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BGH · III ZR 1/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 1/80

b) Gebührenansprüche des Patentanwalts nach den Abschnitten N 5 und 6 der Gebührenordnung für Patentanwälte werden nach Vollendung seiner Dienste fällig (§ 614 BGB). Zivilsenats in Darmstadt des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 28* November 1979 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger die durch die Anrufung des Landgerichts Frankfurt am Main und im Berufung sverfahren 6 U 105/76 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entstandenen Mehrkosten trägt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma den Kläger namens der Beklagten oder im eigenen Namen beauftragt hat und ob die internationale Zuständigkeit deutscher oder italienischer Gerichte gegeben ist. Das Landgericht Darmstadt hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt und ihr die Kesten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung auferlegt. 1. Nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Nach Art. 53 Satz 1 EGÜbk steht der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen für die Anwendung des Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Die Beklagte hat gemeint, dieser Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei nicht gegeben, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien streitig sei,aus dem der Kl&geanspruch hergeleitet werde. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird,zwischen den Parteien streitig ist." Das Berufungsgericht hat zu dem Zustandekommen des zwischen den Parteien streitigen Vertrages festgestellt, der Zeuge G.sei am 15. Die zu dem Vertragsschluß führenden Verhandlungen haben im Inland stattgefunden, wo der Kläger als Patentanwalt ansässig ist und von wo aus er die nach dem Vertrag geschuldete Tätigkeit entfaltet hat* Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß hiernach deutsches Recht als das Recht des Betriebsorts des Dienstverpflichteten maßgebend ist* hat inzwischen auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Palandt/Heldrich 41. c) Ohne Erfolg bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte die ihr vom Kläger mit Schreiben vom 21* Dezember 1971 übersandte Vollmacht nebst Mandatsbedingungen nicht unterzeichnet und zurückgesandt habe, sondern untätig geblieben sei. Es ist zwar richtig, daß von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verbindlichkeit der Regeln des Schuldstatuts auch für das Zustandekommen von Vertragen (vgl, die Nachweise bei Staudinger/Firsching, Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht etwa deshalb für vertraglich verpflichtet gehalten, weil sie dem Schreiben vom 21. d) In diesem Zusammenhang bemängelt die Revision freilich weiter, das Berufungsgericht habe auch der Vollmachtserteilung deutsches Recht zugrunde gelegt, ohne der Frage nachzugehen., welches Statut insoweit in Betracht komme. Das Berufungsgericht hat, davon ist mit der Revision auszugehen, auch die mit der Bevollmächtigung des Zeugen G.zusammenhängenden Fragen (Erteilung der Vollmacht, Wirkung und Umfang der Vollmacht) nach deutschem Recht beurteilt, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ergibt. Das Berufungsgericht hätte mit dieser Behandlung nur dann deutsches internationales Privatrecht durch Nichtanwendung verletzt (§ 549 ZPO), wenn nach deutschem Kollidnsrecht die genannten, mit der Bevollmächtigung des Zeugen G.zusammenhängenden Fragen nicht nach deutschem materiellem Recht zu beurteilen wären» Das ist indes nicht der Fall. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß der durch den Bevollmächtigten zustande gebrachte Vertrag deutschem Recht unterliegt, da die Vollmacht gesondert anzuknüpfen ist (vgl, BGHZ 64, 185, 192 m.w.Maehw. Hiernach war für die Wirkungen der Vollmacht wiederum deutsches Recht maßgebend, da der Zeuge G.mit ihr in Deutschland einen Patentanwalt beauftragen sollte» Wie der Bundesgerichtshof bereits beiläufig entschieden hat (Urteil vom 29* November 1961 • VIII ZR 146/60 = JZ 65, 167, 168) und auch im Schrifttum befürwortet wird (vgl. 192 f.), ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Verkehrs auch die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht dem Recht des Wirkungslandes zu unterstellen (vgl. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt insoweit auch keine Rechtsfehler erkennen» Das Berufungsgericht ist danach zu Recht von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Streitfall ausgegangen (Art. 5 Nr. 1 EGÜbk). Das Berufungsgericht hat festgestelltf daß die Beklagte die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Vergütung nicht mehr bestreitet (BU 2), An diese mit einer verfahrensrechtlichen Rüge nicht angegriffenen Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, § 561 ZPO, Die Revision rügt zwar an sich zutreffend, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht beschieden habe. Daß die Rüge aus § 551 Mr. 7 ZPO auch erhoben werden kann, wenn in den Entscheidungsgründen auf eine Einrede als selbständiges Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen ist, entspricht allgemeiner Auffassung (zur Einrede der Verjährung vgl. Die Ansprüche des Klägers als Patentanwalt verjährten zwar in zwei Jahren nach § 196 Abs, 1 BGB, wobei offenbleiben kann, ob insoweit Nr, 7 oder Nr. 15 dieser Vorschrift anzuwenden ist (ebenso OLG Hamm, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1974, 97, 98), Entgegen der Ansicht der Revision begann die Frist nicht schon im Jahr der Auftragserteilung, also im Jahr 1971* zu laufen. Nach Abschnitt A Nr, 6 Abs.1 Satz 1 der Gebührenordnung für Patentanwälte werden Grundgebühren oder Verfahrensgebühren zwar schon mit der Erteilung des Auftrags fällig. Für Auskünfte kann der Patentanwalt eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach § 118 BRAGÖ beanspruchen, die auf Gebühren mit damit zusammenhängenden Tätigkeiten anzurechnen ist. Da der Kläger seine Leistungen erst im Jahr 1972 erbracht hat* begann die Verjährung seiner Honorarforderung nach § 201 BGB am Ende des Jahres 1972 zu laufen und wäre mit dem 31 * Dezember 1974 beendet gewesen* wenn sie nicht durch die Klagerhebung unterbrochen worden wäre {§ 209 Abs» 1 BGB). Daß der Kläger beim unzuständigen Gericht Klage erhoben hat* ist ebenso unschädlich (Senatsurteil vom 20, Dezember 1973 - III ZR 154/71 a MDR 74, 388, 389? Ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien (§ 308 Abs. 2 ZPO) war aber über die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main und die Kosten des sich anschließenden (ersten) Berufungsverfahrens entstandenen Mehrkosten abweichend von den Vorinstanzen zu entscheiden (zur Befugnis des Rechts-raittelgsrichts zur Überprüfung der Richtigkeit der Kostenentscheidung der Vorinstanz vgl.

Zitierte Normen: § 614 BGB § 12 EGBGB § 549 ZPO § 611 BGB § 270 ZPO
BGBRechtBerufungsgerichtParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk I ja BGHZ	I	nein
EG-Ubk ü. d. gerichtl. Zuständigkeit u. d. Vollstreckung gerichtl. Entscheidungen in Zivilund Handelssachen v, 27. September 1968* BGBl 1972 II 77^* Art. 5 Nr. 1;
BGB §§ 196 Abs, 1, 614
a)	Zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk.
b)	Gebührenansprüche des Patentanwalts nach den Abschnitten N 5 und 6 der Gebührenordnung für Patentanwälte werden nach Vollendung seiner Dienste fällig (§ 614 BGB). Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren (§ 196 Abs, 1 BGB),
BGH* ürt. v, 13. Mai 1982 - III ZR 1/80 - OLG Frankfurt (Main)
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 1/80	Urteil
13. Mai 1982 Walz*
Justizhauptsekretär
 in dem Rechtsstreit
 der Firma I-	S.p.A.	*	.	....	Castel MMSOmmm
 Italien* Via C, BoiflHM gjjBMfr vertreten durch das Verwaltungsratsmitglied Direktor MoJR, daselbst.
Beklagten und Revisionsklägerin, ProzeSbevollmächtigter: Rechtsanwalt SBBBMP -
gegen
 den Patentanwalt Dipl»-DjgBMfc Straße®, L
Ing. Hans-Joachim
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtei
 Rechtsanwälte Br. und Dr.
 
Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof» Br* Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr» Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 28* November 1979 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kläger die durch die Anrufung des Landgerichts Frankfurt am Main und im Berufung sverfahren 6 U 105/76 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entstandenen Mehrkosten trägt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrecht szuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger betreibt in Darmstadt eint Praxis als Patentanwalt. Er verlangt von der beklagten italienischen Firma mit Sitz in Castel MMffff—fe	Ho-
norar.
Die Beklagte stellte Krananlagen her und ließ sie durch die Firma "Hydraulikkran Gesellschaft,	&
oHG" (in der Folge? Firma	in Deutsch-
land vertreiben. Um festzustellen, ob der Verkauf eines
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von der Beklagten entwickelten klappbaren Kranauslegers gegen bestehende Patentrechte verstieß, sollte ein Patentanwalt in Deutschland bestirnte Nachforschungen anstellen, Nach einem Gespräch zwischen der Beklagten und der Firma nHjBH6f5 erteilte deren Geschäftsführer, der Zeuge G,, dem Kläger am 21. Dezember 1971 den Auftrag.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Firma den Kläger namens der Beklagten oder im eigenen Namen beauftragt hat und ob die internationale Zuständigkeit deutscher oder italienischer Gerichte gegeben ist.
Der Kläger hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main - Kammer für Patentstreitsachen - Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, Auf die Berufung der Beklagten hat der 6, Zivilsenat des Berufungsgerichts das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht in Darmstadt verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung übertragen wurde. Tragender Aufhebungsgrund war die Würdigung, bei dem Rechtsstreit handele es sich nicht um eine Patentstreitsache .
Das Landgericht Darmstadt hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt und ihr die Kesten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung auferlegt. Das Berufungsgericht hat die Strufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entseheidungsgründe
I»
Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung der Sache berufen.
1. Nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S, 77^) (im folgenden: EGÜbk) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach Art. 53 Satz 1 EGÜbk steht der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen für die Anwendung des Übereinkommens dem Wohnsitz gleich.
Die Beklagte hat gemeint, dieser Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei nicht gegeben, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien streitig sei,aus dem der Kl&geanspruch hergeleitet werde.
Der erkennende Senat hat diese Frage mit Beschluß vom 29. Januar 1981 (WM 1981, 411) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 4. März 1982 (Rechtssache 38/81) wie folgt beantwortet:
 
"Dem Kläger steht der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art* 5 Hr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird,zwischen den Parteien streitig ist."
2. Bei Prüfung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EGÜbk hat das Gericht das auf das betreffende - hier streitige - Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen zu ermitteln, und alsdann den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht zu bestimmen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76 = NJW 77» 491). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen; seine Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zu dem Zustandekommen des zwischen den Parteien streitigen Vertrages festgestellt, der Zeuge G. sei am 15. Dezember 1971 von der Beklagten V" beauftragt worden» deren Namen einen Patentanwalt in Deutschland mit patentrechtlichen Nachforschungen zu betrauen. Am 21. Dezember 1971 habe G. daraufhin den Kläger im Namen der Beklagten mit diesen Nachforschungen betraut.
a)	Wenn die Parteien - wie hier - keine Rechtswahl durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung getroffen haben, entscheidet nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Schuldrecht der sog. hypothetische Parteiwille darüber, ob ein einheitliches Vertragsstatut für das ganze Vertragsverhältnis angenom-
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men werden kann. Dabei wird der hypothetische Parteiwille nicht durch die subjektiven Vorstellungen der Parteien bestimmt; es handelt sich vielmehr darum, die Interessen der Parteien auf objektiver Grundlage abzuwägen und zu ermitteln, ob der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses danach auf eine bestimmte Rechtsordnung für das ganze Vertragsverhältnis hinweist (BGHZ 61, 221, 223 m.w.Nachw.).
b)	Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Die zu dem Vertragsschluß führenden Verhandlungen haben im Inland stattgefunden, wo der Kläger als Patentanwalt ansässig ist und von wo aus er die nach dem Vertrag geschuldete Tätigkeit entfaltet hat* Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß hiernach deutsches Recht als das Recht des Betriebsorts des Dienstverpflichteten maßgebend ist* hat inzwischen auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Palandt/Heldrich 41. Aufl, vor Art. 12 EGBGB Anm. 6 d aa), Auch der erkennende Senat ist von ihr in seinem Vorlagebeschluß ausgegangen,
c)	Ohne Erfolg bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Beklagte die ihr vom Kläger mit Schreiben vom 21* Dezember 1971 übersandte Vollmacht nebst Mandatsbedingungen nicht unterzeichnet und zurückgesandt habe, sondern untätig geblieben sei.
Es ist zwar richtig, daß von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verbindlichkeit der Regeln des Schuldstatuts auch für das Zustandekommen von Vertragen (vgl, die Nachweise bei Staudinger/Firsching,
 
10*/II* Auf 1. vor Art, 12 SG-BGB, Rdn. 155) eine Ausnahme dann zu machen ist» wenn fraglich ist, ob einem bestimmten Verhalten einer Person (insbesondere dem Schweigen) überhaupt rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt (BGHZ 57, 72, 77). Für diese Frage ist auf das Wohnsitzrecht dessen Rücksicht zu nehmen, dessen Verhalten rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen werden soll. Ist nach dem Wohnsitzrecht dieser Person das Verhalten rechtlich nicht relevant, so kann das auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn nach dem Geschäftsstatut das Verhalten rechtlich bedeutsam ist (BGH aaO).
Für eine Anwendung dieser Regeln ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts indes kein Raum. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht etwa deshalb für vertraglich verpflichtet gehalten, weil sie dem Schreiben vom 21. Dezember 1971 nicht widersprochen habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte vielmehr deshalb als vertraglich gebunden angesehen, weil der Kläger am 21. Dezember 1971 einen mündlichen Auftrag durch den Bevollmächtigten der Beklagten erhalten und angenommen habe# Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Geltung des zwischen den Parteien schon am 21. Dezember 1971 zustande gekommenen Vertrages konnte durch das spätere passive Verhalten der Beklagten nicht mehr berührt werden.
d)	In diesem Zusammenhang bemängelt die Revision freilich weiter, das Berufungsgericht habe auch der Vollmachtserteilung deutsches Recht zugrunde gelegt, ohne der Frage nachzugehen., welches Statut insoweit in Betracht komme. Nach Auffassung der Revision soll in diesem Punkt italienisches Recht maßgebend sein.
 
Auch dieser Revisionsangriff ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat, davon ist mit der Revision auszugehen, auch die mit der Bevollmächtigung des Zeugen G. zusammenhängenden Fragen (Erteilung der Vollmacht, Wirkung und Umfang der Vollmacht) nach deutschem Recht beurteilt, wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei ergibt. Rechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. Das Berufungsgericht hätte mit dieser Behandlung nur dann deutsches internationales Privatrecht durch Nichtanwendung verletzt (§ 549 ZPO), wenn nach deutschem Kollidnsrecht die genannten, mit der Bevollmächtigung des Zeugen G. zusammenhängenden Fragen nicht nach deutschem materiellem Recht zu beurteilen wären» Das ist indes nicht der Fall. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß der durch den Bevollmächtigten zustande gebrachte Vertrag deutschem Recht unterliegt, da die Vollmacht gesondert anzuknüpfen ist (vgl, BGHZ 64, 185, 192 m.w.Maehw. aus der Rechtsprechung), Hierbei ist anerkannt, daß der Umfang der Vollmacht nach ihrem Wirkungsstatut, nämlich dem Recht des Landes zu beurteilen ist, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten soll (BGH aaO). Hiernach war für die Wirkungen der Vollmacht wiederum deutsches Recht maßgebend, da der Zeuge G. mit ihr in Deutschland einen Patentanwalt beauftragen sollte» Wie der Bundesgerichtshof bereits beiläufig entschieden hat (Urteil vom 29* November 1961 • VIII ZR 146/60 = JZ 65, 167, 168) und auch im Schrifttum befürwortet wird (vgl. die Nachweise in BGHZ 64, 183,
192 f.), ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Verkehrs auch die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht dem Recht des Wirkungslandes zu unterstellen (vgl. auch Firsching aaO Rdn. 247; Palandt/Heldrich aaO Anm. 5 a bb), Die Anwendung deutschen Rechts auch auf die mit der Bevollmächtigung des Zeugen G. zusammenhängenden Fragen ist daher rechtlich unbedenklich.
 
e)	Weitere Bedenken gegen das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien erhebt die Revision nicht. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt insoweit auch keine Rechtsfehler erkennen» Das Berufungsgericht ist danach zu Recht von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Streitfall ausgegangen (Art. 5 Nr. 1 EGÜbk).
II.
