voraussetzen können, zu dem andern verhindere die bauliche Anlage der Tür, daß sich größere Schülergruppen vor der Tür drängen oder stoßen könnten» JDie obere Treppenstufe sei bei Hinzurechnung der Türnische so breit, daß ein Schüler, wenn er, womit jedoch nicht zu rechnen gewesen sei, auf der Treppe hinfalle, ’’nicht ohne weiteres” in die Gefahr geraten sei, in die Scheibe, die zudem erst etwa 3Q cm über dem Boden begonnen habe, zu stürzen» Schlechterdings sei nicht zu erwarten gewesen, daß gerade von dem sich in der linken Ecke der Nische des Türeingangs befindenden Seitenteil der Tür Gefahren für einen Schüler ausgehen würden» Der Unfall habe sich nur auf Grund besonderer Umstände ereignen können, auf welche die Beklagte bei der Einrichtung der Schule nicht habe abzustellen brauchen» Der Kläger habe sich, als er in schräger Richtung in unachtsamer Weise und mit überhöhter Geschwindigkeit über die Treppe geeilt sei, unvorsichtig handelnd über die den Schülern erteilten Ermahnungen, sich im Cchulgebäudo vorsichtig zu bewegen, hinweggesetzt; von dem zur Unfallzeit bereits 13 Jahre alten Jungen habe man annehmen dürfen, er werde die ihm gegebenen Weisungen in ihrer
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Tragweite erkennen und befolgen- Das Unfallgeschehen habe oo außerhalb der bei einem Schulbetrieb zu erwartenden Gefahren gelegen, daß die Beklagte, die die Schüler nur vor sich typischerweise aus dem Schulbetrieb, aus der Zusammenfassung Jugendlicher auf engem Kaum ergebenden Gefahren schützen müsse, nicht gehalten gewesen sei, den Seitenteil der Türe mit besonderen Sicherungsmaßnahmen gegen einen Sturz wie den des Klägers zu versehen«
Dieser Würdigung kann bei Berücksichtigung der u.a« Verletzungen des § 266 ZPO beanstandenden Eugen der Revision nicht beigetreten werden«
Im Grundsatz ging die Verpflichtung der Beklagten als Träger der sachlichen Schullasten dahin, die Schulgebäude und ihre Zugehörungen so einzurichten und zu unterhalten, daß die Schüler im Zusammenhang mit deren Benutzung vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben; insbesondere hatte die öeklagte im Kähmen des Möglichen und Zumutbaren auch dafür Sorge zu tragen, daß sich die Schulkinder in den zu der Schule gehörenden Räumlichkeiten ungefährdet bewegen und diese ungefährdet durch die bauliche Ausgestaltung auf suchen können. Zv.ar braucht bei der Einrichtung der schule nicht jedwedem ungestümen und unbesonnenen Verhalten einzelner Schüler Rechnung getragen zu werden; aber in dem bereits betonten Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ist bei der Gestaltung und Einrichtung der Schule, hier namentlich des Toiletteneingangs, eine Gefährdung, die sich aus dem typischen Ungtstüm und der Unvorsichtigkeit der die Schule besuchenden ..chulkinder ergeben kann, zu berücksichtigen (Urteile vom 3« Juni 1937 - Ill ZR 94/55 - S- 3 u. 4 = VersR 1957, 532; 1. .»ürz 1965
 
-	ill ZK 157/63 - So 6; = VersR 1965, 564; siehe auch Urteile vom 16. Mai 1963 - III ZK 32/62 - o. 10 VersK 1963, 947, 948/9; und 4o Juli I960 - III- ZK 112/59 - 8. 13
LI.1 BGB 839 Fd Nr. 9) ° Bei der Bestimmung des Umfangs dieser Kflicht ist auf da3 Alter und die Einsicht der die Anstalt besuchenden jüngsten und damit a.n ehesten zu einer Unvorsichtigkeit neigenden Schüler, um deren Sicherheit es geht, Kücksicht zu. nehmen. Nun kann der Bewegungsdrang, namentlich wenn sie ihn während der vorangegangenen Unterrichtsstunden zügeln mußten, und das Ungestüm von Schülern der unteren Klassen, auch in Mittelschulen von 13- und 14jährigen Quartanern (vgl. Urteil vom 16. Mai 1963
 -	Ill ZK 32/62 - S. 11 = VersK 1963, 947, 949), wie die vom Berufungsgericht nicht zutreffend gewürdigte Lebenserfahrung zeigt, durch Schulordnungen und Schulverbote nicht aus der Welt geschafft werden. Fs war daher, anders als das Berufungsgericht annimmt, als eine typische Gefahr in Rechnung zu stellen, daß auch ein aereits 13jähriger Schüler, erst recht ein jüngerer Schülor, gelegentlich Lrmahnungen und Weisungen, sich im Schulgebäude nur vorsichtig zu bewegen, nicht beherzigt, sich eilig und nicht mit genügender Vorsicht im Schulbereich bewegt und dabei seinen Mutwillen an in seiner Nähe befindlichen Mitschülern ausläßt. Baß das Lehrpersonal dies ganz allgemein durch eine ständige Aufsicht unterbinden sollte, wäre eine unzu demutbare Forderungo
 Mit Kücksicht darauf ist grundsätzlich zu fordern, daß solche Türen in Schulgebäuden, die häufig benutzt werden, wie Ausgangstüren, Uurchgangstüren und auch Toilettentüren, und deren Benützung durch Schulkinder nicht nach den besonderen Umständen des Falles unter der
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Aufsicht einer Lehrkraft erfolgt, nicht mit bio ziemlich an den Boden hinabreichenden splitternden, die Schulkinder unnötig gefährdenden Glaseinsätzen versehen werden«, Diese Forderung ist um so eher aufzustellen, als sich bei diesen Türen leicht ein Gedränge von Schulkindern bilden kann* bei dem sich einzelne Schüler unbeabsichtigt oder aus jugendlichem Mutwillen heraus gegenseitig stoßen und an-rempeln.
Daß vor der hier fraglichen Toilettentüre ein Gedränge nicht zu erwarten gewesen sei, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. JSs war vielmehr in Rechnung zu stellen, daß eine größere Anzahl von UchUlern nach dem lünde einer oder mehrerer Unterrichtsstunden in der Pause zunächst die Toilette aufsucht. Realschüler der unteren Klassen verhalten eich dabei nicht so diszipliniert, wie das Berufungsgericht annimmt. V.ieso die bauliche Anlage der Türe verhindern konnte, daß sich eine Anzahl von Schillern vor der Türe drängt oder stößt, ist nicht oin-zusehen.
»rollte nun ein Schüler eilig die Toilette auf suchen, so ist es nach der Art ihrer Anlage nur natürlich, daß er in seiner Hile, gleich dem Kläger, den Treppenaufgang von der Seite her zu gewinnen sucht. Daß er hierbei auf oder über eine Stufe, auch wenn diese nicht glitschig ist, stolpert oder weggleitet, das Gleichgewicht verliert und noch im Schwung befindlich gegen die Tür zu und in sie fällt, ist ein Vorgang, der nicht so fern liegt, daß er außer acht gelassen werden durfte. Dies um so weniger, wenn man, wie geboten, an die Möglichkeit eines auftretenden Gedränges denkt. Auch das Berufungsgericht
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schliei3t die Geiahr nicht völlig aus, daß ein Schüler trotz des 70 c:n breiten Absatzes vor der Toilettentür in diese stürzen könnte, hie Gefahr ist aber angesichts des Schwungs, den ein die Treppe hinaufeilender und dabei zu Kall kommender Schüler hat, bei Berücksichtigung der Naturgesetze höher als vorn Berufungsgericht angenommen und erstreckt sich entgegen dessen Annahme auch darauf;, daß der Betreffende in seiner Bewegungsrichtung, insbesondere wenn er instinktiv als Schutz den Arm nach vorwärts hochhobt, in die Scheibe des linken Seitenflügels der Tür getragen wird, die mit 58 cm über dem Boden beginnend ziemlich tief herabreicht. Baß 10- bis 13jährige Jungens einsichtig genug sind, um angesichts der Treppenstufen und um den richtigen Bogen nicht zu verfehlen ihre Geschwindigkeit derart zu verlangsamen, daß ein Unfall der geschilderten Art sich nicht ereignet, kann dem Krst-gericht nicht zugegeben werden*
Hach dem Gesagten muf3te sich die Beklagte bei der Gestaltung der Toilettentüre auf ein wie beschrieben unbesonnenes und nicht außerhalb des zu berücksichtigenden Kähmens liegendes Verhalten von Schulkindern und die diesen daraus erwachsende Gefährdung, wie im vorstehenden aufgezeigt, einsteilen. Her Sachverhalt liegt insoweit anders als der im Urteil vom 4. Juli I960 - III ZR 112/59 -= LU BGB § 839 Kd Nr. 9 entschiedene Kall, in dem eine Sekundanerin bei verbotswidrigem hastigen Verlassen eines Gymnastikraumes die Türklinke verfehlt hatte und mit der Hand in eine Glasscheibe der Tür gestoßen war. Bort hatte der Senat die Gefahr, der die Schülerin zu dem Opfer fiel, nicht in der Beschaffenheit der Tür, sondern allein in den undisziplinierten Verhalten der Schülerin gesehen und dabei
 
darauf abgehoben, es habe mit der Einhaltung des bestehenden Laufverbots gerechnet werden können, wobei zu bedenken war, daß die Benutzung jener Tür erfahrungsgemäß unter der Aufsicht des Lehrpersonals erfolgte0
Die hier in Betracht zu ziehende Gefährdung konnte die Beklagte, was ihr zuzu demuten war, wenn nicht durch die Einfügung splittersicheren Glases, so durch Anbringung einer Holzfüllung abwenden oder wesentlich herabmindern. Die verwendete Glasscheibe war demgegenüber nicht splittersicher und, wenn sie auch aus Bauglas stärkster Sorte bestand und nicht breit war, einer in Rechnung zu stellenden Belastung, wie sie der Stoß des Armes eines fallenden Jungen ausübte, nicht gewachsen o -
