hat der IIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche * Verhandlung vom 15» April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Brc Weber, Dr* Kreft, Br« Arndt, Br0 Wolany und Br0 Beyer für Recht erkannt % 200 m vor Beginn des Kleinpflasters hat die beklagte Stadtgemeinde an der Nordeinfahrt ein allgemeines Warnzeichen (Bild 1 der Anlage zur StVO) und ein darunter befindliches Schild mit der Aufschrift "Bei Nässe Rutschgefahr 200 m" angebracht« Nach dem Unfall des Klägers wurden noch zwei der neu eingeführten Verkehrszeichen aufgestellt, die durch Dar- . Sie meint, sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufsteilen des Warnschildes genügt» Eine Veränderung des Straßenbelags habe von ihr den Umständen nach nicht verlangt werden können, Straße sei an dieser Stelle nur unter besonderen Umständen, • nämlich bei anfänglichem Regen nach '.lämgerer Trockenheit, verkehrsgefährlich gewesen» Unter derartigen Umständen sei aber bei jedem Straßenbelag Vorsicht geboten» Die besondere Gefahr sei durch das angebrachte Warnschild hinreichend verdeutlicht werden» Die Beibehaltung eines älteren Basalt-, pflasters als Straßenbelag stelle keine Verletzung der Ver- ‘weil dadurch die Gefahrenstelle nur um ein- entsprechendes Stück weiter stadteinwärts verlagert werdeo Unfälle bei Hegenglätte hätten sich an der fraglichen Stelle in wesentlich geringerer Zahl zugetragen als vom Kläger angegeben und seien jeweils von den Fahrern verschuldet worden«, : Auch der Kläger habe den Unfall mindestens mitverschuldet 0 Er habe das Warnungsschild nicht beachtet und sich auch sonst fahrtechnisch nicht richtig verhaltenf nach der Art ,; des Unfalls müsse er offenbar die Bremse betätigt haben0 Die Schadenshöhe werde mit Nichtwissen bestritten« Mit '* seiner Revision, die das Berufungsgericht gemäß § 546 ZPO in seinem Urteil zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klagea.,svtTch weiter. her Tatrichter hat unangefochten festgestellt , daß der Teil der Ortsdurchfahrt, auf dem sich der Unfall des Klägers' ereignete» hei beginnendem Regen nach langer Trocken-heit infolge der Art der, Pflasterung der Straßendecke .u; (Kleinpflaster' mit hiorit- und Bäsalisteinen)- eine Ge- . fahrenstelle darstellt, weil dann eine Rutsch- oder Schleudergefahr für Kraftwagen entsteht5 ferner daß die Gefährlichkeit dieses Straßenahschnittes noch dadurch erhöht wird, daß die Fahrbahn eine überdurchschnittliche Wölbung aufweist und sich nach einer leichten Linkskurve verengte her Berufungsriehter meint;, daß eine Verletzung der Ver kehrssicherungspfiieht in dem Aushau dieses Straßenahschnittesund insbesondere in der Auswahl des in den Jahren 1926/ 1927 verwendeten:Pflasters nicht vorliege , weil die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer sich erst allmählich unter der das Straßenpflaster abschleifenden‘Wirkung des dauernd an Umfang und Geschwindigkeit zunehmenden Kraflfahrzeugverkehrs ergehen hahe0 has ist■zutreffend 1 da insoweit auf die zur Zeit des Aushaus der Straße, also auf die damals geltenden Regeln der Technik abzustellen ist (vgl auch RG in HRR 1941 Nr 881)„ hie Revision greift diese Meinung des Vorderrichters auch nicht an, Angesichts der besonderen Gefahr, die sich aus dem Zustand dieses Straßenabschnitts ergab und die - wie, der Bei rufungsrienter ebenfalls feststellt - der Beklagten bekannt war, ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, Wv daß die Beklagte besondere Sicherungsmaßnahmen für diesen Straßenabschnitt zu dem Schutze der Verkehrsteilnehmer zu treffen hatteo Der Streit der Parteien geht hierbei letzten Endes nur darum, ob die Beklagte ihren Pflichten durch die Anbringung des Warnzeichens mit dem zusätzlichen Hinweisschild (”Bei Nässe Rutschgefahr”) genügt hat oder ob die Beklagte unabhängig hiervon noch besondere Maßnahmen, insbesondere durch eine Neugestaltung oder sonstige geeignete Bearbeitung der Straßendecke selbst mit dem Ziele der Beseitigungoder wenigstens Verminderung der Rutschgefahr zu treffen hatte* Pur die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommenden Maßnahmen ergebe sich ein weiter Rahmen0 Soweit die Neuherrichtung einer den modernen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr entsprechenden Straße