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BGH · III ZR 1/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 1/84

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegjen das Urteil des 13. Über die an einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB zu stellenden Anforderungen stimmen Rechtsprechung und Schrifttum im wesentlichen überein. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung rechtsbedenkenfrei zu der Auffassung gelangt, daß die Parteien im Herbst 1979 ihren Streit abschließend durch einen Vergleich im Rechtssinne beendet haben. Danach sind die Klagforderungen bis auf Ansprüche aus dem Geschäft der Klägerin mit den Eheleuten Austin unbegründet. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Verwertung eines handschriftlichen Zusatzes auf dem Schreiben vom 14.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 779 BGB
GeschäftZPOAustinvergleichenKrohnAnforderungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 1/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
I
Anneliese PtBi
§ geb. A| I-Roden,
}, Hausfrau, SflBstraße
 Klägerin und Revisionsklägetin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Walter R0M, Kaufmann,
- Prozeßbevollmächtigte:
^Straße ff, flü
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.^Hjj^B -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 29. November 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
I
Die Revision der Klägerin gegjen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstjadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 1983 - 13 U 129/82 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.369,— DM.
Gründe :
1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Über die an einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB zu stellenden Anforderungen stimmen Rechtsprechung und Schrifttum im wesentlichen überein. Die Frage, ob diese Anforderungen erfüllt sind, hängt von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab.
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2. Die Revision verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung rechtsbedenkenfrei zu der Auffassung gelangt, daß die Parteien im Herbst 1979 ihren Streit abschließend durch einen Vergleich im Rechtssinne beendet haben. Danach sind die Klagforderungen bis auf Ansprüche aus dem Geschäft der Klägerin mit den Eheleuten Austin unbegründet.
Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die Verwertung eines handschriftlichen Zusatzes auf dem Schreiben vom 14. Februar/31. Oktober 1979, der das Geschäft mit den Eheleuten Austin betraf, hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen.
Krohn	Tidow	Kroner
 Bojong	Halstenberg