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BGH · Ill ZR 1/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 1/50

Mai 1946 hatte die Klägerin auf dem Polizeipräsidium bei dem Oberinspektor Efli eine Besprechung wegen ihrer Streitigkeiten mit den Mietern. Hai 1946 auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Pflegers hin und bat um Übersendung der Einverständniserklärung der Klägerin oder einer dahingehenden ärztlichen Bescheinigung, sowie um Übersendung einer Abschrift des Fragebogens B. Juni 1946 erinnerte es unter gleichzeitiger Übersendung einer "Amtlichen Mitteilung" gemäss'Muster B über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin an die Erledigung des ersten Schreibens vom 22. Nachdem das V/ohlfahrtsamt nunmehr Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Klägerin gemäss der Bescheinigung des .Arztes Br. LflH^^^zur Beobachtung auf ihren Geisteszustand polizeilich eingeliefert worden war, wies es mit Schreiben vom 2. Juli 1946 und ‘betonte, dass die Frage einer.Entlassung der Klägerin von einer genauen Beantwortung des Schreibens abhänge. Die Klägerin selbst war von der Polizei zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen überhaupt nicht vernommen worden. Er hob dabei hervor, dass die idägerin sich laut vorliegenden Polizeiberichten in den letzten Jahren als schwierig und erregbar gezeigt und ein bedrohliches Verhalten gegenüber den Mietern des Hauses eingenommen habe, und sprach seine Ansicht dahin aus, dass sie weiter anstaltspflegebedürftig sei und im Palle ihrer etwaigen Entlassung eine Gefahr für die Öffentlichkeit bilden würde. Gleichzeitig richtete er an die Staatsanwaltschaft in München-Gladbach ein Schreiben, in welchem er nach kurzer Darlegung des Sachverhalts bat, von dort einen .Antrag auf" Entmündigung der Klägerin zu stellen, weil sie nach ihrer Entmündigung evtl entlassen werden könne. Oktober 1946 verfügte der Oberstadtdirektor als Grtspolizeibehörde, Wohlfahrtsamt, auf Grund der •5§ 14, 15 PVG die polizeiliche Einweisung der Klägerin in die Anstalt Jo^^BHP* Der Verfügung war eine F.echt mittelbelehrung angeschlossen. Ein Beleg dafür, ob, wie und wann das geschehen ist, befindet sich nicht bei den Anstaltsakten. Im September 1946 war auf Antrag des Städtischen Jugendamtes von.dem Amtsgericht München-Gladbach - H VIII 2059 - die Bestellung eines Pflegers für die Vermögensangelegenheiten der Klägerin eingeleitet und zu dem Pfleger Das Gericht fragte darauf bei der Anstalt J an, ob die Voraussetzungen des § 1910 BGB bei ihr gegeben seien und die Möglichkeit einer Verständigung mit zember 1946 die Bescheinigung, dass die Klägerin infolge von Geistesstörung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und dass eine Verständigung mit ihr im Sinne des $ 1910 BGB nicht möglich sei.. Im Januar 1947 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht - 5 E l/47 - das Entmündigungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Es wurden Zeur gen über das Verhalten der Klägerin von ihrer Einweisung in die Anstalt vernommen.und ein schriftliches Gutachten des Provinzial-Medizinalrats Dr. eingeholt, der . Auf Ersuchen des Gerichts erstattete die Anstaltsärztin Dr. Eöttgen ein erneutes Gutachten über ihren Geisteszustand und verneinte darin, dass die Klägerin geisteskrank sei. August 1948 hob das Landgericht den'Entmündigungsbeschluss auf.Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Unterbringung und Pesthaltung in einer Anstalt von vornherein ungesetzlich gewesen seien; hierfür seien die städtischen Folizeiorgane wie die beamteten Ärzte der Anstalt in gleicher Y/eise verantwortlich. Gegen dieses Teilurteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Einverständnis der Beklagten auch den. c) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr darurch entstanden sei und noch entstehe, dass sie am 13. August 1950 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Zweit-: beklagten auf die Berufung der Klägerin das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entsteht, / dass sie am 13. Mai 1946 festgenommen, in eine Heil- und Pflegeanstalt eingeliefert und dort festgehalten und dass gegen sie ein Entmündigungsverfahren eingeleitet sowie über sie eine Pflegschaft angeordnet worden ist, soweit sie nicht für einen Teil ihres Schadens anderweitig Ersatz erlangen kann. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, haben sie jedenfalls bei der Durchführung des Verfahrens vorschriftswidrig gehandelt und sich damit einer AmtspflichtVerletzung schuldig gemacht, ohne dass es dabei auf den Eindruck ankommt, den die Polizeibeamten zunächst bei ihrem Einschreiten von dem Geisteszustand der Klägerin gewonnen haben. 1. Die Pestnabrae der Klägerin und ihre Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt .war, wie die Beklagten nicht verkennen, nur unter den Voraussetzungen des § 15 PVG zu rechtfertigen. der Revision des beklagten Landes erbotene Rüge,- das Berufungsgericht hate rechtsirrig übersehen, dass das Landgericht in dem die Aufhebung der Entmündigung anordnenden Urteil vom 10. ständig würdigen konnte und dabei nicht an die Beurteilung durch das Landgericht in dem die Anfechtung der Entmündigung betreffenden Verfahren gebunden war, ist es nicht richtig, dass das Landgericht "lediglich das frühere Gutachten Dr. FBB durch das Gutachten Dr. als erschüttert bezeichnet habe." Landgericht hat keine Bedenken getragen, in vollem Umfange den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr. folgen, und ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung oder Geistesschwäche der Klägerin gegeben seien. Die Entscheidungsgründe des landgerichlichen urteils ergehen im Zusammenhang eindeutig, dass sich das Landgericht dem Gutachten der Sachverständigen Dr. angeschlossen und eine Geisteskrankheit der Klägerin verneint hat. Die Rüge der Revision des beklagten Landes, dass das Berufungsgericht, um zu einer Verurteilung gelangen zu können, die Unrichtig-iieit der Beurteilung des Anstaltsleiters positiv hätte \ feststellen müssen, ist also schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil eine solche Feststellung tatsächlich auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. RflP-getroffen worden ist. August 184-8 mit Recht darauf hingewiesen, dass für die Festnahme der Klägerin "keinerlei gesetzliche Grundlage ersichtlich" war. Die gesetzwidrige Preitheitsentziehung der Klägerin beruht auf schuldhaften Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten, wie.das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum ausgeführt hat. Januar 1932 (MinBl PrVerw 1932 Sp 89 ff, Grotefend 1932, 130 ff) pflichtgemäss beachtet' hätten, hätte die Klägerin überhaupt nicht der Heil-und Pflegeanstalt gugeführt werden dürfen. August 1948 ausgefübrt, dass keiner der vernommenen rolizeibeamten klar und deutlich habe angeben können, aus welchem Grund die Klägerin festgenommen worden sei; sie hätten sich alle auf den Befehl des Polizeioberleutnants DefH^^ beruf en; dieser habe zwar die Klägerin mehrfach in Schutzhaft genommen; Umstände, die eine solche Schutzhaft oder eine andere Festnahme der Klägerin rechtfertigen könnten, habe er aber nicht anzugeben vermocht. Auch das war nicht der Fall, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat. Hinsicht keine Feststellungen treffen können, sondern hierfür zunächst eine Beobachtung der Klägerin auf ihren Geisteszustand in einer geschlossenen Anstalt für. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann der Verdacht einer geistigen Erkrankung nur im Rahmen eines Strafverfahrens nach $ 81 StPO die Unterbringung und Beobachtung-des Beschuldigten in einer öffentlichen Heil- und Pflege'anstalt rechtfertigen. Diese für das Strafverfahren geltenden strengen Vorschriften können als eine Bestätigung dafyr angesehen werden, dass die Polizei nicht schon wegen des blossen Verdachts einer geistigen Erkrankung die Unterbringung einer im übrigen als "gemeingefährlich” bezeichnenden Person zur "Beobachtung" in einer Heil- und Pflegeanstalt ohne zeitliche Begrenzung an--’ ordnen kann. Wenn das Gesetz, wie die Revision des beklagten Landes meint, einen so weitgehenden polizeilichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Ein-, zelnen hätte zulassen wollen, dann wäre auch hierfür entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung eine mit den erforderlichen einschränkenden Schutzfce-siimmungen versehene nähere Regelung erfolgt. Die Revision des beklagten Landes hat hierzu ausgeführt, dass der Runderlass vom 21. dann eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt vornehmen können, wenn sie aus dem äusseren Verhalten eines Menschen das Bestehen einer igemeinen Gefahr annehme und ausreichenden Anlass habe, es auf eine Geisteskrankheit zurückzufUhren. 1932 nichtallein- dem Ermessen der.Polizei überlassen, bleiben-, ohne die-vorgeschriebene ärztliche■Feststellung einer geistigen■Erkrankung eine Person zur Beobachtung ihres Geisteszustandes einer Heil- und Pflegeanstalt zuzufübren. Auf keinen Fall kann aber der Polizei über die Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 81 StPO) und der Zivilprozessordnung (§ 656' Beschränkung und ohne richterliche' Nachprüfung eine als gemeingefährlich angesehene Person lediglich zur Beobachtung ihres Geisteszustandes in einer Heil- und Pflegeanstalt unterzubringen. Während das beklagte Land für die Anstaltsleitung den Standpunkt vertritt, dass die Verantwortung für die Festbai-tung der Klägerin in der Anstalt den Polizeiorganen der Zweitbeklagten zufalle, ist diese der Ansicht, dass ihre Polizeiorgane ihre Pflicht erfüllt hätten, als sie die Klägerin der Obhut der Heil- und Pflegeanstalt überlassen hätte. Die Beklagten können sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Polizeiorgane der Zweitbeklagten einen solchen "dringenden Pall” angenommen hätten. Ob es sich um einen dringenden Pall handelt, ist an sich eine dem.Pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Polizeibehörde überlassene Entscheidung, die als solche.grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit und Zweckmässigkeit von den Gerichten nachgeprüft wer- Bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung liegt allerdings eine Verletzung der Amtsbefugnisse vor, so dass insoweit auch im Rahmen des 5 839 BGB'eine Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte zulässig und geboten ist. Im vorliegenden Pall haben die PolizeiOrgane der Zweitbeklagten es aber überhaupt^ nicht für erforderlich gehalten, die Klägerin unmittelbar ohne Anhörung eines Arztes der Heil- oder Pflegeanstalt zuzuführen. Am Nachmittage desselben Tages wurde sie dem Arzt Dr. I®-zur Untersuchung vorgeführt, und zwar entweder aus vorsätzlicher oder aus fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorschriften des Eunderlasses vom 21. Wie die Beklagten nicht bestreiten können, wäre der zuständige Stadtarzt in an diesem Tage ebenso leicht zu erreichen gewesen wie der private Nervenarzt, zu dem die Klägerin gebracht worden ist. Die Zweitbeklagte hat in den Vorinstanzen auch nicht behauptet, dass-es den Po-lizeiorganen wegen der Dringlichkeit des Palles nicht möglich gewesen sei, die Klägerin.dem Amtsarzt vorzu-führeh, obwohl Zeit genug vorhanden war, die Klägerin einem privaten Nervenarzt zur Untersuchung zuzuführen. Diese Massnahme <3er Polizeiorgane beruht nicht auf der "Annahme eines dringenden Palles", sondern lediglich darauf, dass sie pflichtwidrig den Kunderlass vom 21. fern einen dringenden Pall angenommen haben, als -unter' den gegebenen Verhältnissen nach der Untersuchung- eine schriftliche Anordnung zur Einlieferung der Klägerin in die Heil- und Pflegeanstalt nicht mehr ’rechtzeitig hätte ergehen können. . Wenn sie trotzdem die Klägerin in eine geschlossene Anstalt bringen liessen, so waren sie damit noch keineswegs, wie die Revision der Zweitbeklagten meint, "ihrer Verantwortung für die Klägerin ledig, da nach dem Runderlass auch der Anstaltsleiter einer öffent- Es wäre aber schon bei der Einlieferung der Klägerin Sache der Polizeibehörde gewesen, die Anstalts-’ leitung darauf hinzuweisen, dass die Einlieferung ohne die in erster Linie vorgesehene amtsärztliche Bescheinigung erfolge und dass deshalb in der Anstalt sofort die erforderliche Untersuchung nachzuholen und der Polizei die nach dem Ergebnis einer solchen ärztlichen Untersuchung auszustellende Bescheinigung über die Geisteskrankheit und die Notwendigkeit der Unterbringung der Klägerin in einer Heil- und Pflegeanstalt zuzuleiten sei. Zum mindesten wäre es xflicht-,’der" zunächst mit der.