nicht zu demutbar sei - da im Hinblick auf die'durch die Kriegsfolgen und durch das Anschwellen des Verkehrs der öffentlichen Hand erwachsenden vielen und großen Aufgaben nur eine schrittweise, auf einen größeren Zeitraum verteilte Erneuerung verlangt werden könne -/seien zunächst weniger kostspielige, provisorische Sicherungsmaßnahmen zulässig» Hierfür komme in erster Linie eine hinreichende Kennzeichnung der 'Gefahrenstelle durch Warnschilder oder ähnliche Vor-richtungen in Betracht» Behelfsmäßige Ausbesserungsarbeiten größeren Umfangs, die in der Regel eine unwirtschaftliche Verzettelung der für den Straßenbau zur Verfügung stehenden Mittel bedeuteten und somit die wirksamste Art der. nämlich dann, wenn Warnvorrichtungen keinen ausreichenden Schutz für die Verkehrsteilnehmer gewahrtem Die Auswahl solcher Sicherungsmaßnahmen sei eine verwaltungsmäßige Ermessensentscheidung und die richterliche Nachprüfung müsse sich darauf beschränken/ ob die getroffenen Vorkehrungen einen ausreichenden Gefahrenschutz gewährleist et en0 Das bejaht der Berufungsrichter in Bezug auf die vorhandene Beschilderung/ und er sieht mit näherer Begründung keinen Ermessensmißbraueh darin? ob der Träger der Verkehrssicherungspflicht die Maßnahmen zur Abwendung der aus dem Zustand der Straße sich ergebenden Gefahren getroffen hat /die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zu demutbar sind,, Denn der Verkehrssicherungspflichtige hat insoweit bei der Erfüllung seiner Pflichten "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt” zu beachten,; Die Prüfung des Zivilrichters wird also stets dahin gehen müssen/ ob der Verkehrssicherungspflichtige seine Pflichten unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes gehörig erfüllt hat? des mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht als ausreichende Sicherungsmaßnahme angesehen werden könne* Bas sei aber - so führt der Berufungsrichter im einzelnen ausv-zu verneinen* Ber Straßenabschnitt, auf dem sich der Unfall des Klägers ereignet habe, sei nicht derart gefährlich gewesen, daß weitergehende Maßnahmen geboten gewesen wären* Selbst unter Berücksichtigung der Häufung von Gefahrenquellen (leichte Linkskurve, schlechte Erkennbarkeit des 'Übergangs vom Asphaltbeton auf das Kleinpflaster, starke Wölbung der Pflasterdecke, Verengung der Fahrbahn, Regenglätte des Straßenpflasters) würde der von Norden in den Bereich der Beklagten einfahrende Kraftfahrer hinreichend auf die besondere Gefährlichkeit dieses Straßenabschnitts vorbereitete Vor dem Warnschild befinde sich nämlich noch ein Verkehrszeichen, das eine Begrenzung der Geschwindigkeit auf 4o si/km verschreibe* Ber die Verkehrsvorschriften beachtende Kraftfahrer könne sich daher der Gefahrenstelle nur in mäßiger Fahrt nähern0 Burch-das später ; - ; folgende Warnzeichen'mit dem ausdrücklichen Hinweisschild auf ' ' „■ die Rutschgefahr bei Nässe werde er zusätzlich darauf hinge- - / auf mangelnde Vorsicht des Klägers zurückzuführen sei» Schließlich vertritt das Oberiandesgerieht noch die Ansicht?, daß die Beklagte sich damals mit dem Aufstellen eines einzigen Warnzeichens habe begnügen dürfen» ■ 903) zwingt night dazu« hier auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten einzugehen0 Abgesehen davon, daß das Bundesfernstraßengesetz erst wenige Tage vor dem Unfall des Klägers in Kraft getreten ist, während die vom Kläger der Beklagten vorgeworfene Unterlassung einer Baulichen Umgestaltung der Unfallstrecke naturgemäß in die frühere?vor der Geltung des Bundesfernstraßengesetzes liegende Zeit zurückreicht , besagt § 3 Abs 1 Satz 2 und 3 BFStrG auch nicht, daß nur finanziell leistungsschwache Gemeinden ihrer Sicherungspflicht mit der Aufstellung von Warnzeichen genügen könnten«, Vielmehr kann eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ohne weiteres darauf gegründet werden, daß trotz finanzieller Leistungsfähigkeit des Verkehrssicheruhgspflichtigen ein den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechender Um- oder Neubau einer Straße bisher nicht durchgeführt worden ist, wenn objektiv ausreichende andere Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind«. Februar 1957 - III ZIT 190/55 - 8‘9 ausgeführt, daß beim Vorhandensein eines Basaltkleinpflasters als Straßendecke der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, das bei Nässe eine Butsche oder Schleudergefahr auslöst, der Verkehrssicherungspflichtige in der Hegel seiner Sicherungspflicht durch Anbringung eines Warnschildes genügt, und nur dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen werden könnte, wenn eine besondere Gefährlichkeit der Straßenstelle zu sofortigen baulichen Maßnahmen Anlaß bietet0 Ber innere Grund für diese Auffassung ist der, daß auch das Aufstellen von Warnschildern Teil der Verkehrssicherungspflicht ist, soweit es sich darum handelt, die Verkehrsteil- aus der Beschaffenheit der Straße sich ergehenden Gefahrenstellen zu'warnen (vgl das zur 'Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 8c April 1957 - III ZR 66/56 - sowie Urt vom 13o Dezember 1956 - III ZR 112/55 - S 5-6) o Die Beklagte hat demnach durch das Anbringen des Warnzeichens mit dem Hinweisschild "Bei Nässe Rutschgefahr^ eine wegen der Gefährlichkeit der S-traßenstelle gebotene besondere Sicherungsmaßnahme zweifelsfrei getroffen* Daß hier eine aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände sich ergebende »‘besondere Gefährlichkeit” vorlag? reich der Beklagten einfahrende Kraftfahrer zunächst durch ein Verkehrszeichen zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf 40 st/km veranlaßt und sodann durch das spätere Warnzeichen mit dem Hinweisschild "Bei Nässe Rutschgefahr" zusätzlich darauf hingewiesen worden sei? solchen Falle darauf einstellen* die Einhaltung der vorge-schriehenen (Geschwindigkeit genüge auch* um der Rutsdbge-fahr hei Hasse zu begegnen* Denn ein zusätzliches Warnzeichen hat ja - worauf der Berufungsriehter schon zutreffend hingewiesen hat - gerade den Zweck9 den Kraftfahrer auf eine besondere, für ihn nicht ohne weiteres erkennbare (Gefahrenlage hinzuweisen., um ihn in den Stand zu setzen* sich mit seiner Fahrweise darauf einzurichten (vgl auch RG in VAE 1936 Nr 429 S 512/513)» Das von der Revision gestellte Verlangen von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen mindestens in Form einer weiteren Begrenzung der Geschwindigkeit oder bei Nässe gar einer Umleitung verkennt3 daß die Rutschgefahr nur in verhältnismäßig seltenen Fällen (bei Regen nach längerer Trockenheit) bestand und ein zügiger Verkehr .auf einer wiehtigehy vor allem dem Fernverkehr dienenden Bundesstraße bei Nichtvorhandensein von Gefahren anzustreben ist» ferner daß eine Umleitung in einer Kleinstadt zwangsläufig den Verkehr von der Hauptstraße auf in der Regel kleinere * den r modernen Verkehrsbedürfnissen ebenfalls nicht entsprechende Nebenstraßen verlegt und so den Verkehr noch mehr hemmt oder in Gefahr bringt* Es kann der Revision nicht zugestanden werden, daß die Art der Beschilderung dieses Straßenabschnittesy nämlich mit einem Verbotsschilo. 'Geschwindigkeitsbegrenzung) und mit einem zusätzlichen Warnzeichen (vor der Rutschgefahr bei Nässe) «nicht im geringsten der Gefährlichkeit des Straßenzustandes« Rechnung getragen habe* Auch in der. daß in einem Zeitraum von etwa 20 Monaten vor dem Unfall des Klägers sich mehrere Unfälle in diesem4Straßenabschnitt infolge Straßenglätte ereignet 4 habenj in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht und beurteilt 9 kann ein vom Revisiönsgericht zu beachtender Rechtsverstoß nicht erblickt werden* Das gleiche gilt 9 soweit der Berufungsrichter es mit der Aufstellung des einen Warnzeichens genügen läßt* : , Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte jedenfalls zur Zeit des Unfalls der Klage rin ihrer Verkehrssicherungspflicht gehörig nachgekommen ‘ und demzufolge die Klage unbegründet ist, rechtlich nicht zu beanstanden» Bas führt dazu, daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist»
