Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 8. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten Versäumnisurteil beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision, über die angesichts des Ausbleibens des trotz rechtzeitiger Ladung zur Revisionsverhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsgericht hat es als nicht bewiesen angesehen, daß sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der streitigen Beträge verpflichtet habe. Ansprüche aus abgetretenem Recht der GmbH mache die Klägerin nicht geltend. 1. Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise entscheidend darauf abgestellt, ob die unstreitig in Höhe von 154.109,97 DM getilgten Schulden des Beklagten mit "eigenem Geld" der Klägerin oder ihres Ehemannes beglichen worden sind oder mit Mitteln der GmbH. Entscheidend ist, ob sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der streitigen Beträge verpflichtet hat. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist damit die Grundlage entzogen: Der Beklagte kann sich persönlich der Klägerin gegenüber zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet haben, die die Klägerin über die GmbH bzw. Auch wirtschaftlich gesehen konnte es durchaus sinnvoll sein, daß der Beklagte der Klägerin die Rückzahlung der von dieser zur Verfügung gestellten und zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Beklagten verwandten Geldmittel versprach, wie es die Klägerin darstellt. Der Beklagte kann auch, was das Berufungsgericht ebenfalls nicht geprüft hat, eine Schuld der GmbH gegenüber der Klägerin oder den Eheleuten Dres. 2. Nicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der GmbH, wie die Revision mit Recht rügt. Es fehlt an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin mache ausdrücklich nur eigene Ansprüche geltend und verlange Zahlung nicht auch aus abgetretenem Recht. Die Klägerin hat die Klage aber bereits in erster Instanz hilfsweise auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht gestützt.
BUNDESGERICHTSHOF Ovf v IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- III ZR 1/85 URTEIL Verkündet am: 13. November 1986 Recknagel, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. med. Edith B Igasse Mt U /T*mm i, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v gegen Jakob AHB, Istraße §, r Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: WI 2 *■'0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 8. Zivilsenat -vom 30. Oktober 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin von dieser zur Verfügung gestellte 154.109,97 DM zurückzuzahlen, die unstreitig zur Tilgung von Schulden des Beklagten verwandt worden sind. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich verpflichtet, persönlich die streitigen 154.109,97 DM an sie, die Klägerin, zurückzuzahlen. Der Beklagte hat eine solche Rückzahlungsvereinbarung bestritten und behauptet, das Geld sei von der Klägerin bzw. deren Ehemann in eine GmbH eingebracht worden, die zur Fortführung seines Ingenieurbüros gegründet worden sei, und diese allein habe Zahlungen an seine Gläubiger geleistet. Das Landgericht hat der auf Zahlung eines Teilbetrages von 15.000,— DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben . Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 30. (nicht: 29.) Oktober 1984 die Klage abgewiesen und auf die im Berufungsrechtszug erhobene negative Feststellungswiderklage eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten auch wegen des überschießenden Betrages von 139.109,97 DM verneint. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten Versäumnisurteil beantragt. Entscheidungsgründe Die Revision, über die angesichts des Ausbleibens des trotz rechtzeitiger Ladung zur Revisionsverhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil sachlich zu entscheiden ist (BGHZ 37, 79), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Berufungsgericht hat es als nicht bewiesen angesehen, daß sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der streitigen Beträge verpflichtet habe. Die Klägerin habe wesentliche Widersprüche in ihrem Vorbringen nicht ausräumen können. Es sei unwahrscheinlich, daß die Klägerin oder ihr Ehemann mit eigenen Mitteln Schulden des Beklagten ausgeglichen hätten. Vielmehr deute alles darauf hin, daß die Gläubiger des Beklagten mit Mitteln der GmbH befriedigt worden seien. Die von der Klägerin vorgelegte Niederschrift vom 9. Oktober 1977 und die Aussage der Zeugin Meißner böten keine hinreichende Grundlage für die Richtigkeit der Klagebehauptung. Ansprüche aus abgetretenem Recht der GmbH mache die Klägerin nicht geltend. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 J2f 1. Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerhafter Weise entscheidend darauf abgestellt, ob die unstreitig in Höhe von 154.109,97 DM getilgten Schulden des Beklagten mit "eigenem Geld" der Klägerin oder ihres Ehemannes beglichen worden sind oder mit Mitteln der GmbH. Darauf kommt es nicht an. Ein (Darlehens-)Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten kann auch dann bestehen, wenn die Klägerin oder die Eheleute Dres. Breimann die streitige Summe zunächst an die GmbH leisteten (sei es als Gesellschaftereinlage, sei es als Darlehen; in bar oder durch Stellung von Sicherheiten) und sodann die GmbH die Gläubiger des Beklagten befriedigte. Entscheidend ist, ob sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Rückzahlung der streitigen Beträge verpflichtet hat. Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich das Berufungsgericht die richtige Beurteilung dieser Frage infolge seines rechtlich fehlerhaften Ansatzes verstellt hat. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist damit die Grundlage entzogen: Der Beklagte kann sich persönlich der Klägerin gegenüber zur Rückzahlung der Beträge verpflichtet haben, die die Klägerin über die GmbH bzw. ihren Ehemann an die (Alt-)Gläubiger des Beklagten gelangen ließ. Auch wirtschaftlich gesehen konnte es durchaus sinnvoll sein, daß der Beklagte der Klägerin die Rückzahlung der von dieser zur Verfügung gestellten und zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Beklagten verwandten Geldmittel versprach, wie es die Klägerin darstellt. Sie hat dazu vorgetragen, 6 sich zur Bereitstellung der fraglichen Mittel ohne die Uber-nähme einer persönlichen Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten nie bereitgefunden zu haben. Eine solche Betrachtungsweise ist zu demindest möglich und gegenüber der Darstellung des Beklagten, angesichts der Einbringung seines technischen Wissens und des Auftragsbestandes seines bisherigen Unternehmens habe für die Übernahme einer persönlichen Rückzahlungsverpflichtung wirtschaftlich kein Anlaß bestanden, abzuwägen. Der Beklagte kann auch, was das Berufungsgericht ebenfalls nicht geprüft hat, eine Schuld der GmbH gegenüber der Klägerin oder den Eheleuten Dres. Breimann mitübernommen haben. 2. Nicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der GmbH, wie die Revision mit Recht rügt. Es fehlt an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin mache ausdrücklich nur eigene Ansprüche geltend und verlange Zahlung nicht auch aus abgetretenem Recht. Es heißt zwar in dem (streitigen) Protokoll vom 9. Oktober 1977, auf das die Klägerin sich wesentlich stützt, der Rückforderungsanspruch stehe der Klägerin zu, "und zwar allein". Die Klägerin hat die Klage aber bereits in erster Instanz hilfsweise auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht gestützt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dem Schriftsatz der Klägerin vom 15. Oktober 1984 nicht zu entnehmen, daß die Klägerin nur 7 39 Ansprüche aus eigenem Recht geltend mache. Dafür ist ein einleuchtender Grund auch nicht ersichtlich, worauf die Revision zutreffend hinweist. III. Das angefochtene Urteil kann nach allem mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Sache ist vielmehr zur erneuten tatrichterlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Krohn Halstenberg Kroner Werp Boujong