* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZE 2/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 2/59

Dabei verpflichtete sie sich, dem Kläger und seiner I*£gu eine andere Baustelle zu beschaffen, für den Fall aber, daß das Grundstück wider Erwarten für die geplante neue Straße nicht benötigt werden sollte, das Grundstück an den Kläger und seine Frau fü'»’ RLI Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet..sei, ihm den durch den Abbruch des Hauses entstandenen Schaden und dessen ihm entgangene Erträgnisse zu ersetzen und das Wohnhaus wieder aufzubauen, hilfsweise ihm 22 000 DM zu bezahlen. Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger unter hilfsweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens damit begründet, daß die Beklagte in dem Vorprozeß um die Auflassung des Grundstücks bewußt verschwiegen habe, daß an die Stelle dos ursprünglichen Straßenbauplanes nunmehr der völlig gleichartige Fluchtwegeplan getreten sei. Die beklagte Stadt hat Zurückweisung der Berufung beantragt und geltend gemacht, nach dem Vortrag des Klägers beruhe sein Schaden gar nicht auf der Einbeziehung seines Hauses in die "Brandgassenaktion", sondern darauf, daß er bei Kenntnis dieser Planung von einem Rückerworb seines Hauses gegen Zahlung von 26 000 RM Abstand genommen haben würde. Schaden habe dem Kläger damals gar nicht gedroht, da er ein wertvolles Grundstück in der Stadtmitte erhalten habe und ihm für den Abbruch des Hauses Entschädigungsansprüche gegen das Reich zugefallen seien, hinsichtlich deren Befriedigung sich damals niemand habe Gedanken machen können. Ent Scheidung 3 g r ün d e Io Ob dem Kläger Entschädigungsansprüche wogen dos Abbruchs seines Hauses und etwaiger Verwendung des Abbruch materials durch die beklagte Stadt unter Enteignungsgcoichts-punkten zustohen, wie der Kläger unter Bezugnahme auf § 70 PVG und § 75 Einl.ALR anfangs auch geltend gemacht hat« ist im Lastenausgleichsverfahren zu entscheiden (vglo das Urteil dos Senats Knur o/» Trier - III ZR 225/51 vom l.Juli 1954 -NJW 1954, 1927 und LM Nr.6 zu § 14 PrPVG -). Nicht vom Lastenausgleichsgesetz berührt ist der Klaganspruch, so'/eit der Kläger ihn auf die - im Borufungsver-fahren nur noch hilfsweise aufrechterhaltene - Behauptung stützt, der Abbruch des Hauses stelle ihm gegenüber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, weil ein Pluchtweg auch in anderer Weise hätte geschaffen werden können (BGHZ 8, 256). Soweit der Klaganspruch nicht aus Amtspflichtverletzung, begangen durch Abbruch des Hauses, hergeleitet v/ird, sondern aus dem Verhalten der Beklagten im Vorprozeß und bei der Erfüllung des dort vom Kläger erstrittenen Urteils auf Auflassung, rechtfertigt das Berufungsgericht die Abweisung der Klage wie folgt: Ob die Beklagte verpflichtet und berechtigt gewesen wäre, ihre Brandgassenpläne im Vorprozeß offenzulegen, könne dahinstehen, denn das weitere Verholzten der Beklagten erv/eise eindeutig, daß es ihr nicht auf eine Schädigung des Klägers angekommen sei, wie dieser annehme. Das Bild der Uneinsichtigkeifc sei durch das persönliche Auftreten des Klägers im Rechtsstreit bestätigt worden, denn er habe immer wieder betont, die Annahme von Ersatzgrundstücken sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, die Stadt sei verpflichtet gewesen, sein Haus unter allen Umständen - wenn auch auf Kosten anderer - zu erhalten weil er allen Ereignissen zu dem Trotz einen Anspruch auf "sein Haus" gehabt habe. am 3o März 1944 eingereicht worden sei, sei für die Frage des Schadensersatzes ohne Bedeutung, nachdem der Kläger ausdrücklich abgelehnt gehabt habe, die gezahlten 26 000 RM zurückzunehmen und das Grundstück der Stadt zu belassen* Angesichts dieses Verhaltens des Klägers sei der Beklagten nichts anderes übrig geblieben, als dem Urteil des Vorprozesses Folge zu leisten* Entscheidend für das Berufungsgericht ist nach Vorstehendem seine Feststellung, daß Stadtbaurat dem Kläger am 17 »Februar 1944 die Rückzahlung des Kaufpreises von 26 OOO RM