f 7 Für das Nachschlagewerkl Nicht für die Amtliche Sammlung! 2387 006 Gesetz? Rechtssatz Aktenzeichens Urteil des BUH vom § 823; BFStrG §3 ' ' )Der Verkehrssicherungspflichtige hat zur Abwendung der aus dem Zustand einer Straße sich j ergebenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, ? die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zu demutbar sind0 Nur die Auswahl unter,; den für diese Zwecke in gleicher Weise taug-liehen Mitteln kann Frage verwaltungsmäßigen Ermessens seine - )Bei Vorhandensein eines Straßenpflasters, das bei Nässe eine Rutsch- oder Schleudergefahr i auslöst, genügt der Verkehrssicherungspflich-tige in der Regel seiner Sicherungspflicht , durch Anbringung eines entsprechenden Warnzei-'j chens, wenn nicht durch eine besondere Gefahr-] lichkeit der Straßenstelle sofortige bauliche’:^ Maßnahmen geboten sind* III ZS T.n :M 15o April 1957 ÖliG Karlsruhe , ✓ '■■Ml Verkündet jU;- am 15*0 April 1957 f pieser, JusteAngestellter' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ... Im Ramen des Volkes In dem Rechtsstreit des Lorenz G Kaufmann in B^IHHB^d * ? Str»B; Klägers , Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, gegen die Stadtgemeinde Emm e n di n ge n , vertreten durch den Bürgermeister, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br0 hat der IIIa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche * Verhandlung vom 15» April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Brc Weber, Dr* Kreft, Br« Arndt, Br0 Wolany und Br0 Beyer für Recht erkannt % Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4* Zivilsenats in Freiburg, vom 27* Oktober 1955 wird zurückgewiesen 0 Der Kläger hat die Kosten des Revisionsver-, fahrens zu tragen0 Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger verunglückte am 16« September 1953 gegen 8>15 Uhr morgens mit seinem Pkw Opel-Olympia auf der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 3 durch die Stadt Emmendingen (Beklagte).o Die Ortsdurchfahrt v/ar damals bis auf kurze Unterbrechungen in ihrer ganzen Länge von etwa 2 km mit einem Steinpflaster belegt , und zwar größtenteils mit einem Klein^-vV' pflaster aus Biorit- und Basaltsteinen« Dieses Pflaster stammte aus den Jahren 1926/27o Es' war seit längerer Zeit durch den wachsenden Kraftfahrverkehr glatt geschliffen, wies aber an der Unfallstelle keine Löcher oder Unebenheiten aufu Nach, längeren Trockenzeiten lagert sich auf dem Pflaster eine dünne Schicht ab, die bei Regen zunächst schmierig wird« Dadurch entsteht für gummibereifte Fahrzeuge vorübergehend, doh0 bis die Schicht vom -Regen abgewaschen ist, infolge der Glätte des Pflasters und der starken Wölbung der Straßendecke eine er- . hebliche Rutschgefahr, die gerade an der Kordeinfahrt von Emmendingen wiederholt zu Unfällen geführt hat«, 200 m vor Beginn des Kleinpflasters hat die beklagte Stadtgemeinde an der Nordeinfahrt ein allgemeines Warnzeichen (Bild 1 der Anlage zur StVO) und ein darunter befindliches Schild mit der Aufschrift "Bei Nässe Rutschgefahr 200 m" angebracht« Nach dem Unfall des Klägers wurden noch zwei der neu eingeführten Verkehrszeichen aufgestellt, die durch Dar- . Stellung eines ins Gleiten gekommenen Autos die Schleudergefahr versinnbildlichen (Bild 2 a der Anlage zur StVO idF« vom 240 August 1953, BGBl I, 1213)* Am Unfalltag setzte gegen 7,30 Uhr morgens nach längerer Tröckenperiode leichter Regen ein, der noch andauerte, als der Kläger gegen 8,15 Uhr mit seinem Pkw von Norden auf der dort mit Asphaltbeton belegten Bund esstrasse 3 in das Stadtgebiet : der Beklagten einfuhr, wobei er seine bisherige Geschwindigkeit - nach seiner DarStellung von 60 km auf etwa 35 -4o km -verminderte» Das V/arnzeichen und Hinweisschild hat er nach seiner eigenen Angabe übersehen., Nachdem er etwa 100 m auf dom mit dem Stadtgebiet: beginnenden Kleinpflaster gefahren war, geriet er auf völlig gerader Strecke ins Schleudern, Das Fahrzeug' gehorchte der Steuerung nicht mehr, rutschte auf der stark gewölbten Straße nach rechts in den Straßenrain; überschlug sich und blieb neben der Straße auf dem Dach liegen» Der Kläger verlangt von der beklagten Stadtgemeinde Ersatz des. entstandenen Sachschadens von 2 976,40 DM nebste 4 i Zinsen» Er behauptet, der ; Unfall sei allein auf die Straßenglätte zurückZufuhren» Die Beklagte habe der ihr obliegenden 'Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, da sie nichts zur Beseitigung der Butschgefahr unternommen habe, obwohl ihr die Gefährlichkeit der Unfallstelle seit langem bekannt gewesen sei» Dort hätten sieh allein von Februar 1952 bis November 1953 28 Unfälle, darunter auch tödliche, infolge von Regenglätte zugetragen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie meint, sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufsteilen des Warnschildes genügt» Eine Veränderung des Straßenbelags habe von ihr den Umständen nach nicht verlangt werden können, Straße sei an dieser Stelle nur unter besonderen Umständen, • nämlich bei anfänglichem Regen nach '.lämgerer Trockenheit, verkehrsgefährlich gewesen» Unter derartigen Umständen sei aber bei jedem Straßenbelag Vorsicht geboten» Die besondere Gefahr sei durch das angebrachte Warnschild hinreichend verdeutlicht werden» Die Beibehaltung eines älteren Basalt-, pflasters als Straßenbelag stelle keine Verletzung der Ver- Die ,/ §tl;et® SSV • I L - kehrssicherungspflicht dar. Die Rutsehgefahr könne nur da-durch beseitigt werden,- daß die Ortsdurchfahrt einen den Bedürfnissen .des modernen.Verkehrs entsprechenden neuen Be-: lag erhalte. Die Kosten hierfür würden etwa 300 000 DM betragen; die sie nicht aufbringen könne,, Billigere Methoden seien wegen der besonderen Verhältnisse unanwendbar„ Die Instandsetzung einer Teilstrecke habe im Endergebnis-keinen. Zweck., ‘weil dadurch die Gefahrenstelle nur um ein- entsprechendes Stück weiter stadteinwärts verlagert werdeo Unfälle bei Hegenglätte hätten sich an der fraglichen Stelle in wesentlich geringerer Zahl zugetragen als vom Kläger angegeben und seien jeweils von den Fahrern verschuldet worden«, : Auch der Kläger habe den Unfall mindestens mitverschuldet 0 Er habe das Warnungsschild nicht beachtet und sich auch sonst fahrtechnisch nicht richtig verhaltenf nach der Art ,; des Unfalls müsse er offenbar die Bremse betätigt haben0 Die Schadenshöhe werde mit Nichtwissen bestritten« Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.- Mit '* seiner Revision, die das Berufungsgericht gemäß § 546 ZPO in seinem Urteil zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klagea.,svtTch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung .der ■ Revision, ^'». V i 1'1 ■Ä tf '/ 1 i Ent s che i dungsgründ e % s\ ic/ Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, • Mt! . daß die Beklagte, da sie nach den Vorschriften des Straßen- , regelun‘gagesetzes vom 26» März 1934 (RGBl I, 243) und des Bundes-?; f ernstraßengesetzes vom 6, August 1953 (BGBl I, 903) für die \\ Verwaltung und Unterhaltung der in ihrem Bereich liegenden ' ; h^ iiittbiv^ < ; .i- ; V : -C - . ■ stJi:: V'S.SUf tS ; '*1 Ortsdurchfahrt der RundesStraße 3 verantwortlich war und ist * auch die Yerkehrssicherungspflicht für diesen Teil der BundesStraße 3 hat„ • ■ her Tatrichter hat unangefochten festgestellt , daß der Teil der Ortsdurchfahrt, auf dem sich der Unfall des Klägers' ereignete» hei beginnendem Regen nach langer Trocken-heit infolge der Art der, Pflasterung der Straßendecke .u; (Kleinpflaster' mit hiorit- und Bäsalisteinen)- eine Ge- . fahrenstelle darstellt, weil dann eine Rutsch- oder Schleudergefahr für Kraftwagen entsteht5 ferner daß die Gefährlichkeit dieses Straßenahschnittes noch dadurch erhöht wird, daß die Fahrbahn eine überdurchschnittliche Wölbung aufweist und sich nach einer leichten Linkskurve verengte her Berufungsriehter meint;, daß eine Verletzung der Ver kehrssicherungspfiieht in dem Aushau dieses Straßenahschnittesund insbesondere in der Auswahl des in den Jahren 1926/ 1927 verwendeten:Pflasters nicht vorliege , weil die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer sich erst allmählich unter der das Straßenpflaster abschleifenden‘Wirkung des dauernd an Umfang und Geschwindigkeit zunehmenden Kraflfahrzeugverkehrs ergehen hahe0 has ist■zutreffend 1 da insoweit auf die zur Zeit des Aushaus der Straße, also auf die damals geltenden Regeln der Technik abzustellen ist (vgl auch RG in HRR 1941 Nr 881)„ hie Revision greift diese Meinung des Vorderrichters auch nicht an, Angesichts der besonderen Gefahr, die sich aus dem Zustand dieses Straßenabschnitts ergab und die - wie, der Bei rufungsrienter ebenfalls feststellt - der Beklagten bekannt war, ist das Oberlandesgericht mit Recht davon ausgegangen, Wv daß die Beklagte besondere Sicherungsmaßnahmen für diesen Straßenabschnitt zu dem Schutze der Verkehrsteilnehmer zu treffen hatteo Der Streit der Parteien geht hierbei letzten Endes nur darum, ob die Beklagte ihren Pflichten durch die Anbringung des Warnzeichens