Der Vertrag ist von beiden Seiten erfüllt worden mit der Änderung, daß die Beklagten nur eine Rente von 50 DM gezahlt haben und zahlen sowie außerdem seit dem 1. Sic hat - teilweise erst im Berufungsvorfahren -behauptet, die ihren Eltern von den Beklagten nach dem Kaufvertrag erbrachte Gegenleistung sei insgesamt nur mit 16 120 DM zu bewerten,, Demgegenüber habe das Grundstück zur Zeit des Vertragsabschlusses einen Verkehrs-wert von mindestons 45 000 DM und am 1. 1.) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der Klägerin s'ei durch das Testament ihrer Eltern der Pflichtteil nicht entzogen, kommt aber weiter zu dem Ergebnis, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pflichttcilsorgänzung nach §§ 2325? Bas bedeutet auch für die Schenkung nach §§ 2325 9 2329 3GB, daß der Zuwendungs-empfänger aus dem Vermögen des Zuv/endcndcn bereichert wird und daß beide über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig aind (so u.a. RGZ 128, 187 ff; BGH Urteil vom 9- November I960 - V ZR 96/59 - = LM Ur.l Wie dac Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung dos Reichsgerichts (RGZ 1635 2579 259) ebenfalls zutreffend ausführt, muß auch in einem zweiseitigen Vertrag, der dem einen Vertragspartner einen größeren Vorteil als dom anderen bietet, mangels entsprechender Einigung noch keine Schenkung . Zu berücksichtigen sei aber andererseits, daß durch diese Bestimmungen die Freiheit des Erblassers (und seiner jeweiligen Vertragspartner) zu dem Abschluß von Verträgen nicht aufgehoben werden könne. Dabei könne die unentgeltliche Zuwendung allein nur dann für die Annahme oincr Schenkung im Rahmen eines Vertrages nusreichen, wenn entweder die Voraussetzungen der sittenwidrigen Schadenszufügung nach §§ 138, 826 BOB gegeben seien oder die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung völlig willkürlich gewertet hätten, ihre Bewertung also jeglicher sachlichen Grundlage entbehre» Aus den Bekundungen der Zeugen Notar und RfllB (Mutter der Klägerin) gehe hervor, daß die Eltern der Klägerin einen Grundstückswert von 8 000 bis 10 000 DM angenommen hätten, wobei sie sich über den Zustand des Grundstücks offenbar in klaren gewesen seien. Selbst wenn sich, wofür einiges spreche, die Eltern der Klägerin über den Wort des Grundstücks geirrt haben sollten, würde dieser Irrtum nach § 119 BGB unbeachtlich sein und weder die Eltern der Klägerin noch diese selbst zur Anfechtung berechtigen. Entscheidend sei im vorliegenden Palle, daß die Eltern der Klägerin mit den Beklagten einen entgeltlichen Kaufvertrag hätten abschlicßen wollen und dies auch getan hätten. Bios ergebe sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen wonach der Vertrag von vornherein als Kaufvertrag auf Rentcnbasis mit Einräumung eines Nießbrauchrcchts geplant gewesen sei und hinsichflichder einzelnen Lcistungspoctcn in Besprechungen ausgchandelt worden sei. Hier komme hinzu, daß der Vater der Klägerin mit dem Vertragsabschluß die feste Absicht verfolgt habe, seine Ehefrau auch für den Pall seines eigenen Todes wirtschaftlich zu sichern oder auch nur bcssorzustcllcn. Dem Erblasser sei daher, wie aus den Aussagen der Zeugen und HaflHfB hervorgehe, an einem einmaligen Kapitalbetrag nichts gelegen gewesen, er habe vielmehr eine dauernde und gleichmäßige Rente in einer ausreichenden Höhe erstrebt. Der Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht den Y/ert des Hauses wie den der Gegenleistung der Beklagten nicht foctgo3tollt hat und daß deshalb in der Rovisionsinotanz entsprechend dem Vortrag der Klägerin von der Möglichkeit auszugehen ist, daß ein erhebliches Mißverhältnis zwischen den Werten der beiderseitigen Leistungen bestehe» Allerdings kann der Wert der Y/iederkehrenden Leistungen der Beklagten (Rente und Nießbrauch) nicht nach dom Rcichsbcwor-tungsgeoetz bemessen