Hechtssatzs Macht die Besoldungsordnung die Einstufung eines Beamten vqjx der durch das Statistische Beichsamt festgestellten "Ständigen Bevölkerung" abhängig, so tritt an deren Stelle seit 1945 die von der zuständigen Landesbehörde ermittelte Wohnbevölkerung Zu dieser gehören auch solche Personen, die auf Grund der politischen Ereignisse in den Bezirk ge~ kommen sind, selbst wenn sie die Absicht* haben, den Bezirk wieder zu verlassen. Stelle war damals im Haushaltsplan des Deutschen Reiches und nach 1945 im Haushaltsplan des beklagten Landes als eine Stelle der Besoldungsgruppe Ala ausgebracht. gehaltsbescheid mit Schreiben vom 17« März 1948 zugestellt wurde, stellte er dienstlich als Landgerichts-Präsident in RflHHBl am gleichen Tage in einem Schreiben unter dem Aktenzeichen 5122 an den Oberlandesgerichts-Präsidenten den Antrag auf Umwandlung der Landgerichtspräsidentenstelle in eine. Januar 1949 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß infolge des angestrebten Flüchtlingsausgleichs im Augenblick die 2ahl der "ständigen Bevölkerung", • die nach der Vorbemerkung 4 der Reichsbesoldungsordnung A für den Wechsel der Besoldungsgruppen massgebend sei, nicht ermittelt werden könne und daher immer noch die zuletzt vom Statistischen Keichsamt ermittelte Einwohnerzahl zugrunde gelegt werden müsse• i ber selbst bei einer künftigen antragsgemäßen Neuregelung könnte der Kläger daraus keine Rechte herleiten, da eine rückwirkende Einweisung in diese Planstelle für ihn nicht mehr zulässig wäre. Mit der am 13»‘Mai 1949 zugestellten Klageschrift verlangt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 800 DU nebst Zinsen seit KlageZustellung als Teilbetrag des Unterschieds zwischen dem ihm nach seiner Meinung zustehenden Ruhegehalt der Besoldungsgruppe* B 8 und dem ihm gewährten Ruhegehalt s Br beruft sich darauf, daß die Bevölkerungszahl des Landgericht s-bezirks F^H^MMn&ch der im Jahre 1946 durohgeführ-ten Volkszählung auf über 600 000 Gerichtseingesessene gestiegen sei. Auf die Berufung des beklagten Lsndes hat das Oberlandesgerioht den Ministerialrat im Bundesministerium des Innern in Bonn Pr. WBHHP als sachverständigen Zeugen v gehört und dabei dessen schriftliohe Stellungnahme vom 15. 1. Als gesetzlichen Vertreter des beklagten .Landes hatte der Kläger* in der Klage den Landesminister der Justiz bezeichnet, wobei er sich auf eine Anordnung des Landesjustizministers vom 8. Es hat weiterhin die Allgemeine Verfügung des Reichs justizmini sters vom 9* März 1937 (DJ 1022) angewandt und den Generalataatsanwalt in Schleswig als gesetzlichen Vertreter betrachtet. B 9 die "Präsidenten der grossen Landgerichte", ohne daß das Gesetz eine Vorschrift darüber gegeben hätte, Wie die Grenze zwischen den "grossen" und den "kleinen? Dezember 1935 (RGBl I, 1489) führt in der Besoldungsgruppe B 8 die Landgerichtspräsidenten "bei Landgerichten mit 60 oder mehr plan-mässigen Richtern im Bezirk" auf.Das Gesetz zur Br- ; grnzung des Reichsbesoldungsrechts.und des Reisekosten^ rechts vom 30. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die vom beklagten Lande nicht angegriffen Und vom Berufungsgericht ohne Erörterung übernommen Worden sind, hat am 29* Oktober 1946 in Schleswig-Holstein eine Es ist niemals bezweifelt worden, daß auf diese Behörden alle Befugnisse und Zuständig-' keiten der aufgelösten BeichsbehÖrden jeweils für* den Bezirk des Landes übergegangen sind, so dass nunmehr auch , das beklagte Land die Feststellungen des von ihm geschaffenen Statistischen Landesamts mit der gleichen HechtswiTkung gegen sich gelten lassen muss, wie wenn . Diese Unterscheidungen lassen irgend einen Rechtsirrtum nicht erkennen, es ist insbesondere kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass das Änderungsgesetz vom 3(h Liärz 1943 unter der "Ständigen11 Bevölkerung etwas andereV verstanden hätte als den vom Statistischen Reichsamt mit diesem Fachausdruck bezeichneten Begriff. Dieser setzt bei der "Ständigen" Bevölkerung nichts weiter voraus, als dass die Personen nicht nur wegen ihrer Dienstpflicht in Y/ehrmacht oder Arbeitsdienst anwesend waren, es kommt insbesondere nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts an, weder des tatsächlichen Aufenthalts vor dem Stichtag, noch des voraussichtlichen späteren Aufenthalts. tia ten, so ist das Landgericht dem Sachverständigen mit Recht darin gefolgt, dass nach 1945 der Begriff der "Wohnbevölkerung" gleichbedeutend ist mit dem im Jahre 1939 angewandten und im Gesetz vom 30. Solange daher eine Änderung der seit 1943 geltenden Besoldungsvorschriften nicht eintritt, richtet sich die Einstufung der Landgerichtspräsidenten in die Besoldungsgruppe B 8 oder Ala nach der jeweils vom zuständigen Statistischen Landesamt ermittelten Wohnbevölkerung. Wenn Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge das "von dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt bezogene'Grundgehalt" bezeichnet, so