mit dem zusätzlichen Hinweisschild (”Bei Nässe Rutschgefahr”) genügt hat oder ob die Beklagte unabhängig hiervon noch besondere Maßnahmen, insbesondere durch eine Neugestaltung oder sonstige geeignete Bearbeitung der Straßendecke selbst mit dem Ziele der Beseitigungoder wenigstens Verminderung der Rutschgefahr zu treffen hatte* Hierzu führt der Berufuhgsrichter aus? Pur die zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommenden Maßnahmen ergebe sich ein weiter Rahmen0 Soweit die Neuherrichtung einer den modernen Verkehrsbedürfnissen nicht mehr entsprechenden Straße nicht zu demutbar sei - da im Hinblick auf die'durch die Kriegsfolgen und durch das Anschwellen des Verkehrs der öffentlichen Hand erwachsenden vielen und großen Aufgaben nur eine schrittweise, auf einen größeren Zeitraum verteilte Erneuerung verlangt werden könne -/seien zunächst weniger kostspielige, provisorische Sicherungsmaßnahmen zulässig» Hierfür komme in erster Linie eine hinreichende Kennzeichnung der 'Gefahrenstelle durch Warnschilder oder ähnliche Vor-richtungen in Betracht» Behelfsmäßige Ausbesserungsarbeiten größeren Umfangs, die in der Regel eine unwirtschaftliche Verzettelung der für den Straßenbau zur Verfügung stehenden Mittel bedeuteten und somit die wirksamste Art der. Gefahrenbeseitigung, nämlich die Neuherrichtung der Straße hinauszögerten, könnten nur ausnahmsweise verlangt werden? nämlich dann, wenn Warnvorrichtungen keinen ausreichenden Schutz für die Verkehrsteilnehmer gewahrtem Die Auswahl solcher Sicherungsmaßnahmen sei eine verwaltungsmäßige Ermessensentscheidung und die richterliche Nachprüfung müsse sich darauf beschränken/ ob die getroffenen Vorkehrungen einen ausreichenden Gefahrenschutz gewährleist et en0 Das bejaht der Berufungsrichter in Bezug auf die vorhandene Beschilderung/ und er sieht mit näherer Begründung keinen Ermessensmißbraueh darin? daß die Beklagte vor dem Unfall bauliche Änderungen an dem in Drage stehenden Straßenabs ehni11 noch nicht vorgenommen hat0 t* ) Die Revision meint demgegenüber/ das' Berufungs- : gericht werde der privatreehtlichen Natur der Verkehrssicherungspflicht und damit der Würdigung einer Haftung nach . § 823 BGB nicht gerecht; wenn.es die Auswahl der Sicherungsmaßnahmen als eine verwaltungsmäßige Ermessensent Scheidung anseheo Der Revision kann insoweit gefolgt werden? als die Prüfung einer Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen nach § 823 BGB sich immer.auch darauf erstrecken muß und wird ? ob der Träger der Verkehrssicherungspflicht die Maßnahmen zur Abwendung der aus dem Zustand der Straße sich ergebenden Gefahren getroffen hat /die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zu demutbar sind,, Denn der Verkehrssicherungspflichtige hat insoweit bei der Erfüllung seiner Pflichten "die im Verkehr erforderliche Sorgfalt” zu beachten,; Die Prüfung des Zivilrichters wird also stets dahin gehen müssen/ ob der Verkehrssicherungspflichtige seine Pflichten unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes gehörig erfüllt hat? d0h/ ob der Gefahrenzustand beseitigt oder die Gefahr für die Verkehrsteilnehmer wenigstens aus- $ e 150 152) o Biese Grundsätze verkennt das Oberlandesgericht trotz seiner Ausführungen über die Präge, ob die Unterlassung baulicher Änderungen an der Straße selbst einen ”Ermessensmiß- j braucht darstellt, letzten Endes auch nicht> Denn es legt j später in seinen Urteilsgründen näher dar, daß bauliche Ver- : änderungen der Straßendecke - wie sie insbesondere das Land- '* gericht für möglich und erforderlich gehalten hat - nur dann \ verlangt werden könnten, wenn das Anbringen des Warnschil- -.j des mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rutschgefahr bei Nässe nicht als ausreichende Sicherungsmaßnahme angesehen werden könne* Bas sei aber - so führt der Berufungsrichter im einzelnen ausv-zu verneinen* Ber Straßenabschnitt, auf dem sich der Unfall des Klägers ereignet habe, sei nicht derart gefährlich gewesen, daß weitergehende Maßnahmen geboten gewesen wären* Selbst unter Berücksichtigung der Häufung von Gefahrenquellen (leichte Linkskurve, schlechte Erkennbarkeit des 'Übergangs vom Asphaltbeton auf das Kleinpflaster, starke Wölbung der Pflasterdecke, Verengung der Fahrbahn, Regenglätte