-Sache befassten Polizeibeamten gewesen, das Y/ohlfahrtsamt genau zu unterrichten und auf die Beachtung der-Vorschriften', des Runderlasses und das Pehlen der vorgeschriebenen ärztlichen Bescheinigung hinzuweisefl.-'Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat*, sind..die Beamten der Zweitbeklagten diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Wie der spätere Schriftwechsel.ergibt, hat sich der Anstaltsleiter nach den ihm vorliegenden Unterlagen und nach den eigenen Beobachtungen lange Zeit kein klares Bild über den Geisteszustand der Klägerin und die Notwendigkeit ihrer Unterbringung machen können. September 1946, als die Klägerin schon 4 1/2 Monate ohne jede gesetzliche Grundlage in der Anstalt festgehalten worden war, mit einem Schreiben an das Gesundheitsamt zu der für eine polizeiliche Einweisung" der Klägerin erforderlichen ärztlichen Bescheinigung entschliessen können. - 5* Uas Berufungsgericht- ist der Ansicht,, dass auch den Beamten des Wohlfahrtsamts, der die Bearbeitung der Angelegenheit "nach dem 13. zur unverzüglichen Erlangung der angeforderten Unterlagen getroffen und auch dann nicht sofort die Entlassung der Klägerin verfügt habe, als er durch Schreiten des Anstaltsleiters vom 14. Die Revision der Zweitbeklagten greift diese Auffassung des Berufungsgerichts an und meint, dass das Verhalten des Beamten . Ob hieraus auch zu folgern ist, dass er die ohne gesetzliche Grundlage vorgenommene Unterbringung der Klägerin hätte aufheben können, bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, weil die Haftung der Zweitbeklagten schon aus anderen Gründen gegeben ist. Selbst wenn man diese zeitbedingten Verhältnisse berücksichtigt, so musste bei so einschneidenden Massnahmen wie der Einlieferung in eine Heil- und Pflegeanstalt auch zu jener Zeit von den entscheidenden . Es ist nicht richtig, wenn das beklagte Land meint, das Berufungsgericht habe das Verhältnis zwischen der Polizei, die eine von ihr für geisteskrank gehaltene Person wegen Gemeingefährlichkeit in eine Heil- und Pflegeanstalt einweise,und dieser Anstalt verkannt. Er hätte deshalb ebenso wie später der Stadtarzt der Zweitbeklagten sofort erkennen müssen, dass die Einweisung der Klägerin von vornherein fehlerhaft war und dass diese keinesfalls in der Anstalt verbleiben durfte, wenn nicht alsbald der Zustand einer gemeingefährlichen Geisteserkrankung feststellbar war. konnte sich aber selbst monatelang nicht zu einer derartigen Beurteilung des Geisteszustandes der Klägerin entschliessen und wartete die weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts durch die Polizei ab. Bei dieser Sachlage hätte er die Polizeibehörde sofort auf die gegen die Unterbringung der Klägerin bestehenden Bedenken hinweisen und auf ihre Entlassung drängen müssen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtamsfrei ausgeführt hat. Januar 1932 pflichtgemäss beachtet, so wäre es überhaupt nicht zu einer Einlieferung der Klägerin in die Heil- und Pflegeanstalt gekommen. Die Beklagten können sich nicht damit verteidigen, dass die Klägerin auch dann in der Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden wäre, wenn der Stadtarzt sie den Vorschriften des Runderlasses entsprechend untersucht hätte. Zunächst lässt sich in keiner Weise feststellen, dass der Stadtarzt bei einer einmaligen Untersuchung abweichend von dem Nervenarzt' Pr. LBI^-eine geistige Erkrankung der Klägerin angenommen hab.^n August 1946 ergibt sich nämlich, dass er die polizeiliche Einweisung.der Klägerin zur blossen Beobachtung als unzulässig bemängelt hat. Das Verschulden der Beamten braucht sich nicht auf die weiteren mit den Amtspflichtverletzungen in adäquatem ürsachenzusammenhang stehenden Folgen zu erstrecken. Die Haftung der Beklagten wird auch.nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin seit der Erklärung des Anstaltsleiters Dr. Lewenstein am 30. Ohne die Einweisung der Klägerin in die Anstalt Johannistal wäre es auch nicht zu den Fehldiagnosen der Anstaltsleitung und des behandelnden Arztes Fr. gekommen, auf dessen Gutachten der Entmündigungsbeschluss des Amtsgerichts in München-Gladbach vom 6. Alle diese Folgen stehen mit der auf den Amtspflichtverletzungen beruhenden, unzulässigen Einweisung .der Klägerin in der Anstalt nicht nur in einem "natürlichen”, sondern auch in einem "adäquatursächlichen” Zusammenhang. Ein solcher besteht dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung im allgemeinen und • nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen lauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolges geeignet gewesen ist. V. Aus den dargelegten Gründen hat das Berufungsgericht die gesamtschuldnerische Haftung beide?.Beklagten für alle Schäden, die der Klägerin aus den behördlichen Hoheitsakten entstanden sind, mit Recht gemäss § 839 BGB in Verb m § 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) bejaht und zugleich ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Unterlassung der Hechtsmitteleinlegung nach § 839 Abs 3 BGB, sowie das Vorliegen eines sich .aus dem früheren Verhalten Die Beklagten haben aber nicht behauptet, dass sie die Klägerin bei ihrer Einlieferung in die Anstalt auf diese Möglichkeit hingewiesen hätten. Wenn die Klägerin von der Einlegung dieser Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat, so kann ihr hieraus schon deshalb kein Vorwurf gemacht ' werden, weil es ihr an der nötigen Rechtskunde fehlter Im übrigen hat sie in der Anstalt unstreitig ständig gegen ihre ]?estkaltung protestiert. Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass zu jener Zeit jegliche Beschwerde beim"~Regierüngsprasidenten zwecklos gewesen wäre, weil •der Anstaltsleiter damals schon nach längerer Beobachtung eine gemeingefährliche Geisteskrankheit der Klägerin bescheinigt hatte, so dass sie sich nunmehr formell ord-nungsmässig in der Anstalt befand. Es war nicht zu erwarten, dass der Regierungspräsident auf Grund einer Beschwerde der Klägerin eine neue und eingehende Begutachtung durch einen anderen Arzt angeordnet haben würde. Jede weitere Begutachtung durch einen Anstaltsarzt wäre damals nicht anders ausgefallen, als die Bescheinigung des Anstaltsleiters, so dass der Regierungspräsident keinen Anlass gefunden haben würde, die polizeiliche Einweisung aufzuheben. Ihm kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er von der Einlegung, einer Beschwerde gegen die polizeiliche Einweisungsverfügung absah" und sich zunächst darauf beschränkte, die Klägerin vor der Entmündigung zu schützen. Der Klägerin kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie es schuldhaft unterlassen habe, durch.Rechtsmitteleinlegung eine frühere Aufhebung der Einweisungsverfügung zu erreichen. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich der Entstehung oder Erhöhung des Schadens verneint. Trotzdem lässt sich nicht feststellen, dass sie nach ihrem Verhalten mit einer Festnahme wegen gemeingefährlicher Geisteskrankheit hätte rechnen müssen. Soweit hier Überhaupt von irgendwelchen Verfehlungen die Rede sein kann, sind sie, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, erst durch die eigenen Missgriffe der Behörden veranlasst worden, so dass sie als Mitursache für die weitere Freiheitsentziehung völlig zurücktreten (§ 2.54 BGB). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden ist. kloster bat das beklagte Land aufzukommen, weil sich die Klägerin genötigt sab, der Ärztin Dr. zwecks Erstattung ihres Gutachtens Gelegenheit zur Beobachtung und Untersuchung zu geben. Da wegen der sämtlichen behördlichen Massnahmen gegen die Klägerin auch in der Zukunft noch mit nachteiligen Wirkungen für ihr Fortkommen und ihre Verdienstmöglichkeiten zu rechnen ist, hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 81 StPO § 839 BGB § 97 ZPO
PflegeanstaltEntmündigungAnstaltBerufungsgerichtBrSchreibenKlägerinPolizei

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 1/50
Verkündet am 29. November 1951 Fieser, Just .Ange'st. als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Landes Nordrhein-Y/estfalen, vertreten durch den Sozialminister in BfHIHHP, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
2.	der Stadtgemeinde	vertreten	durch
 ihren Eat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagter,Berufungsbeklagterund Eevisionskläger, zu 2) auch Anschlussberufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Dr.
Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die berufslose Käthe E )strasse 0, ’
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Levisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt -Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November'1951 unter Mitwir-
?. -
kung der Bundesrichter Br. Beibrück, Br. Pagendarm, Br. Klei newefers, Br. Gelhaar und Br. Bock
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen derBeklagten gegen das Ufteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 3. August 1950 werden zurückgewiesen.
Bie Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand?
Die am 0,
1905 geborene, ledige Klägerin is
 Eigentümerin eines Wohnhauses in M
i. Sie leb-
te mit ihren Mietern in Unfrieden. Dabei kam es häufig zu heftigen Auseinandersetzungen und auch zu Tätlichkeiten.
Ein Mieter, der derzeitige Polizeianwärter Hei|HHp, . wandte sich mehrfach beschwerdeführend, an das zuständige
3.	Polizeirevier, dessen Vorsteher der Polizeiinspektor De^^l^P war. Auch richtete er am 1. Mai 1946 eine Be-schwerdeschrift an die Militärregierung, die von dieser an den Chef der Stadtkreispolizei in
 weitergegeben wurde. Am Vormittag des 13. Mai 1946 hatte die Klägerin auf dem Polizeipräsidium bei dem Oberinspektor Efli eine Besprechung wegen ihrer Streitigkeiten mit den Mietern. Dabei beschwerte sie sich insbesondere auch über den Polizeianwärter IIcidH^> gegen den s-ie Räumungsklage erhoben hatte. In dieser Räumungssache war auf den 15. Mai 1946 Termin anberaumt worden. Bald nach dem Verlassen des Polizeipräsidiums wurde die Klägerin am 13. Mai 1946 auf der Strasse von dem Polizeiwachtmeister He^H^P festgenommen, bei dem 3. Polizeirevier eingeliefert und dort zunächst in eine Stahlzelle gesperrt. In den Nächmittags-stunden wurde sie von dem Polizeimeister. SadHP dem privaten Nervenarzt Dr.	vorgeführt	mit dem Er-
suchen, festzustellen, ob die Klägerin gemeingefährlich geisteskrank und ob deshalb ihre Aufnahme in eine-Heil-und Pflegeanstalt erforderlich sei.
4
Dr.	nahm	die Untersuchung vor und füllte
 alsdann den vcrgeschriehenen Fragebogen B aus. Hier vermerkte er, dass die Klägerin laut vorliegenden Unterlagen der Polizei in den letzten Jahren sehr schwierig und erregbar gewesen sei, mit allen Mietern im Hause Krach habe, sie bedrohe, schlage und beschimpfe, sowie dass sie nach ihren eigenen Angaben auch mit ihren Geschwistern und dem Vater Differenzen und deswegen keinen Verkehr mit ihnen habe. Weiter teilte er mit, dass sie bereits im Jahre 1943 bei ihm wegen nervöser Beschwerden und Bronchial-Asthma in Behandlung gewesen und Ihm damals an ihr ein verbissenes und gespanntes \,esen aufgefallen sei. Sodann stellte -er fest, dass sie zur Zeit ruhig geordnet sei, die ihr zur last gelegten Taten abstreite und die Schuld auf ihre Mieter abschiebe, sowie dass sie, nim Gesichtsausdruck etwas lauernd-gespannt", eindringlich-flüsternd spreche, dass sichere Wahnideen oder Sinnestäuschungen jedoch nicht zu eruieren' seien. Abschliessend' stellte er die Diagnose "Verdacht auf paranoide ilntwicklung” und bescheinigte, dass ihre Beobachtung auf ihren bei einmaliger Untersuchung nicht sicher zu klärenden Geisteszustand in einer geschlossenen Anstalt sowie wegen ihrer Angriffe und Bedrohungen gegen ihre Umgebung und somit vorhandener Gemeingefährlichkeit ihre sofortige Aufnahme in die Anstalt notwendig sei.
Daraufhin lieferte der Polizeiwachtmeistär' SaJHH^di Klägerin noch an demselben Tage bei. der Provinzial-Feilund Pflegeanstalt Jofl^IHHP in Sü^lH^unter gleich-
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zeitiger Übergabe des Fragebogens B ein. Hier wurde sie gegen ihren Willen in Beobachtung und Behandlung genommen und verblieb dort bis zu dem 30. Oktober 1947.
