Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitwertbeschluß vom 18. August 1989, daß es auf das Interesse der Kläger an den verlangten Maßnahmen ankomme, kann nicht gefolgt werden (vgl. Der Beklagte hat durch Vorlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen glaubhaft gemacht, daß dieses Interesse 40.000 DM übersteigt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 1/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Hans Straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtei Rechtsanwälte Dr. und gegen die Eheleute Erich und Hildegard Pi \Straße VI Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Februar 1990 beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt . Gründe : Die Revision geht zutreffend davon aus, daß sich die Beschwer des Beklagten nach seinem Interesse richtet, die Maßnahmen, zu deren Vornahme er verurteilt worden ist, nicht ausführen zu müssen. Der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitwertbeschluß vom 18. August 1989, daß es auf das Interesse der Kläger an den verlangten Maßnahmen ankomme, kann nicht gefolgt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1988 - III ZR 65/88 * BGHR ZPO S 2 Beschwerdegegenstand 8 m.w.Nachw.). 3 Der Beklagte hat durch Vorlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen glaubhaft gemacht, daß dieses Interesse 40.000 DM übersteigt. Kroner Engelhardt Werp Rinne Wurm