des Straßenpflasters) würde der von Norden in den Bereich der Beklagten einfahrende Kraftfahrer hinreichend auf die besondere Gefährlichkeit dieses Straßenabschnitts vorbereitete Vor dem Warnschild befinde sich nämlich noch ein Verkehrszeichen, das eine Begrenzung der Geschwindigkeit auf 4o si/km verschreibe* Ber die Verkehrsvorschriften beachtende Kraftfahrer könne sich daher der Gefahrenstelle nur in mäßiger Fahrt nähern0 Burch-das später ; - ; folgende Warnzeichen'mit dem ausdrücklichen Hinweisschild auf ' ' „■ die Rutschgefahr bei Nässe werde er zusätzlich darauf hinge- - / ,\> / -f>. - ; - wiesen? daß die Herabminderung der Geschwindigkeit auf 4o st/km mindestens hei Nässe noch keine ausreichende SicherungsVorkehrung bedeute? sondern daß noch weitere Vor 3 iehtsmaßnahmen erforderlich seien,, hie Tatsache, daß in der Zeit von Februar 1932 bis September 1953 von der Polizei 11 Unfälle festgestellt worden seien? die auf die Regenglatte dieses Straßenabschnitts zurückzuführen seien? rechtfertige keine andere Beurteilung» Angesichts der gerecht s bekannt er. außerordentlichen Verkehrsdichte der Bundesstraße 3 sei diese Zahl verhältnismäßig unbedeutend» Biese verhältnismäßig geringe Zahl lasse eher darauf schließen? daß die Verunglückten die Verkehrszeichen nicht hinreichend beachtet hätten? wozu sie nach der Straßenverkehrsordnung verpflichtet gewesen seien?und daß sie infolgedessen nicht vorsichtig genug gefahren wären» Bas Berufungsgericht führt weiter aus? daß auch der Unfall des Klägers? der nach seiner eigenen Angabe das Warnzeichen nicht gesehen habe? das ihm aber bei der nach der Straßenverkehrsordnung gebotenen Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen? auf mangelnde Vorsicht des Klägers zurückzuführen sei» Schließlich vertritt das Oberiandesgerieht noch die Ansicht?, daß die Beklagte sich damals mit dem Aufstellen eines einzigen Warnzeichens habe begnügen dürfen» ■ 3o) Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsurteil jedenfalls in seinem Ergebnis zutreffend? ohne daß auf die Frage, ob und inwieweit die finanzielle leistungsfähige keit einer Gemeinde für eine an sich notwendige Neuherrich-tung oder eine bauliche Umgestaltung eines Straßenbelages Berücksichtigung finden muß oder kann? näher eingegangen zu werden braucht6 Auch die z0Zt0 des Unfalls bereits geltende Vorschrift des § 3 Abs 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom ■ 1® " : 6oAugust 1953 (BGBl I? 903) zwingt night dazu« hier auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten einzugehen0 Abgesehen davon, daß das Bundesfernstraßengesetz erst wenige Tage vor dem Unfall des Klägers in Kraft getreten ist, während die vom Kläger der Beklagten vorgeworfene Unterlassung einer Baulichen Umgestaltung der Unfallstrecke naturgemäß in die frühere?vor der Geltung des Bundesfernstraßengesetzes liegende Zeit zurückreicht , besagt § 3 Abs 1 Satz 2 und 3 BFStrG auch nicht, daß nur finanziell leistungsschwache Gemeinden ihrer Sicherungspflicht mit der Aufstellung von Warnzeichen genügen könnten«, Vielmehr kann eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ohne weiteres darauf gegründet werden, daß trotz finanzieller Leistungsfähigkeit des Verkehrssicheruhgspflichtigen ein den modernen Verkehrsbedürfnissen entsprechender Um- oder Neubau einer Straße bisher nicht durchgeführt worden ist, wenn objektiv ausreichende andere Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind«. Dies ist hier aber nach den Feststellungen des Berufungsrichters der Fall, wie sich aus folgendem ergibt % Ber Senat hat bereits in seinem (unveröffentlichten) Urteil vom 7. Februar 1957 - III ZIT 190/55 - 8‘9 ausgeführt, daß beim Vorhandensein eines Basaltkleinpflasters als Straßendecke der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, das bei Nässe eine Butsche oder Schleudergefahr auslöst, der Verkehrssicherungspflichtige in der Hegel seiner Sicherungspflicht durch Anbringung eines Warnschildes genügt, und nur dann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen werden könnte, wenn eine besondere Gefährlichkeit der Straßenstelle zu sofortigen baulichen Maßnahmen Anlaß bietet0 Ber innere Grund für diese Auffassung ist der, daß auch das Aufstellen von Warnschildern Teil