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BGH

Gericht: BGH

Erst bei der am 22« August 1953 erfolgten Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der neuen Besoldungsgruppe durch den Minister wurden der Bechenfehler von 1948 entdeckt und danach auch die früheren Festsetzungen berichtigt. November 1952 bis zu dem 31« Dezember 1952 25 DM und in der Zeit vom 1« Januar bis zu dem 30« September 1953 100,02 DM mehr ausbezahlt, als ihm nach den endgültigen Besoldungsdienstaltersfestsetzungen zustand« Das beklagte Land befriedigte sich wegen seines BUckforderungsanspruches dadurch, daß dem Kläger in der Zeit von April bis August 1954 von den laufenden Bezügen monatlich je 20 DM einbehalten wurden» Die Bestforderung wurde aus Billigkeitsgründen niedergeschlagen» 1*) Ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 100 DM ist dem beklagten Land gemäß § 39 Abs*3 RBesG jedenfalls in der Zeit vom 1* Januar bis zu dem 30» September 1953 erwachsen? und für diese Zeit kann er sich auf einen ihn begünstigenden hinsichtlich der Vergangenheit möglicherweise nicht abänderbaren Verwaltungsakt schon deshalb nicht berufen, v;eil in dieser Zeit eine Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß §§ 6 ff RBesG noch nicht Vorgelegen hat* 9« 50 der NMdl selbst festsetzt"« Dementsprechend setzte dann auch der zuständige Minister am 22« August 1955 das Besoldungsdienstalter des Klägers "mit Wirkung vom 1«1«1953 in der Besoldungsgruppe A 7 a auf den 1« Oktober 1939 fest”, und zwar ohne Abänderung einer anderweitigen Festsetzung, sondern in selbständiger Weise• Bei dieser Sachlage geht der Angriff der Revision, es sei mit dem Grundsatz des Schutzes der wohlerworbenen Beamtenrechte unvereinbar, wenn es zwar dem Gesetzgeber verwehrt wäre, die Bezüge der Beamten mit rückwirkender Kraft herabzusetzen, nicht aber der das Besoldungsdienstalter festseb-zenden Behörde, ins Leere; denn durch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 22» August 1953 ist nicht einmal ein bisher anders lautender Yerwaltungsakt abgeändert! worden, geschweige denn die materielle Rechtsstellung des Klägers zu seinen üngunsten verändert worden« Auf die "vorläufige" Erklärung einer Stelle über sein Besoldungsdiensfc-alter, die sich dabei selbst als unzuständig für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters bezeichnet hat, konnte der Kläger bei einer verständigen Würdigung der Tatsachen nicht in dem Sinne bauen, daß er nunmehr mit einigem Recht erklären könnte, er habe sich darauf verlassen können, daß die ihm ausgezahlten Bezüge nicht mehr in Frage gestellt würden« Vielmehr erhielt er sie nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Berechnung ihrer dem Gesetz entsprechenden Höhe, wie er aus den Ausführungen des Regierungspräsidenten in der Verfügung vom 22« Dezember 1952 ohne weiteres ersehen konnte« 30 Auch gegen das Vorgehen des beklagten Landes bei der Verwirklichung seines BUckforderungsanspruehes ist rechtlich nichts einzuwenden» Die Einbehaltungen stellen sich als Aufrechnung dar* der in Höhe von monatlich 20 DM nichts im Vfege stand, weil der Kläger in der hier interessierenden Zeit monatlich 475 DM bezogen hat, so daß die vorliegende Aufrechnung durch die Vorschrift des § 394 BOB nicht gehindert worden ist«

Volltext der Entscheidung

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Verkündet - It. Protokoll am ÖoMal 1958 Sattler, ap * Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes in dem Rechtsstreit
2358 014
des Pollgeikommissars Werner
 in H
* Klägers9 Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmäcbtigters Recht sanwalt 3)x.
»
gegen
 das land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig in Braunschweig,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigteit Rechtsanwalt Pr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Kai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Pr. Geiger sowie der Bundesrichter Pr. Kreft. Pr. Arndt, Pr. Wolany und Pr. Hußla
 für Recht erkannt?