angeboten und daß der Kläger die Annahme dieses Angebotes abgelehnt hat, und zwar in Kenntnis davon, daß der Abbruch seines Hauses im Zuge der Schaffung eines Fluchtweges vorgesehen war. Auch wenn davon auszugehen wäre, daß das Berufungsgericht den Inhalt jenes Schriftsatzes, auf den es im Tatbestand seines Urteils verweist, zu berücksichtigen hatte, ist die Hüge der Revision unbegründet? a) Der Vermessungsoberinspektor Kapp ist als Zeuge vernommen worden und hat ausgesagt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, daß nach der Verkündung des Urteils im Vorprozeß zwischen dem Kläger einerseits und ihm und Stadtbaurat Sppppi andererseits eine Verhandlung stattgefunden habe, bei v/elcher der Kläger ein Angebot der Stadt, ihm das G-eld gegen Befassung des Grundstücks in den Händen der Stadt zurückzuzahlen, abgelehnt haben solle. b) Den Oberbürgermeister G«ppp, auf dessen Zeugnis sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3-Oktober 1958 gleichfalls berufen hatte, und dessen Nichtvernehmung die Revision ebenfalls rügt, brauchte das Berufungsgericht Daß bei der Besprechung, die am 21.Februar 1944 in Anwesenheit SHBi zwischen Oberbürgermeister GrflMPI und dem Kläger stattfand, die Rückzahlung des Geldes angeboten worden sei, sagt auch SSW nicht. ser behauptet, später erklärt hat, es sei kein Geld"angeboten v/orden, so brauchte das Berufungsgericht Gs0P dazu nicht als Zeugen zu vernehmen, weil eine solche Äußerung mit der Aussage die sich auf die Besprechung vom Dem weiteren Beweisantrag des Klägers, Oberbürgermeister GSB* darüber zu vernehmen, daß es damals der Stadt verboten gewesen sei, Entschädigungsangebote zu machen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen, weil es sich hier nicht um die Frage handelt, ob für den Abbruch des»Hauses Entschädigung angeboten worden ist und angeboten werden durfte, sondern um die Frage, ob S|SBB Rückgängigmachung der Auflassung des Grundstückes vorgeschlagen und dabei die Rückzahlung der Kaufsumme angeboten hatte. 2.) Die Revision meint weiter, auch wenn SVH|^ dem Kläger am 17.Februar 1944 die Rückzahlung der 26 000 RM angeboten habe, liege im Verhalten der beklagten Stadt eine positive Vertragsverletzung. 26 000 RM für das Trümmergrundstück" nicht hingenommen haben» Oder aber die Beklagte hätte, falls in der Besprechung mit dem Oberbürgermeister die Unabänderlichkeit des Abbruchs dem Kläger eröffnet worden sei, nunmehr ihre Bereitschaft zur Rückzahlung wiederholen müssen» smp habe am Tag der Einzahlung der 26 000 RM von der unmittelbar bevorstehenden Brandgassenaktion gewußt» Seine Aussage, es habe noch nicht festgestanden, ob und wann der Abschnitt, in welchem das Haus des Klägers stand, zu dem Abbruch kommen werde, stehe im unvereinbaren Widerspruch mit der von ihm am 17-Februar 1944 Unterzeichneten Zuweisung einer Wohnung an einen Mieter des Hauses AflHIBstraße ® und mit der gegen den Kläger gerichteten Polizeiverfügung über die Inanspruchnahme dieses Grundstücks vom 21.Februar 1944- Es sei danach noch einmal in der Besprechung mit dem Oberbürgermeister darüber verhandelt worden, ob das Haus nicht doch erhalten bleiben könne» Ber Kläger habe also keine Veranlassung gehabt, sich bereits am 17.Februar mit der Rückzahlung des Geldes einverstanden zu erklären, denn er habe durchaus noch/Hoffnung sein können, den Abbruch seines Hauses noch zu verhindern. a) Aus dem Erlaß der Verfügung vom 17» und 21» Februar muß nicht notwendig gefolgert werden, daß SMSfll schon am 12.Februar den Abbruch des Hauses für unvermeidlich gehalten habe. Aber auch, wenn eine Planänderung noch für möglich hielt, war sein Angebot sinnvoll, v/eil damit das Risiko des Hausverlustes vom Kläger auf die Stadt überging. b) Es kann sich also nur noch fragen, ob eine Verletzung vertraglicher, aus dem Abkommen über die Rückveräußerung des Hauses an den Kläger herzuleitender Verpflichtungen der beklagten Stadt darin liegt, daß dem Kläger die Rückzahlung der 26 000 RM nicht noch einmal ©ngeboten worden ist, als sich bei der Besprechung mit dem Oberbürgermeister (HHBM am 21 «Februar 1944 ergeben hatte, daß das Haus abgebrochen werden würde. Das Berufungsgericht stellt fest, daß dem Kläger bei dieser Besprechung die Rückzahlung der Kaufsumme nicht noch einmal angeboten worden sei, v/eil er sich völlig "uneinsichtig" gezeigt halseo Es sei glaubhaft, daß der Kläger, der in der letzten Phase des Krieges sein Geld vor einem sich bereits abzeichnenden Verfall habe retten wollen, sich auf den Erhalt dieses "seines Hauses" versteift habe» War nach dieser Feststellung bei der beklagten Stadt ein solcher Eindruck entstanden, dann kann darin, daß das HUckzahlungsangebot nicht wiederholt wurde, eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten nicht gesehen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, v/ar ein solcher Entschluß vom damaligen Standpunkt aus gesehen wirtschaftlich auch keineswegs unverständig, denn der Kläger erhielt für seine Reichsmark ein Grundstück im Zentrum der Stadt, und für den Verlust des auf stehenden Hauses war ihm Entschädigung in Aussicht gestellt.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GrundstückOberbürgermeisterBerufungsgerichtHaushausenStadtKlägerAbbruch

Volltext der Entscheidung

2150 067
li
III ZE 2/59
Verkündet am 1. Februar I960 Schcibl,
 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns
 ttraße
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägors,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br«
gegen
 die Stadtgemeinde Trier? vertreten durch ihren Oberbürgermeister,
 Beklagte, Berufungsbeklagtc und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandftng vom 1. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Weber, Br.Kreft, Br.Arndt und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8.Oktober 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Rechtsstreit auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes insov/eit für erledigt erklärt wird, als der Klaganspruch auf unerlaubte Handlung, begangen durch Abbruch des Hauses ABBBstraße C in TAB», gestützt wird.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
"Dor Kläger und seine Trau hatten 1940 von einer Frau KuJ^Bl deren Hausgrundstück ,400|straßc % in lMi gekauft« Die beklagte Stadt plante dort, wo das Haus stand, eine neue Straße zu bauen» Der Kläger und seine Frau verzichteten deshalb auf die Rechte aus ihrem Kaufvertrag, und die Stadt erwarb das Grundstück von Frau KuM. Dabei verpflichtete sie sich, dem Kläger und seiner I*£gu eine andere Baustelle zu beschaffen, für den Fall aber, daß das Grundstück wider Erwarten für die geplante neue Straße nicht benötigt werden sollte, das Grundstück an den Kläger und seine Frau fü'»’	RLI
zurückzuverkaufen.
Infolge des Krieges kam es nicht zu dem geplanten Straßenbau. Die Stadt konnte auch kein dem Kläger zusagendes Ersatzgrundstück anbieten. Deshalb verlangte dieser von der Stadt die Auflassung des Grundstücks AflBBHB-straße 9* Eie Stadt lehnte ab, wurde aber 1943 verurteilt, das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 26 000 RM an den Kläger und seine Frau aufzulassen (6 0 39/43 DG Trier). Nachdem der Kläger am 12.Februar 1944 26 000 RM bei der Stadtkasse eingezahlt hatte,ließ- die Stadt das Grundstück am 16.Februar 1944 auf. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte im März 1944.
Am 21.Februar 1944 erließ der Oberbürgermeister der beklagten Stadt als Ortspolizeibehörde und örtlicher Luftschutzleitor eine Polizeiverfügung an den Kläger, in der er das Grundstück ABBMBPstraße | zur Beschaffung eines Fluchtv/eges nach Fliegerangriffen in Anspruch nahm.
Es wurde angeordnet, daß das Grundstück bis zu dem 25« Februar 1944 zu räumen sei und angekündigt, daß mit dem Abbruch am 28. Februar 1944 begonnen werde. Gleichlautende Verfügungen ergingen auch an die Eigentümer der Nachbargrund-stückc.Dio Häuser in der AtfBBBBstraße wurden niedergerissen. Lediglich ein Hintergebäude des Hauses N9 und das der beklagten Stadt gehörende Haus Nr.® blieben stehen.
 
Dio vorliegende Klage hat der Kläger zunächst im	^
wesentlichen auf die Behauptung gestützt, Beamte der	|
beklagten Stadt hätten mit dem Erlaß der Polizeiverfü- | gung und dom Abbruch seines Hauses ihm gegenüber ihre	I
Amtspflicht verletzt. Sie hätten weniger zur Schaffung	1
eines Fluchtweges als zur Verwirklichung ihrer alten	j
j
Straßenbauplänc gehandelt. Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet..sei, ihm den durch den Abbruch des Hauses entstandenen Schaden und dessen ihm entgangene Erträgnisse zu ersetzen und das Wohnhaus wieder aufzubauen, hilfsweise ihm 22 000 DM zu bezahlen.
Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuwoisen. Bor Erlaß der Polizeiverfügung habe mit den früheren Straßenbauplänen nichts zu tun gehabt. Die Notwendigkeit, Fluchtwege zu schaffen, habe sich aus der Kriegslage ergeben.
Bas Landgericht hat die Klage abgewieson, weil cs jedenfalls an einem Verschulden der beteiligten Beamten fehle.
Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger unter hilfsweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens damit begründet, daß die Beklagte in dem Vorprozeß um die Auflassung des Grundstücks bewußt verschwiegen habe, daß an die Stelle dos ursprünglichen Straßenbauplanes nunmehr der völlig gleichartige Fluchtwegeplan getreten sei. Er stützt seine Klage nunmehr in erster Linie ' auf Vertragsverletzung. Bie Beklagte habe die Bücküber-tragung des Hauses, zu der sie nach der Aufgabe ihros Straßenbauplanes verpflichtet gewesen sei, bewußt vereitelt, indem sie den Umschreibungsantrag, obwohl die Auflassung schon am 16.Februar 1944 beurkundet worden sei, erst am 3.März 1944 beim Grundbuchamt eingereicht habe, in einem Zeitpunkt also, in dem der Abbruch des Hauses schon durch-goführt gewesen sei. Ber Abbruch des Hauses sei auch gar
 
nicht notwendig gewesen, wenn der Fluchtweg nur etwas verschoben worden wäre.
Im Berufungsvorfahren hat der Kläger seinen Klagantrag dahin geändert, daß er nur noch Verurteilung zur Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen begehrt, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die ihm auf Grund des La-stenausgloichsgesetzes zustehen. Er hat dabei erklärt, daß er damit auch die Ansprüche seiner Frau mit deren ausdrücklicher Ermächtigung geltend mache.
Die beklagte Stadt hat Zurückweisung der Berufung beantragt und geltend gemacht, nach dem Vortrag des Klägers beruhe sein Schaden gar nicht auf der Einbeziehung seines Hauses in die "Brandgassenaktion", sondern darauf, daß er bei Kenntnis dieser Planung von einem Rückerworb seines Hauses gegen Zahlung von 26 000 RM Abstand genommen haben würde. Die geheimen Brandgassenpläne vorzeitig bekanntzugeben, sei nicht möglich gewesen, Y/eil dann Beunruhigung in der Bevölkerung entstanden v/äre. Schaden habe dem Kläger damals gar nicht gedroht, da er ein wertvolles Grundstück in der Stadtmitte erhalten habe und ihm für den Abbruch des Hauses Entschädigungsansprüche gegen das Reich zugefallen seien, hinsichtlich deren Befriedigung sich damals niemand habe Gedanken machen können. Ben Sachbearbeitern der Stadt habe jegliche Absicht gefehlt, den Kläger zu schädigen. Soweit der beklagten Stadt im Berufungsverfahren sittenwidriges Verhalten im Vorprozeß vorgeworfen werde, liege eine unzulässige Klagänderung vor. überdies sei ein so begründeter Schadensersatzanspruch nach § 852 3GB verjährt.
Bio Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Bie beklagte Stadt bittet, die Revision zurückzuweis en.
