Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br» Geiger sowie der Bunde&richter Br. Pagendarm, Br, Kreft, Br, Arndt und Br. Hußla für Recht erkannts Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Das Ministerium beschied ihn am 25- September 1948 dahin, daß er seine Beamtenrechte wegen der zu späten Meldung verloren habe, doch solle versucht werden, ihn trotzdem an einer höheren Schule des Landes unterzubringen- Auf diesem Standpunkt beharr-te der Minister auch, nachdem der Kläger durch Entnazifizierungsbescheid vom 26. Dezember 1953 erkannte die Landesregierung weiter an, daß der Kläger Anspruch auf Nachzahlung des "Wartegeldes11 für die Zeit ■ vom 13» Januar 1949 bis zu dem 4- April 1951 habe. setzt und dabei in der beigefugten Berechnung die in Osnabrück erhaltene Unterrichtsvergütung gemäß § 127 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) teilweise angereehnet„ In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hieß es, daß der Kläger zur Vermeidung eines Verlustes seines Klagerechts die Klage wegen vermögensrechtlicher Ansprüche binnen sechs Monaten seit Zustellung dieses Bescheides erheben müsse. Der Kläger hält die Anrechnung seines Verdienstes in OflBHI für unzulässig, weil das Gesetz nur eine Anrechnung bei echten Versorgungsempfängem vorsehe, zu denen er nicht gehört habej er sei nicht in den Wartestand versetzt, sei kein Wartestandsbeamter gewesen und habe nur bis zur Hohe des Wartegeldes gekürzte Dienstbezüge erhalten. Der auf das Wartegeld angerechnete Teil des anderweitigen VeidLenstes sei auch eine Überstundenvergütung, weil er damals über den als Horm für Studienräte fesftgesetzen Pflicht sfcundonsatr/ von 25 Wochenstunden hinaus unterrichtet habe. Im übrigen sei der Rechtsgrund der Zahlungen ein Schadensersatzanspruchs Die Beamten des beklagten Landes hätten ihm gegenüber ihre Amts- und Fürsorgepflichten verletzt, indem sie ihn zunächst als ausgeschieden betrachtet, nicht wieder eingestellt und ihm keine Bezüge gezahlt hätten. Hit der am 9- September 1954 eingegangenen und demnächst zugestellten Klage macht er die Be träge geltend, die das Land mit 261,28 BK von Februar bis Juli 1950 einbehalten hat. Keinesfalls könne sich das Land darauf berufen, daß der erste Bescheid maßgebend sei, weil der zuständige Beamte dem zweiten Bescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt habe; darin liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, so daß das Land ihn mindestens so behandeln müsse, als ob er die Klage-ffi.st eingehaloen habe. ' Die Revision ist unbegründet, da der Kläger weder aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung die Klagforderung erhalten .’ kann, noch deshalb, weil ihm zu Unrecht ein Teil seiner Dienstbor/Jj züge einbehalten sei. Die schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Beklagten sieht' der Kläger darin, daß diese sich zunächst fälsch-licherweise auf den Standpunkt gestellt hätten, er habe alle ! März 1949 (UVB1 55) > Im vorliegenden Fall kommt es nur auf die Zeit von Januar 1950 bis März 1951 * an, als der Kläger in OflHfe tätig war, da er sich nur deshalb geschädigt fühlt, weil sein Einkommen aus dieser Zeit auf seine Dienstbezüge angerechnet worden ist. Nach dem Wortlaut der Verordnung war es zweifelhaft, wie die Beamten zu behandeln waren, die bereits vor dem 31- Dezember 1946 aus Kriegsgefangenschaft entlassen waren, insbesondere ob für sie noch die Möglichkeit bestand, durch eine Meldung binnen 3 Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung den Verlust der Beamtenrechte zu verhindern» Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, denn selbst wenn die Landesregierung die Verordnung im Falle des Klägers unrichtig angewandt hatte, war das nicht vorwerfbar. Die Auffassung der Landesregierung ging dahin, daß Beamte, die alsbald nach Beendigung der Feindseligkeiten aus der Kriegsgefangenschaft entlassen waren, sich zu dem Dienst hätten zurückmelden müssen, und daß sich der Kläger nur deshalb nicht gemeldet hatte, um die bei einer Meldung wegen seiner politischen Belastung zu erwartende Entlassungsverfügung der Militärregierung zu verhindern. Sie war der Meinung, daß der Kläger nicht besser stehen dürfe als ein Beamter, der sich pflichtgemäß alsbald nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zurückgemeldet und den damals üblichen Fragebogen zur politischen Überprüfung durch die Besatzungsmacht eingereicht hatte. Bas Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt, daß der Kläger diese Frist versäumt hat, weil schon der Bescheid vom 22 Februar 1954 die Ausschlußfrist in I»auf setzte, die am 5» September 1954 vor Einreichung der Klage äbgelaufen war. Bas Berufungsgericht meint aber, es liege eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten darin, daß er dem zweiten Bescheid vom 10. August 1954 eine Rechtsmittelbelehrung nur dahin beigefügt habe, daß der Kläger seine vermögensrechtlichen Ansprüche binnen sechs Monaten seit Zustellung dieses Bescheides geltend machen müsse, ohne darauf hin-suweisen, daß diese Frist schon seit Zustellung des ersten Bescheides lief.Im Wege des Schadensersatzes müsse daher der Beklagte den Kläger so^s^ellen, als wenn er die Frist gewahrt ‘nabe, da die durch den ersten Bescheid ausgelöste Frist bei Zustellung des zweiten Bescheides (18. Dezember 1953 anerkannt hat, dem Kläger zur Nachzahlung des Wartegeldes für • die Zeit vom 13. Nach § 48 Abs 2 des Entnazifizierungsgesetzes waren entlastete Beamte auf ihren Antrag wieder einzustellen; solange entsprechende Stellen nicht vorhanden oder frei waren, konnten sie in einem anderen Amt eingestellt oder in den Wartestand * versetzt werden; Daue range st eilten des öffentlichen Dienstes war nach Absatz 3 ein Ubergangsgeld zu zahlen. "Wird der Beamte oder Angestellte des Öffentlichen Dienstes nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung wieder eingestellt, so ist ihm das Wartegeld bzw Obergangsgeld mit Ablauf der Monatsfrist zu zählen," möglichkeiten des bürgerl^cj^en Rechts mißbraucht werden Der :t Beklagte hat auch zutreffend auf die Bestimmungen der §§ 38 DBG -'-und 18 Reichsbesoldungsgesetz hingewiesen, die den allgemeinen ‘ -Rächtsgedanken zu dem Ausdruck bringen, daß Beamte, die mehrere Ämter inne haben, nur Bezüge aus einem Amt erhalten sollen. Auffassung des Gesetzgebers, daß § 127 DBG alle "versorgungs- ^ ähnlichen" Bezüge umfassen will, also auch Bezüge eines aktiven Beamten für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung aus anderen s[ls beamtenrechtlichen Gründen. Jedenfalls ergibt sich nach Auffassung des Senats aus allen diesen Bestimmungen, daß § 127 DBG auch auf die dem Kläger nach § 48 des Entnazifizierungsgesetzes zustehenden Bezüge anzuwenden istc 3- Der Einwand des Klägers, die Vergütung für Überstunden dürfte keinesfalls angerechnet werden, geht ebenfalls fehl, Die AusfUhrungsbestiinmungen zu § 127 DBG Ziff 2 Abs 1 bestimmen folgendes: Wird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen Dienst gegen Tage- oder Wochenlohn beschäftigt, dann kann sein durchschnittliches Monatseinkommen bei der Anrechnung berücksichtigt werden. Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger kein Lohnempfänger war und nicht unter die Tarifordnung B fiel, die nur für Arbeiter oder solche Personen gilt, die invali4enversicherungspflichtig sind.
