kcnntnis unterzeichnet, obwohl or niemals oincn Zweifel daran gelassen habe, daß der Anspruch auf entgangenen Gewinn unberechtigt gewesen sei» Entgegen den Wunsche seiner Ehefrau - die ihn als Rechtsanwältin beraten hat - sei die Entwicklungsgeschichte des Schuldver-hältnisoco auf den Druck der Kläger hin nicht in die:’ Erklärung vorn 29o April I960 aufgenommen worden» Infolge unvorheroehbarer politischer Veränderungen in der Türkei hätten sich die Geschäfte endgültig zerschlagen» 29* April I960 ein konstitutiven Schuldancrkcnntnic in Sinne des § 781 BGB, das unabhängig von dem zwischen den Parteien bestehenden ursprünglichen Schuldverhältnis eine neue selbständige Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung des anerkannten Schuldbetrages nebst Zinsen begründet habOo Bas läßt, was die abstrakte Natur der Erklärung angcht, kcineneRechtsirrtum erkennen, wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen«, Mit Erfolg wendet sich aber die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Erklärung als rechtsverbindlich angesehen hat. ruht daher nicht auf den Überachen erheblichen Vorbringens0 Sie ist auch denkgesotzlich möglich; sie liegt sogar nahe* weil der Wortlaut für sic spricht und v/cil die Kläger, die unbestritten auf die Abfassung der Erklärung bestimmenden Einfluß nahmen, ein Interesse daran hatten, den Betrag ihrer Forderung bindend festzulcgeno Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, das Uichtzu-standekommen der Stundungcvcrcinbarung habe die sofortige Fälligkeit des anerkannten Betrages bewirkt, oder ob die Kläger verpflichtet sein sollten, den Beklagten über den 1» Juni I960 hinaus eine Zahlungcweise einzu-räunen, die seinen beengten v/irtschaftlichcn Verhältnissen entsprach; auch wenn Ziffer II in diesem Sinne auszulegcn wäre, würde dies nicht den Schluß rechtfertigen, der Abschluß einer Vereinbarung über die Zahlungs-weiso habe nach dem Willen der Parteien Bedingung für das Anerkenntnis in Ziffer I sein sollen,. Ein Hechtsvorstoß, der zur Aufhebung dos Berufungs-Urteils führt, liegt aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, darin, daß das Berufungsgericht die Frage ungeprüft gelassen hat, ob Ziffer I der Erklärung wegen Vorstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist„ Zwar hat der Beklagte sich nicht ausdrücklich auf die Bestimmung dos § 138 BGB berufen und im ersten Rechtszug sogar ausgeführt, er wolle aus dem ständigen massiven Druck, den er als ernsthafte Drohung empfunden habe, nicht die naheliegenden rechtlichen Folgerungen ziehen, sondern begnüge sich mit den sonstigen ihm zur Verfügung stehci:dcn "Widerlegungen^; diese aber enthalten keinerlei I21 der Berufungsbegründung hat sich der Beklagte zwar ebenfalls nicht auf § 138 BGB, jedoch auf §§ 226 und 826 sowie auf § 242 BGB berufen und ausgeführt, offenbar sittenwidrige Bestrebungen könnten keinen Rechtsschutz finden« Danach war - ohne daß es darauf ankonnt, ob und wieweit ein Vorsicht auf bestirnte Einwendungen, die sich aus den vorgetragenen Tatbestand ergeben, und insbesondere auf die Einwendung der Sittenwidrigkeit überhaupt möglich ist - zu prüfen, ob ein sittenwidriges Verhalten vorlicgt, das durchgreifende Einwendungen des Beklagten gegen den Klaganspruch zu begründen vermag« Dabei war insbesondere zu untersuchen, ob das Anerkenntnis selbst rcchtswirksan oder aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ganz oder teilweise nichtig ist« Denn Umstände, die ein solches Ergebnis in den Bereich des Möglichen rücken, ergeben sich teils aus dem unstreitigen Sachverhalt, teils aus den Behauptungen dos Beklagten, die zwar im wesentlichen nicht unter Beweis gestellt, aber auch nicht in vollem Umfang in der erforderlichen Weise substantiiert bestritten sind« Unstreitig haben die Kläger von Beklagten nicht nur die Anerkennung des hingegebenen Betrages von 13 <»950 DM und 9 $> Zinsen hieraus gefordert, sondern woitor die eines ebenfalls mit 9 $ zu verzinsenden Betrages von 20«000 DM, das sind noch einmal fast 150 # des zur Verfügung gestellten Betrages« Sie haben im Rechtsstreit den Anspruch auf Zahlung dieser 20«000 DM nebst Zinsen lediglich auf das Anerkenntnis gestützt und nicht dargetan, daß ihnen zuvor gegen den Beklagten ein solcher Anspruch zugestanden habe; das wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen« Auch sonst sind aus dem Grundgcschäft keine Umstände ersichtlich, die diesen Anspruch recht-fertigen könntono Für entgangenen Gewinn muß der Beklagte nur cinstchcn, wenn er sich dazu wirksam vertraglich verpflichtet oder wenn er die Kläger im Rahmen der mit ihnen bestehenden., vertraglichen Beziehungen schuldhaft geschädigt hätte« Hierfür ist nichts vorgetragen o Für die rcvisionsrcchtliche Prüfung muß daher unterstellt worden, daß den Klägern aus den Grundgeochäft ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 20o000 DM nebst Zinsen nicht zugestanden habe« Die Klager haben nicht vorgetragen, aus welchem Grunde der Beklagte einen Anspruch von 33°950 DM anerkannt hat, und den Vortrag des Beklagten, dies sei geschehen, um Vollstrcckungsmaßnahnen zu vermeiden, nicht substantiiert bestritten« Es ist unstreitig, daß der Beklagte in finanzieller Bedrängnis war, und daß die Kläger zu den Verhandlungen mit ihm den Rechtsanwalt beizogon« Hach dom bisherigen Vortrag der Parteien muß davon ausgecangen v/erdon, daß der Beklagte sich mit der Anerkennung dos Betrages von 33*950 DM einer Forderung der Kläger gefügt hat« Auch wenn diese berechtigt waren, wegen des hingegebenen Betrages von 13 «»950 DM gegen den Beklagten gerichtlich vorzugehen, durften sie diese Möglichkeit nicht auenützon, um den Beklagten zur Anerkennung eines weit höheren als des tatsächlich*-, geschuldeten Betrages zu veranlassen« Y/enn sie das getan hätten, läge ein sittenwidriges Verhalten vor« In der Stundung des hingegebenen Betrages läge keine Deistung der Kläger, die der Annahme der Sittenv/idrigkeit entgegenstehen könnte« Denn zwischen dieser Deistung und der Anerkennung einer zusätzlichen Schuld von 20«000 DM bestünde ein auffälliges Mißverhältnis, wie keiner näheren Begründung bedarf« Der Ecklagte hat vorgetragen, er habe sich seinerzeit in Aufbau einer neuen Existenz befunden und gerichtliche Maßnahmen der Kläger nicht riskieren können» Ist das richtig - die Kläger haben auch diesen Vortrag des Beklagten nur allgemein bestritten, aber jedenfalls zu diesen Punkte keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt dann hat sich der Beklagte nög-lichcrv/oisc nicht nur in einer wirtschaftlich-beengten läge, sondern auch in einer Notlage in Sinne de3 § 138 Abs, 2 BGB befunden» Auf eine verwerfliche Gesinnung der Kläger oder ihres Vertreters könnte möglicherweise bereits aus den Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu schließen sein» Hätten die Kläger oder ihr Vertreter die Unterzeichnung des Anerkenntnisses durch eine Drohung in Sinne des § 123 BGB herbeigeführt, so könnten sic sich nicht darauf berufen, daß der Beklagte