kann aus dieser Fassung nicht gefolgert werden, daß es etwa auf den wirklich gezahlten Betrag ankäme. Die Erwähnung der "entsprechenden Bezüge aus dem vor seiner Ernennung bekleideten Amt" beweist jedoch, daß diese Einschränkung;' nur dann gilt, wenn die streitige Erhöhung der Bezüge auf eine Ernennung zurückzuführen ist. 2. Diese Frage wird vom Berufungsgericht verneint, und darin ist ihm im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung zu folgen. Die Praxis ging ausnahmslos davon aus, daß dem Beamten nur nach förmlicher Einweisung in die entsprechende Planstelle ein Anspruch auf die Bezüge der durch die Einweisungsverfügung gekennzeichneten BesGr. zustanden." Beide Streitteile berufen sich auf eine Anzahl von Entscheidungen und Schrifttumsstellen, die sich mit der Frage des Verhältnisses zwischen. Ernennung des Beamten und Erlangung des Hechtsanspruchs auf Dienstbezüge, mit dem Begriff der Beförderung und der Einweisung in eine Planstelle beschäftigen, ohne jedoch auf den vorliegenden Fall anwendbar zu sein.* Das Berufungsgericht hält dem Kläger zu Unrecht die Vorschriften der §§1,2 BBesG entgegen, wonach nur alanmässigen Beamten Besuldungsansprüohe nach den . Es gebe daher keine Plrnstelle des l»andgerichtsprä-sidenten von sondern lediglich innerhalb des liandeshaushalts im Haushalt des Justizministeriums eine Planstelle der Besoldungsgruppe Ala, die von dem Iiandgerichtspräsidenten in Plensburg zu besetzen sei» Biese Erwägungen halten den Begriff des Amtes und denjenigen der Planstelle nicht hinreichend auseinandero Badurch, daß der Kläger im Jahre 1944 zu dem Iiandgerichtspräsidenten in ernannt und iii die damals für diesen vorgesehene Planstelle eingewiesen wurde, erhielt er ein bestimmtes Amt, aus dem er. b) Bern Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß es nicht angängig ist, in der Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe Ala zugleich eine durch das überschreiten der besoldungsrechtlich massgebenden Bevölkeiungszahl von 400 000 Einwohnern stillschweigend bedingte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 8 zu sehen. Eine solche Unterstellung hat aber der Kläger auch nicht versucht, sie ist-auch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht von entscheidender Bedeutung. c) Der Senat folgt jedoch dem Berufungsgericht darin, daß einem Beamten ein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erst dann zusteht, wenn die zuständige Behörde ihm diese Bezüge durch einen Verwaltungsakt zugesprochen hat. Ein aus privatrechtlichen oder Öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten begründeter Zahlungsanspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Hechts kann zwar nicht dadurch beeinträchtigt * werden, daß die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für seine Erfüllung nicht gegeben sind; ebenso kann nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift >(:§ 24 KaushO) aus der Aufnahme eines Postens in .den Haushalt kein Anspruch auf Zahlung hergeleitet werden. Der innere Zu- • ssmmcnhang der Besoldungsgesetzgebungmit den Vorschriften des n&ushaltsrechts ist besonders eng, er findet seinen Ausdruck u.a. darin, daß die Urkunde über die Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit nur erhalten, darf, wer in eine Planstelle schriftlich eingewiesen ist der Beamteneigenschaft und des Anspruchs auf Dienstbezüge* TVenn aber der Kläger seinen Anspruch daraus herleitet, daß er in seinem bisherigen Amt verblieben ist und daß sich die mit diesem Amt verbundenen Dienstbezü ge kraft Gesetzes erhöht haben, so kann er sich nicht auf diesen Gesichtspunkt der Doppelwirkung eines Verwaltungsaktes berufen. Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis insoweit mit Recht sbgewiesen hat, als sie unmittelbar auf Zahlung des Unterschiedsbetrages der Versorgungsbezüge gerichtet ist'. dann zutreffend, wenn der fehlende Verwaltungsakt der Schaffung.einer Planstelle in der Besoldungsgruppe B 8 für das vom Kläger bekleidete Amt des Landgerichtspräsidenten in d*e Einweisung des Klägers.in diese Planstelle eine Ermessensentscheidung wäre, auf die der Kläger keinen Anspruch hätte und die der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht entzogenwäre. Das Berufungsgericht bejaht diese Voraussetzung mit der Begründung, es handle sich um eine Beförderung. Dabei beruft es sich zu Unrecht auf Nadler-Uittland-Ruppert (Vorb 36 zu Abschnitt IV 5347)* di© als Beförderung nur den Fell erwähnen, daß "der Präsident eines Landgerichts* zu dessen Bezirk weniger als 60 Richter gehören*-in die Stelle eines Landgerichtspräsidenten eingewis* sen wird, dessen Bezirk mehr als 60 Richter zählt unfl* der daher nach einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt besoldet wird*1. Hierbei hebt das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht weiter hervor, es verstehe sich keineswegs von ] selbst und bedürfe der Prüfung und