Die Beschaffenheit der Tür stellt sonach eine Verletzung der die Beklagte treffenden Sicherheitspflicht dar.» Sie ist auch in subjektiver Hinsicht der Beklagten anzulasten. Demi bei Aufbringung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) war ein Unfall, wie ihn der Kläger erlitt oder von gleicher oder ähnlicher Art, namentlich wenn mehrere Schüler im Wettlauf nach der Tür eilten und sich dabei gegenseitig behinderten, voraussehbar* Demgemäß hätte die Beklagte nach pflichtgemäßer Sorgfalt ihre Maßnahmen treffen müssen. Freilich ist die Tür nach der Feststellung im angefochtenen Urteil im Laufe der Zeit von Hunderten von Schülern ohne Zwischenfall benutzt worden. Dies wiegt jedoch nicht so schwer, daß deswegen die Örtlichkeit als ungefährlich hätte angesprochen werden dürfen.- So hat der Senat im Urteil vom 12„ Juli 1962 - III ZR 139/61 - S. 12 = LM BGB § 839 Fe llr. 33 eo als bekannte Erfahrungstatsache be-
 
zeichnet, daß ein gefährlicher Zustand lange Zeit hindurch bestehen könne, ohne daß es zu irgendwelchen schädigenden folgen komme. Er hat weiter im Urteil vom 28o Februar 1963 - III ZK 207/61 - S. 12 = VersR 1963,
632, 653 ausgeführt, die Gefährlichkeit einer Unfallstelle müsse regelmäßig auch dann erkannt werden, wenn sie noch nicht zu einem Unfall geführt habe*
Has bedeutet zusammengenpmraen: Me das abweisende Urteil des Erstgerichts bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts kann mit der ihr gegebenen Begründung nicht geholten werden» Sie kann es auch nicht mit einer anderen Begründung. Dies gilt, wenigstens dem Grundsatz nach, auch soweit der Kläger Ersatz derjenigen Kosten verlangt, die durch die Besuchsfahrten seiner Eltern entstanden sind. Denn auch die Kosten zu dem Besuch bei einem durch einen Unfall verletzten Angehörigen können als zur Heilung des Verletzten, um ihn vor seelischen Erschütterungen zu bewahren, erforderliche Kosten und damit als eine dem Verletzten selbst entstandene Vermögens-einbußo erstattungsfähig sein (vgl» Urteil vom 1» .Dezember I960 - 111 ZK 197/59 - S. 5 = VersR 1961, 272)»
Ob die Kosten in vollem Umfang erstattungsfähig sind, braucht gegenwärtig nicht entschieden zu werden. Auf der anderen Seite ist zu bedenken* Soweit der Kläger die Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz weiteren Unfallschadens festgestellt wissen will, scheidet eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat aus. Denn diese Pflicht kann sich durch ein dem Kläger möglicherweise zur Last zu legendes Mitverschulden an seinem Unfall mindern« Ob und in welchem Umfang dies geschieht, ist eine Frage, die zunächst der tatrichterlichen Würdigung zu unterstellen ist» Ha mit Rücksicht hierauf eine teilweise Zurückverweisung
 
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 der Sache an dao Berufungsgericht geboten ist, erscheint es nicht zweckmäßig, die Leistungsansprüche der Klage unter 0ffenla3son der Mitschuldfrage dem Grunde nach zuzusprechen und insoweit eine Zurüekverweisung an das Erstgericht zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche einschließlich einer .inderung im Hinblick auf eine den Kläger treffende Mitverantwortlichkeit auszusprecheno Vielmehr ist die Zurückweisung der Sache im gesamten Umfang an das Berufungsgericht das Gegebene« Sie ist auszusprechen, wobei dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten des Ke-visionsverfahrens, die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt, zu übertragen ist»
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Br» Beyer
 Keßler