das Anerkenntnis nicht rechtzeitig angcfochtcn hat» Dieser Umstand würde der Anwendung des § 138 BGB nicht entgcgenstchcn, weil hier nicht nur die unzulässige YJillenobocinfluosung sittenwidrig w&re (vgl» BGB RGRK § 138 Anm»11 mit Nachweisen) » Die Revision meint zwar, falls der Beklagte damit gerechnet habe, daß noch ein Geschäft in der Türkei zustande kommen und einen Gewinn bringen werde, und, wenn auch rcchtsirrtümlich, geglaubt habe, die Kläger am Gewinn beteiligen zu müssen, werde "seine Kenntnis im Sinne des § 814 BGB beeinträchtigt"«, Dem iot jedoch entgegenzuhalten, daß ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht bestand, weil unstreitig noch kein gewinnbringendes Geschäft abgeschlossen war, und daß der Kläger, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, selbst vorgetragon hat, er habe stets gewußt, daß den Klägern auch keine Forderung-! Ob dem Beklagten ein Bercichorungsanspruch auf Herausgabe dco Anerkenntnisses und damit dao Hecht, die anerkannte Leistung zu verweigern, nach § 817 Abs» 1 BGB zuotoht, hat dao Berufungsgericht nicht erörterteVoraussetzung des Anspruchs wäre, daß die Kläger mit der Annahme dco Anerkenntnisses gegen die guten Sitten verstoßen habeno Bio Kenntnis der Nichtschuld auf seiten dos Beklagten stünde diesen Anspruch nicht entgegen (BGH Urteil vom 9o Februar 1961 - VII ZR 183/59 = WM 1961, 530 = LM § 762 BGB Nr„ 1) „ Die Frage, ob den Klägern ein Verstoß gegen die guten Sitten zur last fällt, kann aber von Rcvioionsgcricht nicht entschieden werden, wie bereits ausgoführt ist*
2034 060 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit An Verkündungs Statt zugestellt an die Kläger am 20o Juli 1967 an den Beklagten am 19«» Juli 1967 Schorm, Justizangestelltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Kaufmanns Gerhard 9 Straße Beklagten und Revisionsklägero, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br0 gegen Io den Dipl,, Kaufmann Herbert 2o die Hausfrau Ellen Z gebo Sei beide wohnhaft in l jstraße tß a Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollnächtigtes Rechtsanwälte Prof«, Dr und Br0 I 2 Der HI« Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 3» Juli 1967 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Bundcorichter Dr» Kr oft, Dr» Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr» Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5° Zivilsenats des Obcrlandcsgc-richts München vom 11«, Oktober 1966 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen 0 Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war im Jahre 1959 als Exportkaufmann im Holzhandel tätig» Bür ein geplantes Ausfuhrgeschäft in die Türkei brauchte er Gold» Die Kläger stellten ihn 13°950 DM gegen Zusage einer Beteiligung am Gewinn zur Verfügung» Das Geschäft kam jedoch nicht zustande» Die Kläger forderten den gegebenen Betrog zurück und außerdem 20»000 DM "entgangenen Gewinn"»Am 29° April I960 Unterzeichnete der Kläger folgende als "Schuldancr-kenntnis" bezeichnete Erklärung: "I» Der Unterzeichnete anerkennt, den Eheleuten Herbert und Ellen ZflHHR V/flB^^nstraße 0 a, einen Betrag von ins- gesamt 33 <>950 DM nebst 9 5» Zinsen hieraus seit 1«12«1959 zu schulden« IIo Uber die Rückzahlung dieser Forderung wird bis spätestens 1„6«I960 eine Sondervereinbarung getroffene IIIo Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird München vereinbart « u Die "Sondervereinbarung11 kam nicht zustande« Der Beklagte hat an die Kläger in den Jahren 1964 und 