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BGH

Gericht: BGH

kauf &ie 1 u ers Kt Kalter eine3 Kraftfahrzeuges den Schaden gedeckt, der bei einem von verursachten Unfall infolge de?:- Verletzung eines Beifahrers und des Teles des zweiten Beifahrers entstanden war« Die Klägerin nimmt jetzt las beklagte Land (und im ersten Reohtszug zwei seiner Bediensteten) kraft gesetzlichen Rcrderungstibergan-ger auf Ausgleich in Anspruch.. straße waren im Frühjahr 1953 starke Frostschäden aufgetreten, mit deren Ausbesserung im März 1953 begonnen worden war« Für den Verkehr in Richtung Laupheim ~ Biberaoh war bei kr:- 25,5 ein Warnschild entsprechend Bild 1 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung mit einem Zusatzschild "Frostaufbrüche1’ und ein weiteres Hinweiszeichen “Schlaglöcher" angebrachto Bei km 26yS befand sich wiederum ein Hinweiszeichen "Frostaufbrücke", Zwischen km 27? Bedienstete des Geklagten Landes seien für den Unfall im gleichen Maße ver-sntv;?rtlioh wie M4B0P, so daß ihr dessen auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ausgieichsansprüche gegen das beklagte Land su3fänden. Sie führt aus« der Frostaufbruch an der Unfallstelle habe v/egen seiner Lage und seines Umfanges -eine besondere Gefahr für den Verkehr bedeutet, er hätte deshalb mit Vorrang beseitigt werden müssen. 1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht auf der B beklagten Land oblag (BGHZ 16y 95, 97 ff) u kehrosicherungspflichtige auf nicht verkehr nicht zu vermutetende Gefahrenstellen auch undesstraße dem nCi daß der Ver-ssicheren Straßen schon in der hier in Rede stehenden Zeit durch Warnzeichen kennzeichnen mußte. 2) Daß sich die Straße infolge der Frostaufbrüche, die teils noch gar nicht, teils erst behelfsmäßig ausgebesse waren, zur Zeit des Unfalles nicht in einem verkehrssicheren Zustand befand, stellt das Berufungsgericht einwandfrei fest Pflicht des Landes war es dann, die Verkehrssicherheit wieder herzustellen und bis dahin den Verkehr vor den ihm aus dem Straßenzustand drohenden Gefahren ausreichend zu schützen . a) Was die beiden an der Straße aufgestellten Warn-der anlangt, sc legt das Berufungsgericht dar, daß es eil gewesen sei, sie dort stehen zu e:i* Wenn au*h von Laupheim her bis lassen, wo.sie zur Unfailsteile offene Frostaufbrüche nicht mehr vorhanden gewesen 3eien; Deshalb seien die Warnschilder dort, wo sie standen, nötig gewesen * Besonderer Zusätze, wie etwa der Werte "Trotz Ausbesserung gefährliche Strecke" oder "Frostaufbrüche zu dem Teil nur behelfsmäßig ausgebessert" habe es entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht bedurft- Die Schilder hätten genügt, die Kraftfahrer in knapper Form auf die Gefahren hinzuweisen, die bei dem Zustand der Straßendecke drohten, um sie zu veranlassen, ihre Fahrweise entsprechend einzurichten und ihre Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn zu konzentrieren. b) Das Berufungsgericht erörtert weiter, ob es erforderlich gewesen sei, kurz vor der offenen Frostaufbruchstelle, an der sich der Unfall ereignete, eine besondere Warnta-fei mit besonderem Hinweis - etwa "Schwerer Frostaufbruch" -aufzustellenc Es führt aus2 Die Warnschilder und der Zustand der Straße mit ihren nur behelfsmäßig‘geflickten Frostaufbrüchen hätten jeden vernünftigen Kraftfahrer auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht, so daß er seine Fahrweise dementsprechend habe einrichten können, zu demal die Straße auf 50 m vor der Aufbruchsteile gut einzusehen gewesen sei. Einzig die Überlegung hätte zur Aufstellung einer weiteren Warntafei führen könne^i, daß die Beschaffenheit der Straßendecke insofern