Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zu 1) ist der Vater des Klägers zu 2) • Dieser erlitt am 12® August 1947 gegen 2o Uhr einen Unfall auf der Marsstrasse in XgpH» Der damals .15-jährige Kläger zu 2) befuhr mit einem Fahrrad die Marsstrasse in nördlicher Richtung® Er wurde ,• nachdem ein entgegenkommender Lastkraftwagen vorbeigefahren war, von dem in nördlicher Richtung fahrenden Lastzug des Beklagten erfasst, zu Boden geworfen und blieb in der Mitte der an der Unfallstelle durch einen langgestreckten Schutthaufen verengten Fahrbahn liegen® Lurch den Unfall erlitt der Kläger zu 2) eine schwere Knieverletzung® , Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) den sich aus § 845 BOB ergehenden mittelbaren Schaden und dem Kläger zu 2) allen noch nicht bezifferten Schaden aus defesän hm 12® August 1947 erlit- • tenen Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit nicht ein Rechtsübergang auf Träger der öffentlichen Fürsorge stattgefunden hat oder stattfindet«n Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger zu 2) sei von dem Lastzug des Beklagten erfasst und zu Boden geworfen worden, ist vom Beklagten mit der Revision nicht mehr angegriffen worden« Unstreitig hat auch der Kläger zu 2) durch den Unfall erhebliche Verletzungen erlittene Die Revision sieht einen Rechtsirrtum darin, dass das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten bejaht hat« Das Berufungsgericht hat über den Hergang des Unfalls im Einzelnen keine Feststellungen getroffen, sondern prüft nur die nach seiner Ansicht bestehenden Möglichkeiten des Unfallverlaufs und folgert hieraus ein Verschulden des Beklagten« Es führt u«a« aus* "Allerdings hat der verletzte Kläger zu 2) über die Art, wie er mit dem Fahrzeug des Be klagten zusammengeraten ist, mehrfach wechselnde Angaben ersten Anscheins wird noch durch die folgenden Erwägungen unterstützt s Zu einem Unfall hätte es nicht kommen können, wenn der Verletzte schon vor der Einfahrt in die durch die Schutthalde besonders verengte Fahrbahn von sei-A nem Fahrrad abgestiegen wäre und vor der Schutthalde neben dem Feldbahngleis stehend die beiden Lastzüge vorbeigelas-' sen hätte0 La also diese Möglichkeit ausscheidet, muss der Verletzte bei der Annäherung des Lastzugs des Beklagten entweder im Begriffe gewesen sein, in die verengte Fahr bahn hineinzufähren oder er muss sich bereits innerhalb der engen Stelle befunden haben«" Las Berufungsgericht meint sodann, in beiden Fällen hätten Fahrer und Beifahrer den Kläger zu 2) bemerken müssen» La dies naph ihren Aussagen nicht geschehen sei, müsse daraus* der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte "dem Kläger zu 2) auch zur Unfallzeit keine Beachtung geschenkt und ohne Rücksicht auf ihn nahe an ilmTvorbeigefahren ist, dass os zu dem Unfall kam*" Las Berufungsgericht führt weiter aus, da keine Tatsachen vorgetragen seien, "die das Zustandekommen des Unfalls sonstwie vernünftigerweise erklären könnten", wäre der gegen den Beklagten sprechende Beweis nicht erschüttert o Ler Blutfleck und die Lage des Klägers zu 2) in der Mitte der Strasse nach dem Unfall lassen nach der Meinung des Berufungsgerichts keinen Schluss auf die Stelle zu, an der der Kläger zu 2) von dem Fahrzeug erfasst worden ist o Das Berufungsgericht hätte sich aber mit der Frage befassen müssen, ob der Kläger zu 2) nicht beim Herannahen und der Einfahrt des Wagens in die verengte Strassen-stelle mit dem rechten Fuss auf dem Gleise stehend gehalten hat. Kann aber diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, was vom Berufungsgericht zu prüfen ist, so erscheint es beiieiner Breite des Schutthaufens von l,2o m neben dem Gleise kaum denkbar, dass der Kläger zu 2) erfasst worden wäre, wenn er gehalten hätte, bis der Wagen vorbei gefahren war. Die vom Berufungsgericht nicht erkennbar berücksichtigte Möglichkeit hat unmittelbar Bedeutung nur für die Haftung aus unerlaubter Handlung, weil damit die anderen vom Gericht erörterten Möglichkeiten des Unfallhergangs nicht ausgeschlossen sind und damit der den Klägern obliegende Beweis des Verschuldens des Beklagten nicht geführt ist. vpn der Revision vorgetragene Möglichkeit aus, so ist die auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen erfolgte Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angreifbar, wie sich aus der folgenden Erörterung der weiter erhobenen Revisionsrügeh ergibt* , Pie tatsächliche Feststellung über die Fahrweise des Beklagten an der Unfallstelle wird auch nicht dadurch angreifbar, dass der Kläger zu 2) nach dem Unfall in der Mitte der Fahrbahn zwischen Schutthaufeh und linker Strassenseite lag und sich dort eine Blutlache befand» Wenn jemand von einem Lastkraftwagen angefahren wird, so muss er sich nach dem Unfall weder an der Stelle befinden,, wo er erfasst worden ist, noch muss dort das Blut einer erlittenen Verletzung sein. das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung hätte führen können; auch die Revision macht hierzu keine näheren Angaben« Der Hinweis über die Würdigung der Aussagen von Jugendlichen durc£ die .Gerichte i'st nicht geeignet, einen YerfähreiS-Verstöss des Berufungsgerichts festzustellen« Dieses hat die Aussagen eingehend gewürdigt und unter Beachtung der Widersprüche seine Feststellungen getroffen« Die Revision rügt weiter einen Rechtsverstoss bei der ' Vernejnung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers zu 2) «.Der Unfall kann auch darin seine Ursache haben, dass^ der Beklagte den dicht an dem Schutthaufen stehenden Kläger zu 2) erfasste« Da diese ein Verschulden des Klägers zvl aus schli es sende Möglichkeit des Unfalls besteht, der Unfall also nicht notwendigerweise ein Verschuldes des
,&Lg/gi rkündet am t'.Februar 1952 .eser, Justizan->stellter als Bkundsbeamter der »schäftsstelle 2388 019 ci I/m ,N amen des Volkes In dem Rechtsstreit * des Transportunternehmers Wilhelm van der S c hi in hei Beklagten» Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Pro z essbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br« - gegen l;«oden Malermeister Patil J 2 o den minderjährigen Joachim J treten durch den Kläger zu 1), beide in KflBtetrasse gesetzlich ver- ’t Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbödagte, - Pr oz essbevollmächtigt er % Rechtsanwalt Br hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Riese und der Bundesrichter Br «Pagendarm, Br«Kleinewefers, Br«(xelhaar und RLetschel für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Teil-TJrteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 16« November 195o aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zu 1) ist der Vater des Klägers zu 2) • Dieser erlitt am 12® August 1947 gegen 2o Uhr einen Unfall auf der Marsstrasse in XgpH» Der damals .15-jährige Kläger zu 2) befuhr mit einem Fahrrad die Marsstrasse in nördlicher Richtung® Er wurde ,• nachdem ein entgegenkommender Lastkraftwagen vorbeigefahren war, von dem in nördlicher Richtung fahrenden Lastzug des Beklagten erfasst, zu Boden geworfen und blieb in der Mitte der an der Unfallstelle durch einen langgestreckten Schutthaufen verengten Fahrbahn liegen® Lurch den Unfall erlitt der Kläger zu 2) eine schwere Knieverletzung® , . * * Die Fahrbahn der Marsstrasse hat eine Breite von 6.®8o m, diese war aber durch ein an der östlichen Seite liegendes Feldbahngleis und einem davor befindlichen Schutt häufen an der Unfallstelle selbst nur 4,lo m breit® Der Kläger zu 1) hat Erstattung der voh ihm für den Kläger zu 2) geleisteten Behandlungs- und weiteren Unkosten beantragt® Letzterer hat Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt® Beide Kläger haben weiter gebeten festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, allen aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen® Der Beklagte hat beantragt, die Kläger mit der .Klage abzuweisen® Das Landgericht hat die mit der Klage erhobenen Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt® Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten durch Teilurteil wie folgt erkannts "Die Berufung ®e® wird, soweit sie sich gegen die in dem Urteil enthaltene:.Feststel-lung der Schadensersatzpflicht des Beklagten richtet, mit der Massgabe zurückgewiesen, dass das Urteil insoweit, wie folgt, neu gefasst wird* Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) den sich aus § 845 BOB ergehenden mittelbaren Schaden und dem Kläger zu 2) allen noch nicht bezifferten Schaden aus defesän hm 12® August 1947 