Entscheidung sei-" tens der Obersten Dienstbehörde, ob ein bestimmter Lendgerichtspräsident in der Besoldungsgruppe Ala” die beamtenrechtlichen und persönlichen Voraussetzung für das Amt eines ^andgerichtspräsidenten in Einern grossen Bezirk mit über 400 000 Einwohnern erfüllt* Diese Erwägung ist zwar grundsätzlich zutreffend und sie wird dann entscheidende Bedeutung gewinnen müssen, wenn es sich um die Versetzung eines Landgerichtspräsidenten von einem "kleinen" an ein "grosses" Landgericht handelt. auf den Fall des Klägers nicht anwendbar ist, so zeigt sie doch den deutlichen Unterschied zwischen einer Beförderung - auf die der Beamte keinen Anspruch hat und aus deren Unterlassung er keine Schadensersatzansprüche herleiten kann - -und einem Vorgang, der sich kraft Gesetzes vollzieht und der nur zur Begründung eines Besoldungsanspruchs der Ergänzung durch einen Verwaltungsakt bedarf* Wird daher unterstellt, daß die zuständigen Stellen es schuldhaft unterlassen haben, aus der Erhöhung der Bevölkerungszahl die erforderlichen Folgerungen für die Begründung eines höheren Gehalts- und Versorgungsanspruchs des Klägers zu ziehen,
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! ^8 095 Ir Gesetz; BesoldOrdh A, Vorbem 4« Hechtssatzs Macht die Besoldungsordnung die Einstufung eines Beamten vqjx der durch das Statistische Beichsamt festgestellten "Ständigen Bevölkerung" abhängig, so tritt an deren Stelle seit 1945 die von der zuständigen Landesbehörde ermittelte Wohnbevölkerung Zu dieser gehören auch solche Personen, die auf Grund der politischen Ereignisse in den Bezirk ge~ kommen sind, selbst wenn sie die Absicht* haben, den Bezirk wieder zu verlassen. BesoldOrdn A, Vorbem 4; DBG § 28; HaushaltsOrdn § 24« i. S i IIo Gesetz: Rechtssatz: III. Gesetz: Ecchtssatz: Dadurch, daß die Bevölkerung des Bezirks die nach « der BesoldungsOrdnung für die Einstufung eignes Beamten massgebe'nde Grenze überschreitet, erlangt der Beamte nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Zah~ , * * ' ^ * .i lung der der neuen Einstufung entsprechenden Bezüge« GVG § 13; BGB § 839; GrundG Art 34* . Für einen Schadensersatzanspruch, den ein Beamter « daraus herleitet, daß die zuständige Behörde es unterlassen habe, die erforderlichen Vorbedingungen für die Entstehung eines der gestiegenen Bevölke-rungszahl nach der Besoldungsordnung entsprechenden ' Gehaltsanspructe zu schaffen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben« Aktenzeichen: III ZB 1/51 Urteil vom 31- Januar 1952 LG Kiel OLG Schleswig ■18 Verkündet am 51. Januar 1952 Vieser* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge- schäftsstelle Im Namen des Volkes ~ In dem Hechtsstreit Klägers, Berufungsbeklagten und .Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*-4Hfc - das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten duroh den Justizminister des Bandes Schleswig-Holstein, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,' - Prozeßbevollmächtigter.: Rechtsanwalt - hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar ‘1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Br* Beibrück, Professor Br» Meiss, Br. Pagendarm und Rietschel des Landgerichtspräsidenten a.B. Br. Georg S in gegen für liecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des .2» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 51. Oktober 1950. aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Veihandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.• Von Rechts wegen Tatbestand: 3)er Kläger wurde mit Wäkung vom 1. Mai 1944 zu dem Landgerichtspräsidenten in MBA ernannt* Diese '**; Stelle war damals im Haushaltsplan des Deutschen Reiches und nach 1945 im Haushaltsplan des beklagten Landes als eine Stelle der Besoldungsgruppe Ala ausgebracht. Der Kläger bezog Grehält nach dieser Besoldungsgruppe Am 1. Juni 1948 trat er in den Ruhestand. Kr erhält seitdem ein der Besoldungsgruppe Ala entsprechendes Ruhegehslt. Als dem Kläger am 27* März 1948 der erste Ruhe- . gehaltsbescheid mit Schreiben vom 17« März 1948 zugestellt wurde, stellte er dienstlich als Landgerichts-Präsident in RflHHBl am gleichen Tage in einem Schreiben unter dem Aktenzeichen 5122 an den Oberlandesgerichts-Präsidenten den Antrag auf Umwandlung der Landgerichtspräsidentenstelle in eine. Stelle der Besoldungsgruppe B 8. Der Kläger schloss diesen Antrag mit den Worten: "Ich bitte daher.........mich vom gleichen Zeitpunkt in diese Besoldungsgruppe einzuweisen"« Auf diesen Antrag erhielt der Kläger jedenfalls eine schriftliche Antwort nicht. Am 12. Mai 1948 wurde ihm vielmehr ein neuer, wiederum nach der Besoldungsgruppe Ala errechneter Ruhegehaltsbescheid vom J. Mai 1948 zugestellt. In einem Schreiben vom 28. Dezember 1948 an den Landesminister der Justiz in Kiel erinnerte der Kläger an seinen Antrag vom März. Der .* ♦>.