 
Ent Scheidung 3 g r ün d e Io
 Ob dem Kläger Entschädigungsansprüche wogen dos Abbruchs seines Hauses und etwaiger Verwendung des Abbruch materials durch die beklagte Stadt unter Enteignungsgcoichts-punkten zustohen, wie der Kläger unter Bezugnahme auf § 70 PVG und § 75 Einl.ALR anfangs auch geltend gemacht hat« ist im Lastenausgleichsverfahren zu entscheiden (vglo das Urteil dos Senats Knur o/» Trier - III ZR 225/51 vom l.Juli 1954 -NJW 1954, 1927 und LM Nr.6 zu § 14 PrPVG -). Solche Ansprüche macht der Kläger hier nicht mehr geltend, wie sich aus seinem Klagantrag ergibt, nach welchem er die Lastenaus-gleichsansprüche an die Beklagte abtreten will. Baß er solche Ansprüche nicht mehr geltend macht, hat er auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
Nicht vom Lastenausgleichsgesetz berührt ist der Klaganspruch, so'/eit der Kläger ihn auf die - im Borufungsver-fahren nur noch hilfsweise aufrechterhaltene - Behauptung stützt, der Abbruch des Hauses stelle ihm gegenüber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, weil ein Pluchtweg auch in anderer Weise hätte geschaffen werden können (BGHZ 8, 256). Insoweit greifen aber die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5.November 1957 (AKG)
(BGBl 1,1747) ein, die sich - anders als die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes - auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus Amtspflichtverletzung beziehen (III ZR 11/57 vom 10.Juli 1958 S.24, insoweit in LM Nr.l zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz § 1 nicht mit abgedruckt; Peaux de la Croix, Allgemeines Kriegsfolgengesetz 19-59 § 1 Anm.14 b )..	*	Baß	der	Anspruch	aus	Amtsnaftung,
 wenn er begründet ist, aus Maßnahmen entstanden ist, welche die beklagte Stadt vor dem 1.August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen hat, bedarf keiner näheren Barlegung. Bie Schaf-
 
fung von Fluchtwegen im Inneren einer von Luftangriffen bedrohten Stadt gehört zweifellos zu den in § 2 Abs* 4 AKG umschriebenen Maßnahmen. Hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches hat sich der Rechtsstreit infolge des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erledigt. Insoweit ist dem Senat eine Sachentscheidung nicht möglich (BGHZ 26, 239; 29, 13).
II.
Soweit der Klaganspruch nicht aus Amtspflichtverletzung, begangen durch Abbruch des Hauses, hergeleitet v/ird, sondern aus dem Verhalten der Beklagten im Vorprozeß und bei der Erfüllung des dort vom Kläger erstrittenen Urteils auf Auflassung, rechtfertigt das Berufungsgericht die Abweisung der Klage wie folgt:
Der zeitliche Ablauf der Vorgänge bis zu dem 21. Februar 1944 könnte zwar Anlaß zu der Annahme geben, daß die Beklagte in der Absicht gehandelt habe, den Kläger zu schädigen. Die Beweisaufnahme und insbesondere das eigene Verhalten des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit hätten jedoch ergeben, daß eine solche Annahme nicht gerechtfertigt sei:
7/enn es der Beklagten darauf angekommen v/äre, das Haus, das abgebrochen werden sollte, dem Kläger in die Hand zu spielen und sich selbst 26 000 RM zu erhalten, so würde sie dem Ansinnen des Klägers auf Auflassung sogleich stattgegeben haben. Sie habe es aber auf den Vorprozeß ankommen lassen und versucht, dem Kläger andere Grundstücke als Ersatz anzubieten, die nicht in den Abbruchplan fielen. Ob die Beklagte verpflichtet und berechtigt gewesen wäre, ihre Brandgassenpläne im Vorprozeß offenzulegen, könne dahinstehen, denn das weitere Verholzten der Beklagten erv/eise eindeutig, daß es ihr nicht auf eine Schädigung des Klägers angekommen sei, wie dieser annehme. Nach der Auflassung des Grundstücks, die am 16.
Februar erfolgte, sei der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits gev/ußt habe, daß sein Haus abgerissen werden solle, am 17»Februar beim Stadtbaurat SgflPb gewesen» Dieser habe ihm nach seiner glaubhaften Zeugenaussage angeboten, die am 12»Februar eingezahlten 26 000 HM zurückzuzshlen, wenn der Kläger auf die Vollziehung des im Vorprozeß ergangenen Urteils verzichte« Der Kläger habe sich aber völlig ablehnend verhalten und auf die Erlangung "seines Hauses11 versteift. Das Bild der Uneinsichtigkeifc sei durch das persönliche Auftreten des Klägers im Rechtsstreit bestätigt worden, denn er habe immer wieder betont, die Annahme von Ersatzgrundstücken sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, die Stadt sei verpflichtet gewesen, sein Haus unter allen Umständen - wenn auch auf Kosten anderer - zu erhalten weil er allen Ereignissen zu dem Trotz einen Anspruch auf "sein Haus" gehabt habe. Nachdem der Kläger das Angebot der Rückzahlung der 26 000 HM	gegenüber	abgelehnt	ge-
habt habe, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, ihm dieses Geld nochmals anzubieten.