1.	Aufgrund des hiernach wirksam zustande gekommenen Vertrages ist die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger begehrten Vergütung verpflichtet (§§ 611, 612, 675 BGB), Vergeblich bemüht sich die Revision in ihrem nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingereichten Schriftsatz vom 26. März 1982, die Höhe der Ansprüche des Klägers in Zweifel zu ziehen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestelltf daß die Beklagte die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Vergütung nicht mehr bestreitet (BU 2), An diese mit einer verfahrensrechtlichen Rüge nicht angegriffenen Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, § 561 ZPO,
2,	Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Revision rügt zwar an sich zutreffend, daß das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht beschieden habe. Daß die Rüge aus § 551 Mr. 7 ZPO auch erhoben werden kann, wenn in den Entscheidungsgründen auf eine Einrede als selbständiges Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen ist, entspricht allgemeiner Auffassung (zur Einrede der Verjährung vgl. Senatsurteil vom 28, September 1978 - III ZR
 
203/74 = VersR 79» 343» 349). Aus Gründen der Prozeß-Ökonomie wird freilich ein Übergehen einzelner Angriffs-und Verteidigungsmittel dann als unschädlich angesehen, wenn das übergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Begründung oder zur Abwehr der Klage ungeeignet war (BGHZ 39, 333, 339; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl* § 144 VII 7 S. 890; jeweils m.w.Nachw.). So liegt der Pall hier;
Die Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die Ansprüche des Klägers als Patentanwalt verjährten zwar in zwei Jahren nach § 196 Abs, 1 BGB, wobei offenbleiben kann, ob insoweit Nr, 7 oder Nr. 15 dieser Vorschrift anzuwenden ist (ebenso OLG Hamm, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1974, 97, 98), Entgegen der Ansicht der Revision begann die Frist nicht schon im Jahr der Auftragserteilung, also im Jahr 1971* zu laufen. Nach Abschnitt A Nr, 6 Abs.1 Satz 1 der Gebührenordnung für Patentanwälte werden Grundgebühren oder Verfahrensgebühren zwar schon mit der Erteilung des Auftrags fällig. Diese Regelung ist hier jedoch ohne Bedeutung, weil der Kläger keine Grund- oder Verfahrensgebühren geltend macht. Der dem Kläger erteilte Auftrag hatte die Ausarbeitung eines Gutachtens und/oder die Erteilung von Auskünften zu dem Gegenstand. Deren Vergütung ist unter den. Abschnitten N 5 und 6 in der Gebührenordnung für Patentanwälte geregelt. Für Gutachten mit rechtlicher Begründung kann eine angemessene Gebühr berechnet werden, die im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Für Auskünfte kann der Patentanwalt eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach § 118 BRAGÖ beanspruchen, die auf Gebühren mit damit zusammenhängenden Tätigkeiten anzurechnen ist. Welche Tätigkeit der Kläger im einzelnen
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entfaltet hat» braucht hier nicht festgestellt zu werden. Hier kömmt es mir darauf an* das die Gebührenordnung für Patentanwälte für die hier in Betracht kommenden Ansprüche keine besondere Fälligkeitsregelung enthält, Daher greift insoweit § 614 BGB ein* soweit die Tätigkeit des Klägers nicht in untergeordneten Teilbereichen werkvertraglichen Charakter hatte. Nach § 614 BGB ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten? nach Werkvertragsrecht ist die Vergütung bei der Abnahme des Werks fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erst dann ist der Anspruch auf die Vergütung im Sinne von § 198 BGB entstanden und beginnt damit* der Verjährung zu unterliegen. Da der Kläger seine Leistungen erst im Jahr 1972 erbracht hat* begann die Verjährung seiner Honorarforderung nach § 201 BGB am Ende des Jahres 1972 zu laufen und wäre mit dem 31 * Dezember 1974 beendet gewesen* wenn sie nicht durch die Klagerhebung unterbrochen worden wäre {§ 209 Abs» 1 BGB). Daß der Kläger beim unzuständigen Gericht Klage erhoben hat* ist ebenso unschädlich (Senatsurteil vom 20, Dezember 1973 - III ZR 154/71 a MDR 74, 388, 389? vgl. auch 3GHZ 78, 1, 5) wie der Umstand* daß die Klage erst nach Ablauf der Verjährung der Beklagten zugestellt wurde. Die Zustellung am 25. März 1975 ist als «demnächst" erfolgt im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO anzusehen* so daß die Verjährung rechtzeitig unterbrochen wurde. Der Klager hatte alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan* als er am letzten Tag der Frist die Klage bei Gericht einreiohtef auch die Länge der bis zur Zustellung der Klage im Ausland verstrichenen Zeit steht der Annahme "demnächst" erfolgter Zustellung nicht entgegen (vgl. BGH Urteil vom 10. Dezember 1974 - VI ZR 105/73 - VersR 75* 373* 374).
12
III.
Die Kosten ent s ch e i dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien (§ 308 Abs. 2 ZPO) war aber über die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main und die Kosten des sich anschließenden (ersten) Berufungsverfahrens entstandenen Mehrkosten abweichend von den Vorinstanzen zu entscheiden (zur Befugnis des Rechts-raittelgsrichts zur Überprüfung der Richtigkeit der Kostenentscheidung der Vorinstanz vgl. BGH Urteil vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 « WM 1981, 46,
48j Zoller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 97 Anm, I 6; Gaedeke JW 34, 709, 710). Diese Mehrkosten waren dem Kläger gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen.
Nüßgens	Tidow	Kroner
 Boujong	Frau RiBGH Dr. Scholz-
Hoppe kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
 Nüßgens