Ill ZB 1/56
Verkündet
laut Protokoll am 29» April 1957 Vogt, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Studienrats Fritz EoflBBNtraße %,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
gegen
das ^and Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister in Kiel,
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Br» Geiger sowie der Bunde&richter Br. Pagendarm, Br, Kreft, Br, Arndt und Br. Hußla
für Recht erkannts
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Qberlan-desgerichts in Schleswig vom 22. November 1955' wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand»
Der Kläger wurde 1944 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Studienrat in Schleswig ernannt. Während des Krieges war er Soldat und bis September 1945 in Kriegsgefangenschaftc Wegen seiner Zugehörigkeit zur SS meldete er sich nicht sogleich zu dem Dienst zurück, sondern fragte erstmals im Juli 1948 bei dem Kultusministerium des beklagten Landes an, wann und wo er seinen Dienst antreten könne«
Das Ministerium beschied ihn am 25- September 1948 dahin, daß er seine Beamtenrechte wegen der zu späten Meldung verloren habe, doch solle versucht werden, ihn trotzdem an einer höheren Schule des Landes unterzubringen- Auf diesem Standpunkt beharr-te der Minister auch, nachdem der Kläger durch Entnazifizierungsbescheid vom 26. November 1948 als Entlasteter in Gruppe V eingeBtuft worden war und "seine Rechtsansprüche anmeldete".
Vom 15- Januar 1950 bis 21. März 1951 war der Kläger in OflHh an einer städtischen Fachschule als Lehrer tätig* Am 10. November 1950 reichte er ein förmliches Gesuch um Wiedereinstellung ein und wurde nunmehr in die Liste verfügbarer Lehrkräfte des beklagten Landes auf genommen. Seit dem 5» April 1951 beschäftigte ihn das Land wieder als Studienrat und ernannte ihn später erneut zu dem Beamten auf Lebenszeit. Auf förmlichen Einspruch des Klägers vom 29* September 1952 hob das Land durch Erlaß vom 29. Mai 1953 den Bescheid vom , 25« September 1948 auf und erkannte an, daß der Klage):: seine { Beamtenrechtejniclit verloren habe- Durch Bescheid vom 4. Dezember 1953 erkannte die Landesregierung weiter an, daß der Kläger Anspruch auf Nachzahlung des "Wartegeldes11 für die Zeit ■ vom 13» Januar 1949 bis zu dem 4- April 1951 habe.
I :
Durch einen am 5« März 1954 zugestellten Bescheid der Landesregierung vom 22. Februar 1954 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit seit 13. Januar 1949 festge-
setzt und dabei in der beigefugten Berechnung die in Osnabrück erhaltene Unterrichtsvergütung gemäß § 127 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) teilweise angereehnet„ In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hieß es, daß der Kläger zur Vermeidung eines Verlustes seines Klagerechts die Klage wegen vermögensrechtlicher Ansprüche binnen sechs Monaten seit Zustellung dieses Bescheides erheben müsse. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 28. Juli 1954 gegen die Anrechnung seines OflP-Einkommens. Der Innenminister sah darin einen Einspruch den er durch Bescheid vom 10. August 1954 zurückwies. Dieser am 18. August 1954 zugestellte Bescheid enthielt ebenfalls eine Rechtsmittelbelehrung, wonach der Kläger die. Klage wegen vermögensrechtlicher Ansprüche binnen sechs Monaten seit Zustellung dieses Bescheides zu erheben habe.