Der Abbruch des Hauses habe nicht der Verhinderung des Vertragszweckes - der Rückauflassung des Grundstückes mit dem aufstehenden Hause - gedient, er sei aus luft-schutztechnischen, kriegsbedingten Gründen erfolgt. Nur wenn die Beklagte den Abbruch des Hauses hätte vermeiden können, ihn aber trotzdem durchgeführt hätte, um die vertraglichen Ansprüche des Klägers illusorisch zu machen, könne von einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten gesprochen werden. Die Erhaltung des Hauses des Klägers sei aber nur möglich gewesen, wenn dafür andere Häuser abgebrochen worden wären. Bei der Auswahl zwischen den verschiedenen gangbaren Möglichkeiten habe sich die Beklagte eines Ermessensmißbrauches nicht schuldig gemacht.
Daß der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt erst
- 8
am 3o März 1944 eingereicht worden sei, sei für die Frage des Schadensersatzes ohne Bedeutung, nachdem der Kläger ausdrücklich abgelehnt gehabt habe, die gezahlten 26 000 RM zurückzunehmen und das Grundstück der Stadt zu belassen* Angesichts dieses Verhaltens des Klägers sei der Beklagten nichts anderes übrig geblieben, als dem Urteil des Vorprozesses Folge zu leisten*
Entscheidend für das Berufungsgericht ist nach Vorstehendem seine Feststellung, daß Stadtbaurat	dem
 Kläger am 17 »Februar 1944 die Rückzahlung des Kaufpreises von 26 OOO RM angeboten und daß der Kläger die Annahme dieses Angebotes abgelehnt hat, und zwar in Kenntnis davon, daß der Abbruch seines Hauses im Zuge der Schaffung eines Fluchtweges vorgesehen war.
1.) Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision mit einer Rüge aus § 286 ZPO. Der Kläger habe die Darstellung des Stadtbaurates	über	den	Inhalt	der Unterre-
dung vom 17.Februar 1944, soweit sie das Rückzahlungsangebot betroffen habe, bestritten und in seinem Schriftsatz vom 3.Oktober 1958 durch Benennung der Zeugen K&qp und CIppBI Beweis dafür angeboten, daß ihm am	1944
Rückzahlung nicht angeboten worden sei. Das habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
Die Beklagte hält dem in der Revisionserwiderung entgegen, die Benennung dieser Zeugen sei erst in einem nach Schluß der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz erfolgt, dessen' Nachreicliungdem Kläger nicht nacngelassen gewesen sei. Es handele sich dabei überdies gar nicht um ein echtes Beweisangebot. Aus der Fassung des Schriftsatzes ergebe sich nämlich, daß lediglich persönliche Ausführungen des Klägers wiedergegeben würden, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte diese gesichtet, verarbeitet und ,sich zu eigen gemacht habe. Ein solches Verfahren entspre-
 
che nicht den Vorschriften über den Anwaltszwang (§78 AbSol ZPO)»
Zu diesem Vorbringen braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Auch wenn davon auszugehen wäre, daß das Berufungsgericht den Inhalt jenes Schriftsatzes, auf den es im Tatbestand seines Urteils verweist, zu berücksichtigen hatte, ist die Hüge der Revision unbegründet?
a)	Der Vermessungsoberinspektor Kapp ist als Zeuge vernommen worden und hat ausgesagt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, daß nach der Verkündung des Urteils im Vorprozeß zwischen dem Kläger einerseits und ihm und Stadtbaurat Sppppi andererseits eine Verhandlung stattgefunden habe, bei v/elcher der Kläger ein Angebot der Stadt, ihm das G-eld gegen Befassung des Grundstücks in den Händen der Stadt zurückzuzahlen, abgelehnt haben solle.
