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BGH · III ZR 1/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 1/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof,. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerächt* liehe Zuständigkeit und.die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Steht dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien streitig ist, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird? 1. Auszulegen ist Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständig-taeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Nach einem Gespräch zwischen der Beklagten und der Firma erteilte letztere dem Kläger im Dezember 1971 den Auftrag . Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma "Hp^p* den Kläger namens der Beklagten oder im eigenen Namen beauftragt hat und ob die internationale Zuständigkeit deutscher oder italienischer Gerichte gegeben ist.

FirmaDeutschlandÜbereinkommenKlägerPatentanwaltitalienisch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 1/80	BESCHLUSS	Verkündet	am
29. Januar 1981 Sohorm,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma E	S.p.A., I
(Bf**) Italien, Via C, das Verwaltungsratsmitglied Direktor Mi
 vertreten durch f, daselbst.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwal
 gegen
den Patentanwalt Dipl.-Ing. Hans-Joachim Straße*.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pr. und Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof,. Br. Nüßgens und die Richter Pr. Tidov, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
 beschlossen:
Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerächt* liehe Zuständigkeit und.die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 und Art. 2 des deutschen Gesetzes vom 7* August 1972 (BGBl. II S. 845) wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht dem Kläger der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien streitig ist, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird?
Gründe
1.	Auszulegen ist Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständig-taeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. II S. 774).
2.	Der Kläger betreibt in Darmstadt eine Praxis als Patentanwalt, Er verlangt von der beklagten italienischen Firma mit Sitz in	ein
 der Höhe nach unstreitiges Honorar.
Die Beklagte stellte'Krananlagen her und ließ sie durch die Firma	in	Deutschland	vertreiben. Um
 festzustellen, ob der Verkauf eines von der Beklagten entwickelten klappbaren Kranauslegers gegen bestehende Patentrechte verstieß, sollte ein Patentanwalt in Deutschland bestimmte Nachforschungen anstellen. Nach einem Gespräch zwischen der Beklagten und der Firma erteilte letztere dem Kläger im Dezember 1971 den Auftrag .
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma "Hp^p* den Kläger namens der Beklagten oder im eigenen Namen beauftragt hat und ob die internationale Zuständigkeit deutscher oder italienischer Gerichte gegeben ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
3.	Der Erfüllungsort bestimmt sich nach Auffassung des Senats nach deutschem Recht, da nach dem hypothetischen Parteiwillen der Schwerpunkt des Vertrages auf die deutsche Rechtsordnung für das ganze Vertragsverhältnis hinweist. Danach ist für den Anwaltsvertrag ein einheitlicher Leistungsort an dem Ort anzunehmen, an dem
 die Dienste zu erbringen sind und wo sich die Anwalts-kanzlei befindet, also in der Bundesrepublik Deutschland. Für den Erlaß eines Urteils durch den Bundesgerichtshof ist es daher erforderlich, die eingangs gestellte Frage über die Auslegung des Art. 5.Nr. 1 des Übereinkommens zu entscheiden, weil anderenfalls nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens die internationale Zuständigkeit italienischer Gerichte gegeben wäre.
Nüßgens
 Tidow	Kroner
 Boujong
Scholz-Hoppe