werden, wie die Klägerin will; maßgebend für eine objektive Bewertung hätte vielmehr die Lebenserwartung sein müssen, die für die Eltern der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich bestand» Indessen kommt es, wie dos Berufungsgericht zutreffend ausführt, für die Beurteilung der Zutreffend stellt jedoch das Bcrufungsgo-rieht darauf ab, daß cs sich im vorliegenden Palle um ein seiner Hatur nach risikobehaftetes Geschäft handelt, lassen sich bei einem Geschäft die Gegenleistungen, die der Erwerber zu erbringen hat, in ihrer Gccamtgrüßc auch nicht annähernd vorherschcn, dann liegt kein Verfohrensverotoß darin, wenn der l’atrichtcr fentstellt, das Geschäft sei als entgeltliches,nicht als gemischte 3ch«nkung gewollt gewesen, ohne die objektiven Worte von Leistung und Gegenleistung geprüft zu haben. Denn seiest wenn der Wert des Grundstücks mit 45 000 DM unterstellt wird, ist nicht dargetan, daß die Gegenleistungen der Beklagten auch dann in keinem Verhältnis zu diesem Betrage stünden, wenn die Mutter der Klägerin ein hohes Alter erreichen sollte. Diese Möglichkeit mußte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausschlicßon, weil die Mutter der Klägerin zur Zeit dos Vertragsabschlusses 68 Jahre alt war und nach dem Klagovortrag herz-leidend ist. Da über die Art und Schwere dieses Leidens nichts vorgetrogen ist, hat es das Berufungsgericht mit Rocht unterlassen, von einer geringen Lebenserwartung der Mutter der Klägerin auszugehen. stündc, wie die frühere Absicht ihres Vaters, dos Haus zu verschenken, und der erklärte Wille, ihr nichts zukommen zu lassen, möglicherweise auch ein Hißverhältnio zwischen dem Wert des Grundstücks und den der Gegenleistungen der Beklagten, für die Annahme einer gemischten Schenkung sprechen könnten» Kit all diesen Punkten hat sich indessen das Berufungsgericht befaßt und es ist rovisionsrcchtlich nicht zu beanstanden, wenn es auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, der Vertrag-sei als entgeltlicher, nicht als gemischte Schenkung gewollt geweseno Unter diesen Umständen bestand für das Berufungs gericht auch nicht, wie die Revision meint, die Notwendigkeit, die Beklagten eidlich als Partei darüber zu vernehmen, daß sie gewußt hätten, es handele sich um eine Schenkung, und der Vertrag:.sei so wie geschehen formuliert worden, weil die Klägerin nichts erhalten sollte«
2165 091 III_3R_2/62 1 Verkündet am 26oTfovcmber 1964 JuGtisoborsekretär g Urkundsbennter der G cGchiil’tSGtollc Im Namen de3 Volkes Urteil in dom Rechtastreit dor Ehefrau Gretchen L t|_ Klägerin und Rovioionoklägerin? - Prozoßbovollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br gegen lo den Facharzt für Orthopädie Dr.med 2o' dessen Ehefrau Herta Hermine beide wohnhaft in T Beklagte und RevisionGbcklagte9 - Prozcßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br Bcr III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom "21o September 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsiden*6cn Br.Pagendarm sowie der Bundosrichtcr Br.Arndt, Br»Beyer9 Keßler und Dr. Reinhardt' für Rocht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen dao Urteil des loZivilsenats des Hanseatischen Oberlandes -gcrichto in Bremen vom 16. November 1962 wird zurückgcwicson. Bie Klägerin trägt die Kosten dos Rovi-sionsvorf ahreiis. Von Rechts wegen Tatbestand^ Die Klägerin ist das einzige Kind der Maurers-cheloutc Hermann und Marie RflBP» Diese setzten sich durch ein gemeinschaftliches notarielles Testament vom 60 September 1955 gegenseitig zu Erben ein und bestimmten weiter, die Klägerin solle nichts erhalten, weil sic sich den Eltern gegenüber nicht so benommen habe, wio man das normalerweise von oinem Kinde erwarte» Hermann v/or Eigentümer eines 886c'qm großen Hausgrundstücks in Er schloß am 21. April I960 mit den Beklagten vor dom