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5* Pezember 1956 wird zurückgewiesen. Per Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
W
Tatbestand^
Dei Kläger, der schon vor seinem Übertritt in den Dienst der Luftwaffe im Polizeidienst gestanden hatte, wurde 1947 in den Polizeivollzugsdienst im Gebiete des beklagten Landes eingestellt«, Am 1* März 1948 wurde er zu dem Polizeimeister (Bes«Gr. A 8 a) ernannt» Bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters wurde entschieden, daß sechs Jahre Vordienst-zeit anzurechnen seien» Bei der Errechnung des maßgebenden Tages unterlief den Beamten ein Irrtum» Das Besoldungsdienstalter wurde auf den 1« März 1941	#	festgesetzt»	Durch	Ver-
fügung vom 30» November 1950 wurde das Besoldungsdienstalter des Klägers infolge Berücksichtigung der Kriegsdienstzeit neu festgesetzt, wobei das in der bisherigen Festsetzung ausgewiesene Besoldungsdienstalter - ohne Entdeckung des Berechnungsirrtums - um die entsprechende Kriegsdienstzeit verbessert wurde» Ab 1» September 1952 wurde der Kläger in die Besoldungsgruppe A 7 & eingewiesen« Das Besoldungsdienst-alter in der neuen Gruppe wurde zunächst wiederum allein unter Anknüpfung an die letzte Festsetzung, jedoch lediglich vorläufig, vom Begierungspräsidenten auf den 1» November 1938 “festgesetzt”. Erst bei der am 22« August 1953 erfolgten Festsetzung des Besoldungsdienstalters in der neuen Besoldungsgruppe durch den Minister wurden der Bechenfehler von 1948 entdeckt und danach auch die früheren Festsetzungen berichtigt.
Der Kläger erhielt in der Zeit vom 1, März 1949 bis zu dem 31, Januar 1950 etwa 42 DM, in der Zeit vom 1, November 1950 bis zu dem 31» Oktober 1951 etwa 36 DM, in der Zeit vom 1. November 1952 bis zu dem 31« Dezember 1952 25 DM und in der Zeit vom 1« Januar bis zu dem 30« September 1953 100,02 DM mehr ausbezahlt, als ihm nach den endgültigen Besoldungsdienstaltersfestsetzungen zustand« Das beklagte Land befriedigte sich wegen seines BUckforderungsanspruches dadurch, daß dem Kläger in der Zeit von April bis August 1954 von den laufenden Bezügen monatlich je 20 DM einbehalten wurden» Die Bestforderung wurde aus Billigkeitsgründen niedergeschlagen»
Bei Kläger hält die Rückzahlungsenordnung und die Verwirklichung des Rückforderungsanspruchs für unberechtigt«. Durch die Besoldungsdienstaltersfestsetzungen seien Verwal-*' tungsakte zu seinen Gunsten erlassen worden? die nur noch für die Zukunft hätten abgeändert werden dürfen«.
Der Kläger bat beantragt» das beklagte Land zur Zahlung von 100 DM nebst 4 # Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen«.
Das beklagte Band hat um Klageabweisung gebeten* Es hält sein Vorgehen für gesetzmäßig*
Die beiden Vordergerichte haben die Klage als unbegründet angesehen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter» Das beklagte Dand bittet um Zurückweisung der Revision,
 Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist richtig* Es braucht nicht allgemein auf die i'rage eingegangen zu werden? welche -Bedeutung einer Besoldungsdienstaltersfestsetzung beizulegen und unter weichen Voraussetzungen - wenn überhaupt - eine Abänderung solcher Festsetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit für statthaft zti erachten ist*
Die Unbegründetheit der vorliegenden Klage ergibt sich bereite aus den folgenden Gründens
1*) Ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 100 DM ist dem beklagten Land gemäß § 39 Abs*3 RBesG jedenfalls in der Zeit vom 1* Januar bis zu dem 30» September 1953 erwachsen? denn in dieser Zeit hat der Kläger unstreitig 100?02 DLI mehr bezogen? als ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zustand? und für diese Zeit kann er sich auf einen ihn begünstigenden hinsichtlich der Vergangenheit möglicherweise nicht abänderbaren Verwaltungsakt schon deshalb nicht berufen, v;eil in dieser Zeit eine Festsetzung des Besoldungsdienstalters gemäß §§ 6 ff RBesG noch nicht Vorgelegen hat*