Der Kläger hält die Anrechnung seines Verdienstes in OflBHI für unzulässig, weil das Gesetz nur eine Anrechnung bei echten Versorgungsempfängem vorsehe, zu denen er nicht gehört habej er sei nicht in den Wartestand versetzt, sei kein Wartestandsbeamter gewesen und habe nur bis zur Hohe des Wartegeldes gekürzte Dienstbezüge erhalten. Der auf das Wartegeld angerechnete Teil des anderweitigen VeidLenstes sei auch eine Überstundenvergütung, weil er damals über den als Horm für Studienräte fesftgesetzen Pflicht sfcundonsatr/ von 25 Wochenstunden hinaus unterrichtet habe. Wach den Aus- • führungsbeStimmungen zu dem Beamtengesetz dürften derartige Überstundenvergütungen nicht angerechnet werden. Im übrigen sei der Rechtsgrund der Zahlungen ein Schadensersatzanspruchs Die Beamten des beklagten Landes hätten ihm gegenüber ihre Amts- und Fürsorgepflichten verletzt, indem sie ihn zunächst als ausgeschieden betrachtet, nicht wieder eingestellt und ihm keine Bezüge gezahlt hätten. Wenn das Land ihn schon 1950 wieder angestellt oder ihm die Bezüge an den Fälligkeitsterminen gezahlt hätte, dann hätte er die Tätigkeit in
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(HB nicht übernommen, sondern seine Arbeitskraft so verwendet, daß der anderweitige Verdienst nicht oder nur zu dem Teil anrechnungsfähig gewesen wäre. Hit der am 9- September 1954 eingegangenen und demnächst zugestellten Klage macht er die Be träge geltend, die das Land mit 261,28 BK von Februar bis Juli 1950 einbehalten hat. Er hat beantragt, das Land zur Zahlung dieser Beträge nebst 4 # Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verur teilenc
Bas Land hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt s Ber Kläger habe die Ausschlußfrist des § 143 BBG versäumt. Im übrigen sei die Bestimmung des § 127 BBG auf die Bezüge des Klägers anwendbar, auch wenn er kein Wartestands-beamter gewesen sei. Es sei ein allgemeiner Grundsatz des Beamtenrechts, daß niemand für eine Beschäftigung im öffentlichen Bienst mehrfache Bezüge erhalte. Bie Ausnahmebestimmung für Überstunden treffe auf den Kläger nicht zu, da er im Angestelltenverhältnis gegen Monatslohh tätig gewesen sei; die für beamtete Studienräte geltende PflichtStundenzahl habe für ihn in nicht gegolten. Ansprüche aus Amts-
pflichtverletzung bestünden schon deshalb nicht, weil die Beamten des Landes ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt hätten.
Ber Kläger meint, die Frist des § 143 EBG sei gewahrt, weil es nur auf den zweiten Bescheid ankomme. Keinesfalls könne sich das Land darauf berufen, daß der erste Bescheid maßgebend sei, weil der zuständige Beamte dem zweiten Bescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt habe; darin liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, so daß das Land ihn mindestens so behandeln müsse, als ob er die Klage-ffi.st eingehaloen habe. Er habe in OHHHB keinen Monatslohn bezogen, sondern Bezahlung nach Maßgabe der jeweils geleisteten Stunden erhalten, wenn auch bei monatlicher Berechnung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen * Hit seiner Revision verfolgt er den Klaganspruch weiter. Das Band bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe 5
' Die Revision ist unbegründet, da der Kläger weder aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung die Klagforderung erhalten .’ kann, noch deshalb, weil ihm zu Unrecht ein Teil seiner Dienstbor/Jj züge einbehalten sei.
1. *
Die schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten des Beklagten sieht' der Kläger darin, daß diese sich zunächst fälsch-licherweise auf den Standpunkt gestellt hätten, er habe alle !
Beamtenrechte verloren, ihn deshalb nicht wieder eingestellt und seine Bezüge verspätet ausbezahlt hätten.