Notar Dr.E0mHHPeinen Vertrag, wonach er das. Grundstück den Beklagten zu* je 1/2 Anteil verkaufte. Die Beklagten verpflichteten sich, 2 500 DM zu zahlen, die auf dem Grundstück lastenden Hypothckcngcwinnabga-ben von 3 102,46 DM zu übernehmen, an die Eheleute Hatje als Gosamtberochtigtc bis zu dem Tode des Längst- lebenden ab 1. Mai I960 eine monatliche Rente von • *>« 75 DM zu zahlen und den Eheleuten Ratjo gemeinsam sowie dem Überlebenden allein den Nießbrauch am Grundstück cinzuräumen. Den Wert dos Nießbrauchs gaben die Beteiligten mit jährlich 500 DM an. Der Vertrag enthält keine Berechnung dos Gesamtwertes der Gegenleistungen der Beklagten. Dementsprechend ist kein bestimmter Betrag als Kaufpreis angegeben. Der Vertrag ist von beiden Seiten erfüllt worden mit der Änderung, daß die Beklagten nur eine Rente von 50 DM gezahlt haben und zahlen sowie außerdem seit dem 1. November 1961 die Garage auf dem Grundstück selbst benützen. Diese Abweichungen beruhen nach den nicht angegriffenen Pestatollungen des Beruf ungsurt oils auf einem am Tage dos Vertragsabschluß)- scs geschlossenen, von Dr. notariell beglaubigten Zusatzvertrag, in dem die Beklagten eich verpflichteten, die öffentlichen Laoten und die Reparaturen dco Grundstücks zu tragen, wogegen die Rente ermäßigt und die Benutzung der Garage gestattet wurde» Hermann R^H) starb im Januar 1961? ohne Vermögen zu hinterlasscno Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Ergänzung ihres Pflichtteile• Sic hat - teilweise erst im Berufungsvorfahren -behauptet, die ihren Eltern von den Beklagten nach dem Kaufvertrag erbrachte Gegenleistung sei insgesamt nur mit 16 120 DM zu bewerten,, Demgegenüber habe das Grundstück zur Zeit des Vertragsabschlusses einen Verkehrs-wert von mindestons 45 000 DM und am 1. Januar 1961 von mindestens 60 000 DK gehabt» Bei dem Abschluß des Kaufvertrages habe es sich um einen aller Lebenserfahrung v/idcrstrcitcndcn Vorgang gehandelt» Der Erblasser habe dies auch gewußt, indem er einmal erklärt habe, die Klägerin solle an diesem Vertrag ein Loben lang denkenp und ein anderes Mal gesagt habe., sie solle nichts haben» Durch Vereinbarung einer viel zu geringen Gegenleistung der Beklagten habe er seine Absicht verfolgt, der Klägerin das ihr als seiner Tochter an sich zukommondc Erbe zu nehmen» Das auffallende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und der darin zu dem Ausdruck kommende Schon-kungscharaktor seien den Beklagten auch bekannt gewesen» Sic seien ohnehin in Grundstückosachcn nicht unerfahren und als Eigentümer dos Nachbargrundstücks über den Y/ert des neu hin zu erworbenen Grundstücks in etwa informiert» Sie, insbesondere der Beklagte zu 1), hätten auch den angegriffenen Gesundheitszustand und die damit verbundene relativ geringe* Lobenserv/artung des seit langem an Krebs leidenden Erblassers und seiner an einer Herzerkrankung leidenden, ebenfalls hochbotagten Ehefrau gekannt. Ihre, der Klägerin, Eltern seien auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen zur Veräußerung des Grundstücks gezwungen worden, hätten vielmehr in gesicherten Verhältnissen gelobt. Das Grundstück befinde sich in einem guten baulichen Zustand. Die Beklagten hätten bis jetzt für Reparaturen noch keine nennenswerten Beträge aufgewendet und müßten dies auch in Zukunft nicht. Nach alledem müsse, wenn nicht überhaupt die Voraussetzungen der §§ 138p 826 BGB gegeben seien, eine gemischte Schenkung angenommen werden. Zur Höhe dos geltend gemachten Anspruchs hat die Klägerin vorgotragen, ihr gebühre ein Anteil von 3/8 an der Differenz zwischen dem Grundstückswcrt (45 000 DM) und dem Y/crt der Gegenleistung der Beklagten (16 120 DM) in Höhe von 29 000 DM also fast 11 000 DM, wovon sic einstweilen nur einen Teilbetrag von 6 350 DM verlange. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wogen eines Betrages von 6 350 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 15. April 1961 zu dulden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuwoisen Sie haben vorgotragen: Eine Schenkung liege nicht vor. Die Gegenleistung entspreche durchaus dem Grund-otückswcrt, zu demal-Rente und Nießbrauch an die Mutter der Klägerin fortlaufend gewährt würden. Mit 45 000 DM oder sogar 60 000 DM sei das Grundstück viel zu hoch bewertet.Das Haus sei nur zur Hälfte unterkellert, habe kein Bad und nur eine einzige Toilette; außerdem müsse das Dach erneuert werden, \va3 mehrere tausend DM koste. Die Einnahmen aus dem Hauo betrügen nur 95 LIT im Monat» Im übrigen hätten die Eltern der Klägerin dao Grundstück nur verkauft, um bis zu dem Tode eines jeden von ihnen wirtschaftlich gesichert zu sein» Der Erblasser habe in diesem Bestreben einem Hausmitbewohner namens Ha^mUdas Grundstück zu dem Kauf auf Rentcnba3is angeboton, doch habe dieser nur einen einmaligen Barpreis zahlen wollen. Der Erblasser habe auch keine Veranlassung gehabt, den Beklagten etwas zu schenken. Vielmehr hätten sie nur ein gutes nachbarliches Verhältnis zu den Eltern der Klägerin unterhalten. Dao Landgericht hot die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzu we is on. 9JL I. 1.) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der Klägerin s'ei durch das Testament ihrer Eltern der Pflichtteil nicht entzogen, kommt aber weiter zu dem Ergebnis, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pflichttcilsorgänzung nach §§ 2325? 2329 BGB. Ihr Vater habe nämlich dao Grundstück nicht verschenkt, sondern verkauft. Dao Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß nach diesen Bestimmungen ebenso wie nach § 516 Abs.l BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, dann Schenkung ist, wenn beide darüber einig sind, daß die Zuwendung unent geltlich erfolgt. Bas bedeutet auch für die Schenkung nach §§ 2325 9 2329 3GB, daß der Zuwendungs-empfänger aus dem Vermögen des Zuv/endcndcn bereichert wird und daß beide über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig aind (so u.a. RGZ 128, 187 ff; BGH Urteil vom 9- November I960 - V ZR 96/59 - = LM Ur.l zu 2325 BGB = NJV/ 1961, 604; Staudinger 3GB lO./ll.Aufl., § 2325 Anm.2; BGB RGRK 11.Auf1. § 2325 Anm.8). Wie dac Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung dos Reichsgerichts (RGZ 1635 2579 259) ebenfalls zutreffend ausführt, muß auch in einem zweiseitigen Vertrag, der dem einen Vertragspartner einen größeren Vorteil als dom anderen bietet, mangels entsprechender Einigung noch keine Schenkung . liegen., Vielmehr kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Mehrwert den Partner gewollt unentgeltlich zugewendet wird; dann liegt eine gemischte Schenkung vor. 2.) Bas Berufungsgericht führt weiter aus? Zwar sollten die Vorschriften der §§ 2325 ff BGB über die Pflichtteilscrgänzung den Pflichttoilsbercchtigtcn dagegen schützen, daß sein Recht vom Erblasser durch Schenkungen unter Lebenden vereitelt werde. Zu berücksichtigen sei aber andererseits, daß durch diese Bestimmungen die Freiheit des Erblassers (und seiner jeweiligen Vertragspartner) zu dem Abschluß von Verträgen nicht aufgehoben werden könne. Zu dieser Freiheit zu dem Abschluß von Verträgen müsse zv/ingend die Freiheit der Vertragspartner gehören, die beiderseits vertraglich zu erbringenden Leistungen zu bewerten. Bics sei schon im Interesse der Rechtssicherheit dringend geboten, weil sonst die Vertragspartner dos Erblassers Gefahr laufen würden, später wegen einos Ergänzungsanspruchs eines Britten ein weiteres Entgelt entrichten zu müssen. Bio Iferausgabepflicht nach § 2329 BGB könne sich daher nur auf don wirklich Beschenkten beschränken. Dabei könne die unentgeltliche Zuwendung allein nur dann für die Annahme oincr Schenkung im Rahmen eines