erlit- • tenen Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit nicht ein Rechtsübergang auf Träger der öffentlichen Fürsorge stattgefunden hat oder stattfindet«n Gegen dieses Teilurteil wendet sich der Beklagte mit der Revision«, Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Kläger mit der Klage abzuweisen« Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet0 Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger zu 2) sei von dem Lastzug des Beklagten erfasst und zu Boden geworfen worden, ist vom Beklagten mit der Revision nicht mehr angegriffen worden« Unstreitig hat auch der Kläger zu 2) durch den Unfall erhebliche Verletzungen erlittene Die Revision sieht einen Rechtsirrtum darin, dass das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten bejaht hat« Das Berufungsgericht hat über den Hergang des Unfalls im Einzelnen keine Feststellungen getroffen, sondern prüft nur die nach seiner Ansicht bestehenden Möglichkeiten des Unfallverlaufs und folgert hieraus ein Verschulden des Beklagten« Es führt u«a« aus* "Allerdings hat der verletzte Kläger zu 2) über die Art, wie er mit dem Fahrzeug des Be klagten zusammengeraten ist, mehrfach wechselnde Angaben z? gemachte So hat er bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren erklärt, er sei gegen den an der Unfallstelle befindlichen Schutthaufen gefahren, deshalb zu Pall gekommen und im Pallen vom hinteren Teil des Motorwagens erfasst worden« Demgegenüber hat er bei seiner Vernehmung durch das erstinstanzliche Gericht angegeben, er sei wegen des entgegenkommenden, mit Dachpfannen beladenen IiKW's vom Pahrrade abgestiegen, habe dann auch den IKW des Beklagten vorbeifahren lassen wollen und sei von diesem an der Schulter erfasst und zu Boden geworfen worden« Die Erinnerung an den unstreitig vorhandenen Schutthaufen hatte er bei seiner Vernehmung seineh .Angaben zufolge verloren « Alle Schilderungen des sich der Einzelheiten offenbar nicht mehr entsinnenden Verletzten gipfeln aber darin, dass der Beklagte ihm in dem Bereich der verengten Fahrbahn an der Unfallstelle nicht hinreichend Platz gelassen and dadurch den Unfall verursacut haU Allein die- % ser Umstand macht in der Tat den Unfall verständlich und es spricht infolgedessen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte den Gefahren, welche die Durchfahrt seines breiten Lastzuges durch die verengte Fahrbahn für den Jungen mit sich brachte, nicht genügend Bech-nung getragen hat, insbesondere nicht weit genug vor ihm ausgebogen ist und dass er so den Unfall verursacht hat, dabei ist es gleichgültig, ob der Verletzte neben dem Pahrrade stehend von dem Fahrzeug erfasst worden ist oder ob er,noch auf dem Pahrrade befindlich,wegen des geringen ihm zur Verfügung stehenden Fahrraumes entweder gegen den Schutthaufen angefahren oder sonstwie unsicher geworden und dadurch zu Pall gekommen • »<> ist» Dieser Beweis des ersten Anscheins wird noch durch die folgenden Erwägungen unterstützt s Zu einem Unfall hätte es nicht kommen können, wenn der Verletzte schon vor der Einfahrt in die durch die Schutthalde besonders verengte Fahrbahn von sei-A nem Fahrrad abgestiegen wäre und vor der Schutthalde neben dem Feldbahngleis stehend die beiden Lastzüge vorbeigelas-' sen hätte0 La also diese Möglichkeit ausscheidet, muss der Verletzte bei der Annäherung des Lastzugs des Beklagten entweder im Begriffe gewesen sein, in die verengte Fahr bahn hineinzufähren oder er muss sich bereits innerhalb der engen Stelle befunden haben«" Las Berufungsgericht meint sodann, in beiden Fällen hätten Fahrer und Beifahrer den Kläger zu 2) bemerken müssen» La dies naph ihren Aussagen nicht geschehen sei, müsse daraus* der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte "dem Kläger zu 2) auch zur Unfallzeit keine Beachtung geschenkt und ohne Rücksicht auf ihn nahe an ilmTvorbeigefahren ist, dass os zu dem Unfall kam*" Las Berufungsgericht führt weiter aus, da keine Tatsachen vorgetragen seien, "die das Zustandekommen des Unfalls sonstwie vernünftigerweise erklären könnten", wäre der gegen den Beklagten sprechende Beweis nicht erschüttert o Ler Blutfleck und die Lage des Klägers zu 2) in der Mitte der Strasse nach dem Unfall lassen nach der Meinung t des Berufungsgerichts