1965» überwiegend erst in Rechtsstreit, auf die Hauptoumno 13«950 DM in Teilbeträgen gezahlt« Zu weiteren Zahlungen ist er nicht bereit« Die Kläger nehmen ihn aus der Erklärung vom 29* April I960, in der sie ein abstraktes Schuldanerkenntnio sehen, in Anspruch und haben im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, ihn zu verurteilen, 20«000 DM nebst 9 # Zinsen aus 33«950 DM seit 1« Dezember 1959 zu bezahlen« Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweioen« Er hat vorgotragen: Vor der Abgabe des Anerkenntnisses sei er von Kläger und dessen Anwalt in heftigster V/eice bedrängt worden« Er habe sich in Jahre I960 nach unverschuldeten Rückschlägen gerade im Aufbau einer neuen Existenz befunden und es nicht auf die angedrohten Voll-streckungsnaßnahmen ankommen lassen können« Er habe damals mit guten Gründen gehofft, daß doch noch Geschäfte mit der Türkei zustande kämen und daß er in der Lage sein werde, aus dem Gewinn dieser Geschäfte die Kläger zu befriedigen« Aus diesen Gründen habe er das Aner- / kcnntnis unterzeichnet, obwohl or niemals oincn Zweifel daran gelassen habe, daß der Anspruch auf entgangenen Gewinn unberechtigt gewesen sei» Entgegen den Wunsche seiner Ehefrau - die ihn als Rechtsanwältin beraten hat - sei die Entwicklungsgeschichte des Schuldver-hältnisoco auf den Druck der Kläger hin nicht in die:’ Erklärung vorn 29o April I960 aufgenommen worden» Infolge unvorheroehbarer politischer Veränderungen in der Türkei hätten sich die Geschäfte endgültig zerschlagen» Er habe nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern eine erhebliche Einbuße, insbesondere durch hohe Rciocspcocn, erlitten» Der Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf entgangenen Gewinn stehe den Klägern nicht zu; das Anerkenntnis sei unwirksam, weil die in Ziffer II vorgesehene Zusatzvcrcinbarung nicht zustande gekommen und weil die Geschäftsgrundlago, die gewinnbringendo Durchführung der Geschäfte in der Türkei, entfallen sei; das Anerkenntnis könne auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden» Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Zinsbetrag stattgegeben» Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben» Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter» Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuwcisen» Die Parteien sind damit einverstanden, daß ohne mündlicho Verhandlung entschieden wird» Das Berufungsgericht sicht in der Erklärung vom 29* April I960 ein konstitutiven Schuldancrkcnntnic in Sinne des § 781 BGB, das unabhängig von dem zwischen den Parteien bestehenden ursprünglichen Schuldverhältnis eine neue selbständige Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung des anerkannten Schuldbetrages nebst Zinsen begründet habOo Bas läßt, was die abstrakte Natur der Erklärung angcht, kcineneRechtsirrtum erkennen, wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen«, Mit Erfolg wendet sich aber die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Erklärung als rechtsverbindlich angesehen hat. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe mit seiner Auffassung, Ziffer II der Erklärung enthalte keine - nicht erfüllte - Bedingung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses, gegen §§ 133? 