< •jiWj /•, i . i ''•I 1 * Minister lehnte daraufhin mit Schreiben vom 21. Januar 1949 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß infolge des angestrebten Flüchtlingsausgleichs im Augenblick die 2ahl der "ständigen Bevölkerung", • die nach der Vorbemerkung 4 der Reichsbesoldungsordnung A für den Wechsel der Besoldungsgruppen massgebend sei, nicht ermittelt werden könne und daher immer noch die zuletzt vom Statistischen Keichsamt ermittelte Einwohnerzahl zugrunde gelegt werden müsse• i ber selbst bei einer künftigen antragsgemäßen Neuregelung könnte der Kläger daraus keine Rechte herleiten, da eine rückwirkende Einweisung in diese Planstelle für ihn nicht mehr zulässig wäre. Mit der am 13»‘Mai 1949 zugestellten Klageschrift verlangt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 800 DU nebst Zinsen seit KlageZustellung als Teilbetrag des Unterschieds zwischen dem ihm nach seiner Meinung zustehenden Ruhegehalt der Besoldungsgruppe* B 8 und dem ihm gewährten Ruhegehalt s Br beruft sich darauf, daß die Bevölkerungszahl des Landgericht s-bezirks F^H^MMn&ch der im Jahre 1946 durohgeführ-ten Volkszählung auf über 600 000 Gerichtseingesessene gestiegen sei. Die im Gesetz vorgesehen^ Grenze von 400 000 Gerichtseingesessenei wäre ohne Rücksicht; auf die Zugewanderten auch durch den natürlichen Bevölkerungszuwachs allein überschritten'worden, da die Bevölkeiungszahl schon 1939 nahe an diese Grenze heran- 'll i ] gekommen sei«. Pas Statistische Reichsamt in Berlin sei durch die politische und staatsrechtliche Umwälzung forjgefallen und könne daher keine neuen Ermittlungen über die Bevölkerungszahl treffen« An seine Stelle sei aber das Statistische Landesamt getreten, dessen Feststellungen nunmehr für das Be-eoldungsrecht massgebend seien. Hilfsweise stützt der Kläger seinen Anspruch auch auf Verletzung der Fürsorgepflicht und Amtspflichtverletzung. Biese sieht er darin, dass seine Eingabe an den Oberlandesgerichtspräsidenten vom 27. Kürz 1948 verzöge'rlich behandelt worden sei. Bei rechtzeitiger Bearbeitung v.^re die Planstelle des Landgerichtspräsidenten noch vor seinem Eintreten in'den Ruhestand höher-gestuft und er in diese Planstelle eingewiesen*worden. Pas beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. 1 i 1 4 »! k I 4 * "i Pas Landgericht hat ein Gutachten des Referenten im Statistischen Lendesamt der Landesregierung Schleswig-Holstein vom 12. September 1949 herangezogen und sodann dem Klageanträge entsprochen. Auf die Berufung des beklagten Lsndes hat das Oberlandesgerioht den Ministerialrat im Bundesministerium des Innern in Bonn Pr. WBHHP als sachverständigen Zeugen v gehört und dabei dessen schriftliohe Stellungnahme vom 15. September 1950 verwertet. Es berücksichtigt ferner ein vom Kläger überreichtes Privatgutachten des Professors Pr. Merlaus 2* 1950, das den in vielen Punkten gleich liegenden Fall des ’ .V « f 4 •r Lsndgerichtspräsidenten in GflHHHP betrifft. Das Berufungsgericht hat sodann in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abgewiesen. llit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das Land beantragt Zurückweisung der Revision. » Entscheidungsgründe t I. - ‘ : 1. Als gesetzlichen Vertreter des beklagten .Landes hatte der Kläger* in der Klage den Landesminister der Justiz bezeichnet, wobei er sich auf eine Anordnung des Landesjustizministers vom 8. April 1948 - VIIl/1 -301 E 5 - stützt. Das Landgericht ist ihm ohne Erörterung geformt. Das Berufungsgericht hält diese Anordnung nicht für wirksam, weil sie nicht entsprechend § 144 Satz 4 DBG bekanntgemacht worden ist. Es hat weiterhin die Allgemeine Verfügung des Reichs justizmini sters vom 9* März 1937 (DJ 1022) angewandt und den Generalataatsanwalt in Schleswig als gesetzlichen Vertreter betrachtet. Die dem entsprechende Berichtigung des Urteilskopfes ist nach dem Erlaß des Berufungsurteils dadurch, erneut überholt wordeii, daß .durch einen Erlass vom ;3Ö. Oktober 1950 (ABI Schl Holst 461) der Justizminister wieder zürn Vertreter des Landes bestellt worden ist. Die vorliegende Rechtsstreitigkeit gehört nicht zu denjenigen; für die die Zuständigkeit des Ge- neralstaatsanwalts durch den Erlass vom 2. Juni 1951 (ABI Schl Holst 265) erneut begründet worden ist« Im Einverständnis mit den Parteien war daher der Urteilskopf von neuem zu berichtigen« 2. Die Klage ist am 19.