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Ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach :
§ 839 BGB, Art 34 GrundG besteht schon deshalb nicht, weil es ■
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am. Verschulden der beteiligten Beamten fehlt. Der Kultusminister hatte sich für seine Jaffas sung, der Kläger sei als Beamter ausgeschieden, zunächst auf Erlasse der Militärregierung und des Innenministers berufen, später auf § 1 der Ersten Finsnz-sicherungsverordnung vom 28. März 1949 (UVB1 55) > Im vorliegenden Fall kommt es nur auf die Zeit von Januar 1950 bis März 1951 * an, als der Kläger in OflHfe tätig war, da er sich nur deshalb geschädigt fühlt, weil sein Einkommen aus dieser Zeit auf seine Dienstbezüge angerechnet worden ist. In dieser Zeit galt die erwähnte FinanzSicherungsverordnung, die am 1. April 1949 in Kraft getreten war. Mach § 1 dieser Verordnung verlieren Beamte, die vor dem 8. Mai 1945 bei einer Behörde des jetzigen Landes Schleswig-Holstein beschäftigt waren, alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis, wenn sie sich nicht bis zu dem 31c Dezember 1946 zu dem Dienstantritt gemeldet hatten. Die Ver-
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Ordnung sali eine Ausnahme für Beamte vor, die in Kriegsgefangenschaft waren, wenn sie sich hinnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung oder künftig nach ihrer Entlas-sung aus der Kriegsgefangenschaft melden. Nach dem Wortlaut der Verordnung war es zweifelhaft, wie die Beamten zu behandeln waren, die bereits vor dem 31- Dezember 1946 aus Kriegsgefangenschaft entlassen waren, insbesondere ob für sie noch die Möglichkeit bestand, durch eine Meldung binnen 3 Monaten seit Inkrafttreten der Verordnung den Verlust der Beamtenrechte zu verhindern» Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, denn selbst wenn die Landesregierung die Verordnung im Falle des Klägers unrichtig angewandt hatte, war das nicht vorwerfbar. Die Auffassung der Landesregierung ging dahin, daß Beamte, die alsbald nach Beendigung der Feindseligkeiten aus der Kriegsgefangenschaft entlassen waren, sich zu dem Dienst hätten zurückmelden müssen, und daß sich der Kläger nur deshalb nicht gemeldet hatte, um die bei einer Meldung wegen seiner politischen Belastung zu erwartende Entlassungsverfügung der Militärregierung zu verhindern. Sie war der Meinung, daß der Kläger nicht besser stehen dürfe als ein Beamter, der sich pflichtgemäß alsbald nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zurückgemeldet und den damals üblichen Fragebogen zur politischen Überprüfung durch die Besatzungsmacht eingereicht hatte. Diese Auslegung der Vorschriften war bei der wenig klaren Fassung der Finanzsicherungsverordnung und bei der damaligen Auffassung über die Auswirkungen des Zusammenbruchs auf alle Beamtenverhältnisse durchaus vertretbar und jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung,
Der Kläger hat demnach nur einen Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge, wie der Beklagte anerkannt hat, nicht aber auf Schadensersatz wegen AmtspflichtVerletzung. Ansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sind schon durch § 47 des Entnazifizierungsgesetzes vom 10. Februar 1948 (GVB1 S 33) ausgeschlossen.
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1. Für die Geltendmachung des Bachzahlungsanspruches gelten die Fristbest immungen des § 143 DBG, denn die abweichende Regelung des neuen Schleswig-Holsteinischen Beamtengesetzes vom 19» März 1956 (GVB1 19) gilt nur für Klagen, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes erhoben werden (§ 238). Bas Berufungsgericht hat dazu im einzelnen ausgeführt, daß der Kläger diese Frist versäumt hat, weil schon der Bescheid vom 22 Februar 1954 die Ausschlußfrist in I»auf setzte, die am 5» September 1954 vor Einreichung der Klage äbgelaufen war. Bas Berufungsgericht meint aber, es liege eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten darin, daß er dem zweiten Bescheid vom 10. August 1954 eine Rechtsmittelbelehrung nur dahin beigefügt habe, daß der Kläger seine vermögensrechtlichen Ansprüche binnen sechs Monaten seit Zustellung dieses Bescheides geltend machen müsse, ohne darauf hin-suweisen, daß diese Frist schon seit Zustellung des ersten Bescheides lief. Im Wege des Schadensersatzes müsse daher der Beklagte den Kläger so^s^ellen, als wenn er die Frist gewahrt ‘nabe, da die durch den ersten Bescheid ausgelöste Frist bei Zustellung des zweiten Bescheides (18. August 1954) noch nicht abgelaufen war.
