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BGH · III ZR 1/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 1/63

Sie ist der Ansicht, der beklagten G0KKM^ habe an der Unfallstelle die Verkehrssicherungspflicht obgelegen, und diese sei von ihr durch irreführende Aufstellung des Verkehrsschil-dos schuldhaft verletzt worden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt, daß der Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Auf Rechtsirrtum beruht jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß Träger der Verkehrssicherungspflicht für den hier in Rede stehenden Radweg die beklagte gewesen sei. ■Dementsprechend hat der Senat in BGHZ 24, 124, 1?Q für eine Landstraße I.Ordnung nicht die beklagte sondern das Land als diejenige Körperschaft bezeichnet, der die Verkehrssicherungspflicht für die Landstraße I.Ordnung innerhalb der Ortsdurchfahrt in ihrer gesamten Breite obliegt, selbst wenn diese Breite über 6 m hinausgeht. März 1934 (RGBl I 243) ist das Land Niedersachsen Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I*Ordnung, Diese erstreckt sich, da die beklagte Gemeinde weniger als 6 OOO Einwohner zählt, nach § 2 Abs.2 Satz 4 StrRegG auch auf die Ortsdurchfahrt, ist jedoch auf eine Fahrbahnbreite von 6 m (je 3 m beiderseits der Straßenmitte) beschränkt. Jedoch werden gemäß § 23 DV zu dem StrRegG in Gemeinden mit 6000 und weniger Einwohnern die Teile d Ortsdurchfahrt, für die die Gemeinde unterhaltspflieh ist, von den Behörden mit verwaltet, denen die Verwal tung der anschließenden Straßenstrecken obliegt. März 1934 "Einstweilige Neuregelung des*IJtraßenwesens und der Straßenverwaltung" ergibt sich, daß das Geset bei Beiner Regelung von dem allgemeinen Begriff der Straße 'ausgeht. Auch unter Ortsdurchfahrt ist dementsprechend die durch die Ortschaft führende Straße in diesem ihrem allgemeinen Sinne zu verstehen, "^em entspricht es auch, wenn es in dem Runderlaß des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen Nr.10/15 vom 30. § 23 T>V zu dem StrRegG in Gemeinden mit 6000 oder weniger Einwohnern auch die Teile der Ortsdurchfahrten, jt?Un die die Gemeinde Baulastträger ist, von den Behörden verwaltet werden, denen die Verwaltung der anschließenden Straßenstreoken obliegt, hat dies zur Folge, daß sich die Verwaltung dieser Behörden auf die ganze Breite der Ortsdurchfahrt einschließlich etwa vorhandener Radwege und Bürgersteige erstreckt. Ergibt sich somit aus den gesetzlichen Vorschriften, daß die Verwaltung hinsichtlich der Ortadurch- ■ fahrt in ihrer gesamten Breite dem Lande Niedersachsen obliegt, dann bleibt es unerheblich, ob, worauf es das Berufungsgericht mit entscheidend abstellen will* der Radweg dem örtlichen oder überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war. Nur daB Land Niedersachsen ist auf Grund ihres Rechts und ihrer Pflicht zur Verwaltung in der Lage, den von einem ordnungswidrigen Zustand der Ortsdurchfahrt einschließlich des Radweges ausgehenden Gefahren zu begegnen, wobei es gleichgültig bleibt, inwieweit Teile des einheitlichen Straßenkörpers dem überörtlichen oder örtlichen Verkehr dienen. 