« April 1949 eingereicht (Bl 1) und am 13« Mai 1949 zugestellt worden« Der lluhegehaltsbescheid vom 3« Mai 1948, den das Berufungsgericht zutreffend als Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs 2 Satz 1 BGB ansieht,' ist am 12« Mai 1948 zugestellt worden« Die Anwendung der Fristhemmungsverordnungen des Präsidenten des Zentraljustizamts auf die Frist des § 143 DBG entspricht der Hechtsprechung des Senats (ürt v« 25« Januar .1951 - III ZR 20/50 insoweit . bei Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr 1 zu § 78 DBG nicht abgedruckt)• Die Klage ist also rechtzeitig erhoben. II. Die Revision ist nicht, wie das beklagte Land meint, schon deshalb unbegründet, weil das Landgericht Flensburg kein "grosses Landgericht" wäre« 1» Die Verschiedenheit in der Besoldung der "grossen" und der "kleinen" Landgerichtspräsidenten fand sich schon im preussischen Besoldungsrecht. Die Preussische Besoldungsordnung nach dem Besoldungsgesetz vom 17« Dezember 1927 (PrGesS 223) erwähnte in der Besoldungsgruppe * '« ' 's* B 9 die "Präsidenten der grossen Landgerichte", ohne daß das Gesetz eine Vorschrift darüber gegeben hätte, Wie die Grenze zwischen den "grossen" und den "kleinen? Landgerichten zu ziehen sei. Lie am 1. April 1936 in Kraft getretene Neufassung der Heichsbesoldungsordnung durch die 24- Ander ungs Verordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1489) führt in der Besoldungsgruppe B 8 die Landgerichtspräsidenten "bei Landgerichten mit 60 oder mehr plan-mässigen Richtern im Bezirk" auf. Das Gesetz zur Br- ; grnzung des Reichsbesoldungsrechts.und des Reisekosten^ rechts vom 30. März 1943 (RGBl I, 189) brachte diejenige Fassung der Besoldungsordnung (RGBl I,. 198 ff), die bei der Ernennung und bei der Zurruhesetzung des Klägers in Kraft war und auch heute noch gilt. Danach gehören in die Besoldungsgruppe B 8 die Landgerichts-präsid.enten bei Gerichten mit mehr als 400 00Ö Einwohnern im Bezirk. In einer Fussnote hierzu ist vorgesehen, dass "über die Zuteilung der Leiter von Landgerichten mit eingeschränktem Zuständigkeitsbereich zu den Besoldungsgruppen B 8 oder Ala die Minister der * Finanzen und der Justiz gemeinschaftlich entscheiden11. Die Vorbemerkung 4 zur Besoldungsordnung A enthält die Vorschrift, dass für die Einstufung die vom Statistischen Reichsamt ermittelte "Ständige Bevölkerung" massgebend ist. 2. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die vom beklagten Lande nicht angegriffen Und vom Berufungsgericht ohne Erörterung übernommen Worden sind, hat am 29* Oktober 1946 in Schleswig-Holstein eine "ft Volkszählung stattgefunden, die eine "Wohnbevölkerung11 von 602 450 Personen für den landgerichtsbezirk ergeben hat. Diese Zahl ist vom Statistischen Landesamt ermittelt worden. Da es nach 1945 kein Statistisches Beichs-amt mehr gab, so läßt das Landgericht die Ermittlungen des Statistischen Landesamts entscheidend sein. Hiergegen lassen sich keine begründeten Einwendungen erheben. hach dem Zusammenbruch des Beiches und der Auflösung * * aller zentralen BeichsbehÖrden mußten die Länder für ^ < ihren Bezirk neue Behörden schaffen, die diese früheren Eeichsaufgaben erfüllten. Es ist niemals bezweifelt worden, daß auf diese Behörden alle Befugnisse und Zuständig-' keiten der aufgelösten BeichsbehÖrden jeweils für* den Bezirk des Landes übergegangen sind, so dass nunmehr auch , das beklagte Land die Feststellungen des von ihm geschaffenen Statistischen Landesamts mit der gleichen HechtswiTkung gegen sich gelten lassen muss, wie wenn . sie von dem Statistischen Beichsamt getroffen wären. Über den vom Gesetz verwendeten Begriff der "stän- öigen Bevölkerung" folgt das Landgericht dem von ihm * herbeigezogenen Gutachten des Beferenten RflHP. vom Statistischen Landesamt des beklagten Landes« Danach wird bei Volkszählungen zunächst unterschieden zwischen der "ortsanwesenden" und der "Wohnbevölkerung". Dabei umfasst die erstere auch die nur vorübergehend anwesenden^ aber nicht die vorübergehend abwesenden Personen, während diese nur vorübergehenden Abweichungen bei der Wohn-^ bevölkerung ausgeglichen sind. Die "Ständige Bevölkerung* v ' ft. 4/‘ 9 - einer Gemeinde ist die Wohnbevölkerung (GesamtbevÖlkerun^ nach Abzug der ihrer Dienstpflicht genügenden Soldaten und Arbeitsmänner und ohne die Arbeitsmaiden»also die bereinigte Wohnbevölkerung. Diese Unterscheidungen lassen irgend einen Rechtsirrtum nicht erkennen, es ist insbesondere kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass das Änderungsgesetz vom 3(h Liärz 1943 unter der "Ständigen11 Bevölkerung etwas andereV verstanden hätte als den vom Statistischen Reichsamt mit diesem Fachausdruck bezeichneten Begriff. Dieser setzt bei der "Ständigen" Bevölkerung nichts weiter voraus, als dass die Personen nicht nur wegen ihrer Dienstpflicht in Y/ehrmacht oder Arbeitsdienst anwesend waren, es kommt insbesondere nicht auf eine bestimmte Dauer des Aufenthalts an, weder des tatsächlichen Aufenthalts vor dem Stichtag, noch des voraussichtlichen späteren Aufenthalts. Deshalb ist es unerheblich, mit welcher Anzahl in der festgestellten Zahl solche Personen enthalten sind, die sich nur deshalb im Bezirk aufhielten, weil sie ihren früheren Aufenthaltsort vorübergehend oder endgültig auf geben müssen. Ebenso unerheblich ist es, wie viele Personen am Stichtag deh Wunsch oder die Absicht hatten, den Bezirk wieder zu verlassen, um an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren oder sich einen neuen zu suchen. Da es am Stichtag der Zählung keine Personen im Bezirk mehr gab, die ihrer Dienstpflicht in