Mit dieser Aussage hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt o Es hat dargelegt, daß ein Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen Kapp, der sich nicht mehr erinnern konnte, und der Aussage des Zeugen	der
 ein solches Angebot bekundet und seine Aussage beschv/oren hat, nicht bestehe. Gegen diese BeweisWürdigung ist revisionsmäßig nichts einzuwenden.Daraus, daß ein Beteiligter sich eines Vorganges nicht mehr erinnern kann, folgt keineswegs zwingend, daß deshalb die Darstellung eines anderen Beteiligten nicht richtig sein könne. Kapp nochmals zu vernehmen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet (§ 398 Abs.l ZPO),
b)	Den Oberbürgermeister G«ppp, auf dessen Zeugnis sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3-Oktober 1958 gleichfalls berufen hatte, und dessen Nichtvernehmung
 die Revision ebenfalls rügt, brauchte das Berufungsgericht
- 10

zu dem Vorgang vom 17»Februar 1944? auf den es mit Hecht abstellt, nicht zu vernehmen» Der Kläger hat dort nicht behauptet, daß Oberbürgermeister G4MB* bei der Besprechung des Klägers mit Stadtbaurat S4MBBI am 17» Februar 1944 zugegen gewesen sei. Daß bei der Besprechung, die am 21.Februar 1944 in Anwesenheit SHBi zwischen Oberbürgermeister GrflMPI und dem Kläger stattfand, die Rückzahlung des Geldes angeboten worden sei, sagt auch SSW nicht. V/enn Oberbürgermeister	dem	Kläger,	wie	die-
ser behauptet, später erklärt hat, es sei kein Geld"angeboten v/orden, so brauchte das Berufungsgericht Gs0P dazu nicht als Zeugen zu vernehmen, weil eine solche Äußerung mit der Aussage	die	sich auf die Besprechung vom
17«Februar 1944 bezog, durchaus vereinbar v/ar und GSHP als Gegenzeuge gegen SSW hinsichtlich der Vorgänge an diesem Tage, weil daran nicht beteiligt, nicht in Frage kam.
Dem weiteren Beweisantrag des Klägers, Oberbürgermeister GSB* darüber zu vernehmen, daß es damals der Stadt verboten gewesen sei, Entschädigungsangebote zu machen, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen, weil es sich hier nicht um die Frage handelt, ob für den Abbruch des»Hauses Entschädigung angeboten worden ist und angeboten werden durfte, sondern um die Frage, ob S|SBB Rückgängigmachung der Auflassung des Grundstückes vorgeschlagen und dabei die Rückzahlung der Kaufsumme angeboten hatte. Die diesbezügliche, ohne weitere Beweiserhebung auf die beschworene Aussage S^HBte gestützte Feststellung des Berufungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden.
2.) Die Revision meint weiter, auch wenn SVH|^ dem Kläger am 17.Februar 1944 die Rückzahlung der 26 000 RM angeboten habe, liege im Verhalten der beklagten Stadt eine positive Vertragsverletzung. Entweder hätte, v/enn der Abbruch des Hauses am 17.Februar 1944 unabänderlich festgestanden habe, dies dem Kläger eröffnet werden müssen, dann würde er alfer Lebenserfahrung nach "den Verlust von
 ii
•tr-
ß
*»-
■ h
26 000 RM für das Trümmergrundstück" nicht hingenommen haben» Oder aber die Beklagte hätte, falls in der Besprechung mit dem Oberbürgermeister die Unabänderlichkeit des Abbruchs dem Kläger eröffnet worden sei, nunmehr ihre Bereitschaft zur Rückzahlung wiederholen müssen»
smp habe am Tag der Einzahlung der 26 000 RM von der unmittelbar bevorstehenden Brandgassenaktion gewußt» Seine Aussage, es habe noch nicht festgestanden, ob und wann der Abschnitt, in welchem das Haus des Klägers stand, zu dem Abbruch kommen werde, stehe im unvereinbaren Widerspruch mit der von ihm am 17-Februar 1944 Unterzeichneten Zuweisung einer Wohnung an einen Mieter des Hauses AflHIBstraße ® und mit der gegen den Kläger gerichteten Polizeiverfügung über die Inanspruchnahme dieses Grundstücks vom 21.Februar 1944-
Baß dem Kläger in der Unterredung mit	am 17°
Februar 1944 mitgeteilt worden sei, der Abbruch des Hauses sei unabänderlich, stelle das Berufungsgericht nicht feste Bas ergebe sich auch nicht aus der Aussage Sflps. Es sei danach noch einmal in der Besprechung mit dem Oberbürgermeister darüber verhandelt worden, ob das Haus nicht doch erhalten bleiben könne» Ber Kläger habe also keine Veranlassung gehabt, sich bereits am 17.Februar mit der Rückzahlung des Geldes einverstanden zu erklären, denn er habe durchaus noch/Hoffnung sein können, den Abbruch seines Hauses noch zu verhindern.
Bern ist entgegenzuhalten:
a) Aus dem Erlaß der Verfügung vom 17» und 21» Februar muß nicht notwendig gefolgert werden, daß SMSfll schon am 12.Februar den Abbruch des Hauses für unvermeidlich gehalten habe. Bie Auffassung darüber konnte sich in den dazwischen liegenden Tagen bei einer Maßnahme der hier in Frage stehenden Art sehr wohl geändert haben» Einen Wider-
12
derspruch, wie ihn die Revision behauptet, brauchte das Berufungsgericht in der Aussage SflHpfcs also nicht zu finden.