Bas Städtische Wohlfahrtsamt, das die weitere Bearbeitung der Angelegenheit übernahm, wies in einem an die Anstalt gerichteten Schreiben vom 22. Hai 1946 auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Pflegers hin und bat um Übersendung der Einverständniserklärung der Klägerin oder einer dahingehenden ärztlichen Bescheinigung, sowie um Übersendung einer Abschrift des Fragebogens B.
Uit einem weiteren Schreiben vom 22. Juni 1946 erinnerte es unter gleichzeitiger Übersendung einer "Amtlichen Mitteilung" gemäss'Muster B über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin an die Erledigung des ersten Schreibens vom 22. Hai 1946'.
Der Anstaltsleiter Provinzial-Medizinalrat Br. Le-|, dem der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt erschien, wandte sich mit einem Schreiben vom 2. Juli 1946 erstmalig an den Chef der Stadtkreispolizei in GW und bat unter Bezugnahme auf den von Br. Lads-
ausgefüllten Fragebogen B wegen' der zwischen der #
Klägerin und ihren Mietern vorgekommenen Streitigkeiten "um einemöglichst eingehende Mitteilung und einen möglichst ausführlichen Bericht über den wirklichen Sachverhalt." Eine Antwort erfolgte zunächst nicht.
Am 10. Juli 1946 übersandte die Anstalt dem Städtischen Wohlfahrtsamt die gewünschte Abschrift des Frage-
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bogens. Nachdem das V/ohlfahrtsamt nunmehr Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Klägerin gemäss der Bescheinigung des .Arztes Br. LflH^^^zur Beobachtung auf ihren Geisteszustand polizeilich eingeliefert worden war, wies es mit Schreiben vom 2. August 1945 die Anstalt darauf hin, dass eine solche Einweisung, wie eine Rücksprache mit dem Amtsarzt ergeben habe*. nur mit gerichtlicher Genehmigung erlaubt sei, und bat um Mitteilung, ob noch weitere Anstaltsbehandlung wegen Gemeingefährlichkeit notwendig sei.	'	'
Hierauf erwiderte Br. Le(HHH|Pmit Schreiben vom 14. August 1946:
”.....Es handelt sich bei der H. um ein para-
noides Zustandsbild und nach dem eingegangenen Bericht neigt Bat. zu zeitweiligen Erregungszu^ ständen schwerster Art. Hier hat die ?at. nichts • Auffälliges geboten. Sie fügt sich reibungslos ein und hält sich meist für sich. Bie im Bericht des I’ragebogens erwähnten Anschuldigungen gegen sie weist sie entschieden zurück und beschuldigt betreffs der aufgetretenen Schwierigkeiten-andere Uiever des Hauses. Ich hatte, um eine weitere Klärung herbeizuführen, an den Chef der Stadtkreispolizei .... ein Schreiben gerichtet, bisher aber noch keinerlei Auskunft von der Stelle erhalten. Ich lege eine Burchschrift.dieses Schreibens dem Bericht bei. Ich wäre dankbar^ wenn ich möglichst bal’d in den Besitz, einer Information gelangen könnte,.da ich erst dann ein klares Urteil über den psychischen Zustand der Eeyer fällen kann.”
Gleichzeitig erinnerte Br.	den	Öhef der
 Stadtkreispolizei an die Erledigung seines Schreib.ens
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vom 2. Juli 1946 und ‘betonte, dass die Frage einer.Entlassung der Klägerin von einer genauen Beantwortung des Schreibens abhänge.	-
Darauf antwortete der Chef der Stadtkrei'spolizei mit Schreiben vom 19. August 1946, dass es sich bei der . Klägerin um eine gemeingefährliche Person handele. Zum Beweise wurde auf einen Bericht des 1eviervorstehers De(HHB und auf Auszüge aus dem Tätigkeitsbuch des Dritten Polizeireviers verwiesen, in denen die Vorwürfe ausdrücklich wiederholt wurden und die'weitere Belas-sang der Klägerin in der Anstalt für erforderlich erklärt wurde. Diese Berichte stützten sich auf Angaben der früt=eren Mieter	und Veber und der derzeitigen
 Bieter Eheleute Hei^||^^. Die Eheleute	hatten
 von 1942 bis 1946 im Hause der Klägerin gewohnt. Zusammen mit einer anderen Mieterin hatten sie im Jahre 1944 die Klägerin wegen staatsfeindlicher Äusserungen angezeigt. In. dem darauf eingeleiteten Strafverfahren war die Klägerin im Mai 1944 von dem Sondergericht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Eheleute Vr'e^p hatten im Jahre 1945 nur einige Monate in dem Hause der Klägerin gewohnt. Die Klägerin selbst war von der Polizei zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen überhaupt nicht vernommen worden. Ihre Festnahme war lediglich auf Grund der Eevierberichte erfolgt.
Mit Schreiben vom 30. September 1946 setzte Dr. Bedas Städtische Gesundheitsamt in davon in Kenntnis, dass bei der Klägerin eine
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paranoide Entwicklung vorliege. Er hob dabei hervor, dass die idägerin sich laut vorliegenden Polizeiberichten in den letzten Jahren als schwierig und erregbar gezeigt und ein bedrohliches Verhalten gegenüber den Mietern des Hauses eingenommen habe, und sprach seine Ansicht dahin aus, dass sie weiter anstaltspflegebedürftig sei und im Palle ihrer etwaigen Entlassung eine Gefahr für die Öffentlichkeit bilden würde. Mit dem Einweis, dass sie gegen ihre Unterbringung protestiere, bat er, umgehend die polizeiliche Einweisung zu verfügen.
Gleichzeitig richtete er an die Staatsanwaltschaft in München-Gladbach ein Schreiben, in welchem er nach kurzer Darlegung des Sachverhalts bat, von dort einen .Antrag auf" Entmündigung der Klägerin zu stellen, weil sie nach ihrer Entmündigung evtl entlassen werden könne.
Am 17. Oktober 1946 verfügte der Oberstadtdirektor als Grtspolizeibehörde, Wohlfahrtsamt, auf Grund der •5§ 14, 15 PVG die polizeiliche Einweisung der Klägerin in die Anstalt Jo^^BHP* Der Verfügung war eine F.echt mittelbelehrung angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Bitte ausgesprochen, der Klägerin davon in geeignet erscheinender Weise Kenntnis zu geben. Ein Beleg dafür, ob, wie und wann das geschehen ist, befindet sich nicht bei den Anstaltsakten. Auf den bei den Anstaltsakten befindlichen Abschriften ist als Eingangsdatum der 24. Oktober 1946 vermerkt. Die von der Anstalt äusgefüllte mit der Unterschrift	versehene	Empfangsbescheini-
gung trägt das Datum des 28. November 1946.
