Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 2/04 vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit OLG Brandenburg - Az. 11 U 25/03 vom 02.12.2003; LG Potsdam - Az. 4 O 324/02 vom 26.02.2003; Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2003 - 11 U 25/03 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 196.336,08 € Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke