Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 27. Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Senat für Baulandsachen, vom 19. Den Beteiligten zu 1 und 2 steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 44 BBauG/§ 42 BauGB nicht zu. 1. Den Beteiligten zu 1 und 2 ist der Nachweis nicht gelungen, daß das Grundstück bereits in den dreißiger Jahren rechtsverbindlich zu Wohnzwecken überplant worden ist. Eine Bebaubarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken wurde auch nicht dadurch begründet, daß die frühere Bauleitplanung der ehemaligen Gemeinde W. § 42 Rn. 8 die Auffassung, daß es nicht ausreiche, wenn eine Genehmigung nach § 33 hätte erteilt werden können: denn solange der Plan noch nicht rechtsverbindlich sei, bleibe er und blieben die in ihm enthaltenen Festsetzungen mit dem Dem Berufungsgericht ist nämlich darin beizupflichten, daß ein etwaiger Vertrauenstatbestand jedenfalls dann wegfällt, wenn das Planungsverfahren nicht mehr weiterbetrieben wird, weil die betreibende Gemeinde ihre Selbständigkeit verliert und in eine andere eingegliedert wird. Deshalb kann keine Rede davon sein, daß durch den Bebauungsplan Nr. 16 aus dem Jahre 1981 eine anderweitige Planreife, bezogen auf das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2, beseitigt worden wäre.
BUNDESGERICHTSHOF ü BGHR: 3a BESCHLUSS III ZR 1/94 vom 27. September 1994 in der Baulandsache Beteiligte: 1. Hans W< 2. Erna traße 6, L( Straße 6, L\ Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionsführer. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 3. Regierung von M 27, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsgegnerin, 4. Stadt Li U^BIstraße 22, i 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Deppert, Streck und Schlick am 27. September 1994 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Senat für Baulandsachen, vom 19. November 1993 - 4 U 1392/92 Baul. -wird nicht angenommen. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB). Streitwert: 297.220 DM. 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Den Beteiligten zu 1 und 2 steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 44 BBauG/§ 42 BauGB nicht zu. 1. Den Beteiligten zu 1 und 2 ist der Nachweis nicht gelungen, daß das Grundstück bereits in den dreißiger Jahren rechtsverbindlich zu Wohnzwecken überplant worden ist. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 2. Eine Bebaubarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken wurde auch nicht dadurch begründet, daß die frühere Bauleitplanung der ehemaligen Gemeinde W. "Planreife" im Sinne des damals einschlägigen § 33 BBauG erreicht hätte. a) Zwar soll nach Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 4. Aufl. 1994 § 42 Rn. 4 eine bisherige bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks "zulässig" i.S.d. § 42 BauGB sein, wenn auf ihre Ausübung oder Verwirklichung nach einem der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände - § 30, § 34, § 35 oder § 33. ein Anspruch bestehe. Demgegenüber vertritt jedoch Gaentzsch in BerlKomm, BauGB, 1988, § 42 Rn. 8 die Auffassung, daß es nicht ausreiche, wenn eine Genehmigung nach § 33 hätte erteilt werden können: denn solange der Plan noch nicht rechtsverbindlich sei, bleibe er und blieben die in ihm enthaltenen Festsetzungen mit dem 4 Vorbehalt endgültiger Abwägung und Beschlußfassung der Gemeinde behaftet und werde ein entschädigungsfähiger Vertrauenstatbestand allein durch einen bestimmten Stand des Planungsverfahrens nicht begründet (anders, wenn schon eine Baugenehmigung erteilt worden sei). b) Diese Frage braucht hier indes nicht entschieden zu werden. Dem Berufungsgericht ist nämlich darin beizupflichten, daß ein etwaiger Vertrauenstatbestand jedenfalls dann wegfällt, wenn das Planungsverfahren nicht mehr weiterbetrieben wird, weil die betreibende Gemeinde ihre Selbständigkeit verliert und in eine andere eingegliedert wird. Spätestens durch die Aufstellung des Flächennutzungsplans aus dem Jahre 1976 hatte die Beteiligte zu 4 ihre geänderten, nunmehr auf das neue Gemeindegebiet bezogenen Planungsabsichten niedergelegt. Deshalb kann keine Rede davon sein, daß durch den Bebauungsplan Nr. 16 aus dem Jahre 1981 eine anderweitige Planreife, bezogen auf das Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2, beseitigt worden wäre. 5 3. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil entscheidungserhebliche Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beteiligten zu 1 und 2 nicht erkennen. Rinne Streck Wurm Schlick Deppert