Wehrmacht, Arbei'tsdierä oder einer gleichartigen Einrichtung genüg- tia ten, so ist das Landgericht dem Sachverständigen mit Recht darin gefolgt, dass nach 1945 der Begriff der "Wohnbevölkerung" gleichbedeutend ist mit dem im Jahre 1939 angewandten und im Gesetz vom 30. März 1943 erwähnten Begriff der "Ständigen" Bevölkerung. Solange daher eine Änderung der seit 1943 geltenden Besoldungsvorschriften nicht eintritt, richtet sich die Einstufung der Landgerichtspräsidenten in die Besoldungsgruppe B 8 oder Ala nach der jeweils vom zuständigen Statistischen Landesamt ermittelten Wohnbevölkerung. III. 1• Zu Unrecht beruft sich das beklagte^Land auf die Vorschrift des § 80 DBG. Wenn Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge das "von dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt bezogene'Grundgehalt" bezeichnet, so kann aus dieser Fassung nicht gefolgert werden, daß es etwa auf den wirklich gezahlten Betrag ankäme. Massgebend ist vielmehr der Betrag, der dem Beamten nach der Besoldungsordnung zuletzt zugestahden hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Betrag in voller. Höhe gezahlt oder ob er mit Recht - z.B. wegen der Auswirkungen eines Dienststrafverfahrens - oder mit Unrecht ganz oder teilweise nicht gezahlt worden ist (wadler-Littland-Ruppert Deutsches Beamtengesetz Anm 2 und 6 . zu § 80 S 1179 f). § 80 Abs 2 DBG setzt zwar weiterhin voraus, daß der' .V 11 - ‘Xi Beamte die Dienstbezüge mindestens ein Jahr "erhalten" hat, daß £ie ihm also nach den vorstehenden Ausführungen ^ mindestens seit einem Jahr zustanden. Die Erwähnung der "entsprechenden Bezüge aus dem vor seiner Ernennung bekleideten Amt" beweist jedoch, daß diese Einschränkung;' nur dann gilt, wenn die streitige Erhöhung der Bezüge auf eine Ernennung zurückzuführen ist. Die Vorschrift könnte dann keine Anwendung finden, wenn dem Kläger die Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B 8 statt der Gruppe Ala infolge der Steigerung der Bevölkerungszahl ohne weiteres, insbesondere ohne einen weiteren Verwaltungsakt zustehen würden. 2. Diese Frage wird vom Berufungsgericht verneint, und darin ist ihm im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung zu folgen. a) Das Berufungsgericht hat sich in weitestem Umfange, zu dem grossen Teil wörtlich, den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. ^schlossen. Der Zeuge war nach seiner Erklärung (Bl 116) bis 1935-im Reichs- . finanzministerium, später als Mitglied des Rechnungshofs des Deutschen Reiches tätig und hat ausgeführt, die Handhabung durch die ehemaligen Reichs- und preussi-schen Ministerien des Innern und der Finanzen habe der von ihm eingehend geschilderten Rechtslage entsprochen* "Der Beamte wurde erst dann in die Planstelle eingewiesen, wenn eine solche im Haushaltsplan ausgebracht, frei und besetzbar war und der Bewerber die allgemeinen m besmtenrechtlichen sowie die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte. Die Praxis ging ausnahmslos davon aus, daß dem Beamten nur nach förmlicher Einweisung in die entsprechende Planstelle ein Anspruch auf die Bezüge der durch die Einweisungsverfügung gekennzeichneten BesGr. zustanden." Beide Streitteile berufen sich auf eine Anzahl von Entscheidungen und Schrifttumsstellen, die sich mit der Frage des Verhältnisses zwischen. Ernennung des Beamten und Erlangung des Hechtsanspruchs auf Dienstbezüge, mit dem Begriff der Beförderung und der Einweisung in eine Planstelle beschäftigen, ohne jedoch auf den vorliegenden Fall anwendbar zu sein.* Die Grundsätze der Entscheidung RGZ 135, 351 ff (.355) sind deshalb nicht anwendbar, weil es sich dort um die Beförderung eines Kanzleiinspektors zu dem-Kanzleidirektor handelte, also um die Erlangung eines neuen, vorher nicht bekleideten Amtes. Die Entscheidung -HG JY* 1937, 937 12 betrifft den Fall, daß es überhaupt an einer Hechtsnorm fehlte, die für den Amtsrentmeister eines beklagten Kreises Bezüge.festsetzte; diese Hechtsnorm ist hier in der BesoldungsOrdnung gegeben. Das Berufungsgericht hält dem Kläger zu Unrecht die Vorschriften der §§1,2 BBesG entgegen, wonach nur alanmässigen Beamten Besuldungsansprüohe nach den . Besoldungsordnungen A und B zustehen (S 21). Es meint, eine Planstelle sei notwendig mit einem bestimmten Grundgehalt verbunden, das heisst, eine Stelle sei nur dann eine Planstelle, wenn,sie im Haushalt mit einer bestimmten Besoldungsgruppe ausgebracht sei» Es gebe daher keine Plrnstelle des l»andgerichtsprä-sidenten von sondern lediglich innerhalb des liandeshaushalts im Haushalt des Justizministeriums eine Planstelle der Besoldungsgruppe Ala, die von dem Iiandgerichtspräsidenten in Plensburg zu besetzen sei» Biese Erwägungen halten den Begriff des Amtes und denjenigen der Planstelle nicht hinreichend auseinandero Badurch, daß der Kläger im Jahre 1944 zu dem Iiandgerichtspräsidenten in ernannt und iii die damals für diesen vorgesehene Planstelle eingewiesen