3.) Ob eine Haftung der beklagten G^B|^ all ei: oder neben dem Land Niedersachsen zu bejahen wäre, wenn sie entgegen der gesetzlichen Regelung tatsächlich die Verwaltung an dem Radweg ausgeübt hätte, kann dahinstehen, nenn nach den vom Berufungsgericht., getroffenen Feststellungen hat nicht die beklagte sondern das Land Niedersachsen tatsächlich die Verwaltung an dem Radweg wahrgenommen. So heißt es in der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Niedersächsischen Landesver-waltungsamts - Straßenbau - vom 11.Dezember 1961: "Vorkehrssicherungspflichtig für die gesamte Ortsdurchfahrt ist das land Niedersachsen". ■Has Berufungsgericht hält es zwar für zweifelhaft, ob in der Auskunft unter "gesamte” Ortsdurchfahrt nicht nur die Fahrbahn in ihrer Längsrichtung gemeint sein könne, es aber entscheidend darauf ankomme, ob die Verkehrssicherungspflicht sich auf die gesamte Breite, insbesondere auch auf den neben der Fahrbahn befindlichen, durch Bordsteine von ihr abgegrenzten erhöhten Radfahrweg beziehe, niese Unklarheit, so meint das Berufungsgericht, werde noch durch den Hinweis des Landesverwaltungsamtes vergrößert, daß die beklagte nicht nur Straßenbaulast- Selbst wenn man aber, dem Berufungsgericht folgend, die Auskunft des Niedersächsisehen Landesverwaltungsamtes nicht für zweifelsfrei halten wollte, spricht,*:* in jedem Palle eine Reihe der yom, Berufungsgericht festgestellten Tatsachen eindeutig dafür, daß das Land Niedersachsen sich auch tatsächlich für vorwaltungspflichtig gehalten und diese Verwaltung ausgeübt hat. Allerdings übersieht das Berufungsgericht hierbei, daß der Veräußerungsvertrag vom 2.Juni I960 bereits von Regierungsbaurat ale Vorstand des Straßenbauamtes in Vertretung des Landes Niedersachsen abgeschlossen worden ist. "Uies spricht dafür, daß das Straßenbauamt CP|^ selbst nicht nur sein Verwaltungsrecht an dem Radweg in Anspruch genommen, sondern sich darüber hinaus sogar auch insoweit als Baulastträger angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht schließlich noch feststellt, das Straßenbauamt habe sich, soweit ersichtlich, um die Unterhaltung des Radweges nicht gekümmert, und der Radweg sei alle paar Jahre von der beklagten im Zusammenhang mit dem Bürgersteig mit Kohlenasche ausgebessert worden, so lassen eich hieraus, für eine tatsächliche Verwaltungsausübung der beklagten GflHP keinerlei Schlüsse ziehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes spricht daher auch die tatsächliche Handhabung dafür, daß die Verwaltung an döm Radweg nicht von der beklagten sondern vom Lande’ Nieder Sachsen ausgöübt worden ist. 6.) Trug somit die beklagte nicht die Verkehrssicherungspflicht für den Radweg, dann lassen sich aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls ihr gegenüber auch keine Ansprüche herleiten. Da mithin selbst bei einem unterstellten verkehrswidrigen Zustand der Unfallstelle die beklagte für Schadensfolgen hieraus nicht zu haften hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die Erörterungen, des Berufungsgerichts, mit denen es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht hat, und auf die hiergegen erhobenen Rügen der Revision. ist infolgedessen unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das land-gerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 23 BayVerf § 97 ZPO
OrtsdurchfahrtVerkehrssicherungspflichtbeklagenRadwegNiedersachsenStraßeBerufungsgerichtVerwaltungKlägerinGemeinde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BG-B § 823 ^c; Ges. Uber die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung v. 26. März 1934, RGBl I 243, § 2 mit DV v. 7. -Dezember 1934, RGBl I 1237, §§ 17, 23
Die Verkehrssicherungspflicht für einen Radweg im Zuge einer Ortsdurchfahrt einer Landstraße
I.	Ordnung durch eine Ortschaft bis zu 6000 Einwohnern obliegt v^im Lande Niedersachsen dem Land e.
BGH, Urt. v. 6. Februar 1964 - III ZR 1/63 OLG Cello
LG Hildesheim ,
III_ZR_l/63
Verkündet am 6.Februar 1964 Scheibl,
J u s ti zob er s ekr etär alc Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der G< direktor,
i, vertreten durch den Gemeinde-
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt T>r.	-
gegen
 Frai^Jilde	geb.
Ba^j^straße,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M\
hat der III. Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter T>r. Kreft, T)r. Arndt, Gähtgens, Keßler und M. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. November 1962 aufgehoben. Me Berufung der Klägerin gegen da3 Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 25. April 1961 wird zurückgewiesen.
Me Klägerin hat die Kosten des Berufungs-und Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Am 9« Oktober I960 gegen 19 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad die damalige Landstraße I. Ordnung, jetzige Bundesstraße L4H^ -	in
 Richtung B^HBPi. Innerhalb der Ortschaft die 1933 weniger als 6000 Einwohner zählte, wollte sic in Höhe des dort befindlichen Verkehrsschildes "Radweg” und des Zusatzschildes "Anfang" auf den Radweg hinauf fahren, kam aber über den hier etwa 5 cm hohen Bordstein zu Pall und zog sich dabei Verletzungen zu. deswegen nimmt sie die beklagte	auf
 Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Ansicht, der beklagten G0KKM^ habe an der Unfallstelle die Verkehrssicherungspflicht obgelegen, und diese sei von ihr durch irreführende Aufstellung des Verkehrsschil-dos schuldhaft verletzt worden.
'nie Klägerin hat die beklagte	auf	Ersatz
 der Heilungskosten und Zahlung eines Schmerzensgeld-Teilbetrages von 1 000 UM in Anspruch genommen. Sie hat beantragt, die beklagte	zu verurteilen,
 an die Klägerin 1 359»50 UM zu zahlen.
Uie beklagte	hat	um Klageabweisung ge-
beten. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht die richtige Beklagte. Pür die Aufstellung des Verkehrsschildes "Radweg" sei das Land Niedersachsen zuständig gewesen, und von diesem sei das Schild auch tatsächlich aufgestellt worden.
Uas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt, daß der Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
 
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die beklagte	ihren Antrag,
 die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil im vollen Umfange zurückzuweisen, weiter, ■^ie Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheid ungsgründ e:
1.	) Uas Berufungsgericht beurteilt das erst
7 - 8 m hinter der 5 m breiten Auffahrt zu dem-Radweg angebrachte Verkehrsschild "Radweg" als irreführend und damit den Zustand des Radweges als verkehrswidrig und ist der Ansicht, daß für die Schadensfolgen dieses verkehrswidrigen Zustandes die beklagte G#-als Träger der Verkehrssicherungspflicht für den Radweg gemäß §§ 823, 31, 89 BGB zu haften habe.
2.	) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beru-
fungsgerichts, daß für die .Schadensfolgen eines verkehr swidrigen Straßenzustandes nach den angegebenen Vorschriften die öffentlichrechtliche Körperschaft haftet, die für die Gefahrenstelle die Verkehrssiche-rungspflicht trifft. Auf Rechtsirrtum beruht jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß Träger der Verkehrssicherungspflicht für den hier in Rede stehenden Radweg die beklagte	gewesen	sei.
Träger dieser Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr das Land NiederSachsen.
3.	) Nach der vom erkennenden ^nat in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 9» 373 ff;/S3 ff und 16,
 95 ff) vertretenen Auffassung ist die Quelle der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Öffentlichen Straße dif^on^d^e^öriStraße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs ausgehende Gefahrenlage,
 
und die Verantwortung für die Beseitigung dieser Gefahrenlage trifft denjenigen, der sie schafft und auf sie einzuwirken in der Lage ist. danach treffen Straßenbaulast und die von ihr eingeschlossene Wegeunterhaltungspflicht einerseits und die Straßen-Verkehrssicherungspflicht andererseits im allgemeinen bei einer Person zusammen. Zwingend ist das aber nicht, vielmehr können Präger der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht auch verschiedene Personen sein. In dem Palle, daß - ausnahmsweise - Straßenbaulast und Verwaltung der Straße nicht in einer Hand Zusammentreffen, fällt die Verkehrssicherungspflicht derjenigen Stelle zu, bei der die Verwaltung der Straße liegt. ■Dementsprechend hat der Senat in BGHZ 24, 124, 1?Q für eine Landstraße I.Ordnung nicht die beklagte sondern das Land als diejenige Körperschaft bezeichnet, der die Verkehrssicherungspflicht für die Landstraße I.Ordnung innerhalb der Ortsdurchfahrt in ihrer gesamten Breite obliegt, selbst wenn diese Breite über 6 m hinausgeht.
Nach den in diesen Entscheidungen herausgestellten Grundsätzen muß auch in däm hier vprj^pgenden Pall die Pflicht zur Verwaltung und damit die Verkehrssicherungspflicht für den in Rede stehenden Radweg beim Lande Niedersachsen gesucht werden. T)ies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:
4.) Unstreitig ist der Radweg Teil einer durch die beklagte Gemeinde führenden Landstraße I.Ordnung« (Ortsdurchfahrt). Nach § 2 des hier zur ^fcbtörendung kommenden Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung (StrRegG)
 
vom 26. März 1934 (RGBl I 243) ist das Land Niedersachsen Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I*Ordnung, Diese erstreckt sich, da die beklagte Gemeinde weniger als 6 OOO Einwohner zählt, nach § 2 Abs.2 Satz 4 StrRegG auch auf die Ortsdurchfahrt, ist jedoch auf eine Fahrbahnbreite von 6 m (je 3 m beiderseits der Straßenmitte) beschränkt. Gemäß § 17 der Durchführungsverordnung.zu dem Gesetz über die einst weilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßen Verwaltung (DV zu dem StrRegG) vom 7. Dezember 1934 (RGBl I 1237) trägt, soweit nach § 2 StrRegG der Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt nicht unterhaltspflichtig ist, die Straßenbaulast die Gemeinde. Jedoch werden gemäß § 23 DV zu dem StrRegG in Gemeinden mit 6000 und weniger Einwohnern die Teile d Ortsdurchfahrt, für die die Gemeinde unterhaltspflieh ist, von den Behörden mit verwaltet, denen die Verwal tung der anschließenden Straßenstrecken obliegt.
Schon aus der Überschrift des Gesetzes vom 26. März 1934 "Einstweilige Neuregelung des*IJtraßenwesens und der Straßenverwaltung" ergibt sich, daß das Geset bei Beiner Regelung von dem allgemeinen Begriff der Straße 'ausgeht. So verwendet es in seinen Vorschrifte auch laufend den Begriff der Straße (Reichsstraßen, Landstraßen I.Ordnung usw.), und wenn es bei den Stra ßen, soweit sie durch Ortschaften führen, von Ortsdurchfahrten spricht, so kann hierin nur eine sprachliche Yereirifachungsform gesehen werden. Der allgemeine Begriff der Straße umfaßt zu demindest im Hinblick auf Baulast und Verwaltung die Straße in ihrer ganzer Breite einschließlich der im allgemeinen notwendigen Nebenanlagen, wobei es gleichgültig bleibt,, ob der Fußgänger-und Radverkehr sich mit dem übrigen Fährverkehr auf der "Fahrbahn" abspielt oder ob neben dei
 
eigentlichen Fahrbahn Radwege und Fußgängerwege bestehen. Auch unter Ortsdurchfahrt ist dementsprechend die durch die Ortschaft führende Straße in diesem ihrem allgemeinen Sinne zu verstehen, "^em entspricht es auch, wenn es in dem Runderlaß des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen Nr.10/15 vom 30. Januar 1935 (Die Straße, 2.Februar-Heft 1935 Seite 127) hinsichtlich der Baulast heißt., in Gemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern obliege die Straßenbaulast der Ortsdurchfahrt in voller Breite zwischen den Häuserfronten der Gemeinde allein und in Gemeinden mit weniger als 6000 Einwohnern für die außerhalb des 6 m breiten Mittelstreifens liegenden Teile der Fahrbahn sowie der außerhalb der Fahrbahn belegenen Straßenteile (Bürgersteige usw.). Erstreckt sich aber die Regelung der Baulast auf die Ortsdurchfahrt in ihrer gesamten Breite zwischen den Häuserfronten, dann ist kein Grund ersichtlich, weshalb für die Regelung der Verwaltung der Ortsdurchfahrt etwas anderes gelten sollte.