der Verkehrssicherungspflicht ist, soweit es sich darum handelt, die Verkehrsteil- nehmer vor unvermuteten? aus der Beschaffenheit der Straße sich ergehenden Gefahrenstellen zu'warnen (vgl das zur 'Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 8c April 1957 - III ZR 66/56 - sowie Urt vom 13o Dezember 1956 - III ZR 112/55 - S 5-6) o Die Beklagte hat demnach durch das Anbringen des Warnzeichens mit dem Hinweisschild "Bei Nässe Rutschgefahr^ eine wegen der Gefährlichkeit der S-traßenstelle gebotene besondere Sicherungsmaßnahme zweifelsfrei getroffen* Daß hier eine aus dem Zusammentreffen mehrerer Umstände sich ergebende »‘besondere Gefährlichkeit” vorlag? worauf die Revision vor allem abhebt? hat das Berufungsgericht nicht übersehen 0 Im Rahmen der ihm zukommenden tatrichterlichen Würdigung kommt es jedoch, zu dem Ergebnis? daß der betreffende Straßenabschnitt im Hinblick auf die konkrete Situation nicht so gefährlich war? daß weitergehende Maßnahmen? insbesondere in Form einer sofortigen baulichen Umgestaltung der Straße? geboten waren? um eine ausreichende Sicherheit gegenüber den aus dem Zustand der Straße .sich ergebenden Gefahren zu gewährleistenu Soweit es diese Feststellung trifft aus den hier gegebenen besonderen Umständen? nämlich daß der von Norden in den Ortsbe- . reich der Beklagten einfahrende Kraftfahrer zunächst durch ein Verkehrszeichen zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auf 40 st/km veranlaßt und sodann durch das spätere Warnzeichen mit dem Hinweisschild "Bei Nässe Rutschgefahr" zusätzlich darauf hingewiesen worden sei? unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung weitere Vorsichtsmaßnahmen mindestens bei Nässe zu treffen? ist das bedenkenfreio Es; ist nicht richtig? wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Meinung vertritt? der Kraftfahrer könne sich in einem ; ~ Ti - : - solchen Falle darauf einstellen* die Einhaltung der vorge-schriehenen (Geschwindigkeit genüge auch* um der Rutsdbge-fahr hei Hasse zu begegnen* Denn ein zusätzliches Warnzeichen hat ja - worauf der Berufungsriehter schon zutreffend hingewiesen hat - gerade den Zweck9 den Kraftfahrer auf eine besondere, für ihn nicht ohne weiteres erkennbare (Gefahrenlage hinzuweisen., um ihn in den Stand zu setzen* sich mit seiner Fahrweise darauf einzurichten (vgl auch RG in VAE 1936 Nr 429 S 512/513)» Das von der Revision gestellte Verlangen von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen mindestens in Form einer weiteren Begrenzung der Geschwindigkeit oder bei Nässe gar einer Umleitung verkennt3 daß die Rutschgefahr nur in verhältnismäßig seltenen Fällen (bei Regen nach längerer Trockenheit) bestand und ein zügiger Verkehr .auf einer wiehtigehy vor allem dem Fernverkehr dienenden Bundesstraße bei Nichtvorhandensein von Gefahren anzustreben ist» ferner daß eine Umleitung in einer Kleinstadt zwangsläufig den Verkehr von der Hauptstraße auf in der Regel kleinere * den r modernen Verkehrsbedürfnissen ebenfalls nicht entsprechende Nebenstraßen verlegt und so den Verkehr noch mehr hemmt oder in Gefahr bringt* Es kann der Revision nicht zugestanden werden, daß die Art der Beschilderung dieses Straßenabschnittesy nämlich mit einem Verbotsschilo. 'Geschwindigkeitsbegrenzung) und mit einem zusätzlichen Warnzeichen (vor der Rutschgefahr bei Nässe) «nicht im geringsten der Gefährlichkeit des Straßenzustandes« Rechnung getragen habe* Auch in der. Art wie das Berufungsgericht die Tatsache., daß in einem Zeitraum von etwa 20 Monaten vor dem Unfall des Klägers sich mehrere Unfälle in diesem4Straßenabschnitt infolge Straßenglätte ereignet 4 habenj in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht und beurteilt 9 kann ein vom Revisiönsgericht zu beachtender Rechtsverstoß nicht erblickt werden* Das gleiche gilt 9 soweit der Berufungsrichter es mit der Aufstellung des einen Warnzeichens genügen läßt* : , Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte jedenfalls zur Zeit des Unfalls der Klage rin ihrer Verkehrssicherungspflicht gehörig nachgekommen ‘ und demzufolge die Klage unbegründet ist, rechtlich nicht zu beanstanden» Bas führt dazu, daß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist» Weber Br^Kreft Br* Arndt . • Wo1any Br»Beyer