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Im September 1946 war auf Antrag des Städtischen Jugendamtes von.dem Amtsgericht München-Gladbach - H VIII 2059 - die Bestellung eines Pflegers für die Vermögensangelegenheiten der Klägerin eingeleitet und zu dem Pfleger
 Das Gericht fragte darauf bei der Anstalt J  an, ob die Voraussetzungen des § 1910 BGB bei ihr gegeben seien und die Möglichkeit einer Verständigung mit
 zember 1946 die Bescheinigung, dass die Klägerin infolge von Geistesstörung nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und dass eine Verständigung mit ihr im Sinne des $ 1910 BGB nicht möglich sei.. An-'
Im Januar 1947 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht - 5 E l/47 - das Entmündigungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Es wurden Zeur gen über das Verhalten der Klägerin von ihrer Einweisung in die Anstalt vernommen.und ein schriftliches Gutachten des Provinzial-Medizinalrats Dr.	eingeholt,	der	.
inzwischen die Behandlung der Klägerin übernommen hatte. In diesem am 9. Juli 1947 erstatteten Gutachten kam Dr.	im	wesentlichen	in Übereinstimmung mit der
 früheren Stellungnahme der Anstältsleitung zu dem folgenden Ergebnis:	_
Entwicklung mit Neigung .zu Querulation und Zänkereien
 der Eisenbahnbetriebsarbeiter Hermann Ko^P bestellt worden. Die Klägerin protestierte dagegen und bat um die Ersetzung des Ho^p durch ihre Bekannte Klara
 ihr bestünde. Die Anstalt J
erteilte am 18. De-
stelle des Hermann Ho
 Eo^^ wurde später der Prokurist zu dem Pfleger ernannt.
Christian A|
"Bei Erl.	handelt	es	sich	um	eine	paranoide
IG
mit z. T. ausgesprochen zornmütiger Erregung, die sich im Laufe der Jahre aus einer anlagemässig bedingten charakterlichen Abartigkeit entwickelt hat und die jetzt allerdings einen solchen Grad erreicht hat, dass sie. die freie Willensbestimmung, die Urteils- und Kritikfähigkeit weitgehend einengt und beeinflusst. Aus ihrer paranoiden Einstellung heraus begeht Prl.	u.U.	Hand-
lungen, die zu einer erheblichen Störung ihrer Umgebung führen können. Die'Voraussetzungen zur Entmündigung der	sind daher gegeben.”
In einem Nachtragsgutachten vom 21. Oktober 1947 hielt der Sachverständige diesen Standpunkt aufrecht.
Lurch Beschluss vom 7. November 1947 wurde daraufhin •die Klägerin wegen Geistesschwäche entmündigt. Ihr bisheriger Pfleger A^^^^ wurde zu ihrem Vormund bestellt.
Auf Betreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Eechtsanwalt Sch|^^, der die mit ihrer Entmündigung und ihrem Anstaltsaufenthalt zusammenhängenden Angelegenheiten seit Frühjahr .1947 wahrnahm, wurde die Klägerin am 30. Oktober 1947 in die Privat-Heil- und Pflegeanstalt St.	in	verlegt.
Der Oberstadtdirektor hob am 19. Januar 1948 die Einweisungsverfügung auf. Jedoch verblieb die Klägerin vorläufig noch freiwillig in der	Anstalt.	Sie
 focht den Entmündigungsbeschluss mit der Klage beim Landgericht München-Gladbach - 2 E 1193/47 - an. Auf Ersuchen des Gerichts erstattete die Anstaltsärztin Dr. Eöttgen ein erneutes Gutachten über ihren Geisteszustand und verneinte darin, dass die Klägerin geisteskrank sei. In dem Gutachten ist ausgeführt, dass bei der Klä-
gerin nicht von einer paranoiden Entwicklung gesprochen werden könne; es liege lediglich eine, schwierige Charak-terveranlagung vor, die bei Differenzen mit der Umwelt zu gesteigertem Misstrauen und zu zornmütiger Erregung mit Trotzreaktion und unüberlegten Affekthandlungen neige. Durch Urteil vom 10. August 1948 hob das Landgericht den'Entmündigungsbeschluss auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Unterbringung und Pesthaltung in einer Anstalt von vornherein ungesetzlich gewesen seien; hierfür seien die städtischen Folizeiorgane wie die beamteten Ärzte der Anstalt	in	gleicher Y/eise verantwortlich.
Durch diese Massnahme und ihre Polgen sei ihr ein Vermögensschaden entstanden, der sich bis zu dem 28. Juni 1949, dem Zeitpunkt 'der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, auf mindestens 3.000 DM belaufe, sich ständig erhöhe und vorläufig noch nicht abzuschätzen sei. Pür-diesen Schaden, sowie wegen der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes hat sie die Beklagten gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf mit Zahlungs- und Peststellungsanträgen in Anspruch genommen.
Die Beklagten haben die KlaganSprüche nach Grund und Höhe bestritten.
Durch Teiiurteil vom 12. Juli 194-9 hat das Landgericht die Klage gegen das beklagte Band, abgewiesen und unter Abweisung des weitergehenden Antrages der
 
Klägerin festgestellt, dass die Zweitbeklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden sei und noch entstehe, dass sie am 15. Hai 1946 festgenommen und in die Anstalten und St.	gebracht	worden	sei
 und dort länger als bei vorscbriftsmässiger Erledigung der Sache habe verbleiben müssen. Das Landgericht hat die Entscheidung über die gegen die Zweitbeklagte gerichteten bezifferten Klagansprüche dem Schlussurteil Vorbehalten.
Gegen dieses Teilurteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Einverständnis der Beklagten auch den. vom Landgericht noch nicht erledigten Teil des Rechtsstreits dem Berufungsgericht zur Entscheidung unterbreitet. Sie hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
a)	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,.an sie als Ersatz für erlittenen Vermögensschaden einen Teilbetrag von 3.000 DM zu zahlen,
b)	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein vom Senat festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen,
c)	festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr darurch entstanden sei und noch entstehe, dass sie am 13. Mai 1946 festgenommeni in eine Heil- und Pflegeanstalt eingeliefert und dort festgehalten worden sei und dass gegen sie das Entmündigungsverfahren und über sie eine Pflegschaft angeordnet worden sei.
Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung be-
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airtragt. Die Zvjeitbeklagte hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, die gegen sie erhobene Klage in vollem tfmfange abzuweisen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Anschlussberufung gebeten.
Das Oberlandesgericht hat durch drteil vom 3. August 1950 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Zweit-: beklagten auf die Berufung der Klägerin das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"I.	1)	Der Klaganspruch'von 3.000 DM ist dem Grunde
 nach gerechtfertigt.
2)	Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.000 DM zu zahlen.
3)	Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entsteht, / dass sie am 13. Mai 1946 festgenommen, in eine Heil- und Pflegeanstalt eingeliefert
 und dort festgehalten und dass gegen sie ein Entmündigungsverfahren eingeleitet sowie über sie eine Pflegschaft angeordnet worden ist, soweit sie nicht für einen Teil ihres Schadens anderweitig Ersatz erlangen kann.
II.	Zur Entscheidung über die Höhe des Klagan- .
spruchs zu 1) und über die Kosten des Rechtsstreits einschliesslich der in der’Berufungs-r instanz entstandenen Kosten wird die Sache . an das Landgericht zurückverwiesen."
Die Beklagten erstreben mit den von ihnen eingelegten Revisionen die Abweisung der Klage. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
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Entscheidungsgründe;
Die Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
I. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, oh, die Polizeiteamten der Zweitbeklagten hei pflicbtge-mässer Prüfung der Angelegenheit überhaupt eine Über- . führung der Klägerin in eine Heil- und Pflegeanstalt' hätten einleiten dürfen. Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, haben sie jedenfalls bei der Durchführung des Verfahrens vorschriftswidrig gehandelt und sich damit einer AmtspflichtVerletzung schuldig gemacht, ohne dass es dabei auf den Eindruck ankommt, den die Polizeibeamten zunächst bei ihrem Einschreiten von dem Geisteszustand der Klägerin gewonnen haben.
1. Die Pestnabrae der Klägerin und ihre Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt .war, wie die Beklagten nicht verkennen, nur unter den Voraussetzungen des § 15 PVG zu rechtfertigen. Danach müssen die in Verwahrung genpmmenen Personen spätestens im Laufe des. folgenden Tages entlassen weräen, soweit es sich nicht um gemein-, gefährliche Geisteskranke handelt. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin niemals geisteskrank war. Das Berufungsgericht bezeichnet die Diagnosen des Anstaltsleiters Dr. Le^HBH und des behandelnden Arztes Dr.	als	unrichtig	(Urteil
 S 13, 20). Hierbei folgt das Berufungsgericht dem Gutachten der Sachverständigen Prau Dr. Rppp^. Die von
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der Revision des beklagten Landes erbotene Rüge,- das Berufungsgericht hate rechtsirrig übersehen, dass das Landgericht in dem die Aufhebung der Entmündigung anordnenden Urteil vom 10. August 1948 (2 R 1195/47). nicht die Unrichtigkeit der durch den Anstaltsleiter vorgenommenen Untersuchung festgestellt habe, geht fehl. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht das Gutachten der Sachverständigen Brau Dr.	selb-
ständig würdigen konnte und dabei nicht an die Beurteilung durch das Landgericht in dem die Anfechtung der Entmündigung betreffenden Verfahren gebunden war, ist es nicht richtig, dass das Landgericht "lediglich das frühere Gutachten Dr. FBB durch das Gutachten Dr.	als	erschüttert bezeichnet habe." Im Eingang
 der Entscheidungsgründe dieses landgerichtlichen Urteils heisst es zwar, dass die Grundlagen des die Entmündigung aussprechenden Beschlusses des Amtsgerichts durchdas Gutachten der Frau Dr. K§H, durch die-Vernehmung . der Klägerin und durch die weitere Beweisaufnahme erschüttert seien. Zu diesen Grundlagen gehörte u.a. auch das Gutachten des Frovinzial-MedizinalratsDr .F^-Das Landgericht stellt dann aber fest, dass die von Dr. F^|B gezogenen Schlussfolgerungen durch das
 Gutachten der Ärztin Dr. R^^B^ widerlegt seien. Das
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Landgericht hat keine Bedenken getragen, in vollem Umfange den überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen Dr.	folgen, und ist auf Grund der
 Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass keinerlei
 Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung oder Geistesschwäche der Klägerin gegeben seien. Die Entscheidungsgründe des landgerichlichen urteils ergehen im Zusammenhang eindeutig, dass sich das Landgericht dem Gutachten der Sachverständigen Dr.	angeschlossen	und	eine
 Geisteskrankheit der Klägerin verneint hat. Zu demselben Ergebnis.-!st das Berufungsgericht gelangt. Die Rüge der Revision des beklagten Landes, dass das Berufungsgericht, um zu einer Verurteilung gelangen zu können, die Unrichtig-iieit der Beurteilung des Anstaltsleiters positiv hätte \ feststellen müssen, ist also schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil eine solche Feststellung tatsächlich auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen Frau Dr. RflP-getroffen worden ist.
Da die Klägerin nicht geisteskrank war, fehlte eine wesentliche Voraussetzung für ein Vorgehen der Polizeibe-hörde nach § 15 PVG. Deshalb hat auch schon das Landgericht in dem vorbezeichneten Urteil vom 10. August 184-8 mit Recht darauf hingewiesen, dass für die Festnahme der Klägerin "keinerlei gesetzliche Grundlage ersichtlich" war.
2. Ob die weitere Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit- gegeben war, bedarf keiner weiteren Prüfung. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Anstaltsleitung in kaum von einer Gemeingefährlichkeit der Klägerin überzeugt war? denn schon mit dem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 30. September 1946 wies Dr.	auf	die Möglichkeit einer Entlassung
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nach Durchführung der Entmündigung hin. Derselbe Nvfcanä punkt wird auch in einem weiteren an die Staatsanwaltschaft gerichteten,' vom	Unterzeichneten
 Schreiben vom 18. Dezember 1946’ vertreten.
II. Die gesetzwidrige Preitheitsentziehung der Klägerin beruht auf schuldhaften Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten, wie.das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtum ausgeführt hat.
Wenn die Beamten die bindenden Anordnungen des Rund-eflasses des Ministers für Volkswohlfabrt und des Ministers der Justiz vom 21. Januar 1932 (MinBl PrVerw 1932 Sp 89 ff, Grotefend 1932, 130 ff) pflichtgemäss beachtet' hätten, hätte die Klägerin überhaupt nicht der Heil-und Pflegeanstalt gugeführt werden dürfen. Auf jeden Pall hätte nach der Einlieferung unverzüglich die Entlassung erfolgen müssen.
