Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Mit Recht haben die Vorinstanzen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO die Zulassung der verspätet vorgebrachten Verteidigungsmittel des Beklagten abgelehnt. Das Schriftgebilde am Schluß der Verfügung läßt zwar den Namen des Vorsitzenden - - nicht lesbar erkennen. Ein Vergleich mit sonstigen Unterschriften des Vorsitzenden zeigt am Anfang stets den gleichen charakteristischen Auf- und Abschwung, der in eine große Schleife übergeht; der Schriftzug setzt sich dann in einer Wellenlinie fort, bei der die Zahl der Auf- und Abbewegungen wechselt. Auch die Geschäftsstelle hat das Schriftgebilde jf unter der Verfügung vom 11. Juli 1983, die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung genüge den im Urteil vom 12. Innerhalb dieser Frist hätten gemäß § 554 Abs.3 Nr. 3 b ZPO die zur Begründung der Verfahrensrüge notwendigen Tatsachen bezeichnet, also der Inhalt der Terminsladung mit dem -vorher aus den Akten nicht ersichtlichen - Text der Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung vorgetragen werden müssen. Mit seiner Entscheidung, das Vorbringen des Beklagten, das entgegen der gemäß § 275 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist verspätet erfolgte, bereits im frühen ersten Termin zurückzuweisen, folgt das Berufungsgericht der vom VII. Dezember 1982 -VII ZR 71/82 - NJW 1983, 575 und vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF III z» 1/OT BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Joachim RBB*-P - Prozeßbevollmächtigte: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. Dr. BB» - gegen Harro H -Straße 53, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr. H. BMBB»straße 2, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 29. September 1933 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1982 - 19 U 1761/82 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 94.457,16 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Mit Recht haben die Vorinstanzen gemäß § 296 Abs. 1 ZPO die Zulassung der verspätet vorgebrachten Verteidigungsmittel des Beklagten abgelehnt. a) Die Fristsetzung gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO war wirksam erfolgt. Die Rüge der Revision, die Verfügung vom 11. November 1981 sei vom Vorsitzenden der Zivilkammer nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden (vgl. BGHZ 76, 236, 241), kann nicht durchdringen. Das Schriftgebilde am Schluß der Verfügung läßt zwar den Namen des Vorsitzenden - - nicht lesbar erkennen. Es handelt sich aber um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen; das genügt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 = NJW 1982, 1467). Ein Vergleich mit sonstigen Unterschriften des Vorsitzenden zeigt am Anfang stets den gleichen charakteristischen Auf- und Abschwung, der in eine große Schleife übergeht; der Schriftzug setzt sich dann in einer Wellenlinie fort, bei der die Zahl der Auf- und Abbewegungen wechselt. Durch die Verkürzung der auslaufenden Wellenlinie wird der hier streitige Schriftzug nicht zu einem bloßen Handzeichen, d.h. zu einer erkennbar abgekürzten Form des Namens (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1982 aaO). Es handelt sich vielmehr nur um Unterschiede, wie sie in mehr oder weniger starker Form bei jeder Unterschrift Vorkommen können, ohne deren Charakter zu verändern. Auch die Geschäftsstelle hat das Schriftgebilde jf unter der Verfügung vom 11. November 1981 als Unterschrift angesehen und den Parteien eine entsprechende Ausfertigung zugestellt. b) Das Vorbringen der Revision im Schriftsatz vom 14. Juli 1983, die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung genüge den im Urteil vom 12. Januar 1983 -IVa ZR 135/81 * NJW 1983, 822 aufgestellten Anforderungen "i> / nicht, ist verspätet. Die Revisionsbegründungsfrist war bereits am 30. Mai 1983 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hätten gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO die zur Begründung der Verfahrensrüge notwendigen Tatsachen bezeichnet, also der Inhalt der Terminsladung mit dem -vorher aus den Akten nicht ersichtlichen - Text der Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung vorgetragen werden müssen. 2. Mit seiner Entscheidung, das Vorbringen des Beklagten, das entgegen der gemäß § 275 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist verspätet erfolgte, bereits im frühen ersten Termin zurückzuweisen, folgt das Berufungsgericht der vom VII. Zivilsenat begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 2. Dezember 1982 -VII ZR 71/82 - NJW 1983, 575 und vom 14. Juli 1983 -VII ZR 328/82 -). Das Vorbringen der Revision gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere auch die im Anschluß an Deubner (NJW 1983, 1026) erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingt nicht dazu, die Mißachtung einer gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzten Frist folgenlos hinzunehmen. Krohn Kröner Bou^ong Halstenberg Werp