gewechselt habe, als an der Unfallstelle nicht mehr behelfsmäßig ausgebesserte Frostaufbrüche und wellenartige Frostaufwürfe die Gefahr gebildet hätten, vor der zu warnen gewesen sei, sondern ein offener Frostaufbruch, der ein schwere- Y/enn die Bediensteten des Landes hier eine besondere Warnung nicht für nötig gehalten hätten, so könne das .jedenfalls keinen schweren Vorwurf gegen sie begründen. Die Hevision macht demgegenüber geltend, auf nicht zu vermutende Gefahrenstellen müsse besonders hingewiesen werden Einen solchen Gefahrenpunkt habe der Übergang von dem ausge-tesserten Teil der Straßenstrecke in einen noch nicht ausge-tesserten Abschnitt dargestellt* Die Aufstellung der beiden Schilder in erheblicher Entfernung vor der Unfallstelle (zwei En- und 5 - 700 m) entspreche nicht dem Erfordernis einer bestimmten lokalen Relation zu der konkreten Gefahrenstelle, Der Revision ist darin zuzustImmen, daß äuf einer Stra ße, vor deren nicht verkehrssicherem Zustand durch Warnschilder, wie sie hier angebracht waren, gewarnt ist, weitere Warn schilder dann nötig sein können, wenn besondere Gefahrenstellen vorhanden sind, mit deren Auftreten der sorgfältige Stra-ßenbenutzer trotz der vorhandenen Warnschilder nicht zu rechnen braucht. luge kann nzori’C die Rede davon sein, daß ©in offener Prcst— auforush an der Unfallstelie nicht zu vermuten gewesen sei« Die vorhandenen Warnschilder reichten aus, auch auf eine reiche Gefahrensteile hinzuweiseno Eines besonderen Warnschildes kurz vor dem offenen Prostaufbruch bedurfte es deshalb nicht» Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob ein solches Schild notwendig gewesen wäre* ist zu verneinen« Fehlt es hinsichtlich der Aufstellung von Warnschildern somit schon objektiv an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land, dann kommt es nicht darauf an, wie ein schuldhaftes Verhalten von Bediensteten des Landes; läge ein solches vor, gegenüber dem Verhalten MWs nach § 254 BGB abzuwägen wäre» Auf die Erwägungen, die das Berufungsgericht und ihm gegenüber die Revision in dieser Hinsicht anstellen, ist deshalb nicht einsugehen, Ob und wann der Verkehrssicherungspflichtige, der vor den Gefahren einer nicht verkehrssicheren Straße durch Warnschilder ausreichend gewarnt hat, für die Folgen eines auf dem schlechten Straßenzustand beruhenden Verkehrsunfalles mit der Begründung haftbar gemacht werden kann, daß er sich mit der Aufstellung von Warnschildern begnügt, es aber unter' lassen habe, die Straße wieder verkehrssicher herzurichten, braucht .hier nicht entschieden zu werden. Es hat rjr Behebung der schweren .Schäden einen gewerblichen Unternehmer eingesetzt und hat nach Beseitigung des größten Teils der Schäden mit seinen eigenen Kräften im Rahmen des Möglichen auch dann weiter gearbeitet, als die vorhandenen Mittel zur weiteren Beschäftigung des Unternehmers nicht ausreichtenEs läßt sich also nicht sagen, daJS das Land mit der Ausbesserung der Schäden unvertretbar lange gezögert habe» Das gilt auch ebne Rücksicht darauf, ob das Land den zur Beseitigung der Schäden an der Unfallstelle benötigten Kompressor einige Tage //.öher hätte beschaffen können; denn durch die nicht sofortige Beschaffung des Kompressors ist die Beseitigung der Schäden an der Unfaiisteile zeitlich nur unbedeutend verzögert werden«': Im Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls stellte die Anbringung der zweckdienlichen Warnzeichen eine ausreichende Maßnahme zur Erfüllung der Verkehrssicherungs-Pflicht dar* Hat das Land seiner Verkehrssicherungspflicht, wie dargelegt, genügt, dann ist es für die Folgen des Unfalls, den MflBi erlitten hat, nicht haftbar.