wurde, erhielt er ein bestimmtes Amt, aus dem er. wie er mit Hecht hervorhebt und wie auch das Beru-* • fnngsgericht nicht verkennt (S 27), nicht gegen seinen Villen versetzt werden konnte. Baß die oberste Bienst-behörde ihn mit seinem Einverständnis hätte versetzen können, ist dabei ohne Bedeutung. ' b) Bern Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß es nicht angängig ist, in der Einweisung des Klägers in die Besoldungsgruppe Ala zugleich eine durch das überschreiten der besoldungsrechtlich massgebenden Bevölkeiungszahl von 400 000 Einwohnern stillschweigend bedingte Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 8 zu sehen. Eine solche Unterstellung hat aber der Kläger auch nicht versucht, sie ist-auch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht von entscheidender Bedeutung. rt L •.» - H - * ♦ a i c) Der Senat folgt jedoch dem Berufungsgericht darin, daß einem Beamten ein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen erst dann zusteht, wenn die zuständige Behörde ihm diese Bezüge durch einen Verwaltungsakt zugesprochen hat. Ein aus privatrechtlichen oder Öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten begründeter Zahlungsanspruch gegen eine Körperschaft des öffentlichen Hechts kann zwar nicht dadurch beeinträchtigt * werden, daß die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für seine Erfüllung nicht gegeben sind; ebenso kann nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift >(:§ 24 KaushO) aus der Aufnahme eines Postens in .den Haushalt kein Anspruch auf Zahlung hergeleitet werden. Für die hier zur Entscheidung stehende Frage der Entstehung eines Besoldungsanspruchs lässt sich hieraus jedoch eine Schlußfolgerung nicht herleiten. Der innere Zu- • ssmmcnhang der Besoldungsgesetzgebungmit den Vorschriften des n&ushaltsrechts ist besonders eng, er findet seinen Ausdruck u.a. darin, daß die Urkunde über die Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit nur erhalten, darf, wer in eine Planstelle schriftlich eingewiesen ist • * ♦ , « oder wird, die besetzt werden darf (§28 Abs 2 Hr 3 DBG)• Daraus kann zwar nicht gefolgert werden, daß die Einweisung in eine Planstelle, die nicht vorhanden ist oder nicht besetzt werden darf, die Ernennung nichtig macht, da die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Ernennung in § 32 DBG abschliessend geregelt sind. \ Ein solcher Beamter kann aus der Ernennung auch unmittelbar einen Anspruch auf Zahlung der mit der Planstelle * ^ « « i 4 » I VN A *>\ 4 verbundenen Bezüge herleiten (§38 DBG-) • Wenn aber die BesoIdungsOrdnung, wie im vorliegenden Falle, die Einstufung eines Beamten nicht von einer Ernennung, sondern von äusseren Umständen abhängig macht, so gewinnt die . Einweisung in eine entsprechende Planstelle eine weitergehende Bedeutung entsprechend derjenigen, die sie im Haushaltsrecht hat« Die Besoldungsordnung selbst gibt zwar dem Beamten in derartigen Fällen ein<'nicht von dem Ermessen der zuständigen Behörde ärtiängiges Recht auf Einweisung in die der Besoldungsordnung entsprechende Planstelle und, falls sie im Haushalt nicht vorgesehen ist, auf ihre Einfügung in den Haushalt. Es besteht aber auch in diesem Falle keine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, daß ein Anspruch auf Zahlung von Gehalt nicht aus der Besoldungsordnung (und auch nicht aus der Haushaltsordnung) allein hergeleitet werden kann, daß es dazu vielmehr eines ergänzenden ' Verwaltungsaktes bedarf. Wenn mit «einem bestimmten Amt eine bestimmte Besoldung verbunden ist, so mag es zwar zutreffen, daß in der Übertragung des Amtes in d.er Hegel' ohne weiteres auch die Einweisung des Beamten, in diese *'" Besoldung verbunden ist (Wittland JW 1937, 937 und bei hadler-Wittland-Buppert Anm 24 zu § 38 DBG ^ 751 -ij[) Damit ist aber nichts weiter gesagt^ als daß es neben dem einen Verwaltungsakt der Übertragung des Amtes nicht noch des weiteren Verwaltungsakts einer ausdrück*- t liehen Einweisung bedarf; der eine Verwaltüngsakt hat in solchen Fällen die beiden Wirkungen der Begründung • 'r - JU * \ ‘ fr.VVl/ « «NC « ’ 'll der Beamteneigenschaft und des Anspruchs auf Dienstbezüge* TVenn aber der Kläger seinen Anspruch daraus herleitet, daß er in seinem bisherigen Amt verblieben ist und daß sich die mit diesem Amt verbundenen Dienstbezü ge kraft Gesetzes erhöht haben, so kann er sich nicht auf diesen Gesichtspunkt der Doppelwirkung eines Verwaltungsaktes berufen. Hieraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis insoweit mit Recht sbgewiesen hat, als sie unmittelbar auf Zahlung des Unterschiedsbetrages der Versorgungsbezüge gerichtet ist'. IV. Gleichwohl kann das Urteil des Berufungsgerichts deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil es. den Rechtsweg insoweit für unzulässig erklärt, als der Kläger seine Ansprüche auf Verletzung der Fürsorge-Pflicht (§36 DBG) oder einer Amtspflicht (§ 839 BGB) stützt. Dies wäre nur. dann