157 BGB verstoßen und entgegen § 286 ZPO einschlägiges Vorbringen unberücksichtigt gelassen«. Das Berufungsgericht hat sich (BU S«, 10) mit Ziffer II der Erklärung ausein-andergesotsto Seine Auslegung, daß es sich nicht um eine Bedingung handle, liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung eines individuellen Rechtogeschäftcs und ist der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen, wenn sie nicht auf vcrfahrensrcchtlichen Fehlern oder auf einen Verstoß gegen Erfahrungsätzo oder die Benkgesetzo beruht o Bas ist nicht der Fall«, Ber Wortlaut der Erklärung enthält keinen Hinweis, daß die Bestimmung in Ziffer I ihre Wirksamkeit verlieren solle, v/enn die in Ziffer II vorgesehene Vereinbarung nicht zustande komme«. Auch sonst vermag die Revision keine wesentlichen Umstände aufzuzeigen, die das Bcrufungsgei’ifchttbci seiner Beurteilung übersehen hätte«, Bie Auslegung, daß die Bestimmung in Ziffer II auf die Wirksamkeit des in Ziffer I erklärten Anerkenntnisses ohne Einfluß sein sollte, bc- ruht daher nicht auf den Überachen erheblichen Vorbringens0 Sie ist auch denkgesotzlich möglich; sie liegt sogar nahe* weil der Wortlaut für sic spricht und v/cil die Kläger, die unbestritten auf die Abfassung der Erklärung bestimmenden Einfluß nahmen, ein Interesse daran hatten, den Betrag ihrer Forderung bindend festzulcgeno Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, das Uichtzu-standekommen der Stundungcvcrcinbarung habe die sofortige Fälligkeit des anerkannten Betrages bewirkt, oder ob die Kläger verpflichtet sein sollten, den Beklagten über den 1» Juni I960 hinaus eine Zahlungcweise einzu-räunen, die seinen beengten v/irtschaftlichcn Verhältnissen entsprach; auch wenn Ziffer II in diesem Sinne auszulegcn wäre, würde dies nicht den Schluß rechtfertigen, der Abschluß einer Vereinbarung über die Zahlungs-weiso habe nach dem Willen der Parteien Bedingung für das Anerkenntnis in Ziffer I sein sollen,. Aus den Zusammenhang der verschiedenen Bestimmungen der Erklärung von 29o April I960 läßt sich daher nichts gegen die Wirksamkeit dos Anerkenntnisses herleiten„ Ein Hechtsvorstoß, der zur Aufhebung dos Berufungs-Urteils führt, liegt aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, darin, daß das Berufungsgericht die Frage ungeprüft gelassen hat, ob Ziffer I der Erklärung wegen Vorstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist„ Zwar hat der Beklagte sich nicht ausdrücklich auf die Bestimmung dos § 138 BGB berufen und im ersten Rechtszug sogar ausgeführt, er wolle aus dem ständigen massiven Druck, den er als ernsthafte Drohung empfunden habe, nicht die naheliegenden rechtlichen Folgerungen ziehen, sondern begnüge sich mit den sonstigen ihm zur Verfügung stehci:dcn "Widerlegungen^; diese aber enthalten keinerlei Hinweis, daß der Beklagte das Anerkenntnis als gegen die guten Sitten verstoßend und deshalb als nichtig ansche« I21 der Berufungsbegründung hat sich der Beklagte zwar ebenfalls nicht auf § 138 BGB, jedoch auf §§ 226 und 826 sowie auf § 242 BGB berufen und ausgeführt, offenbar sittenwidrige Bestrebungen könnten keinen Rechtsschutz finden« Danach war - ohne daß es darauf ankonnt, ob und wieweit ein Vorsicht auf bestirnte Einwendungen, die sich aus den vorgetragenen Tatbestand ergeben, und insbesondere auf die Einwendung der Sittenwidrigkeit überhaupt möglich ist - zu prüfen, ob ein sittenwidriges Verhalten vorlicgt, das durchgreifende Einwendungen des Beklagten gegen den Klaganspruch zu begründen vermag« Dabei war insbesondere zu untersuchen, ob das Anerkenntnis selbst rcchtswirksan oder aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ganz oder teilweise nichtig ist« Denn Umstände, die ein solches Ergebnis in den Bereich des Möglichen