Biese Würdigung des Sachverhalts zeigt keinen Rechtsfehler. Ber auch hierfür erforderliche Vorbescheid liegt, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat, in dem Antrag auf Klagabweisung, da der Beklagte im Prozeß durch die oberste Bienstbehörde vertreten wird.
2. Bie Revision ist jedoch unbegründet, weil die Anwendung der KUrzungsbeStimmungen des § 127 BBG im vorliegenden Fall zulässig war.
Ber Kläger hat in der fraglichen Zeit zunächst keine Bezüge erhalten. Er gehört daher zu dem von Art 131 GrundG be-
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troffenen Personenkreis, Nach §§ 77? 63 des Regelungsgesetzes zu Art 131 kann er Ansprüche für die Zeit vor den 1, April 1951 nur geltend machen, soweit landesrechtliche Vorschriften oder zu seinen Gunsten ergangene Einselmaßnahmen seines Dienstherrn sie ihm gewähren. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da der Beklagte durch Bescheid vom 4. Dezember 1953 anerkannt hat, dem Kläger zur Nachzahlung des Wartegeldes für • die Zeit vom 13. Januar 1949 bis zu dem 4. April 1951 verpflichtet zu sein4
§ 127 Abs 1 DBG läßt eine Kürzung der Bezüge zu bei einem "Warte- und Ruhestandsbeamten, der im öffentlichen Dienst verwendet wird"«, Absatz 2 regelt dasselbe für Empfänger von «Witwen- und Waisengeld. Allerdings war der Kläger kein Warte-standsbeamter, weil er nicht in den Wartestand versetzt war.
Aber das Entnazifizierungsgesetz behandelt diese Bezüge wie Wartegeld. Nach § 48 Abs 2 des Entnazifizierungsgesetzes waren entlastete Beamte auf ihren Antrag wieder einzustellen; solange entsprechende Stellen nicht vorhanden oder frei waren, konnten sie in einem anderen Amt eingestellt oder in den Wartestand * versetzt werden; Daue range st eilten des öffentlichen Dienstes war nach Absatz 3 ein Ubergangsgeld zu zahlen. § 48 Abs 4 des Gesetzes fährt dann fort? "Wird der Beamte oder Angestellte des Öffentlichen Dienstes nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung wieder eingestellt, so ist ihm das Wartegeld bzw Obergangsgeld mit Ablauf der Monatsfrist zu zählen,"
- Daraus ergibt sich eindeutig als Sinn des Gesetzes, daß die den nichtbeschäftigten Beamten gewährten Bezüge als Wartegeld zu behandeln sind» ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte förmlich in den Wartestand versetfclfeist.
Selbst wenn diese Bezüge kein echtes Wartegeld, sondern ein gekürztes Diensteinkommen waren, würde nichts anderes gelten. Denn Gesetze sind nicht nach ihrem Buchstaben, sondern nach ihrem Sinn auszulegen. Nach Sinn und Zweck des § 127 DBG
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gilt er auch für Fälle der vorliegenden Art, § 127 DBG konnte ! einen Fall, wie er hier streitig ist, nicht regeln, weil es V nach dem damaligen Beamtenrecht keine aktiven Beamten gab, J
die Dienstbezüge erhielten, ohne Dienst zu leisten und in der . 5 I»age waren, im öffentlichen Dienst eine weitere entgeltliche Beschäftigung auszuüben, Erst die Ereignisse nach 1945 V
schufen *- derartige Möglichkeiten. Der Wille des Gesetzes .!
geht erkennbar dahin, alle derartigen Fälle zu erfassen. Dafür
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spricht schon § 137 DBG, der die Anwendung des § 127 DBG \
auf alle sonstigen Bezüge ausspricht, die damals in Frage ■
kamen. In § 137 DBG heißt es, daß auch die Bezüge der unter r
Belassung des vollen Gehalts vom Amt enthobenen Beamten als ;
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Wartegeld zu gelten haben. Die DVO zu § 127 DBG bestimmt fer- i ner in Er 3-Abs 2, daß die RuhensvorSchriften auch dann anzu- |
wenden sind, wenn zu ihrer Umgehung Formen und Gestaltungs- ;
möglichkeiten des bürgerl^cj^en Rechts mißbraucht werden Der :t Beklagte hat auch zutreffend auf die Bestimmungen der §§ 38 DBG -'-und 18 Reichsbesoldungsgesetz hingewiesen, die den allgemeinen ‘ -Rächtsgedanken zu dem Ausdruck bringen, daß Beamte, die mehrere Ämter inne haben, nur Bezüge aus einem Amt erhalten sollen.
*
§ 5 des Finanzsicherungsgesetzes für Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1948 (GITBl 1949? 39)» dessen Absatz 1 die Anwendung des § 127 DBG sogar auf privates Arbeitseinkommen anordnet, bestimmt in Absatz 2,' daß Unterhaltsbeiträge und "andere -öffentlichrechtliche versorgungsähnliche Bezüge" als Ruhege- * halt im Sinne des Absatz 1 gelten; a.uch daraus ergibt sich die
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Auffassung des Gesetzgebers, daß § 127 DBG alle "versorgungs- ^ ähnlichen" Bezüge umfassen will, also auch Bezüge eines aktiven Beamten für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung aus anderen s[ls beamtenrechtlichen Gründen.
Jedenfalls ergibt sich nach Auffassung des Senats aus allen diesen Bestimmungen, daß § 127 DBG auch auf die dem Kläger nach § 48 des Entnazifizierungsgesetzes zustehenden Bezüge anzuwenden istc
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3- Der Einwand des Klägers, die Vergütung für Überstunden dürfte keinesfalls angerechnet werden, geht ebenfalls fehl,
Die AusfUhrungsbestiinmungen zu § 127 DBG Ziff 2 Abs 1 bestimmen folgendes: Wird ein Versorgungsberechtigter im öffentlichen Dienst gegen Tage- oder Wochenlohn beschäftigt, dann kann sein durchschnittliches Monatseinkommen bei der Anrechnung berücksichtigt werden. Nach Absatz 2 bleibt ein durch Überstunden erzieltes Einkommen unberücksichtigtf hinsichtlich der Überstunden soll § 3 der Tarifordnung B (TOB) für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst entsprechend gelten. Nach § 3 ;T0B (BBB 1938, 171) gelten als Überstunden die im Bedarfsfälle zu leistenden Arbeitsstunden, die über 48 Stunden in der Woche hinausgehen und nicht ausgeglichen werden, soweit die regelmäßige Arbeitszeit nicht abweichend geregelt ist, \
Diese Bestimmung ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger kein Lohnempfänger war und nicht unter die Tarifordnung B fiel, die nur für Arbeiter oder solche Personen gilt, die invali4enversicherungspflichtig sind. Der Kläger war an der Fachschule nicht als "Arbeiter" im arbeitsrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Sinne tätig, da er Dienste höherer Art als Lehrer leistete. Die Tarifordnung A (BBB 1938, 143), die für Angestellte gilt, sieht.für den Regelfall überhaupt keine Überstundenvergütung vor. Selbst wenn der Kläger kein Angestellter war, wie die Schule in meint, erhielt er jedenfalls keinen Tage- oder Wochenlöhn, sondern wurde gegen monatlich abgerechnete "stundenweise Vergütung" beschäftigt. Der Begriff der Überstundenentlohnung ist fUr ihn daher unanwendbar, auch wenn er mehr Stunden unterrichtet hat, als sonst ein beamteter Studienrat als Pflichtstunden zu leisten hatte.
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Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Dr, Geiger Dr„ Pagendarm Dr* Kreft
Dr. Arndt Dr«. Hußla
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