LandUnfallStraßeBerufungsgerichtWarnschilderGefahrKlägerinSchadenbesonderRevision

Volltext der Entscheidung

Ijx 3H_
Verkünder am 7* Januar j.36o Sen? i c 1 o -j V; 3t i z s o kr e t är gis urkundsceamter der Geschäft 3 s t e Ie
2150 050
i m N a ;n e n d e s
V o
j£ 6 3
In dem Rechtsstreit
 Feuerversicherung s -A G- ,
Klägerin,. Berufungscekxagtenund Re-visionskläger.ln ?
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt D"
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch aas^Regie-rnngapräsictium Südwürttemberg-Hohenzollern ? Tübingen/
Beklagten, Berufungskläger und Revision sbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br«
hat der mündlich kirne der
III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs e "Verhandlung vom 7« Januar i960 unter Bundesrichter Br0 pagendarm« Br. Weber
 auf die Mitwir-? Br * Arnd
 Br, Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des lo Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 12. November 1958 wird zurüokge-wieseno
 Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 Ta übest and«.
Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des Ver-
kauf &ie 1 u ers Kt
 Kalter eine3 Kraftfahrzeuges
 den Schaden gedeckt, der bei einem von	verursachten
 Unfall infolge de?:- Verletzung eines Beifahrers und des Teles des zweiten Beifahrers entstanden war« Die Klägerin nimmt jetzt las beklagte Land (und im ersten Reohtszug zwei seiner Bediensteten) kraft gesetzlichen Rcrderungstibergan-ger auf Ausgleich in Anspruch.. weil da3 Land den Unfallgeschädigten wegen Verletzung seiner Verkehrssic'herungspflicht ebenfalls auf Schadensersatz zu haften habe« Dem Rechtsstreit :Jeg;; folgender Sachverhalt zugrunde &
Am 4o Mai 1353 mittags fuhr MfPHi mit seinem Beiwagen-
krafrral die Bundesstraße 30 von Laupheim in Richtung Bibe-
rach. Dieselbe Strecke hatte er in umgekehrter Richtung schon
 am Vormittag dieses Tage3 zurückgelegt0 Auf dieser'Bundes-
**»%■
straße waren im Frühjahr 1953 starke Frostschäden aufgetreten, mit deren Ausbesserung im März 1953 begonnen worden war« Für den Verkehr in Richtung Laupheim ~ Biberaoh war bei kr:- 25,5 ein Warnschild entsprechend Bild 1 der Anlage 1 zur Straßenverkehrsordnung mit einem Zusatzschild "Frostaufbrüche1’ und ein weiteres Hinweiszeichen “Schlaglöcher" angebrachto Bei km 26yS befand sich wiederum ein Hinweiszeichen "Frostaufbrücke", Zwischen km 27? 4 und 27? 5 befand sich anschiielSend an eine Isnggezogene Rechtskurve ein Frostaufbruon von erheb-1 leben A; 1 sma ß en,
 MppP? der kurz zuvor ein anderes Motorrad überholt hatte? n&nerte sich dieser Frostaufbruchsteile mit einer bei 60 km liegenden Stundengeschwindigkeito Das Kraftrad geriet in die Schadensstelle«,	verlor die Herrschaft über sein
 Fahrzeug, dieses wurde nach links aus der Fahrbahn getragen und stieß mit dem Beiwagen gegen einen Baum» Der Insasse des
 Beiwagens wurde ge oötei . der hinter MflpV sitzende Beifahrer uerlexzt* MftHP is'c wegen fahrlässiger Tötung und Körperver-letzimg sowie Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu 300 DM Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden..