Vertrages nusreichen, wenn entweder die Voraussetzungen der sittenwidrigen Schadenszufügung nach §§ 138, 826 BOB gegeben seien oder die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung völlig willkürlich gewertet hätten, ihre Bewertung also jeglicher sachlichen Grundlage entbehre» Dafür, daß die geschilderten Voraussetzungen einer gemischten Schenkung und einer sittenwidrigen oder willkürlichen Leistungsbcmessung hierbei vorlicgen, sei die Klägerin bcwcispflichtig* Die Klägerin habe diesen 3cwcic nicht erbracht* Rach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgcstellt werden, daß die Kauf Vertragspartner sich über die Unentgeltlichkeit eines Reilos der vom Vater der Klägerin zu erbringenden Leistung einig gewesen seien, d*h*, daß der Vater der Klägerin den Beklagten eine unentgeltliche Zuwendung habe machen wollen und die Beklagten eine solche unentgeltliche Leistung hätten annehincn wollen* Ebensowenig habe die Klägerin nachgov/icson, daß die Kaufvcrtragspartncr die nach dem Kaufvertrag beiderseits zu erbringenden Leistungen in willkürlicher oder sogar sittenwidriger ‘Yoisc bemessen hätten» Der Kaufvertrag vom 21. April I960 zeige, daß die Vertragspartner genaue Vorstellungen auch über die Gegenleistung der Beklagten gehabt und diese auch im einzelnen nach sachlichen Gesichtspunkten spezifiziert hätten. Aus den Bekundungen der Zeugen Notar und RfllB (Mutter der Klägerin) gehe hervor, daß die Eltern der Klägerin einen Grundstückswert von 8 000 bis 10 000 DM angenommen hätten, wobei sie sich über den Zustand des Grundstücks offenbar in klaren gewesen seien. Es könne dahingestellt - 8 / ,* bleiben, wie hoch der damalige Verkehrswort do3 Grundstücks zu bemessen sei. Selbst wenn sich, wofür einiges spreche, die Eltern der Klägerin über den Wort des Grundstücks geirrt haben sollten, würde dieser Irrtum nach § 119 BGB unbeachtlich sein und weder die Eltern der Klägerin noch diese selbst zur Anfechtung berechtigen. Der sich über den wirtschaftlichen Y/ert einer Sache Irrende müsse im Interesse der Grundsätze der freien Partcivcreinborung und der Rechtssicherheit Fchlschätzungcn in Kauf nehmen. Entscheidend sei im vorliegenden Palle, daß die Eltern der Klägerin mit den Beklagten einen entgeltlichen Kaufvertrag hätten abschlicßen wollen und dies auch getan hätten. Bios ergebe sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen wonach der Vertrag von vornherein als Kaufvertrag auf Rentcnbasis mit Einräumung eines Nießbrauchrcchts geplant gewesen sei und hinsichflichder einzelnen Lcistungspoctcn in Besprechungen ausgchandelt worden sei. JDic Gewährung einer Rente verliere (bei der v/osenhaft risikobehaf-toten Natur eines solchen Vortrages) auch dann nicht den Charakter einer Gegenleistung, wenn der Berechtigte alsbald sterbe. Hier komme hinzu, daß der Vater der Klägerin mit dem Vertragsabschluß die feste Absicht verfolgt habe, seine Ehefrau auch für den Pall seines eigenen Todes wirtschaftlich zu sichern oder auch nur bcssorzustcllcn. Dies habe gerade durch Vereinbarung von Rente und Nießbrauch langfristig geschehen können. Dem Erblasser sei daher, wie aus den Aussagen der Zeugen und HaflHfB hervorgehe, an einem einmaligen Kapitalbetrag nichts gelegen gewesen, er habe vielmehr eine dauernde und gleichmäßige Rente in einer ausreichenden Höhe erstrebt. Inwieweit er darüber hinaus an eine persönliche Sicherung seiner Ehefrau gegenüber der Klägerin oder sogar an deren Ausschluß gedacht habe, müsse dahingestellt bleiben * da derartige Überlegungen das entgeltliche Geschäft mit den Beklagten nicht nachweisbar dahin beeinflußt hätten, daß von einer von beiden Vertragspartnern gewollten gemischten Schenkung gesprochen werden könne» Ebensowenig könne foctgestellt werden, daß von den Vertragspartnern die Gegenleistung der Beklagten im Hinblick auf eine Benachteiligung