keinen Schluss auf die Stelle zu, an der der Kläger zu 2) von dem Fahrzeug erfasst worden ist o Lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe eine besonders naheliegende, ein Verschulden des Beklagten aus- V ' t' •• 6 » schliessende Möglichkeit nicht beachtet. Der Kläger zu 2) habe möglicherweise mit dem rechten Puss auf dem Feldbahngleis stehend vor dem Schutthaufen gehalten. Dann sei ein Erfassen durch den Wagen aber nur denkbar,; wenn der Klä- • ger zu 2) sich vor völligem Vorbeifahren des Wagens und damit verfrüht zur Mitte der Fahrbahn bewegt habe. Dies anzunehmen läge besonderer Anlass vor, da der Kläger zu 2) nach seinen eigenen Angaben noch zu dem Zirkus habe gehen wollen. Diese Büge ist begründet. Es ist nicht mit Sicherheit' erkennbar, ob das Berufungsgericht diese Möglichkeit in dem Bereich seiner Erwägungen einbezogen hat oder ob es glaubte, dies unterlassen zu können, weil es auf Grund seiner Beweiswürdigung diese Möglichkeit ausschliessen woll-* te. Das Berufungsgericht hätte sich aber mit der Frage befassen müssen, ob der Kläger zu 2) nicht beim Herannahen und der Einfahrt des Wagens in die verengte Strassen-stelle mit dem rechten Fuss auf dem Gleise stehend gehalten hat. Hierin liegt ein Verstoss gegen § 286 ZPO. Der Kläger zu 1), der zunächst allein die Klage erhob, hatte in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 1949 ausdrücklich vorgetragen, Mmit dem rechten Fuss stand der Junge auf den Gleisen”. Kann aber diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, was vom Berufungsgericht zu prüfen ist, so erscheint es beiieiner Breite des Schutthaufens von l,2o m neben dem Gleise kaum denkbar, dass der Kläger zu 2) erfasst worden wäre, wenn er gehalten hätte, bis der Wagen vorbei gefahren war. Der vom Berufungsgericht zur Annahme eines Verschuldens angeführte Beweis des ersten Anscheins \ i V * M t i ’* * * i > • „v ?.*l * o« ist im Palle der Bejahung dieser aufgezeigten Möglichkeit bereits ausgeschlossen. Hierzu ist nicht der Beweis des Gegenteils erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Gegner dartüt, es liege ein Sachverhalt vor, der einen anderen Verlauf als möglich erscheinen lässt. Es verbleibt dann bei der vollen Beweislast der Gegenpartei (BGHZ 2, 1 /57). Soweit die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1951 (III ZR 8/5o)' eine abweichende Formulierung enthält und daher anders verstanden werden könnte, sollte sie jedoch keine sachliche Abweichung von der neueren Rechtsprechung .des Reichsgerichts und damit auch nicht von der auf dieser Rechtsprechung beruhenden Entscheidung BGHZ 2, 1 bedeuten. Die vom Berufungsgericht nicht erkennbar berücksichtigte Möglichkeit hat unmittelbar Bedeutung nur für die Haftung aus unerlaubter Handlung, weil damit die anderen vom Gericht erörterten Möglichkeiten des Unfallhergangs nicht ausgeschlossen sind und damit der den Klägern obliegende Beweis des Verschuldens des Beklagten nicht geführt ist. Die Haftung des Beklagten'aus dem Kraftfahrzeuggesetz dagegen bliebe bestehen, da er sich insoweit nicht entlastet hat. Die Frage eines unabwendba-ren Ereignisses wäre nämlich nur dann zu erörtern, wenn die anderen vom Berufungsgericht erörterten Möglichkeiten über den Hergang des Unfalls ausgeschlossen würden. Da das Urteil aber nicht erkennen lässt, ob infolge des Übergangs der Ansprüche auf die Berufsgenossenschaft überhaupt Raum für eine Verurteilung aus dem Kraftfahrzeuggesetz bleibt, war nicht hur wegen der Verschuldenshaftung 1 I . ' A'| aufzuheben und zurück zuv er we i s en« Bei der Prüfung, welche Bedeutung der Vortrag des Klägers zu 1) über den Standort des Klägers zu 2) hatte, wird das Berufungsgericht zu beachten Haben, dass es sich nur um die Behauptung des Klägers zu 1)' handelt, der diese Behauptung anscheinend nicht auffecht erhalten hat« • . * • » Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen,' die Behauptung über den Standort sei geändert worden, so wird es prüfen müssen, inwieweit der Kläger berechtigt war, von seiner Tatsachenbehauptung abzuweichen« Schliesst das Gericht nach neuer Verhandlung die. vpn der Revision vorgetragene Möglichkeit aus, so ist die auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen erfolgte Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angreifbar, wie sich aus der folgenden Erörterung der weiter erhobenen Revisionsrügeh ergibt* , Hat der Kläger zu 2), wie das Berufungsgericht auf Grund der Beweiserhebung als möglich annimmt, dicht neben dem Schutthaufen gestanden, als er erfasst wurde, so ■ , % , i % ist die Fahrweise des Beklagten schuldhaft« Gleiches gilt, wenn dem Kläger zu 2) nicht ausreichend Platz blieb,- zwischen dem Lastwagen und dem Schutthaufen weiter zu fahren« Die Feststellung, der Beklagte sei in einem zu geringen % • % 0 Abstand an dem Kläger und dem Schutthaufen vorbeigefäh- ' ' « ren, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen«* Die Lebenserfah- W N rung spricht nicht dagegen, dass dpr Beklagte zu nahe ah dem Schutthaufen vorbeigefahren ist, zu demal er den«Kläger. » zu 2) nach seiner Darstellung, nicht gesehen hat. Dies ergibt auch eine Berechnung« Das Gleis nahm nach den Angaben • V • ■ >' des Zeugen Polizei Wachtmeister etwa l,5o m von der insgesamt 6,8o m breiten Pahrbahn in Anspruch« Pie Strassenbreite ohne den Schutthaufen bis zu dem Feldbahngleis betrug somit etwa 5,3o m. Andererseits war die Fahrbahn durch das Feldbahngleis und den Schutthaufen auf 4*1° m verengt« Per Schutthaufen muss alsdann eine Breite von l,2o m gehabt haben. Selbst wenn man annimmt, der Beklagte habe vor der Verengung genau die Mitte der Strasse eingehalten, wofür sein eigener Vortrag spricht (Bl 73 dA), bleiben rechts und links' des 2,lo m breiten Wagens je l$6o m bis zu dem Strassenrand*» Pa rechts der Schutthaufen lag, wären alsdann bei Weiterfahren an der gleichen Stelle der Fahrbahnbreite zwischen Wagen und Schutthaufen nur 4o cm Raum gewesen» Pie tatsächliche Feststellung über die Fahrweise des Beklagten an der Unfallstelle wird auch nicht dadurch angreifbar, dass der Kläger zu 2) nach dem Unfall in der Mitte der Fahrbahn zwischen Schutthaufeh und linker Strassenseite lag und sich dort eine Blutlache befand» Wenn jemand von einem Lastkraftwagen angefahren wird, so muss er sich nach dem Unfall weder an der Stelle befinden,, wo er erfasst worden ist, noch muss dort das Blut einer erlittenen Verletzung sein. Es ist sehr wohl möglich, dass der Kläger zu 2) von dem ihn erfassenden Wagen weggeschleudert worden ist und vielleicht erst in der Mitte der Strasse auf den Bodepalgäriet. Auch die Tat-Sache, dass das Rad des Klägers zür^f^sich auf dem Schutt häufen befand, spricht nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts. Jedenfalls ist entgegen dei* ‘Meinung der Revision die Folgerung, der Unfall sei in der Mitte der Strasse erfolgt und daher der Beklagte sehr weit - 10 ~ I links gefahren, nicht zwingend und steht den getroffenen Feststellungen über die Fahrweise des Beklagten nicht entl gegen» Die weitere Büge der Revision, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob sich **ein bestimmter TJnfallhergang feststellen lasse1*, ist ebenfalls nicht begründet« Es ist vom Beklagten nichts vorgetragen, was. das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung hätte führen können; auch die Revision macht hierzu keine näheren Angaben« Der Hinweis über die Würdigung der Aussagen von Jugendlichen durc£ die .Gerichte i'st nicht geeignet, einen YerfähreiS-Verstöss des Berufungsgerichts festzustellen« Dieses hat die Aussagen eingehend gewürdigt und unter Beachtung der Widersprüche seine Feststellungen getroffen« * Die Revision rügt weiter einen Rechtsverstoss bei der ' Vernejnung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers zu 2) «.Der Unfall kann auch darin seine Ursache haben, dass^ der Beklagte den dicht an dem Schutthaufen stehenden Kläger zu 2) erfasste« Da diese ein Verschulden des Klägers zvl aus schli es sende Möglichkeit des Unfalls besteht, der Unfall also nicht notwendigerweise ein Verschuldes des / - 11 t * e ,■5' i Klägers zu 2) voraussetzt, hat der Beklagte den Beweis eines mitwirkenden Verschuldens hei der Entstehung des Schadens nicht erbracht* • Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen* Senatspräsident Br«Riese und •Bundesrichter Br.Gelhaar sind beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert* Br«Pagendarm Br*Kleinewefers +4 % * ♦♦ #> i r* v » & Br« Pagendarm Rietschel j % i i *