rücken, ergeben sich teils aus dem unstreitigen Sachverhalt, teils aus den Behauptungen dos Beklagten, die zwar im wesentlichen nicht unter Beweis gestellt, aber auch nicht in vollem Umfang in der erforderlichen Weise substantiiert bestritten sind« Unstreitig haben die Kläger von Beklagten nicht nur die Anerkennung des hingegebenen Betrages von 13 <»950 DM und 9 $> Zinsen hieraus gefordert, sondern woitor die eines ebenfalls mit 9 $ zu verzinsenden Betrages von 20«000 DM, das sind noch einmal fast 150 # des zur Verfügung gestellten Betrages« Sie haben im Rechtsstreit den Anspruch auf Zahlung dieser 20«000 DM nebst Zinsen lediglich auf das Anerkenntnis gestützt und nicht dargetan, daß ihnen zuvor gegen den Beklagten ein solcher Anspruch zugestanden habe; das wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen« Auch sonst sind aus dem Grundgcschäft /• keine Umstände ersichtlich, die diesen Anspruch recht-fertigen könntono Für entgangenen Gewinn muß der Beklagte nur cinstchcn, wenn er sich dazu wirksam vertraglich verpflichtet oder wenn er die Kläger im Rahmen der mit ihnen bestehenden., vertraglichen Beziehungen schuldhaft geschädigt hätte« Hierfür ist nichts vorgetragen o Für die rcvisionsrcchtliche Prüfung muß daher unterstellt worden, daß den Klägern aus den Grundgeochäft ein Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 20o000 DM nebst Zinsen nicht zugestanden habe« Die Klager haben nicht vorgetragen, aus welchem Grunde der Beklagte einen Anspruch von 33°950 DM anerkannt hat, und den Vortrag des Beklagten, dies sei geschehen, um Vollstrcckungsmaßnahnen zu vermeiden, nicht substantiiert bestritten« Es ist unstreitig, daß der Beklagte in finanzieller Bedrängnis war, und daß die Kläger zu den Verhandlungen mit ihm den Rechtsanwalt beizogon« Hach dom bisherigen Vortrag der Parteien muß davon ausgecangen v/erdon, daß der Beklagte sich mit der Anerkennung dos Betrages von 33*950 DM einer Forderung der Kläger gefügt hat« Auch wenn diese berechtigt waren, wegen des hingegebenen Betrages von 13 «»950 DM gegen den Beklagten gerichtlich vorzugehen, durften sie diese Möglichkeit nicht auenützon, um den Beklagten zur Anerkennung eines weit höheren als des tatsächlich*-, geschuldeten Betrages zu veranlassen« Y/enn sie das getan hätten, läge ein sittenwidriges Verhalten vor« In der Stundung des hingegebenen Betrages läge keine Deistung der Kläger, die der Annahme der Sittenv/idrigkeit entgegenstehen könnte« Denn zwischen dieser Deistung und der Anerkennung einer zusätzlichen Schuld von 20«000 DM bestünde ein auffälliges Mißverhältnis, wie keiner näheren Begründung bedarf« Der Ecklagte hat vorgetragen, er habe sich seinerzeit in Aufbau einer neuen Existenz befunden und gerichtliche Maßnahmen der Kläger nicht riskieren können» Ist das richtig - die Kläger haben auch diesen Vortrag des Beklagten nur allgemein bestritten, aber jedenfalls zu diesen Punkte keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt dann hat sich der Beklagte nög-lichcrv/oisc nicht nur in einer wirtschaftlich-beengten läge, sondern auch in einer Notlage in Sinne de3 § 138 Abs, 2 BGB befunden» Auf eine verwerfliche Gesinnung der Kläger oder ihres Vertreters könnte möglicherweise bereits aus den Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu schließen sein» Hätten die Kläger oder ihr Vertreter die Unterzeichnung des Anerkenntnisses durch eine Drohung in Sinne des § 123 BGB herbeigeführt, so könnten sic sich nicht darauf berufen, daß der Beklagte das Anerkenntnis nicht rechtzeitig angcfochtcn hat» Dieser Umstand würde der Anwendung des § 138 BGB nicht entgcgenstchcn, weil hier nicht nur die unzulässige YJillenobocinfluosung sittenwidrig w&re (vgl» BGB RGRK § 138 Anm»11 mit Nachweisen) » Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen, die subjektiven Voraussetzungen dos § 138 Abs» 2 BGB aber nicht erfüllt sind, dann nach §138 Abo» 1 BGB nichtig, wenn zu den Mißverhältnis eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten 2oils derart hin-zutritt, daß das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Anotandogefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH NJW 1951, 397 Nr» 1; LM § 138 (Ba) BGB Nr» 2\ BGH Urteil vom 24» Februar 1967 - 10 - V ZR 88/65 -, zur Veröffentlichung bestimmt; RGZ 150, 1, 3 )o Danach kann die Möglichkeit, daß das Anerkenntnis nach § 138 Abs0 1 oder Abs«, 2 3GB nichtig iot, von Revisionsgcricht nicht ausgeschlossen werden«. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden«, Auch mit anderer Begründung iot daa nicht möglich„ Andererseits iot das Rc-vioionsgcricht auch nicht in der läge, zugunsten des Beklagten abschließend zu entscheiden«, Mangels entsprechender Feststellungen ist es nicht in der Lage, zur Frage der Anwendbarkeit des § 138 BGB endgültig Stellung zu nehmeno Ebensowenig iot es möglich, auf Grund der sonstigen Einwendungen des Beklagten zur Abweisung der Klage zu gelangen «> Hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, obwohl den Klägern - wie das Berufungsgericht, allerdings ohne nähere Begründung, annimmt - eine über den Betrag von 13»950 DM hinausgehende Forderung, von den Zinseji abgesehen, nicht zuotand, und obwohl er dies wußte, dann stünde seinem auf § 812 BGB gestützten Be-rcichcrungcanopruch (condictio indebiti) die Bestimmung dos § 814 BGB entgegen«. Die Revision meint zwar, falls der Beklagte damit gerechnet habe, daß noch ein Geschäft in der Türkei zustande kommen und einen Gewinn bringen werde, und, wenn auch rcchtsirrtümlich, geglaubt habe, die Kläger am Gewinn beteiligen zu müssen, werde "seine Kenntnis im Sinne des § 814 BGB beeinträchtigt"«, Dem iot jedoch entgegenzuhalten, daß ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht bestand, weil unstreitig noch kein gewinnbringendes Geschäft abgeschlossen war, und daß der Kläger, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, selbst vorgetragon hat, er habe stets gewußt, daß den Klägern auch keine Forderung-! aus Gewinnentgang zugeotanden habe«. Ob dem Beklagten ein Bercichorungsanspruch auf Herausgabe dco Anerkenntnisses und damit dao Hecht, die anerkannte Leistung zu verweigern, nach § 817 Abs» 1 BGB zuotoht, hat dao Berufungsgericht nicht erörterteVoraussetzung des Anspruchs wäre, daß die Kläger mit der Annahme dco Anerkenntnisses gegen die guten Sitten verstoßen habeno Bio Kenntnis der Nichtschuld auf seiten dos Beklagten stünde diesen Anspruch nicht entgegen (BGH Urteil vom 9o Februar 1961 - VII ZR 183/59 = WM 1961, 530 = LM § 762 BGB Nr„ 1) „ Die Frage, ob den Klägern ein Verstoß gegen die guten Sitten zur last fällt, kann aber von Rcvioionsgcricht nicht entschieden werden, wie bereits ausgoführt ist* Unter diesen Umständen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dao Berufungsgericht zurückverwieocn 12 - worden,. Da über den endgültigen Erfolg oder Mißerfolg der Revision noch nichto gccagt werden kann, iot den Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten« Dr« Kreft Dr„ Beyer Gähtgens Keßler Dr« Reinhardt