■nä^naohi. § 23 T>V zu dem StrRegG in Gemeinden mit 6000 oder weniger Einwohnern auch die Teile der Ortsdurchfahrten, jt?Un die die Gemeinde Baulastträger ist, von den Behörden verwaltet werden, denen die Verwaltung der anschließenden Straßenstreoken obliegt, hat dies zur Folge, daß sich die Verwaltung dieser Behörden auf die ganze Breite der Ortsdurchfahrt einschließlich etwa vorhandener Radwege und Bürgersteige erstreckt. Diese Regelung ist auch durchaus sinnvoll, da einmal eine geteilte Verwaltung an der als Einheit gesehenen Straße nur äu Unzuträglichkeiten führen würde, und darüber hinaus die kleinen Gemeinden in der Regel gar nicht die technischen Dienststellen besitzen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung gerecht werden könnten.
 
■Her § 23 Satz 3 BV zu dem StrRegG sieht daher vor, daß sogar in Gemeinden über 6000 Einwohnern, denen grundsätzlich selbst die Verwaltung der Ortsdurchfahrten obliegt, diese Verwaltung dann, wenn eine geeignete technische Dienststelle nicht vorhanden ist, der Behörde Überträgen werden kann,, der in Gemeinden mit 6000 und weniger Einwohnern die Verwaltung der anschließenden Straßenstrecke obliegt.
Ergibt sich somit aus den gesetzlichen Vorschriften, daß die Verwaltung hinsichtlich der Ortadurch- ■ fahrt in ihrer gesamten Breite dem Lande Niedersachsen obliegt, dann bleibt es unerheblich, ob, worauf es das Berufungsgericht mit entscheidend abstellen will* der Radweg dem örtlichen oder überörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war. Bei einem einheitlichen Straßenkörper, wie er hier vorliegt, ist für eine Beteiligung der Gemeinden an der Verwaltung der Straße kein Raum. Nur daB Land Niedersachsen ist auf Grund ihres Rechts und ihrer Pflicht zur Verwaltung in der Lage, den von einem ordnungswidrigen Zustand der Ortsdurchfahrt einschließlich des Radweges ausgehenden Gefahren zu begegnen, wobei es gleichgültig bleibt, inwieweit Teile des einheitlichen Straßenkörpers dem überörtlichen oder örtlichen Verkehr dienen.
3.) Ob eine Haftung der beklagten G^B|^ all ei: oder neben dem Land Niedersachsen zu bejahen wäre, wenn sie entgegen der gesetzlichen Regelung tatsächlich die Verwaltung an dem Radweg ausgeübt hätte, kann dahinstehen, nenn nach den vom Berufungsgericht., getroffenen Feststellungen hat nicht die beklagte
 sondern das Land Niedersachsen tatsächlich die Verwaltung an dem Radweg wahrgenommen.
 
So heißt es in der vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Niedersächsischen Landesver-waltungsamts - Straßenbau - vom 11.Dezember 1961: "Vorkehrssicherungspflichtig für die gesamte Ortsdurchfahrt ist das land Niedersachsen". danach vertritt die zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Niedersachsen selbst die Ansicht, daß die aus der Verwaltungspflicht folgende Verkehrssicherungspflicht für den Radweg beim Lande Niedersachsen liegt.
■Has Berufungsgericht hält es zwar für zweifelhaft, ob in der Auskunft unter "gesamte” Ortsdurchfahrt nicht nur die Fahrbahn in ihrer Längsrichtung gemeint sein könne, es aber entscheidend darauf ankomme, ob die Verkehrssicherungspflicht sich auf die gesamte Breite, insbesondere auch auf den neben der Fahrbahn befindlichen, durch Bordsteine von ihr abgegrenzten erhöhten Radfahrweg beziehe, niese Unklarheit, so meint das Berufungsgericht, werde noch durch den Hinweis des Landesverwaltungsamtes vergrößert, daß die beklagte	nicht	nur Straßenbaulast-
träger für die neben der Fahrbahn gelegenen übrigen Teile des Straßenkörpers sei, sondern daß sie auch die Unterhaltung des Radweges übernommen habe.
Uas Berufungsgericht übersieht hierbei, daß das Straßenneuregclungsgesetz und die dazu ergangene "Durchführungsverordnung die Begriffe "Straßenbaulast"
'und "Wegeunterhaltungspflicht" weithin gleichsetzen, so daß aus der Unterhaltungspflicht, die für die beklagte	außerhalb	der	Fahrbahnbreite	der	-
Ortsdurchfahrt von 6 m sogar gesetzlich festgelegt ist (§ 2 Abs.2 Satz 3 StrRegG in Verbindung mit § 17 UV zu dem StrRegG) und von ihr nicht erst übernommen zu werden brauchte, keine Schlüsse auf die Verwaltungspflicht
 
gezogen werden können, "niese ergibt sich gemäß § 23 Satz 1 DV zu dem StrRegG für das Land Niedersachsen gerade trotz seiner nicht bestehenden Unterhaltungspflicht an dem Radweg.
Selbst wenn man aber, dem Berufungsgericht folgend, die Auskunft des Niedersächsisehen Landesverwaltungsamtes nicht für zweifelsfrei halten wollte, spricht,*:* in jedem Palle eine Reihe der yom, Berufungsgericht festgestellten Tatsachen eindeutig dafür, daß das Land Niedersachsen sich auch tatsächlich für vorwaltungspflichtig gehalten und diese Verwaltung ausgeübt hat. So hat, wie das Berufungsgericht ausführt, in der Zeit vor dem Unfall der Klägerin und bevor der jetzige Leiter des Straßenbauamtes, Regierungsbaurat R§|P, sein Amt übernahm, das Staatliche Straßenbauamt das Verwaltungsrecht anscheinend in der ganzen Breite der Ortsdurchfahrt in Anspruch genommen, und steht erst seit der Übernahme der Leitung durch Regierungsbaurat RflHBB^ auf Jiem Standpunkt, seine Aufgabe ende am Bordstein und beziehe sich nicht auf den Radweg. Das Berufungsgericht folgert die frühere Einstellung des Straßenbauamtes aus dem Umstand, daß dieses, wie sich aus den herangezogenen Grundakten von AdB Band Bl.^l Amtsgericht B^HHP ergebe, allein ein am Straßenrand gelegenes Grundstück, das für Straßenzwecke nicht benötigt word« sei, an einen Anlieger veräußert habe, ohne sich deswegen mit der beklagten G4BHBH, der Eigentümerin der gesamten Straßenfläche, auch nur in Verbindung gesetzt zu haben. Allerdings übersieht das Berufungsgericht hierbei, daß der Veräußerungsvertrag vom 2.Juni I960 bereits von Regierungsbaurat	ale
 Vorstand des Straßenbauamtes	in	Vertretung	des
 Landes Niedersachsen abgeschlossen worden ist. Uanach
 
muß also das Straßenbauamt	auch	unter	seinem
 neuen Vorstand davon ausgegangen sein, daß das Verwaltungsrecht an der gesamten Breite der Ortsdurchfahrt dem lande Niedersachsen zustehe. Hierfür sprechen auch die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichtes, bei der vor dem Unfall erfolgten Straßenverbreiterung, der Zurücksetzung der Bordsteine und der dadurch notwendig gewordenen teilweisen Einbeziehung des bisherigen Radweges in die allgemeine Fahrbahn sei das Straßenbauömt tätig geworden, ohne sich mit der beklagten Gemeinde ins Benehmen zu setzen, und im Zuge dieser Maßnahmen sei auch das Schild "Radweg” vom Ortseingang an die Unfallstelle versetzt worden, und zwar ebenfalls ohne Mitwirkung der beklagten G^IH^ durch Bedienstete der staatlichen Straßenmeisterei. Schließlich hat, wie die Revision hervorhebt und was das Berufungsgericht offensichtlich übersehen hat, der als Zeuge vernommene Regierungsbaurat RtfHHB bekundet, der Radweg sei als durchgehender Radweg von	nach	gemeldet ge-
wesen, wobei der Rechnungshof allerdings anderer Meinung gewesen sei. "Uies spricht dafür, daß das Straßenbauamt CP|^ selbst nicht nur sein Verwaltungsrecht an dem Radweg in Anspruch genommen, sondern sich darüber hinaus sogar auch insoweit als Baulastträger angesehen hat.
Wenn das Berufungsgericht schließlich noch feststellt, das Straßenbauamt habe sich, soweit ersichtlich, um die Unterhaltung des Radweges nicht gekümmert, und der Radweg sei alle paar Jahre von der beklagten	im	Zusammenhang	mit	dem	Bürgersteig
 mit Kohlenasche ausgebessert worden, so lassen eich hieraus, für eine tatsächliche Verwaltungsausübung der beklagten GflHP keinerlei Schlüsse ziehen. Ein
 
solches Bekümmern seitens des Straßenbauamtes mag nicht erforderlich gewesen sein» gerade weil die beklagte G4HHdie insoweit nach der Feststellung des Berufungsgerichtes baulast-und unterhaltungspflichtig war, die routinemäßigen kleinen Ausbesserungen selbst vornahm. Die Vornahme solcher kleinen Ausbesserungsarbeiten durch den Unterhaltungspflichtigen, die möglicherweise im Interesse einer Kostenverringerung erfolgt, besagt nichts darüber, bei wem die Verwaltung liegt. Bedeutsame Maßnahmen, die eine Ausübung des Verwaltungsrechts darstellen, hat aber, wie die teilweise Einziehung des Radweges und die Versetzung des Verkehrsschildes zeigen, nicht die beklagte	sondern das.Land Nieder-
sachsen vorgenommen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes spricht daher auch die tatsächliche Handhabung dafür, daß die Verwaltung an döm Radweg nicht von der beklagten	sondern vom Lande’ Nieder Sachsen
 ausgöübt worden ist.
6.) Trug somit die beklagte	nicht	die
 Verkehrssicherungspflicht für den Radweg, dann lassen sich aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedenfalls ihr gegenüber auch keine Ansprüche herleiten. Da mithin selbst bei einem unterstellten verkehrswidrigen Zustand der Unfallstelle die beklagte für Schadensfolgen hieraus nicht zu haften hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die Erörterungen, des Berufungsgerichts, mit denen es eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht hat, und auf die hiergegen erhobenen Rügen der Revision. Das Landgericht hat daher im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die Revision der beklagten
-12-
ist infolgedessen unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin gegen das land-gerichtliche Urteil zurückzuweisen. Uie Kosten des Berufungs-und Revisionsverfahrens hat entsprechend § 97 ZPO die Klägerin zu tragen.
■nr.Kreft	Ur.	Arndt*	Gähtgens
 Keßler	Ur.	Reinhardt