Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es weder den Begriff des Scheingeschäfts noch die Grundsätze der Beweislastverteilung verkannt hat. Eine Vereinbarung des Inhalts, daß der Beklagte aus einer Darlehensgewährung nicht in Anspruch genommen werden sollte, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht angenommen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 1/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Transportkaufmanns Helmut Straße AB. Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Prof. Dr. flBfc - gegen e.G. die vertreten durch die Vorstandsmitglieder Peter Kl Bernd und Werner Ma^^. Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. w fcr'T sf/ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 18. Oktober 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1978 - 1 U 145/77 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Mit der Frage, wann in Fällen der vorliegenden Art ein Scheingeschäft vorliegt, hat sich der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 1978 (III ZR 128/76 = WM 1978, 785) befaßt. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht geboten. Die von der Revision als grundsätzlich herausgestellten Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, daß es weder den Begriff des Scheingeschäfts noch die Grundsätze der Beweislastverteilung verkannt hat. Die aufgrund der Beweisaufnahme bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Rechtsansicht, daß kein Scheingeschäft vorliegt. Eine Vereinbarung des Inhalts, daß der Beklagte aus einer Darlehensgewährung nicht in Anspruch genommen werden sollte, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht angenommen. Die Revision verspricht daher letztlich keine Aussicht auf Erfolg. Kroner Nüßgens Krohn Boujong Tidow