- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* November 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr0 Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Kläger verlangen Schadensersatz vom Beklagten als dem Halter und Führer eines Lastwagens, weil er den Unfall verschuldet habe, und von LBBHBB-als den Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht, weil seine Bediensteten einen für den Unfall mitursachlichen verköhrswidrigen Straßenzustand schuldhaft nicht beseitigt hätten. Die Kläger haben die Feststellung verlangt, daß beide Beklagte als GesamtSchuldner verpflichtet seien, ihnen allen aus den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Veroicherungsträger übergegangen sind. gern die Hälfte ihres Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs-träger übergegangen sind» Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof am 28» April I960 (III ZR 21/59) durch den auch jetzt erkennenden Senat - unter Zurückweisung einer Anschlußrevision des - das erste Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Kläger erkannt, also einen Schadencersatzanspruch zur Hälfte versagt hatte» Nunmehr hat das Oberlandesgericht nach erneuter Beweisaufnahme die Feststellung getroffen, daß der LflMHHBl■■■M - als Gesamtschuldner neben dem Beklagten Müfl^ - verpflichtet sei, den Klägern 3/4 des ihnen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu er- voll weiter verfolgen„ Der L( wendet sich mit seiner Anschlußrevision gegen das neue Berufungsurteil, soweit über den Klagantrag noch nicht rechtskräftig entschieden und weiterhin zu seinen Ungunsten erkannt ist, also soweit das Berufungsgericht jetzt seine Haftung von 1/2 auf 3/4 erhöht hat« Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels„ Dabei bedarf es keiner Erörterung, wie weit die Rechtskraft- oder Bindungswirkung des früheren Revisionsurteils reicht, denn das Berufungsurteil läßt erkennen, daß das Oberlandesgericht diese Fragen ebenfalls erneut geprüft und aus denselben Gründen bejaht hat, die es früher bereits niedergelegt hatte» Diese Yäirdigung hält den Angriffen der Revision stand» Biese Begründung ist zwar knapp, ergibt aber durch den Hinweis auf bestimmte Aktenstellen in der Klammer, daß das Berufungsgericht sich damit die folgenden Feststellungen und Ausführungen erneut zu eigen gemacht hat: Danach habe es sich nicht nur um geringfügige, den Verkehr nicht gefährdende Unebenheiten der Fahrbahnoberfläehe gehandelt, die Vertiefungen und Erhebungen seien vielmehr geeignet gewesen, beim Befahren dieser Straßenstelle ganz erhebliche Erschütterungen in den Fahrzeugen hervorzurufen, zu demindest bei so erheblichen Geschwindigkeiten, wie sie auf dem Ruhrschnellweg gefahren zu werden pflegten. Die bei den einzelnen Aussagen im ersten Berufungsurteil angegebenen Aktenstellen, insbesondere die Beweisaufnahme vom 19- Dezember 1955 enthielten dabei weitere Einzelheiten und die folgenden Beobachtungen: Der Zeuge Brhatte erklärt, er habe den Unfall als Polizeibeamter aufgenommen; er hätte zwei Wochen nach dem Unfall, obwohl inzwischen dort gearbeitet worden sei, noch festgestellt, daß die Vertiefungen und Unebenheiten sich auf eine Fläche von 58 bis 60 m erstreckt hatten; er habe damals auch wieder beobachtet, daß Fahrzeuge beim Befahren dieser Stelle schwankten, "und zwar in die Höhe und in die Tiefe". In seinem vorangegangenen, im Strafverfahren und alsbald nach dem Unfall im Juli 1953 erstatteten Gutachten hatte er über den Straßenzustand folgendes erklärt: Die Fahrbahn weise eine starke Unebenheit auf, die nicht in der Oberfläche, sondern in der baulichen Veränderung oder schlechten Ausführung bedingt sei; sie sei ausgesprochen schlecht und sei geeignet, beim Befahren erhebliche Erschütterungen in ein Fahrzeug zu bringen; durchgeführte Fahrversuche hätten das ebenso bestimmt bestätigt wie an der Stelle getrof- c) Das erste Berufungsurteil hatte endlich im einzelnen dargelegt, daß ein Verschulden der leitenden Organe zu bejahen sei, selbst wenn die Straße regelmäßig kontrolliert worden sei, weil dann die Unebenheiten als Gefahrenquelle übersehen oder in ihrer Gefährlichkeit nicht erkannt oder unterschätzt worden seien; bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte dieser Gefahrenherd eher erkannt werden müssen* Der ISflHIHHHHBB hatte nach dem ersten Revisionsurteil auf Befragen des Berufungsgerichts für die weitere Verhandlung seine Bedenken in einem Schriftsatz vom 29. 3- Es ist Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei diesem Prozeßverlauf den gesamten Vortrag des LMHHHHHHHHfe pauschal als unerheblich, durch die Würdigung im früheren Urteil bereits widerlegt angesehen und von einer vollständigen Wiederholung seiner früheren Erwägungen abgesehen hat o Damit greift die Revision in Wahrheit nur die Beweiswürdigung an, weil der Tatbestand des Urteils insoweit keine Feststellungen enthält* Die entsprechende Bemerkung des ersten Berufungsurteils sollte auch nicht bedeuten, daß die Aussagen in allen Einzelheiten wörtlich übereinstimmten; sie gingen jedenfalls insgesamt dahin, daß Fahrzeuge infolge der schlechten Straßenbeschaffenheit gesprungen seien* Der Tatrichter konnte auch ohne Rechtsfehler aus allen Aussagen die weiteren Folgerungen ziehen* Die von ihm in tatrichteriicher Würdigung gezogenen Folgerungen können im Revisions-rechtszug nur in beschränktem Umfange nachgepruft werden. Es ist ein Erf ahrungssatz, daß einem vielbeschäftigten Sachverständigen ohne Einsicht in seiner Auf Zeichnungen die Einzelheiten der zahlreichen von ihm begutachteten Unfälle bei einer Zeugenvernehmung nach Jahren nicht mehr gegenwärtig sind. wertung seines im Strafverfahren erstatteten Gutachtens als Zeugen über den Zustand der Straße zu hören, betraf eine für die Entscheidung nicht mehr erhebliche Tatsache, so daß das tibergehen dieses Antrages den Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn nach den Inhalt seines Gutachtens hatte dieser Sachverständige sich erstmals im April 1954 geäußert und festgestellt, daß die Schadenstellen auf der Straße inzwischen ausgobessert seien; er hatte nur noch die ausgebosserten Stellen vorgefunden und erklärt, daß er aus früherer Erfahrung Unebenheiten in Erinnerung habe, bei denen es sich fast immer um langgezogene Mulden- und Vfellenbildungen gehandelt habe, die wohl das Fcderspiol beeinflußt, aber keine kritischen Stöße ausgeübt hätten. Als Zeuge hätte also G^^-FflHp nur nochmals das Ergebnis seiner Erinnerung wiederholen können; diese unter Beweis gestellte Tatsache bestätigte die auf Grund eigener Beobachtung anderer Zeugen unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Feststellungen, konnte sie jedenfalls nicht entkräften. d) Der hatte erneut auf die große Verkehrsdichte hingewiesen« Dieser Umstand war dem Berufungsgericht bekannt, und damit hatte es sich im ersten Urteil sogar näher befaßt * Selbst wenn jetzt festgestellt worden wäre, daß inzwischen in zehn Jahren rund 50 Millionen Fahrzeuge die Straße befahren hatten, brauchte das das Gericht bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu einer anderen Auffassung zu swingen, zu demal die Straße inzwischen ausgebessert worden war«, Dabei war der Antrag, einen Münchener Privatdozenten darüber zu hören, daß von den 25«000 Unfällen auf dieser Straße keiner auf Unebenheiten zurückzuführen sei, wiederum nur ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen,, Das Gericht konnte von der Anhörung dieses Sachverständigen ab sehen, weil dessen an Hand von Unfallbcrichten zu erstattendes Gutachten schwerlich die Tatsachen erschüttern konnte, die Augenzeugen an Hand eigener Beobachtungen und Versuche unmittelbar nach dem Unfall festgestellt hatten«, ke, im baulichen Zustand begründete Erhebungen und Vertiefungen aufgewiesen, daß häufig Fahrzeuge mit allen vier Rädern nach oben oder nach der Seite gesprungen waren; dieser Zustand war noch mehrere Yfochen nach einen dadurch verursachten schweren Unfall mit drei Todesopfern nicht beseitigt worden« Es läßt keinen P.cchtsi^ilcr erkennen, daß das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen mit näherer Begründung die adäquate Verursachung des Unfalls durch die Straßenbcschaffen-heit und ein Verschulden der leitenden Organe der für die Straßenverkehrssicherung zuständigen Körperschaft bejaht hat, selbst wenn daneben die Polizei Überwachung pflichten ausgeübt und sie möglicherweise ebenfalls vor nachlässigt hatte« 4. Jedenfalls läßt damit die erneute Bejahung einer unfallursächlichen und schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den keinen Rechtst chlor erkennen« Es bleibt also bei der Haftung der Beklagten auch für den jetzt noch anhängigen Teil des Rechtsstreits, ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob auch das Nicht auf st eilen von Y/arn-schildorn für den Unfall ursächlich war und ob es dem beklagten oder der Polizei oblag« II. Bie Entscheidung ist fehlerhaft, weil das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Fahrer eines Kraftwagens sich die Betriebsgefahr dieses Wagens nicht entgcgenhaltcn zu lassen braucht. Wohl muß sich der Kraftfahrzeughalter das Verschulden seines Fahrers als einen die allgemeine Betriebsgefahr erhöhenden Umstand entgegenhalten lassen (BGHZ 12, 124), aber der Fahrer braucht sich nicht die Betriebsgefahr des Halters anrechcn zu lassen« Auch § 17.StVG.ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung eine Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge voraussetzt; im Verhältnis zwischen den Klägern und dem LflHHHBHB liegt das nicht vor; auch aus dieser Bestimmung kann daher ein haftungsbegründender Tatbestand nicht hergeleitet werden, der einen Schadensausgleich nach § 254 BGB rechtfertigte« Die Minderung des Klaganspruches, die das Berufungsgericht nur wegen einer Betriebsgefahr des Kraftwagens zu dem Nachteil des Fahrzeugführers ausgesprochen hat, ist daher fehlerhaft; das Urteil kann mit dieser Begründung nicht bestehenbleiben« Das wäre nur möglich, wenn die Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei richtiger rechtlicher Y/ürdigung doch einen Schuldvorwurf gegenüber V'fliV begründen oder eine gegen V.'er-ncr sprechende Schuldvermutung nicht entkräften. Das Berufungsgericht hat jetzt nach erneuter Beweisaufnahme folgendes ausgeführt: Der Fahrer habe zwar bemerkt, daß der entgegenkommende Lastwagen mehrfach wahrnehmbar hoch und zur Seite gesprungen sei, hätte aber nicht sofort anhalten müssen, weil er die Entwicklung der Verkehrssituation zunächst habe beobachten und dazu etwas Fahrt habe behalten dürfen. Es gereiche nicht zu dem Vorwurf, daß er nicht noch schärfer gebremst habe, weil er dann ein Auffahren durch den nachfolgenden V/agen bewirkt haben würde; beide Y/agcn hätten sich nämlich in der Reaktion auf die eigenartige Fahrweise des Beklagten Y/BM» habe zwar seinen Y/agcn auf die Überholbahn gelenkt, doch könne nicht fcstge-stcllt werden, daß er jeweils gegenläufig zu den Bewegungen des Lastwagens gefahren sei und damit in seiner Pahrweisc behindert habe. fassung des ersten Revisionsurteils wiederholt, die nicht in vollem Umfang an der Bindungswirkung teilnahm, sondern hat sich jetzt nach eigener Prüfung und nach erneuter Beweisaufnähme dieser Auffassung angcschlossen, Die Urteilsgründe ergeben weiter, daß das Berufungsgericht nicht etwa nur ein Verschulden nicht hat feststcllen können oder mangels ausreichender Klärung insoweit gegen die beweispflichtige Partei entschieden hat. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, auf Grund des festgcstclltcn Sachverhalts sei ein Verschulden des Y/BIB zu verneinen, entspricht zu dem großen Teil der bereits im ersten Revisionsurteil mit näherer Begründung niodcrgclegten Auffassung des erkennenden Senats« Die nochmalige und weitere Prüfung dieser Würdigung ergibt einen von Berufungsgericht begangenen Rechtsfehler nicht* Es wäre in der Tat eine Überspannung der an einen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen, wenn man das Verhalten von in dieser Verkehrslage bereits als vorwerfbare Verletzung seiner Sorgfaltspflichten werten würde* 10 seiner Revisionsbegründung nur, daß bei der Präge des Verschuldens nicht auf den Zeitpunkt der Beobachtung durch den hinter Y74BB fahrenden Volkswagenfahrer hätte abgcstcllt werden dürfen; WBB habe schon vorher Zeit und Gelegenheit gehabt, den Lastwagen zu beobachten und habe auch schon zweimal weich gebremst* - Die Rüge ist unbegründet* Es ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht diese Tatsache übersehen hat* Das ist nicht zu beanstanden, da der entgegenkommende Lastwagen nach dem ersten Abirren wieder auf seine richtige Fahrbahnseite zurückgefähren war und zunächst keine weiteren auffallenden Bewegungen erkennen ließ*
2223 005 m zn i/62 Verkündet am 2o* Dezember 1962 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Io der Witwe Fransiska W 2. des Schülers Heinz-Arthur W beide wohnhaft KO-SM, Ge geb. T( Straße Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisions-boklagten, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - g e gen den l MHHHIIHHHHBiHHHHBIMfli vcgjjgjrj^ durch dg|^^^okto^^os Landeshaus, Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* November 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr* Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr0 Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger wird im Verhältnis zu dem beklagten das Ur- teil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 6* November 1961 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum von 28. November 1956 abgeändert. 2 soweit zu dem Nachteil der Kläger erkannt ist und hinsichtlich der Kostenentscheidung; das Urteil des Landgerichts wird dahin neu gefaßt: "Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen ihnen durch den Verkehrsunfall von 15. Mai 1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger ubergegangen sind," Die Anschlußrevision des L wird zurückgewiesen. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits werden, soweit nicht das erste Revisionsurteil bereits darüber erkannt hat, dem beklagten in dem Umfang, als auch dem Beklagten UüflÜ Kosten auferlegt sind, als Gesamtschuldner mit diesem, im übrigen als Alleinschuldner auferlegt. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Ehemann bzw« Vater der Kläger, der Kraftfahrer Heinrich ißt bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Die Kläger verlangen Schadensersatz vom Beklagten als dem Halter und Führer eines Lastwagens, weil er den Unfall verschuldet habe, und von LBBHBB-als den Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht, weil seine Bediensteten einen für den Unfall mitursachlichen verköhrswidrigen Straßenzustand schuldhaft nicht beseitigt hätten. Der Unfall ereignete sich am 15* Mai 1953 gegen 13 Uhr auf den RB^-SchflBweg, der Bundesstraße ft, im Stadtteil BflHB-V/erB' Der Efl^-SchflBweg ist eine der noist befahrenen Straßen Deutschlands. Die Straße, die an der Unfallstolle nahezu gerade mit völlig freier Sicht verläuft, führt hier durch eine Senke mit mäßigem Gefälle. Die Fahrbahn ist 9 m breit und durch weiße Striche in drei Fahrbahnen auf geteilt, Wobei die mittlere die tJber-holbahn für beide Sichtungen ist. Die Straßenoberfläche besteht aus Rutschasphalt-Belag, der durchweg eben ist, aber damals nahe der Einmündung der HftBBstraße Unebenheiten aufwies. Zur Zeit des Unfalls war die Straße trocken und dis Wetter klar; es herrschte nur mäßiger Verkehr . Der Kraftfahrer Werner befuhr mit einem vollbesetzten Mercedes-Personenkraftwagen der Firma KöflB AG den RlB-SchftBfcvreg aus Richtung EBB nach DofBIB? also von Westen nach Osten. Er fuhr zunächst 9ö bis 100 km Std. Ihn entgegen kam der Beklagte MüHB Bit seinen unbeladenon schweren Mercedes-Lastkraftwagen. Der Beklagte MüflB kam an den Beginn der Senke mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/Std. Als er die schlechte Ytegcstrecke nahe der HflBBstraßc erreichte, sprang sein Wagen mehrfach gut wahrnehmbar hoch, die Vorderräder flatterten und kamen aus der Spur«, ha der Wagen Mängel hatte, die eine straffe Lenkungs-führung nicht ermöglichten, fuhr er Schlangenlinien und kam ganz auf seine linke (südliche) Fahrbahnseite, auf der ihn entgegenkam. MüflBl konnte zwar den LKW wieder nach seiner rechten Straßenseite holen, doch kam der Wagen alsbald nochmals ganz auf seine linke Fahr-bahnscitc. Hier fuhr der Wagen zunächst in einem weiten Bogen weiter, bog aber etwa 60 m hinter der straße wieder scharf nach seiner rechten Straßenseite hinüber. Auf der mittleren Fahrbahn stieß er dabei auf den von geführten Personenkraftwagen, der nach links - in seiner Fahrtrichtung gesehen - ausgewichen war . hatte den Lastwagen und dessen unregelmäßige Fahrweioe rechtzeitig bemerkt. Er bremste seinen Y/agen zweimal weich ab, so daß seine Geschwindigkeit auf 60 km/ Std sank. Als zu dem ersten Mal auf die falsche Fährbahnseitc kam, lenkte seinen Wagen auf die mittlere Fahrbahn und ermäßigte seine Geschwindigkeit auf 40 km/Std. Als zu dem zweiten Mal auf sei- ne linke Straßenseite gekommen war ünd dann sein Fahrzeug wieder nach rechts riß, hatte seinen Wagen gerade scharf nach links - in seiner Fahrtrichtung gesehen - gesteuert, wodurch beide Fahrzeuge aufeinander prallten. Der Personenwagen wurde vollständig zerstört und alle Insassen wurden schwer verletzt, wobei der Fahrer Y.'MBi und zwei weitere Insassen den 3?od fanden. Die Schäden am Lastwagen waren nur leichter Natur. 5 Die Kläger haben die Feststellung verlangt, daß beide Beklagte als GesamtSchuldner verpflichtet seien, ihnen allen aus den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Veroicherungsträger übergegangen sind. Gegen den Beklagten ist der Klage im zwei- ten Berufungsrechtssug voll stattgegeben, weil dieser Beklagte ein Kraftfahrzeug benutzt habe, dessen Vorderachse lose gewesen sei, so daß keine straffe Lenkungsführung mehr bestanden habe; der Beklagte MSB habe das längere Zeit vor den Unfall bemerkt und deshalb nicht mehr den Huhrcchnellweg mit 60 km Geschwindigkeit befahren dürfen. Mit Rücksicht auf die hohe Betriebsgefahr des nicht betriebssicheren Lastwagens, das grobe Verschulden von und mangels Verschulden des könne eine Schadensteilung in Verhältnis zu nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Zur Haftung des LfllHHHBHBHMBBI haben die Kläger vorgetragen: Die Straße habe erhebliche und gefährliche Unebenheiten aufgewiesen, die den Unfall mit verursacht hätten; die verantwortlichen Organe hätten die Mängel erkennen und beseitigen, mindestens Warnschilder anbringen müssen. Bin Mitverschulden ihres Ernährers liege nicht vor, selbst wenn er in dieser schwierigen Situation nicht immer richtig gehandelt habe. Der beklagte L1HIBHMIIBBP hat die Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die damals vorhandenen Unebenheiten hätten keine Gefährdung des Verkehrs bedeutet, auch den Unfall nicht verursacht. Der Unfall sei nur darauf surückzuführen, daß der Beklagte Müd^ : l 6 mit einem verkohrswidrigen Fahrzeug zu schnell und zu unaufmerksam gefahren sei.« Damit hätten die Straßenbau-bchörden nicht zu rechnen brauchen» Trotz der sehr hohen Verkehrsdichte des RUP-Schm^weges habe sich dort ein ähnlicher Vorfall nie ereignet» Die Bediensteten des Verbandes hätten die Straße täglich befahren und überwacht. Auf jeden Fall müßten sich die Kläger ein erhebliches nitv/irkendes Verschulden ihres Ernährers anrechnen lassen» Das Landgericht hatte die Klage gegen den Lflp-abgev/iesen» Das Berufungsgericht hatte zunächst festgestellt, daß der LVBHHBHHHHHi als Gesamtschuldner neben verpflichtet sei, den Klä- gern die Hälfte ihres Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs-träger übergegangen sind» Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof am 28» April I960 (III ZR 21/59) durch den auch jetzt erkennenden Senat - unter Zurückweisung einer Anschlußrevision des - das erste Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Kläger erkannt, also einen Schadencersatzanspruch zur Hälfte versagt hatte» Nunmehr hat das Oberlandesgericht nach erneuter Beweisaufnahme die Feststellung getroffen, daß der LflMHHBl■■■M - als Gesamtschuldner neben dem Beklagten Müfl^ - verpflichtet sei, den Klägern 3/4 des ihnen durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens zu er- setzen, soweit nicht die Ansprüche auf Öffentlich-recht-lichc Versicherungsträger übergegangen sind; im übrigen ist die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Klage abgewiosen» Dagegen richtet sich die jetzige Revision der Kläger, mit der sie ihren Klagantrag auch gegen den 7 voll weiter verfolgen„ Der L( wendet sich mit seiner Anschlußrevision gegen das neue Berufungsurteil, soweit über den Klagantrag noch nicht rechtskräftig entschieden und weiterhin zu seinen Ungunsten erkannt ist, also soweit das Berufungsgericht jetzt seine Haftung von 1/2 auf 3/4 erhöht hat« Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels„ Entscheidungsgründe; Io Das Berufungsgericht hat wiederum eine schuldhafte Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Organe des DflHHHHHHiHHP bejaht» Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken» Träger der Straßenverkchrssicherungspflicht war der Dpp-■■■■■■■I (BGH m BGB § 823 De tfr» 16); das hat die Revision nicht beanstandet. Dabei bedarf es keiner Erörterung, wie weit die Rechtskraft- oder Bindungswirkung des früheren Revisionsurteils reicht, denn das Berufungsurteil läßt erkennen, daß das Oberlandesgericht diese Fragen ebenfalls erneut geprüft und aus denselben Gründen bejaht hat, die es früher bereits niedergelegt hatte» Diese Yäirdigung hält den Angriffen der Revision stand» 1o Der zweite Teil der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils beginnt zwar sogleich mit der "Schadcnotcilung im Verhältnis der Kläger zu dem Lfll- Es heißt dabei jedoch alsbald, daß ” dir LflBHHHHHHIV sich ein nicht unerhebliches, 8 wenn auch nicht besonders schweres Verschulden anrcch-nen zu lassen habe". Mit einer Klammer verweist das Urteil dabei auf die Ausführungen auf Seiten 18 ff des ersten Berufungsurteils• Biese Begründung ist zwar knapp, ergibt aber durch den Hinweis auf bestimmte Aktenstellen in der Klammer, daß das Berufungsgericht sich damit die folgenden Feststellungen und Ausführungen erneut zu eigen gemacht hat: a) Zur Unfallzeit sei die Fahrbahn ostwärts der Unfalls teile, von wo der Lastfahrer kam, nicht verkehrssicher gewesen. Durch die Aussagen der Zeugen BrflH^ und BaflHP sowie des Sachverständigen und Zeugen Dipl.Ing. Buffet sei erwiesen, daß sich die Fahrbahn dort in einem sehr schlechten Zustand befunden habe. BrMB und hätten übereinstimmend bekundet, daß Fahrzeuge gesprungen seien, wenn sie über die in der Fahrbahn befindlichen Erhebungen und Vertiefungen gefahren seien, und zwar in die Höhe und zur Seite, zu dem Teil sogar mit allen vier Rädern. Danach habe es sich nicht nur um geringfügige, den Verkehr nicht gefährdende Unebenheiten der Fahrbahnoberfläehe gehandelt, die Vertiefungen und Erhebungen seien vielmehr geeignet gewesen, beim Befahren dieser Straßenstelle ganz erhebliche Erschütterungen in den Fahrzeugen hervorzurufen, zu demindest bei so erheblichen Geschwindigkeiten, wie sie auf dem Ruhrschnellweg gefahren zu werden pflegten. Diese Erschütterungen hätten umso mehr zu einer Gefährdung der Fahrzeuge und Insassen führen müssen, je weniger die Fahrzeuge beladen waren und je schneller sie fuhren. Der sei daher nicht i><xnem den Bedürfnissen dieser dem schnellen und dichten Verkehr dienenden Straßen entsprechenden Zustand gewesen, son- 9 dern hate eine Gefahrenstelle insbesondere für schnellfahrende, unbeladcne Fahrzeuge dargestellt. Die bei den einzelnen Aussagen im ersten Berufungsurteil angegebenen Aktenstellen, insbesondere die Beweisaufnahme vom 19- Dezember 1955 enthielten dabei weitere Einzelheiten und die folgenden Beobachtungen: Der Zeuge Brhatte erklärt, er habe den Unfall als Polizeibeamter aufgenommen; er hätte zwei Wochen nach dem Unfall, obwohl inzwischen dort gearbeitet worden sei, noch festgestellt, daß die Vertiefungen und Unebenheiten sich auf eine Fläche von 58 bis 60 m erstreckt hatten; er habe damals auch wieder beobachtet, daß Fahrzeuge beim Befahren dieser Stelle schwankten, "und zwar in die Höhe und in die Tiefe". Br hatte in die Unfallokizze der Strafakten mehrere miteinander wechselnde Erhebungen und Vertiefungen von erheblichem Umfang eingezeiqhnet. - Der Zeuge Ba^HP» ein Ermittlungsbeamter des Ordnungsamtes der Stadt Bfll^^nhatte ausgesagt, daß er die Straßenstelle genau gekannt habe; er habe die Fährbahndecke als holprig empfunden und vor dem Unfall beobachtet, daß an dieser Stelle die Fahrzeuge durchweg solche Sprungbewegungen gemacht hätten, daß sich alle vier Räder vom Boden lösten. - Der Dipl.Ing. hatte als Zeuge die Beschaffenheit der Straße als "unerfreulich" bezeichnet. Sie sei "bei weitem nicht in Ordnung gewesen". In seinem vorangegangenen, im Strafverfahren und alsbald nach dem Unfall im Juli 1953 erstatteten Gutachten hatte er über den Straßenzustand folgendes erklärt: Die Fahrbahn weise eine starke Unebenheit auf, die nicht in der Oberfläche, sondern in der baulichen Veränderung oder schlechten Ausführung bedingt sei; sie sei ausgesprochen schlecht und sei geeignet, beim Befahren erhebliche Erschütterungen in ein Fahrzeug zu bringen; durchgeführte Fahrversuche hätten das ebenso bestimmt bestätigt wie an der Stelle getrof- 10 fene eigene Beobachtungen über die Beeinträchtigung von Lastfahrzeugen durch diese Straßenbeschaffenheit. b) Das Oberlandesgericht hatte im ersten Berufungsurteil nähere Ausführungen darüber gemacht, daß diese Unebenheiten nach Umfang und Art geeignet gewesen seien, bei schncllfährenden Fahrzeugen Erschütterungen und Schwingungen hervorzurufen, so daß ein Unfall nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge jederzeit hatte eintre-ten können, und daß diese Unebenheiten auch in diesem Falle tatsächlich den Unfall eingeleitet und verursacht hätten* c) Das erste Berufungsurteil hatte endlich im einzelnen dargelegt, daß ein Verschulden der leitenden Organe zu bejahen sei, selbst wenn die Straße regelmäßig kontrolliert worden sei, weil dann die Unebenheiten als Gefahrenquelle übersehen oder in ihrer Gefährlichkeit nicht erkannt oder unterschätzt worden seien; bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte dieser Gefahrenherd eher erkannt werden müssen* 2. Das erste Revisionsurteil hatte alle diese Ausführungen gebilligt und die insoweit damals vom L^p- erhobenen Bedenken nicht als durchschlagend erkannt» Der ISflHIHHHHBB hatte nach dem ersten Revisionsurteil auf Befragen des Berufungsgerichts für die weitere Verhandlung seine Bedenken in einem Schriftsatz vom 29. Mai 1961 zusammengefaßt. Er hatte dabei die Beweiswürdigung und rechtlichen Folgerungen angegriffen, aber lediglich in Einzelheiten tatsächliche Ausführungen gebracht. In der Schlußverhandlung hatte 11 der nur die Vernehmung eines Sach- verständigen über das Verhalten des Fahrers be- antragt . 3- Es ist Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei diesem Prozeßverlauf den gesamten Vortrag des LMHHHHHHHHfe pauschal als unerheblich, durch die Würdigung im früheren Urteil bereits widerlegt angesehen und von einer vollständigen Wiederholung seiner früheren Erwägungen abgesehen hat o Die jetzigen Angriffe der Revision des Landschafts verbandes können demgegenüber nicht zu dem Erfolge führen: a) Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts sei tatbestandswidrig, daß die Aussagen Br^BI und BaMHB übereinstimmten„ Damit greift die Revision in Wahrheit nur die Beweiswürdigung an, weil der Tatbestand des Urteils insoweit keine Feststellungen enthält* Die entsprechende Bemerkung des ersten Berufungsurteils sollte auch nicht bedeuten, daß die Aussagen in allen Einzelheiten wörtlich übereinstimmten; sie gingen jedenfalls insgesamt dahin, daß Fahrzeuge infolge der schlechten Straßenbeschaffenheit gesprungen seien* Der Tatrichter konnte auch ohne Rechtsfehler aus allen Aussagen die weiteren Folgerungen ziehen* Die von ihm in tatrichteriicher Würdigung gezogenen Folgerungen können im Revisions-rechtszug nur in beschränktem Umfange nachgepruft werden. Die in diesem Rechtszug zulässige. Nachprüfung ergibt keinesfalls, daß die vom Tatrichter angestcllten Erwägungen und die von ihm gezogenen Folgerungen wider- 12 spruchsvoll oder unlogisch seien» Der Tatrichter konnte sie vielmehr auf Grund des oben zu 1a) wiedergegebenen Inhalts der Zeugenaussagen ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und die Erfahrungssätze ziehen» Infolgedessen muß seine Boweisv/ürdigung im Revisionsrechtszug zu dem Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung gemacht werden» b) Der Hinweis auf das Widersprüchliche der Bekundungen des Sachverständigen Bu^^ zeigt ebenfalls keinen Reehtsfehler auf, weil Buselbst diese Widersprüche mit der länge der verstrichenen Zeit erklärt hat. Es ist ein Erf ahrungssatz, daß einem vielbeschäftigten Sachverständigen ohne Einsicht in seiner Auf Zeichnungen die Einzelheiten der zahlreichen von ihm begutachteten Unfälle bei einer Zeugenvernehmung nach Jahren nicht mehr gegenwärtig sind. Das Berufungsgericht hatte sich erkennbar auf die zeitlich ersten oben zu I 1a) wiedergegebenen Äußerungen des Sachverständigen gestützt. Es folgte damit wiederum einem Erfahrungssatz, daß im allgemeinen die ersten Bekundungen eines Zeugen oder Sachverständigen die sichersten sind» Ferner ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die nach § 398 ZPO seinem Ermessen unterliegende erneute Vernehmung des Dipl.Ing» Bud^p aus diesen Erwägungen abgelehnt hat. c) Die Revision rügt weiter, daß das Oberlandesgericht den Antrag im Schriftsatz vom 29» Mai 1961 übergangen habe, den Dipl.Ing. GflP-PflHP als sachverständigen Zeugen über den”Zustand der Verkehrssicherheit der Straße" zu hören; der LflpPHHHHHPHP hätte auch Dr. Lo^JB^als sachverständigen Zeugen "für die Verkehrssicherheit der Straße" benannt» 13 Der Antrag, den Dipl.Ing. unter Ver- wertung seines im Strafverfahren erstatteten Gutachtens als Zeugen über den Zustand der Straße zu hören, betraf eine für die Entscheidung nicht mehr erhebliche Tatsache, so daß das tibergehen dieses Antrages den Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn nach den Inhalt seines Gutachtens hatte dieser Sachverständige sich erstmals im April 1954 geäußert und festgestellt, daß die Schadenstellen auf der Straße inzwischen ausgobessert seien; er hatte nur noch die ausgebosserten Stellen vorgefunden und erklärt, daß er aus früherer Erfahrung Unebenheiten in Erinnerung habe, bei denen es sich fast immer um langgezogene Mulden- und Vfellenbildungen gehandelt habe, die wohl das Fcderspiol beeinflußt, aber keine kritischen Stöße ausgeübt hätten. Die Strafakten waren mit diesem Gutachten ausweislich des Tatbestandes beider Beruf ungourte.il e zun Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Als Zeuge hätte also G^^-FflHp nur nochmals das Ergebnis seiner Erinnerung wiederholen können; diese unter Beweis gestellte Tatsache bestätigte die auf Grund eigener Beobachtung anderer Zeugen unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Feststellungen, konnte sie jedenfalls nicht entkräften. Entgegen dem Inhalt der Revisionsbegründung hatte der Schriftsatz vom 29. Mai 1961 nur den Antrag enthalten, "den Sachverständigen Lo^HP als Zeugen zu hören". Dieser Antrag entsprach nicht der Form des § 373 ZPO, weil er nicht die Tatsachen enthielt, über die der Zeuge aussagen sollte. Es lag also kein echter Beweisantrag vor, so daß das Übergehen dieses Vorbringens keinen Yer-fahrenofchlor enthielt; im übrigen lag das Gutachten von dem Gericht vor, der danach über den Straßenzustand keine eigenen Feststellungen getroffen hatte. Einer I 14 Ausübung des Fragerechts bedurfte es insoweit vor einem Oberlandesgericht nicht; das hat die Revision auch nicht gerügt«, d) Der hatte erneut auf die große Verkehrsdichte hingewiesen« Dieser Umstand war dem Berufungsgericht bekannt, und damit hatte es sich im ersten Urteil sogar näher befaßt * Selbst wenn jetzt festgestellt worden wäre, daß inzwischen in zehn Jahren rund 50 Millionen Fahrzeuge die Straße befahren hatten, brauchte das das Gericht bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu einer anderen Auffassung zu swingen, zu demal die Straße inzwischen ausgebessert worden war«, Dabei war der Antrag, einen Münchener Privatdozenten darüber zu hören, daß von den 25«000 Unfällen auf dieser Straße keiner auf Unebenheiten zurückzuführen sei, wiederum nur ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen,, Das Gericht konnte von der Anhörung dieses Sachverständigen ab sehen, weil dessen an Hand von Unfallbcrichten zu erstattendes Gutachten schwerlich die Tatsachen erschüttern konnte, die Augenzeugen an Hand eigener Beobachtungen und Versuche unmittelbar nach dem Unfall festgestellt hatten«, e) Die Auffassung der Revision, die "Einmaligkeit des Unfalls11 und die "einmalige Verkommenheit" des Unglücksfahrzeuges ergäben für den beklagten 4HIHP eine Unvorhersehbarkeit der Gefahren und/Unzu-mutbarkeit,solchen Gefahren zu begegnen, wird den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerecht« Die meistbefahrene Schnellstraße Deutschland.*? hatte nach diesen Feststellungen auf über 50 m so star- ke, im baulichen Zustand begründete Erhebungen und Vertiefungen aufgewiesen, daß häufig Fahrzeuge mit allen vier Rädern nach oben oder nach der Seite gesprungen waren; dieser Zustand war noch mehrere Yfochen nach einen dadurch verursachten schweren Unfall mit drei Todesopfern nicht beseitigt worden« Es läßt keinen P.cchtsi^ilcr erkennen, daß das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen mit näherer Begründung die adäquate Verursachung des Unfalls durch die Straßenbcschaffen-heit und ein Verschulden der leitenden Organe der für die Straßenverkehrssicherung zuständigen Körperschaft bejaht hat, selbst wenn daneben die Polizei Überwachung pflichten ausgeübt und sie möglicherweise ebenfalls vor nachlässigt hatte« 4. Jedenfalls läßt damit die erneute Bejahung einer unfallursächlichen und schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den keinen Rechtst chlor erkennen« Es bleibt also bei der Haftung der Beklagten auch für den jetzt noch anhängigen Teil des Rechtsstreits, ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob auch das Nicht auf st eilen von Y/arn-schildorn für den Unfall ursächlich war und ob es dem beklagten oder der Polizei oblag« II. II. Pie Revision der Kläger hat dagegen Erfolg« 1. Das Berufungsgericht hat für die Begründung der Schadenominderung ausgeführt, daß das Verhalten von \7erncr nicht als schuldhafte Pflichtverletzung 16 gewertet werden könne, daß sich die Kläger aber die Betriebsgefahr des von ihren Erblasser gefahrenen Kraftwagens entgegonhalten lassen müßten. Biese Betriebsgefahr trete zwar in Verhältnis zu dem Beklagten I'üller völlig zurück, weil dieser einen betriebsun- sicheron Lastwagen gefahren und grob fahrlässig gehandelt habe, gegenüber der schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den sei aber eine Schadensteilung im Verhältnis 1:3 angemessen. Bie Entscheidung ist fehlerhaft, weil das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Fahrer eines Kraftwagens sich die Betriebsgefahr dieses Wagens nicht entgcgenhaltcn zu lassen braucht. Ber haftet den Klägern wegen schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB. Bie-ser Schadenersatzanspruch kann nach §§ 846, 254 BGB v/egen eines mitwirkenden Verschuldens des Erblassers gekürzt werden. Bas Berufungsgericht hat ein solches Verschulden verneint. Allerdings ist die Regelung des § 254 BGB in den Fallen rechtsühnlich anwendbar, in denen der Verletzte ohne Verschulden nur auf Grund eines Gefährdungstatbestandes haften würde. Banach greift § 254 BGB also ein, wenn den Geschädigten kein Verschulden trifft, er aber nach dem Straßenverkehrs-gesets für einen Schaden ohne Verschulden einzustehen hätte (BGHZ 6, 319; 12, 124; 20, 259; 26, 69}- Jedoch setzt § 254 BGB stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus. Ohne einen solchen findet keine Schadensminderung statt, auch wenn das Verhalten des Geschädigten den Schaden mit verursacht hat. Ein solcher häftungsbegründender Tatbestand könnte, wenn der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt wird, den Erblasser treffe kein Verschulden, nur aus den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes über die Gefährdungshaftung hergeleitet werden« Eine solche Gefährdungshaftung besteht aber nur für den Fahrzeughalter (§7 StVG), nicht dagegen, wie das Berufungsgericht offenbar meint, auch für den Kraftfahr-scugführcr. Der Kraftfahrzeugführer haftet zwar nach § 18 StVG in gewissem Umfange für vermutetes Verschulden, aber das ist kein Fall der Gefährdungshaftung. Wohl muß sich der Kraftfahrzeughalter das Verschulden seines Fahrers als einen die allgemeine Betriebsgefahr erhöhenden Umstand entgegenhalten lassen (BGHZ 12, 124), aber der Fahrer braucht sich nicht die Betriebsgefahr des Halters anrechcn zu lassen« Auch § 17.StVG.ist nicht anwendbar, weil diese Bestimmung eine Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge voraussetzt; im Verhältnis zwischen den Klägern und dem LflHHHBHB liegt das nicht vor; auch aus dieser Bestimmung kann daher ein haftungsbegründender Tatbestand nicht hergeleitet werden, der einen Schadensausgleich nach § 254 BGB rechtfertigte« Die Minderung des Klaganspruches, die das Berufungsgericht nur wegen einer Betriebsgefahr des Kraftwagens zu dem Nachteil des Fahrzeugführers ausgesprochen hat, ist daher fehlerhaft; das Urteil kann mit dieser Begründung nicht bestehenbleiben« 2. Das Urteil kann, soweit es den Anspruch der Kläger gekürzt hat, auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden. Das wäre nur möglich, wenn die Feststellungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei richtiger rechtlicher Y/ürdigung doch einen Schuldvorwurf gegenüber V'fliV begründen oder eine gegen V.'er-ncr sprechende Schuldvermutung nicht entkräften. 18 Die Verneinung eines Verschuldens durch den Tatrichter zeigt aber keinen Reehtsfehler„ Das Oberlandesgericht hatte es im ersten Beru-fvngcurtcil als Verschulden gewertet, daß seinen Wagen nicht rechtzeitig zu dem Halten gebracht, den »Tagen stets gegenläufig gelenkt und sich zu dem Schluß zu einer linksseitigen Bewegung entschlossen habe„ Der auch jetzt erkennende Senat hatte damals diese Entscheidung aufgehoben, weil eine Fehlhandlung im letzten bedrohlichen Augenblick nicht als schuldhaft gewertet werden dürfe und die Feststellung ständig gegenläufigen Fahrens - die allerdings einen Schuldvorv/urf begründet hätte - Verfahrens fehl er erkennen lasse'; der Senat hatte daneben bemerkt, daß auch ein sofortiges Anhalten nicht ohne Weiteres hätte verlangt werden dürfen, und hatte Hinweise für die weitere Behandlung der Sache gegeben«, Das Berufungsgericht hat jetzt nach erneuter Beweisaufnahme folgendes ausgeführt: Der Fahrer habe zwar bemerkt, daß der entgegenkommende Lastwagen mehrfach wahrnehmbar hoch und zur Seite gesprungen sei, hätte aber nicht sofort anhalten müssen, weil er die Entwicklung der Verkehrssituation zunächst habe beobachten und dazu etwas Fahrt habe behalten dürfen. habe mit aller Kraft gebremst; das habe der hinter ihm fahrende Volkswagenfahrer (St^H) bestätigt. Es gereiche nicht zu dem Vorwurf, daß er nicht noch schärfer gebremst habe, weil er dann ein Auffahren durch den nachfolgenden V/agen bewirkt haben würde; beide Y/agcn hätten sich nämlich in der Reaktion auf die eigenartige Fahrweise des Beklagten 19 gegenseitig behindert. Y/BM» habe zwar seinen Y/agcn auf die Überholbahn gelenkt, doch könne nicht fcstge-stcllt werden, daß er jeweils gegenläufig zu den Bewegungen des Lastwagens gefahren sei und damit in seiner Pahrweisc behindert habe. Es sei nicht als Verschulden zu werten, daß Y/BBBI in der letzten Sekunde seinen \7agen nochmals nach links gerissen habe, vreil die Pehlhandlung in einer so bedrohlichen, ja lebensgefährlichen Lago ihm nicht als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden dürfe. Das Oberlandesgericht hat damit ein Verschulden von verneint. Es hat dabei nicht nur die Auf- fassung des ersten Revisionsurteils wiederholt, die nicht in vollem Umfang an der Bindungswirkung teilnahm, sondern hat sich jetzt nach eigener Prüfung und nach erneuter Beweisaufnähme dieser Auffassung angcschlossen, Die Urteilsgründe ergeben weiter, daß das Berufungsgericht nicht etwa nur ein Verschulden nicht hat feststcllen können oder mangels ausreichender Klärung insoweit gegen die beweispflichtige Partei entschieden hat. Es hat vielmehr ein Verschulden des W<BI^ auf Grund seiner Feststellungen ausgeschlossen. Das ist jedenfalls das abschließende Ergebnis des Urteils, wenn auch die Gründe insoweit einige mißverständliche Vendungen enthalten. Diese tatsächliche Würdigung des Beweisergebnis-ses ist ausschließlich Sache des Tatrichtersj sie kann vom Revi'sionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie unter Verletzung von Verfahrensregeln oder unter Verstoß gegen die Denkgesetze sowie Erfahrungssätze zustande gekommen ist. Insoweit sind Angriffe nicht erhoben worden. 20 - Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, auf Grund des festgcstclltcn Sachverhalts sei ein Verschulden des Y/BIB zu verneinen, entspricht zu dem großen Teil der bereits im ersten Revisionsurteil mit näherer Begründung niodcrgclegten Auffassung des erkennenden Senats« Die nochmalige und weitere Prüfung dieser Würdigung ergibt einen von Berufungsgericht begangenen Rechtsfehler nicht* Es wäre in der Tat eine Überspannung der an einen Kraftfahrzeugführer zu stellenden Anforderungen, wenn man das Verhalten von in dieser Verkehrslage bereits als vorwerfbare Verletzung seiner Sorgfaltspflichten werten würde* Der rügt insoweit auf Seite 10 seiner Revisionsbegründung nur, daß bei der Präge des Verschuldens nicht auf den Zeitpunkt der Beobachtung durch den hinter Y74BB fahrenden Volkswagenfahrer hätte abgcstcllt werden dürfen; WBB habe schon vorher Zeit und Gelegenheit gehabt, den Lastwagen zu beobachten und habe auch schon zweimal weich gebremst* - Die Rüge ist unbegründet* Es ist nicht ersichtlich, daß das Oberlandesgericht diese Tatsache übersehen hat* Sie war für sich allein ohne Bedeutung, denn das Berufungsgericht geht davon .aus, daß der Volkswagenfahrer die Gefahr etwas später erkannt habe als Y/BBP? und hat ausdrücklich bemerkt, daß zunächst die wei- tere Entwicklung der Situation habe beobachten dürfen. Das ist nicht zu beanstanden, da der entgegenkommende Lastwagen nach dem ersten Abirren wieder auf seine richtige Fahrbahnseite zurückgefähren war und zunächst keine weiteren auffallenden Bewegungen erkennen ließ* Weitere Angriffe gegen die rechtliche Bewertung des Verhaltend von Y/BHB enthält die Anschlußrevision nicht* 21 Daher kann die vom Berufungsgericht zu dem Nachteil der Kläger ausgesprochene Anspruchsminderung nicht bestehen bleiben„ 3. Die Angriffe des gegen die Schadensteilung bedürfen dann keiner Erörterung, v/eil es mangels eines Haftungstatbeotandes auf Seiten des das die Kläger sich zurcchnen lassen müßten, nicht mehr zu einer Schadensteilung kommt» Die Anschlußrevision des muß daher zurückgev/iescn und der Revision der Kläger voll stattgegeben werden» Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO» Dr„ Pagendarm Dr» Kreft Dr«, Arndt Dr«, Hußla ICeßler l