zutreffend, wenn der fehlende Verwaltungsakt der Schaffung.einer Planstelle in der Besoldungsgruppe B 8 für das vom Kläger bekleidete Amt des Landgerichtspräsidenten in d*e Einweisung des Klägers.in diese Planstelle eine Ermessensentscheidung wäre, auf die der Kläger keinen Anspruch hätte und die der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht entzogenwäre. Das Berufungsgericht bejaht diese Voraussetzung mit der Begründung, es handle sich um eine Beförderung. Dabei beruft es sich zu Unrecht auf Nadler-Uittland-Ruppert (Vorb 36 zu Abschnitt IV 5347)* di© als Beförderung nur den Fell erwähnen, daß "der Präsident eines Landgerichts* zu dessen Bezirk weniger als 60 Richter gehören*-in die Stelle eines Landgerichtspräsidenten eingewis* sen wird, dessen Bezirk mehr als 60 Richter zählt unfl* der daher nach einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt besoldet wird*1. Hierbei hebt das Berufungsgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht weiter hervor, es verstehe sich keineswegs von ] selbst und bedürfe der Prüfung und Entscheidung sei-" tens der Obersten Dienstbehörde, ob ein bestimmter Lendgerichtspräsident in der Besoldungsgruppe Ala” die beamtenrechtlichen und persönlichen Voraussetzung für das Amt eines ^andgerichtspräsidenten in Einern grossen Bezirk mit über 400 000 Einwohnern erfüllt* Diese Erwägung ist zwar grundsätzlich zutreffend und sie wird dann entscheidende Bedeutung gewinnen müssen, wenn es sich um die Versetzung eines Landgerichtspräsidenten von einem "kleinen" an ein "grosses" Landgericht handelt. Sie kann .aber dann keine rechtliche Bedeutung haben, wenn.die Einstufung von der Bevölkerungszahl abhängig gemacht ist. Die Bevölkerungsbewegung wird nicht dadurch beeinflusst, ob ein Landgerichtspräsident, der für einen Bezirk mit geringerer Bevölkerungszahl ernannt ist, auch die genannten Voraussetzungen für den Bezirk mit grösserer Bevölkerungszahl erfüllt. Da er nicht ohne seinen Willen veisetzbar ist, so behält *er das ihm übertragene Amt ohne Rücksicht auf seine 4%. Eignung und ohne Rücksicht darauf, aus reicher Besoldungsgruppe seine Bezüge berechnet werden. Es liegt hier ebenso, wie wenn im Bezirk eines rein ländlichen Amtsgerichts eine Entwicklung einsetzt, die an den Richter besonders hohe wissenschaftliche oder menschliche Anforderungen stellt und die man’ bei seiner früheren Ernennung nicht voraussehen und nicht berücksichtigen konnte. Wenn der Gesetzgeber sich im Jahre 1943 entschlossen hat, die Einstufung der Landgerichtspräsidenten von einem Maßstab abhängig zu machen, der sich jedem Einfluß der Verwaltung entzieht, so muß es in Rauf genommen werden, daß die günstigere Einstufung in Ausnahmefällen einem Beamten zugute kommt, der bei seiner Ernennung die Voraussetzungen für diesen Bezirk erfüllt hat, der aber möglicherweise nicht* für das gleiche Amt in einem anderen grösseren Bezirk geeignet erscheint. Ganz abgesehen hiervon hat im vorliegenden Rail das beklagte Land selbst die Eignung des Klägers niemals in Zweifel gezogen. Es ist deshalb nicht angängig, in einem derar- . tigen Falle von einer Beförderung zu sprechen und aus dieser Bezeichnung rechtliche Schlussfolgerungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu ziehen. Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter .Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom.12. November 1951 (BGBl I, 886) bezeichnet in § 1 Abs 3 rü Schlußsatz diejenigen Veränderungen der Besoldung, , die durch ein Anwachsen der Bevölkerung, durch Gebietserweiterungen oder durch ähnliche Xnderungen in den dem Bemessungsmaß st ah des Besoldungsgesetzes; zugrunde liegenden Verhältnissen bedingt sind, * als "Stellenhebungen”. Wenn-auch diese Verordnung:.; auf den Fall des Klägers nicht anwendbar ist, so zeigt sie doch den deutlichen Unterschied zwischen einer Beförderung - auf die der Beamte keinen Anspruch hat und aus deren Unterlassung er keine Schadensersatzansprüche herleiten kann - -und einem Vorgang, der sich kraft Gesetzes vollzieht und der nur zur Begründung eines Besoldungsanspruchs der Ergänzung durch einen Verwaltungsakt bedarf* \ Wird daher unterstellt, daß die zuständigen Stellen es schuldhaft unterlassen haben, aus der Erhöhung der Bevölkerungszahl die erforderlichen Folgerungen für die Begründung eines höheren Gehalts- und Versorgungsanspruchs des Klägers zu ziehen, ; so wäre für eine hierauf gestützte Schadensersatz-klage des Klägers der Rechtsweg nicht ausgeschlossen* 's 1 Da das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht sachlich geprüft hat, so ist auch das Revisionsgericht zu einer solchen Prüfung nicht in der Lage L. 71 Das Urteil des Berufungsgerichts musste.deshalb wegen Verletzung des § 13 CTG aufgehoben werden. Der Rechtssti'eit war zur anderweiten-Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. ♦ Dr. Riese Dr. Delbrück .Er- Meiss Dr. Pagendarm Rietsohel ’; i - i \ 4 < '4 * ►' , A