der Klägerin willkürlich oder sittenwidrig fcstgelcgt worden sei» Vielmehr hätten die Vertragspartner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Mitwirkung des Tfotars Br»Ellinghausen unter Berücksichtigung des Zustandes dos Grundstücks und dos Alters der Verkäufer Leistung und Gegenleistung noch sachlichen Gesichtspunkten bestimmt und damit ein entgeltliches Geschäft unter Ausschluß einer Schenkung vereinbart» Bafür, daß die Beklagten beim Vertragsabschluß in dem Bewußtsein gehandelt hätten, der Klägerin Schaden zuzufügen, liege nichts vor» II. Bic Ausführungen des Berufungsgerichts halten der Nachprüfung stand. Bic Revision rügt zwar in erster Linie Verletzungen des materiellen Rechts, besonders der §§ 133p 157* 138, 826, 2325, 2329 BGB. Zur Begründung führt 3ic jedoch aus, ein Erblasser, der darauf ausgohe, einen Pflichttcilsbcrechtigtcn zu verkürzen, werde dies nicht offen tun» Bas Berufungsgericht sei seiner Pflicht, noch allgemeinen Auslc-grungsgrundsätzen den wirklichen Willen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung aller Umstände des gegebenen Palles zu erforschen, nicht gerecht geworden. Boi Berücksichtigung aller Umstände hätte cs zu der Feststellung gelangen müssen, daß der Vater -10- der Klägerin bei der Übertragung des Hauses in Schen-kungsabsicht gehandelt habe und die Beklagten dies erkannt hätten« Damit greift die Revision in Wahrheit in erster Linie tatsächliche Feststellungen des Bc-rufungsurtcils an« Diese sind für den Rcvicionsrich-ter grundsätzlich bindend (§ 561 ZPO) und im Revisionsverfahren nur im Rahmen der erhobenen Rügen daraufhin zu prüfen, ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände beachtet sind und nicht gegen Verfahrens-und Auslcgungsrcgoln, gegen Erfahrungssätzc oder die Denkgosetze verstoßen ist« Entgegen der Ansicht der Revision beruht das Bcrufungsurtoil nicht auf solchen Verstößen« Den Vortrag der Klägerin, ihr Vater habe einem Bekannten namens 7/altcr das Grundstück schenken wollen, hot das Berufungsgericht gewürdigt (BU S«15)® Wenn es dazu ausführt, ausschlaggebend sei allein der später mit den Beklagten geschlossene Kaufvertrag und der in ihm zu dem Ausdruck gekommene Wille der nunmehrigen Vertragspartner, so ist das nicht zu beanstanden« Ebenso hot das Berufungsgericht den Umstand gewürdigt, daß der Vater der Klägerin dieser nach dem Inhalt des Testaments und nach sonstigen Äußerungen nichts habe zukommen lassen wollen« Wenn es gleichwohl eine Schcnkungsabsicht nicht für erwiesen angesehen hat, so liegt dies auf dem Gebiete der tatrichterlichen Würdigung und läßt keinen im Revisionsverfahren beachtlichen Vorstoß erkennen «Audi aus dem Zusatzverträge, den dos Berufungsgericht ebenfalls gewürdigt hat, mußte es nichts für eine solche Absicht hcrleitcn« Im Gegenteil bringt gerade der Zusatzvertrag eine Lösung, die den Interessen der Eheleute und des Längstiebenden von ihnen besser entspricht als die im ursprünglichen Vertrag vorgesehene, indem er ihnen nebeneinander den 11 - Inotcnfroicn Nießbrauch dee Hauses und eine Rente sicherte» Bei dieser Sachlage liegt auch entgegen der Ansicht der Revision kein Verstoß gegen die Denkgesetzc in der Annahme, der Vater der Klägerin habe das Haus verkauft, um seine Ehefrau zu sichern* Durch den Genuß der Rente und des lastenfreien Nießbrauchs konnte diese möglicherweise ein höheres ständiges Einkommen erzielen, als v/enn sie Eigentümerin des Hauses geworden v/äro und für dessen Reparaturen und öffentliche Laoten hätte aufkommen müssen» Die Revision kann auch nichts daraus hcrleitcn, daß die Beklagten eine größere Baroummo bei den Verkaufsverhandlungen anboten, als der Verkäufer ursprünglich haben wollte» Denn noch den Feststellungen des 3erv-fungsurtoils legte der Vater der Klägerin vor ollem \7ert auf dio Rente, und nach der Aussage des Zeugen