Der Regierungspräsident hat in seiner Verfügung vom 22 o Dezember 1952 zwar den Vordruck "Festsetzung des Besoldungsdienstalt ers" benutzt, aber ausdrücklich erklärt, daß seine Verfügung über das Besoldungsdienstalter des Klägers "nur eine vorläufige sein” könne, weil der Kläger zu den Beamten gehöre, "deren BDA gern«, eines Erlasses vom 27*
9« 50 der NMdl selbst festsetzt"« Dementsprechend setzte dann auch der zuständige Minister am 22« August 1955 das Besoldungsdienstalter des Klägers "mit Wirkung vom 1«1«1953 in der Besoldungsgruppe A 7 a auf den 1« Oktober 1939 fest”, und zwar ohne Abänderung einer anderweitigen Festsetzung, sondern in selbständiger Weise•
Bei dieser Sachlage geht der Angriff der Revision, es sei mit dem Grundsatz des Schutzes der wohlerworbenen Beamtenrechte unvereinbar, wenn es zwar dem Gesetzgeber verwehrt wäre, die Bezüge der Beamten mit rückwirkender Kraft herabzusetzen, nicht aber der das Besoldungsdienstalter festseb-zenden Behörde, ins Leere; denn durch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters vom 22» August 1953 ist nicht einmal ein bisher anders lautender Yerwaltungsakt abgeändert! worden, geschweige denn die materielle Rechtsstellung des Klägers zu seinen üngunsten verändert worden« Auf die "vorläufige" Erklärung einer Stelle über sein Besoldungsdiensfc-alter, die sich dabei selbst als unzuständig für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters bezeichnet hat, konnte der Kläger bei einer verständigen Würdigung der Tatsachen nicht in dem Sinne bauen, daß er nunmehr mit einigem Recht erklären könnte, er habe sich darauf verlassen können, daß die ihm ausgezahlten Bezüge nicht mehr in Frage gestellt würden« Vielmehr erhielt er sie nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Berechnung ihrer dem Gesetz entsprechenden Höhe, wie er aus den Ausführungen des Regierungspräsidenten in der Verfügung vom 22« Dezember 1952 ohne weiteres ersehen konnte«
2«) Die Folge hiervon ist, daß dem beklagten Land der
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besondere besoldungsrecht liehe Bückfordezungsanspruch erwachsen ist* bei dem es auf das Vorliegen einer Bereiche- .» rung nicht ankommt® Da auch die Verwirklichung dieses Anspruchs noch gänzlich in die Zeit der Geltung des § 39 Abs®3 BBesG in seiner ursprünglichen Fassung fällt, sind die Verhältnisse allein nach Maßgabe des damaligen Bechts zu beurteilen» Die Vorschrift des § 39 Abs«3 BBesG wird übereinstimmend dahin ausgelegt* daß sie im Gegensatz zu § 818 BGB nicht verlangt, daß der Beamte auch noch im Zeitpunkt der Erhebung des Bückfozderungsenspruchs bereichert sein müßte» Baß das Beamtenrecht insoweit eigene Wege gehen kann, ist nicht in Zweifel zu ziehen®
Ber Meinung der Bevision, daß die Gültigkeit der Vorschrift des § 39 Abs®3 BBesG angesichts der Bestimmung des Art®3 GG zu verneinen sei, weil "in allen sonstigen Bienstund Azbeitsverhältnissen" Bereicherungsrecht herrsche, kann nicht beigepflichtet werden® Ber Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht eine Uniformierung sämtlicher Bienstverhältnisse, sondern verbietet lediglich willkürliche GesetzeSiegelungen; davon kann jedoch hier nicht gesprochen werden®
30 Auch gegen das Vorgehen des beklagten Landes bei der Verwirklichung seines BUckforderungsanspruehes ist rechtlich nichts einzuwenden» Die Einbehaltungen stellen sich als Aufrechnung dar* der in Höhe von monatlich 20 DM nichts im Vfege stand, weil der Kläger in der hier interessierenden Zeit monatlich 475 DM bezogen hat, so daß die vorliegende Aufrechnung durch die Vorschrift des § 394 BOB nicht gehindert worden ist«
Nach alledem ist die Bevision als unbegründet zurück-
♦
zuweisen«, Die XoBtenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Dr . Geiger	BB	Dr «Kraft ist beurlaubt Dr. Arndt
 und deshalb verhindert zu unterschreiben«
Dr« Geiger
 Wolany	Dr. HuSla
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