Ob	am	12. oder doch am 17.Februar 1944 der
 Auffassung war, der Abbruch des Hauses sei unvermeidbar, ist aber auch nicht entscheidend. Hielt er den Abbruch für unumgänglich, dann lag sein Angebot der Rückzahlung der Kaufsumme vom Standpunkt	gesehen	durchaus
 im Interesse des Klägers. Aber auch, wenn	eine
 Planänderung noch für möglich hielt, war sein Angebot sinnvoll, v/eil damit das Risiko des Hausverlustes vom Kläger auf die Stadt überging. Bei dieser Sachlage konnte er die Präge, ob der Abbruch unabänderlich sei, in jener Besprechung offenlassen. Darauf aber, daß das Haus zu dem Abbruch vorgesehen sei, brauchte S^^PI den Kläger nicht besonders hinzuweisen, da dieser am 17«Februar 1944 bereits wußte, daß sein Haus abgerissen werden sollte. Nach seinem eigenen Vortrag in der Berufungsbegründung war er gerade deshalb zu SflHpfc gegangen, weil er von Mietern seines Hauses erfahren hatte, daß der Abbruch beschlossen war und man den Mietern bereits andere Wohnungen zugev/iesen hatte.	kann	also wegen seines VerhaltensTOm 17.
Februar 1944 nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe damit Vertragspflichten der beklagten Stadt verletzt.
b) Es kann sich also nur noch fragen, ob eine Verletzung vertraglicher, aus dem Abkommen über die Rückveräußerung des Hauses an den Kläger herzuleitender Verpflichtungen der beklagten Stadt darin liegt, daß dem Kläger die Rückzahlung der 26 000 RM nicht noch einmal ©ngeboten worden ist, als sich bei der Besprechung mit dem Oberbürgermeister (HHBM am 21 «Februar 1944 ergeben hatte, daß das Haus abgebrochen werden würde. Diese Frage ist zu verneinen:
*
Das Berufungsgericht stellt fest, daß dem Kläger bei dieser Besprechung die Rückzahlung der Kaufsumme nicht noch einmal angeboten worden sei, v/eil er sich völlig
 
"uneinsichtig" gezeigt halseo Es sei glaubhaft, daß der Kläger, der in der letzten Phase des Krieges sein Geld vor einem sich bereits abzeichnenden Verfall habe retten wollen, sich auf den Erhalt dieses "seines Hauses" versteift habe» War nach dieser Feststellung bei der beklagten Stadt ein solcher Eindruck entstanden, dann kann darin, daß das HUckzahlungsangebot nicht wiederholt wurde, eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten nicht gesehen werden. Sache des Klägers wäre es gewesen, auf die Rückgängigmachung der Auflassung und die Zurückzahlung der Kaufsumme zu drängen, nachdem er die Unabänderlichkeit des Hausabbruchs beim Oberbürgermeister erfahren hatte.
Daß er das unterlassen hat, spricht für die Richtigkeit der Auffassung des Stadtbaurats SdBfe - und des Berufungsgerichts - , daß der Kläger das Grundstück auf jeden Fall behalten wollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, v/ar ein solcher Entschluß vom damaligen Standpunkt aus gesehen wirtschaftlich auch keineswegs unverständig, denn der Kläger erhielt für seine Reichsmark ein Grundstück im Zentrum der Stadt, und für den Verlust des auf stehenden Hauses war ihm Entschädigung in Aussicht gestellt. Auch in dem Verhalten der Stadt nach dem 17.Februar 1944 kann nach alledem eine Verletzung von Vertragspflichten dem Xläger gegenüber nicht gesehen werden.
Hat sich, wie dargelegt, der Rechtsstreit, sov/eit die Klagforderung aus angeblich amtspflichtwidrigem Abbruch des Hauses hergeleitet wird, durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt, und ist der Angriff der Revision gegen die Abweisung der Klage im übrigen unbegründet, so ist zu erkennen wie geschehen.
 
Da der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich beider Klagbegründungen derselbe ist und es sich um einen einheitlichen Klaganspruch handelt, kommt eine Anwendung der Kostenbestimmung in § 106 AKG nicht in Betracht» Über die Kosten des Rechtsstreits ist vielmehr einheitlich nach §§ 91? 97 ZPO zu entscheiden»
Dr »Pagendarm	Dr»	Weber	Dr.	Kreft
 Dr»Arndt	Dr»	Hußla