Ellinghausen wie nach der Lebenserfahrung ist davon aussugehen, daß bei einer höheren Barzahlung die Rente entsprechend niedriger angesotzt worden v/äre* Der Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht den Y/ert des Hauses wie den der Gegenleistung der Beklagten nicht foctgo3tollt hat und daß deshalb in der Rovisionsinotanz entsprechend dem Vortrag der Klägerin von der Möglichkeit auszugehen ist, daß ein erhebliches Mißverhältnis zwischen den Werten der beiderseitigen Leistungen bestehe» Allerdings kann der Wert der Y/iederkehrenden Leistungen der Beklagten (Rente und Nießbrauch) nicht nach dom Rcichsbcwor-tungsgeoetz bemessen werden, wie die Klägerin will; maßgebend für eine objektive Bewertung hätte vielmehr die Lebenserwartung sein müssen, die für die Eltern der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich bestand» Indessen kommt es, wie dos Berufungsgericht zutreffend ausführt, für die Beurteilung der Präge» ob ein entgeltlicher Vortrag oder eine gc-miachtc Schenkung gewollt war, nicht so sehr auf die objektiven Wertverhältnisso an, als auf die V/ertvorstellungcn der Parteien. Zwar mögen vielfach aus den tatsächlichen Wortvcrhältnisscn Rückschlüsse auf den Willen der Parteien gezogen worden können. Zutreffend stellt jedoch das Bcrufungsgo-rieht darauf ab, daß cs sich im vorliegenden Palle um ein seiner Hatur nach risikobehaftetes Geschäft handelt, lassen sich bei einem Geschäft die Gegenleistungen, die der Erwerber zu erbringen hat, in ihrer Gccamtgrüßc auch nicht annähernd vorherschcn, dann liegt kein Verfohrensverotoß darin, wenn der l’atrichtcr fentstellt, das Geschäft sei als entgeltliches,nicht als gemischte 3ch«nkung gewollt gewesen, ohne die objektiven Worte von Leistung und Gegenleistung geprüft zu haben. Das muß jedenfalls hier gelten. Denn seiest wenn der Wert des Grundstücks mit 45 000 DM unterstellt wird, ist nicht dargetan, daß die Gegenleistungen der Beklagten auch dann in keinem Verhältnis zu diesem Betrage stünden, wenn die Mutter der Klägerin ein hohes Alter erreichen sollte. Diese Möglichkeit mußte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausschlicßon, weil die Mutter der Klägerin zur Zeit dos Vertragsabschlusses 68 Jahre alt war und nach dem Klagovortrag herz-leidend ist. Da über die Art und Schwere dieses Leidens nichts vorgetrogen ist, hat es das Berufungsgericht mit Rocht unterlassen, von einer geringen Lebenserwartung der Mutter der Klägerin auszugehen. Zusammenfassend ist zu sagens Der Revision ist zuzugoben, daß im vorliegenden Pall verschiedene von der Klägerin vorgetrogene Um- -13- stündc, wie die frühere Absicht ihres Vaters, dos Haus zu verschenken, und der erklärte Wille, ihr nichts zukommen zu lassen, möglicherweise auch ein Hißverhältnio zwischen dem Wert des Grundstücks und den der Gegenleistungen der Beklagten, für die Annahme einer gemischten Schenkung sprechen könnten» Kit all diesen Punkten hat sich indessen das Berufungsgericht befaßt und es ist rovisionsrcchtlich nicht zu beanstanden, wenn es auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, der Vertrag-sei als entgeltlicher, nicht als gemischte Schenkung gewollt geweseno Unter diesen Umständen bestand für das Berufungs gericht auch nicht, wie die Revision meint, die Notwendigkeit, die Beklagten eidlich als Partei darüber zu vernehmen, daß sie gewußt hätten, es handele sich um eine Schenkung, und der Vertrag:.sei so wie geschehen formuliert worden, weil die Klägerin nichts erhalten sollte« Da die Revision die tatsächlichen Feststellungen dos Berufungcurteils nicht zu erschüttern vermag, sind ihre matcriollrechtlichon Rügen gegenstandslos, die darauf beruhen, daß ein anderer Tatbestand anzunehmen sei« Die Revision muß daher mit der des § 97 %P0 zurückgev/iescn werden» DroPagcndarm Dr»Arndt Keßler Dr Kostonfolge Dr»Royer Reinhardt