Die Klägerin hat für den Schadensfall bisher über 13.000 DM'aufgewendet. Sie ist der Meinung«. Bedienstete des Geklagten Landes seien für den Unfall im gleichen Maße ver-sntv;?rtlioh wie M4B0P, so daß ihr dessen auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ausgieichsansprüche gegen das beklagte Land su3fänden. Sie hat gegen das Land und zwei seiner Beamten Klage erhoben., mit der sie einen Teilbetrag ihrer Ausgleiohsfordsrung in Hohe von 6.-100 DM geltend macht. Sie führt aus« der Frostaufbruch an der Unfallstelle habe v/egen seiner Lage und seines Umfanges -eine besondere Gefahr für den Verkehr bedeutet, er hätte deshalb mit Vorrang beseitigt werden müssen. Die Warnschilder hätten geradezu irreführend gewirkt, weil die Straße- von Laupheim bis zur Unfallsteile ausgebessert und in ordnungsmäßigem Zustand gewesen sei.
Es sei verständlich, wenn	deshalb den Schildern keine
 Bedeutung mehr beigemessen, sondern sie als überholt und nur aus Vergeßlichkeit stehengelassen angesehen habe«
Die Beklagten haben um Kiagäbweisuhg gebeten und ausgeführt, die Straße sei 30 rasch ausgebessert worden, wie das mit den vorhandenen Mitteln möglich gewesen sei. Nur für die größeren Schäden hätten Unternehmer eingesetzt werden können. Im übrigen habe man mit eigenen Kräften ausbessern müssen. Die Warnschilder seien sachgerecht aufgestellt. gewesen. Der Unfall sei nicht auf ein Verschulden der Beklagten, sondern darauf zurückzuführendaß viel zu schnell gefahren sei.
/
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beamten abgerissen, aas Geklagte Land aber zur Zahlung von 6,100 DM ver-urteilt. Dessen Berufung stattgebend hat das Berufungsgerien die Klage auch dem Land gegenüber abgewiesen. Mit der Revision erstrebt’ die Klägerin die Wiederherstellirng des iandge-riohtliohen Urteilsf Das beklagte Land bittet, die Revision z-u r li c k zu w eisen.
Entscheidun^e^ründes
1) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus,
 daß die Verkehrssicherungspflicht auf der B beklagten Land oblag (BGHZ 16y 95, 97 ff) u kehrosicherungspflichtige auf nicht verkehr nicht zu vermutetende Gefahrenstellen auch
 undesstraße dem nCi daß der Ver-ssicheren Straßen schon in der hier
 in Rede stehenden Zeit durch Warnzeichen kennzeichnen mußte.
“in der die diesbezügliche Bestimmung des i.d.3?. vom 24o August 195? (BGBl I 1201, Kraft war (III ZR 66/'?6 vom 8. April 195 vglo ebenda 14? 1/.
§ ? Abs. 4 StVO 1354) noch nicht in - VRS 12, 408;
2) Daß sich die Straße infolge der Frostaufbrüche, die teils noch gar nicht, teils erst behelfsmäßig ausgebesse waren, zur Zeit des Unfalles nicht in einem verkehrssicheren Zustand befand, stellt das Berufungsgericht einwandfrei fest Pflicht des Landes war es dann, die Verkehrssicherheit wieder herzustellen und bis dahin den Verkehr vor den ihm aus
 dem Straßenzustand drohenden Gefahren ausreichend zu schützen . Dieser Verpflichtung ist das beklagte Land durch Aufstellung von Warnschildern naehgekommens
s e h i 1 sinnv s band
a)	Was die beiden an der Straße aufgestellten Warn-der anlangt, sc legt das Berufungsgericht dar, daß es
 eil gewesen sei, sie dort stehen zu e:i* Wenn au*h von Laupheim her bis
 lassen, wo.sie zur Unfailsteile
 offene Frostaufbrüche nicht mehr vorhanden gewesen 3eien;
30 seien die.Schäden auf diesem Straßenabschnitt doch nur behelfsmäßig durch Einwerfen yon teergetränktem Material ausgecessert wordene Verkehrssicher sei die Straße dadurch noch nicht geworden. Deshalb seien die Warnschilder dort, wo sie standen, nötig gewesen * Besonderer Zusätze, wie etwa der Werte "Trotz Ausbesserung gefährliche Strecke" oder "Frostaufbrüche zu dem Teil nur behelfsmäßig ausgebessert" habe es entgegen der Ansicht des Landgerichtes nicht bedurft- Die Schilder hätten genügt, die Kraftfahrer in knapper Form auf die Gefahren hinzuweisen, die bei dem Zustand der Straßendecke drohten, um sie zu veranlassen, ihre Fahrweise entsprechend einzurichten und ihre Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn zu konzentrieren. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden-
b)	Das Berufungsgericht erörtert weiter, ob es erforderlich gewesen sei, kurz vor der offenen Frostaufbruchstelle, an der sich der Unfall ereignete, eine besondere Warnta-fei mit besonderem Hinweis - etwa "Schwerer Frostaufbruch" -aufzustellenc
 Es führt aus2 Die Warnschilder und der Zustand der Straße mit ihren nur behelfsmäßig‘geflickten Frostaufbrüchen hätten jeden vernünftigen Kraftfahrer auf mögliche Gefahren aufmerksam gemacht, so daß er seine Fahrweise dementsprechend habe einrichten können, zu demal die Straße auf 50 m vor der Aufbruchsteile gut einzusehen gewesen sei. Einzig die Überlegung hätte zur Aufstellung einer weiteren Warntafei führen könne^i, daß die Beschaffenheit der Straßendecke insofern gewechselt habe, als an der Unfallstelle nicht mehr behelfsmäßig ausgebesserte Frostaufbrüche und wellenartige Frostaufwürfe die Gefahr gebildet hätten, vor der zu warnen gewesen sei, sondern ein offener Frostaufbruch, der ein schwere-
res Hindernis für den Verkehr geboten habe. Y/enn die Bediensteten des Landes hier eine besondere Warnung nicht für nötig gehalten hätten, so könne das .jedenfalls keinen schweren Vorwurf gegen sie begründen. Ein aus der Unterlassung einer besonderen Warnung etwa herzuleitender Vorwurf würde nicht so viel Gewicht haben, daß angesichts der Fahrweise MJBMo ein Schadensausgieich bejaht werden könnte. Ob eine besondere Warntafel objektiv notwendig gewesen wäre, läßt das Berufungsgericht deshalb offen»
Die Hevision macht demgegenüber geltend, auf nicht zu vermutende Gefahrenstellen müsse besonders hingewiesen werden Einen solchen Gefahrenpunkt habe der Übergang von dem ausge-tesserten Teil der Straßenstrecke in einen noch nicht ausge-tesserten Abschnitt dargestellt* Die Aufstellung der beiden Schilder in erheblicher Entfernung vor der Unfallstelle (zwei En- und 5 - 700 m) entspreche nicht dem Erfordernis einer bestimmten lokalen Relation zu der konkreten Gefahrenstelle,
 Der Revision ist darin zuzustImmen, daß äuf einer Stra ße, vor deren nicht verkehrssicherem Zustand durch Warnschilder, wie sie hier angebracht waren, gewarnt ist, weitere Warn schilder dann nötig sein können, wenn besondere Gefahrenstellen vorhanden sind, mit deren Auftreten der sorgfältige Stra-ßenbenutzer trotz der vorhandenen Warnschilder nicht zu rechnen braucht. So lagen die Dinge hier aber nichts
 Zwei Y/arnschilder warnten vor Frostaufbrüchen» Die Straße wies, wie das Berufungsgericht feststelit, von Laup-heirn her vor der Unfallstelle "eine nirgends länger unterbrochene Folge größerer und kleinerer Flickstellen” auf»
Der offene Frostaufbruch, an dem sich der Unfall ereignete, heb sich durch seine auffallend helle Farce auf der Straßendecke ab, die auf £0 m gut einzuaenen war. Bei solcher Sach-
luge kann nzori’C die Rede davon sein, daß ©in offener Prcst— auforush an der Unfallstelie nicht zu vermuten gewesen sei« Die vorhandenen Warnschilder reichten aus, auch auf eine reiche Gefahrensteile hinzuweiseno Eines besonderen Warnschildes kurz vor dem offenen Prostaufbruch bedurfte es deshalb nicht» Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob ein solches Schild notwendig gewesen wäre* ist zu verneinen«
Fehlt es hinsichtlich der Aufstellung von Warnschildern somit schon objektiv an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land, dann kommt es nicht darauf an, wie ein schuldhaftes Verhalten von Bediensteten des Landes; läge ein solches vor, gegenüber dem Verhalten MWs nach § 254 BGB abzuwägen wäre» Auf die Erwägungen, die das Berufungsgericht und ihm gegenüber die Revision in dieser Hinsicht anstellen, ist deshalb nicht einsugehen,
c)	Da der Verkehrssicherungspflicht, wie dargelegt, durch Aufstellung der beiden Warnschilder Genüge getan war, kann dahinstehen, ob die Ansbesserungsarbeiten, wie die Revision meint, in anderer Reihenfolge hätten vorgenommen werden sollen und ob es etwa an rechtzeitiger Bereitstellung ausreichender Mittel gefehlt hat»
Ob und wann der Verkehrssicherungspflichtige, der vor den Gefahren einer nicht verkehrssicheren Straße durch Warnschilder ausreichend gewarnt hat, für die Folgen eines auf dem schlechten Straßenzustand beruhenden Verkehrsunfalles mit der Begründung haftbar gemacht werden kann, daß er sich mit der Aufstellung von Warnschildern begnügt, es aber unter' lassen habe, die Straße wieder verkehrssicher herzurichten, braucht .hier nicht entschieden zu werden. Denn das beklagte Land hat sich nicht damit begnügt, Warnschilder aufzustellen,

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Es hat vielmehr mit der Beseitigung der umfangreichen, sieh auf der Bundesstraße 50 Uber 10 km erstreckenden schweren Frcstaufbrüche alsbald begonnen. Es hat rjr Behebung der schweren .Schäden einen gewerblichen Unternehmer eingesetzt und hat nach Beseitigung des größten Teils der Schäden mit seinen eigenen Kräften im Rahmen des Möglichen auch dann weiter gearbeitet, als die vorhandenen Mittel zur weiteren Beschäftigung des Unternehmers nicht ausreichtenEs läßt sich also nicht sagen, daJS das Land mit der Ausbesserung der Schäden unvertretbar lange gezögert habe» Das gilt auch ebne Rücksicht darauf, ob das Land den zur Beseitigung der Schäden an der Unfallstelle benötigten Kompressor einige Tage //.öher hätte beschaffen können; denn durch die nicht sofortige Beschaffung des Kompressors ist die Beseitigung der Schäden an der Unfaiisteile zeitlich nur unbedeutend verzögert werden«': Im Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls stellte die Anbringung der zweckdienlichen Warnzeichen eine ausreichende Maßnahme zur Erfüllung der Verkehrssicherungs-Pflicht dar*
Hat das Land seiner Verkehrssicherungspflicht, wie dargelegt, genügt, dann ist es für die Folgen des Unfalls, den MflBi erlitten hat, nicht haftbar. Ein Ausgleichsanspruch, der auf die Klägerin hätte übergehen können, ist somit nicht entstanden. Die Klagabweisung durch das Berufungsgericht ist also im Ergebnis, wenn auch teilweise aus anderen Gründen, als sie das Berufungsgericht anführt, gerechtfertigt. Die Revision der Klägerin ist deshalb als unbegründet surücksu-weisen.
dt. Pagenilami Dr * Beyer
 Dr.. Weber	Dr
 Gräh'tgena
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