- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 19. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hat dies verneint; die Beanstandungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssi-cherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß die Straße sich "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" befindet. Das ist mit zu demutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muß der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im einzelnen nach der Verkehrsauffassung. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die beklagte Gemeinde nicht für verpflichtet angesehen hat, an der Unfallstelle eine Leitplanke anzubringen. Die erstgenannten Richtlinien sind nicht einschlägig, weil die Unfallstraße keine Bundesfernstraße und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer solchen auch nicht vergleichbar ist. Da der Unfall sich aber schon 1986 ereignet hat, kann aus ihnen gegen die Beklagte nichts hergeleitet werden.
BGHR: j a BUNDESGERICHTSHOF in zr i/9i BESCHLUSS vom 19. Dezember 1991 in dem Rechtsstreit 1. Klaus , H^BPstraße 20, W< 2. Hugo N^p' Inh. d. Fa. Hugo 3. Firma N^PP S< ges. vertr. d_^ Straße 20, Wi , HpPstraße 20, GmbH, jchäfts führer Hugo H( Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Gemeinde W<_ _______ ges. vertr. d. d. Bürgermeister Rainer Bj HpPstraße 1, w< I, Rathaus, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. PP und Dr. WII 2P Der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 19. Dezember 1991 gemäß § 554 b ZPO beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. November 1990 - 1 U 113/90 - wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 284.005 DM 28 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß in Baden-Württemberg für Verletzungen der Straßenverkehrssicherungspflicht nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 59 StrG Baden-Württemberg nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet wird. Dies wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, die Unfallkurve mit Leitplanken zu sichern. Das Berufungsgericht hat dies verneint; die Beanstandungen der Revision hiergegen greifen nicht durch. Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen. Der Verkehrssi-cherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß die Straße sich "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" befindet. Damit ist nicht gemeint, daß die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muß. Das ist mit zu demutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muß der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie 4 sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Aus diesem Grund kann auch das Anbringen von Schutzplanken neben Böschungen oder Abhängen zur Verkehrssicherungspflicht gehören (Senatsurteil vom 17. April 1961 - III ZR 218/59 - BGH Warn 1961 Nr. 87; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1989 - III ZR 106/87). Ob danach eine Straße "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand" ist, entscheidet sich im einzelnen nach der Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 108, 273, 274 f. m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht beachtet und ohne Rechtsfehler auf den vorliegenden Fall angewandt. Nach seinen Feststellungen ist der Straßenverlauf an der Unfallstelle übersichtlich, die scharfe Linkskurve unbestrittenermaßen schon aus großer Entfernung zu sehen. Auf die aus dem engen Kurvenradius sich ergebende Gefahr wird durch Richtungstafel (Zeichen 625) hingewiesen. Die Straße hat nur geringe überörtliche Bedeutung; ortsunkundige Benutzer werden schon durch die geringe Straßenbreite und die erkennbaren landschaftlichen Gegebenheiten zu vorsichtiger Fahrweise veranlaßt. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht die beklagte Gemeinde nicht für verpflichtet angesehen hat, an der Unfallstelle eine Leitplanke anzubringen. 2? Entgegen der Auffassung der Revision kann weder aus den Richtlinien für abweisende Schutzeinrichtungen an Bundesfernstraßen noch aus den Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen (RPS) ein Vorwurf der Pflichtverletzung gegen die Beklagte hergeleitet werden. Die erstgenannten Richtlinien sind nicht einschlägig, weil die Unfallstraße keine Bundesfernstraße und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer solchen auch nicht vergleichbar ist. Die RPS haben - wie die Revision selbst vorträgt - erst in ihrer Ausgabe 1989 die erstgenannten Richtlinien ersetzt. Sie mögen nicht nur für Bundesfernstraßen gelten. Da der Unfall sich aber schon 1986 ereignet hat, kann aus ihnen gegen die Beklagte nichts hergeleitet werden. Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler erkennen. Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm