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BGH · III ZR 1/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 1/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 22. Der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitwertbeschluß vom 18. August 1989, daß es auf das Interesse der Kläger an den verlangten Maßnahmen ankomme, kann nicht gefolgt werden (vgl. Der Beklagte hat durch Vorlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen glaubhaft gemacht, daß dieses Interesse 40.000 DM übersteigt.

InteresseBESCHLUSSMaßnahme1/90KronerKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 1/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Hans Straße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtei
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
die Eheleute Erich und Hildegard Pi \Straße	VI
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 am 22. Februar 1990
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt .
Gründe :
Die Revision geht zutreffend davon aus, daß sich die Beschwer des Beklagten nach seinem Interesse richtet, die Maßnahmen, zu deren Vornahme er verurteilt worden ist, nicht ausführen zu müssen. Der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitwertbeschluß vom 18. August 1989, daß es auf das Interesse der Kläger an den verlangten Maßnahmen ankomme, kann nicht gefolgt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1988 - III ZR 65/88 * BGHR ZPO S 2 Beschwerdegegenstand 8 m.w.Nachw.).
3
Der Beklagte hat durch Vorlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen glaubhaft gemacht, daß dieses Interesse 40.000 DM übersteigt.
Kroner
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm