hat der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9.» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bun« desrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Wach dem Unfall vom 9- Januar 1953 besichtigte der Ein-satzleiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ArBB die Unfallstelle und berichtete dem Regierungspräsidenten unter dem 2. nach Lage der Minen und der taktischen Beurteilung des Geländes sei anzunehmen, daß sich an dieser Stelle eine Riegelminensperre befunden habe; mit weiteren Minen in dem neu angeschütteten Gelände müsse gerechnet werden. Fr verlangt nun vom beklagten Lande Schadensersatz, weil HabfHHB in Verletzung seiner Amtspflicht es fahrlässig unterlassen habe, den Teil des Flußbettes zu untersuchen, dessen Einbeziehung in das feste Dfer geplant war, und die Stadt Düren hiervon unmittelbar oder über den Regierungspräsidenten zu unterrichten. Denn er habe nach der Sachlage damit rechnen müssen, daß an der Unfallstelle eine Minensperre angelegt gewesen sei und einzelne Minen auf später infolge Unterspülung abgesunkenen und vom Wasser überspülten Uferteilen verlegt worden seien, sowie daß diese Minen durch sie umgebendes Erdreich vor dem unwirksam machenden Einfluß des Wassers geschützt worden sein könnten. Erfolglos bleiben auch die verfahrensrechtlichen Angriffe, mit denen die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft, daB die schadenstiftende Mine sich schon zur Zeit der Minensuche am Unfallort befunden habe. Um den Beweis des ersten Anscheins auszuräumen, hätte das beklagte Land mindestens behaupten und beweisen müssen, daß noch Anfang des Jahres 1952 bei Düren tatsächlich Minen durch die Rur angeschwemmt worden oder mit dem angefahrenen Schutt oder sonstwie ans Ufer ge- Zutreffend nimmt das Berufungsge-rieht weiter an, Hab^HB habe auch damit rechnen müssen, daß Minen an zur Zeit der Suche vom Wasser bedeckten, seit dem Jahre 1943 abgesunkenen, ehemals zu dem Ufer gehörigen Stellen in der Nähe des damaligen Ufers liegen und bei dessen Begradigung Gefahren verursachen könnten, und daß er verpflichtet gewesen sei, auch diesen Gefahren vorzubeugen. Zwar stellt, wie der Revision zuzugeben ist, das Berufungsurteil nicht ausdrücklich fest, daß Hat^mHpder Umstand bekannt gewesen sei, daß UferstUcke, die vermint sein konnten, infolge Unter Spülung abgesunken waren. Er konnte auch nicht, wie die Revision weiter meint, damit rechnen, daß alle Minen, die an zur Zeit der Suche überfluteten Stellen liegen konnten, durch das Wasser wirkungslos geworden seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Jahre 1952 schon bekannt war, daß bei im Wasser liegenden Minen unter Umständen der Zünder durch eine Schlammschicht geschützt wird und deshalb wirksam bleibt, und auf die insoweit allgebotenen Beweise kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat weiter die Möglichkeit erwogen, daß die Mine zugleich mit dem sie umgebenden Erdreich unter den Wasserspiegel abgesunken und durch das Erdreich dem Einfluß des Wassers von Anfang an entzogen worden ist. Es hat zutreffend ausgeführt, das Habenstein diese Erwägung hätte anstellen und vorsichtig sein müssen, auch wenn sich nach seiner bisherigen Erfahrung im Wasser liegende Minen als ungefährlich erwiesen haben sollten. Ebensowenig kann es für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung sein, wenn es bei der den Unfall verursachenden Mine eines erheblich größeren Druckes bedurfte, um sie zur Detonation zu bringen, als dies in der Regel der Fall ist. Dieser Umstand kann.Habenstein schon deshalb ni$ht entlasten, weil die Mine zur Zeit der Minensuche dem höheren Druck nicht ausgesetzt war, denn die Stelle, wo sie lag, war damals noch nicht mit Erde aufgefüllt. weil sie zu tief lag oder weil seine Geräte nicht geeignet waren, in überflutetem Erdreich Minen festzustellen, dann ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, der Vorwurf einer - leichten - Fahrlässigkeit immer noch dadurch begründet, daß er versäumt hat, die Stadt Düren entweder unmittelbar oder über eine Vorgesetzte Dienststelle davon zu unterrichten, daß der aufzufüllende Uferstreifen nicht vollständig abgesucht war.
III ZH 1/60 Verkündet am 9* Januar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2142 041 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Nordrhain-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in AJHB? Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Rentner Peter Istr. Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« 9 hat der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9.» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bun« desrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19« Oktober 1959 wird zurückgewiesen. Bas beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens » Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Eigentümer eines Lastkraftwagens und Anfang 1952 für eine Firma HaBHB tätig, die Erdbewegungsarbeiten für die Stadt Düren ausführte. Am 9* Januar 1953 fuhr sein Sohn mit dem Wagen Kies an eine Stelle des Kurufers bei Düren, an der schon größere Schuttmengen sum Auffüllen des Ufers angeschüttet waren. Als der Fahrer den Wagen zurücksetste, brach dieser etwa 70 cm tief in den Boden ein. Dabei geriet er auf eine Mine und wurde zerstört. Bei den Erdarbeiten war am 2. Januar 1952 in unmittelbarer Mähe der Unfallstelle schon einmal eine Mine detoniert. Daraufhin hatte eine Minensuchgruppe des beim Regierungspräsidenten in Aachen eingerichteten Kampfmittelbeseitigungsdienstes unter Leitung des Trupp** führers HabfBHB das Ufergelände abgesucht und neben anderen Kampfstoffen in nächster Hähe der Unfallstelle vom 2. Januar 1952 eine weitere Mine gefunden und beseitigt. Das Ufergelände war dann als entmint freigegeben worden. Die Unfallstelle vom 9. Januar 1953 war nicht abgesucht worden; sie war im Laufe der Jahre von der Strömung des Plusses unterspült worden und ins Wasser abgesunken und erst nach der Minensuche im Zuge der Uferbegradigung mit Erde aufgefüllt worden. Wach dem Unfall vom 9- Januar 1953 besichtigte der Ein-satzleiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ArBB die Unfallstelle und berichtete dem Regierungspräsidenten unter dem 2. März 1953? nach Lage der Minen und der taktischen Beurteilung des Geländes sei anzunehmen, daß sich an dieser Stelle eine Riegelminensperre befunden habe; mit weiteren Minen in dem neu angeschütteten Gelände müsse gerechnet werden. Darauf wurde der in Betracht kommende Uferstreifen für Fahrzeuge aller Art gesperrt. 3 Der Kläger versuchte vergeblich von der Firma Hartnack, vom zuständigen Kriegsschädenamt und von der Stadt Düren Schadensersatz zu erlangen» Seine Klage gegen die Stadt wurde abgewiesen. Fr verlangt nun vom beklagten Lande Schadensersatz, weil HabfHHB in Verletzung seiner Amtspflicht es fahrlässig unterlassen habe, den Teil des Flußbettes zu untersuchen, dessen Einbeziehung in das feste Dfer geplant war, und die Stadt Düren hiervon unmittelbar oder über den Regierungspräsidenten zu unterrichten. Br hat Klage auf Zahlung eines Betrages von 5*000,— DM (3*300,— DM Sachschaden und 1*700,— DM Verdienstausfall) erhoben. Das Land hat eine Amts-pf licht Verletzung in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebeten. Da Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt das Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Kampfmittelbeseitigung rechne als Angelegenheit der allgemeinen Gefahrenabwehr innerhalb des Sprengstoff-, Waffen- und Munitionswesens zu den typisch sicherheitspolizeilichen Aufgaben des Staates und geschehe in Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Angehörigen des Minensuchdienstes gehörten deshalb zu den Beamten im haftungsrechtlichen Sinne des Art. 34 GG und des § 839 BGB* Habenstein habe seine Amtspflicht verletzt, indem er es unter- lassen habe, die Unfallstelle hinreichend absuchen zu lassen oder, falls das nicht möglich gewesen sein sollte, die Stadt Düren hiervon zu unterrichten. Diese Amtspflicht habe auch gegenüber dem Kläger als einem "Dritten” bestanden. Ihre Verletzung sei für den Unfall ursächlich geworden. Denn die schadenstiftende Mine habe zur Zeit der Hachsuche schon an der Unfallstelle gelegen. HabjHIHB treffe ein, wenn auch leichtes, Verschulden. Denn er habe nach der Sachlage damit rechnen müssen, daß an der Unfallstelle eine Minensperre angelegt gewesen sei und einzelne Minen auf später infolge Unterspülung abgesunkenen und vom Wasser überspülten Uferteilen verlegt worden seien, sowie daß diese Minen durch sie umgebendes Erdreich vor dem unwirksam machenden Einfluß des Wassers geschützt worden sein könnten. Diese Ausführungen bekämpft die Revision ohne Erfolg. Unbegründet ist zunächst die Rüge, das Berufungsgericht habe es fehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob es sich bei den Arbeiten am Flußufer einschließlich der Minensuchaktion ähnlich wie beim Ausbau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen um Verkehrssicherungspflichten an einer Wasserstraße gehandelt habe, deren Verletzung nur eine Haftung nach § 823 BGB mit der Möglichkeit des, hier angebotenen, Entlastungsbeweises nach §831 BGB zur Folge habe. Denn die Tätigkeit des Minensuchdienstes wird in ihrem rechtlichen Charakter nicht dadurch bestimmt, zu welchen Zwecken sie ein - nicht weisungsberechtigter - Dritter veranlaßt hat, sie bleibt insbesondere auch da.in Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe, wenn sie von einer Gemeinde angeregt worden ist, tim deren privatrechtliehe Verkehrs sicherungs pflicht an öffentlichen Wegen zu erfüllen (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1952 = IM Mr. 4 zu § 14 Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz und vom 13. Dezember 1956 - III ZR 112/55 =VersR 1957, 109). $ Die Meinung des beklagten Landes, die Auffassung des Berufungsgerichts führe zu einer in ihrem Umfang unabsehbaren und unzu demutbaren Verpflichtung zur Minensuche, trifft nicht zu* Der Präge, wie weit im einzelnen die Verpflichtung des beklagten Landes geht, unter polizeilichen Gesichtspunkten von Amts wegen nach Minen und anderem Kriegsgerät suchen zu lassen, von denen noch heute Gefahren ausgehen, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Hier jedenfalls war das beklagte Land nach einem Minenunfall besonders um Durchsuchung des Unfallgeländes angegangen worden. Daß in einem solchen Pall das beklagte Land unter polizeilichen Gesichtspunkten für das in Betracht kommende Gelände in einem Umfang, in dem nach Lage der Dinge noch mit dem Vorhandensein von gefährlichem Kriegsgerät gerechnet werden muB, zur Minenräumung oder zu sonstigen Sicherungs-maßnahmen verpflichtet ist, unterliegt keinem begründeten Zweifel. Erfolglos bleiben auch die verfahrensrechtlichen Angriffe, mit denen die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft, daB die schadenstiftende Mine sich schon zur Zeit der Minensuche am Unfallort befunden habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, dies sei schon nach dem Beweis des ersten Anscheins anzunehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn dem typischen Geschehensablauf entspricht es, daß Minen, die sich an militärisch wichtigen Punkten im Boden befinden, absichtlich dort verlegt worden sind. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier an einer Stelle in geringen Abständen mehrere Minen gelegen haben, nämlich insgesamt vier, wie das Berufungsgericht feststellt. Um den Beweis des ersten Anscheins auszuräumen, hätte das beklagte Land mindestens behaupten und beweisen müssen, daß noch Anfang des Jahres 1952 bei Düren tatsächlich Minen durch die Rur angeschwemmt worden oder mit dem angefahrenen Schutt oder sonstwie ans Ufer ge- r langt seien (BGHZ 6, 169; 8, 239)* Der auf keine konkreten Tatsachen gestützte Vortrag, die Mine% könne auf eine dieser Arten an die Unfallstelle gelangt sein, war hierzu nicht geeignet und deshalb unerheblich. Es erübrigte sich daher, über ihn Beweist zu erheben« Das Berufungsgericht hat mit Grund zwar hohe, aber nicht, wie die Revision meint, zu hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Suchtruppführers Hab^H^ gestellt. Zutreffend führt es aus, dieser habe damit rechnen müssen, daß in der Nähe der Stelle des ersten Unfalls noch weitere Minen lägen. Biese Befürchtung war ja der Grund seines Auftrags und die Tatsache, daß Minen meist nicht einzeln, sondern als mehr oder minder umfangreiche Sperren verlegt wurden, muß einem Minensuchtruppführer von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bekannt sein. Zutreffend nimmt das Berufungsge-rieht weiter an, Hab^HB habe auch damit rechnen müssen, daß Minen an zur Zeit der Suche vom Wasser bedeckten, seit dem Jahre 1943 abgesunkenen, ehemals zu dem Ufer gehörigen Stellen in der Nähe des damaligen Ufers liegen und bei dessen Begradigung Gefahren verursachen könnten, und daß er verpflichtet gewesen sei, auch diesen Gefahren vorzubeugen. Denn der ihm bekannte Zweck seines Auftrages w^r es, Gefahren zu beseitigen, die bei den geplanten Befestigungsanlagen am Ufer aus dort liegenden Minen entstehen konnten. Wenn das Berufungsgericht hieraus schließt, er habe die genannten Stellen nicht außer acht lassen dürfen, so ist ein Rechtsveretoß nicht ersichtlich. Zwar stellt, wie der Revision zuzugeben ist, das Berufungsurteil nicht ausdrücklich fest, daß Hat^mHpder Umstand bekannt gewesen sei, daß UferstUcke, die vermint sein konnten, infolge Unter Spülung abgesunken waren. Es führt jedoch aus, daß der Einsatzleiter Anfl^diese Tatsache gekannt habe, und geht offensichtlich davon aus, daß sie auch Habflm^bekannt ge- wesen sei. Im übrigen könnte^ ihn die fehlende Kenntnis vom Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht befreien, denn er konnte und mußte mit Veränderungen des seit Kriegsende nicht ordnungsgemäß unterhaltenen Flußufers rechnen und sich Uber dessen früheren Verlauf vergewissern. Er konnte auch nicht, wie die Revision weiter meint, damit rechnen, daß alle Minen, die an zur Zeit der Suche überfluteten Stellen liegen konnten, durch das Wasser wirkungslos geworden seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Jahre 1952 schon bekannt war, daß bei im Wasser liegenden Minen unter Umständen der Zünder durch eine Schlammschicht geschützt wird und deshalb wirksam bleibt, und auf die insoweit allgebotenen Beweise kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat weiter die Möglichkeit erwogen, daß die Mine zugleich mit dem sie umgebenden Erdreich unter den Wasserspiegel abgesunken und durch das Erdreich dem Einfluß des Wassers von Anfang an entzogen worden ist. Es hat zutreffend ausgeführt, das Habenstein diese Erwägung hätte anstellen und vorsichtig sein müssen, auch wenn sich nach seiner bisherigen Erfahrung im Wasser liegende Minen als ungefährlich erwiesen haben sollten. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe weiteres wesentliches Vorbringen und erhebliche Beweisangebote übergangen, geht fehl. Wie bereits ausgeführt, konnte sich Habenstein unter den gegebenen ungewöhnlichen Verhältnissen nicht darauf verlassen, daß in überflutetem Boden liegende Minen mit Sicherheit unschädlich seien. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob in der Umgebung der Unfallstelle wasser-unempfiÄdliche Kampfmittel gefunden wurden oder nicht. Ebensowenig kann es für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung sein, wenn es bei der den Unfall verursachenden Mine eines erheblich größeren Druckes bedurfte, um sie zur Detonation zu bringen, als dies in der Regel der Fall ist. Dieser Umstand kann.Habenstein schon deshalb ni$ht entlasten, weil die Mine zur Zeit der Minensuche dem höheren Druck nicht ausgesetzt war, denn die Stelle, wo sie lag, war damals noch nicht mit Erde aufgefüllt. Habenstein konnte also nicht etwa ann^hmen, daß an der Unfallstelle liegende Minen deshalb Versager seien, weil sie trotz eines übernormalen Druckes nicht detoniert seien. Ebensowenig kann er sich darauf berufen, daß mit den ihm zur Verfügung stehenden Geräten Minen sich nur bis 50 cm Tiefe orten ließen. Denn es ist nicht festgestellt, daß die Mine zur Zeit der Suche tiefer gelegen habe. Wäre es ihm aber unmöglich gewesen, die Min^zu finden, entweder. weil sie zu tief lag oder weil seine Geräte nicht geeignet waren, in überflutetem Erdreich Minen festzustellen, dann ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, der Vorwurf einer - leichten - Fahrlässigkeit immer noch dadurch begründet, daß er versäumt hat, die Stadt Düren entweder unmittelbar oder über eine Vorgesetzte Dienststelle davon zu unterrichten, daß der aufzufüllende Uferstreifen nicht vollständig abgesucht war. 9 Die Bevision ist daher mit der Kostenfolge, die sich aus § 97 ZPO ergibt, zurückzuweisen* Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Gähtgens Keßler