1.	Rach dem vorbezeichneten Runderlass ist die An-staltsverwabrung nur zulässig, wenn sowohl die Geisteskrankheit als auch die Notwendigkeit- der' Unterbringung , der Kranken in-einer öffentlichen Heil- und Pflegean- • .stalt wegen der für die Allgemeinheit bestehenden Gefahr vom Kreisarzt (hier vom Stadtarzt) oder von dem Arzt einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt oder einer psychiatrischen Universitätsklinik bescheinigt ist. Sofern sich die Polizeiorgane nach den damals vorliegenden Unterlagen überhaupt für befugt halten konnten, gegen die Klägerin, ohne sie vorher änzuhören, einzu-
18.
schreiten, haßen sie es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin dem zuständigen Stadtarzt zur Untersuchung vor-züführen. Stattdessen haben sie die Klägerin einem privaten Arzt, nämlich dem Nervenarzt Dr.	zur	Unter-
suchung zugeführt. Oh für diese die Vorschriften des genannten Runderlasses ausser Acht lassende Anordnung der Polizeioherinspektor	oder der Reviervor-
steher De^|^p verantwortlich ist, kann dahingestellt bleiben. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf bin, es müsse von beiden verlangt werden, dass sie sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machten, bevor sie sich zu einem so weitgehenden Bingriff in die per- . sönliche Freiheit der Klägerin entschlossen hätten. ■
Sie sind dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen, wie sich aus folgendem ergibt! Das Landgericht hat in der Sache 2 R 193/47 am 4. August 1948 die Zeugen Polizei-wachtmeister	und He^H^ vernommen und zu dem
 Brgebnis dieser Beweisaufnahme in dem Urteil von >
10. August 1948 ausgefübrt, dass keiner der vernommenen rolizeibeamten klar und deutlich habe angeben können, aus welchem Grund die Klägerin festgenommen worden sei; sie hätten sich alle auf den Befehl des Polizeioberleutnants DefH^^ beruf en; dieser habe zwar die Klägerin mehrfach in Schutzhaft genommen; Umstände, die eine solche Schutzhaft oder eine andere Festnahme der Klägerin rechtfertigen könnten, habe er aber nicht anzugeben vermocht.
2. Die Polizeiorgane der Zweitbeklagten haben es nach der Festnahme aber nicht nur pflichtwidrig unter-
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lassen, die Klägerin einem Amtsarzt zur Untersuchung zuzuführen, sondern nicht einmal geprüft, oh der von ihnen in Anspruch genommene private Nervenarzt Dr. !•-überhaupt die sämtlichen sachlichen Voraussetzungen. für eine Unterbringung der Klägerin ordnungs-mässig bescheinigt hatte. Auch das war nicht der Fall, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat.
Dr.	hat-in dem Fragebogen B die entscheiden-
de Frage, ob die. Klägerin geisteskrank sei, ausdrücklich .offengelassen und lediglich den Verdacht auf
t
paranoide Entwicklung geäussert. Er bat in dieser. Hinsicht keine Feststellungen treffen können, sondern hierfür zunächst eine Beobachtung der Klägerin auf ihren Geisteszustand in einer geschlossenen Anstalt für. erforderlich gehalten. Ein solcher Verdacht konnte aber eine polizeiliche Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt nicht rechtfertigen. Auch die Bescheinigung einer Gemeingefährlichkeit genügt hierzu nicht, wenn diese nicht festgestelltermassen auf einer Geietes-krankheit beruht. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann der Verdacht einer geistigen Erkrankung nur im Rahmen eines Strafverfahrens nach $ 81 StPO die Unterbringung und Beobachtung-des Beschuldigten in einer öffentlichen Heil- und Pflege'anstalt rechtfertigen. 2äit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffs in die per-, sönliche Freiheit sind.besondere Sicherungen vorgesehen. Nur das Gericht kann eine.solche Anordnung treffen, und zwar erst nach Anhörung eines Sachverständigen
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und des Verteidigers. Gegen den Beschluss ist die mit aufschiehender Wirkung aasgestattete sofortige Beschwerde zulässig. Im Übrigen darf die Verwahrung in einer Anstalt in keinem Pall die Dauer von 6 Wochen überschreiten. Diese für das Strafverfahren geltenden strengen Vorschriften können als eine Bestätigung dafyr angesehen werden, dass die Polizei nicht schon wegen des blossen Verdachts einer geistigen Erkrankung die Unterbringung einer im übrigen als "gemeingefährlich” bezeichnenden Person zur "Beobachtung" in einer Heil- und Pflegeanstalt ohne zeitliche Begrenzung an--’ ordnen kann. Wenn das Gesetz, wie die Revision des beklagten Landes meint, einen so weitgehenden polizeilichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Ein-, zelnen hätte zulassen wollen, dann wäre auch hierfür entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung eine mit den erforderlichen einschränkenden Schutzfce-siimmungen versehene nähere Regelung erfolgt.
Die Revision des beklagten Landes hat hierzu ausgeführt, dass der Runderlass vom 21. Januar 1932. soweit er die Feststellung, einer Geisteskrankheit betreffe, nicht wörtlich verstanden werden dürfe. Die Polizei könne ihre dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Aufgaben nur dann voll erfüllen, wenn für die Unterbringung einer "gemeingefährlichen Geisteskranken" injsiner ^eil- und Pflegeanstalt statt der Feststellung der "dringende Verdacht" einer Geisteskrankheit für ausreichend erachtet werde. Die Polizei müsse schon
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dann eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt vornehmen können, wenn sie aus dem äusseren Verhalten eines Menschen das Bestehen einer igemeinen Gefahr annehme und ausreichenden Anlass habe, es auf eine Geisteskrankheit zurückzufUhren. Ein ärztliches Zeugnis könne das Vorliegen einer Geisteskrankheit immer nur mehr oder minder wahrscheinlich .machen. Eine sichere Beurteilung des Geisteszustandes sei häufig; erst, hach län-
«f	*	-
gerer Beobachtung möglich. Die.Polizei müsse sich deshalb bei ihrem Eingreifen vielfach "mit einem entsprechenden Wahrscheinlichkeitsgrad geistiger*Erkrankung begnügen”.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, im vorliegenden Pall das Verhalten der Poli-ze'iorgane der Zweitbeklagten und der Anstaltsleitung zu rechtfertigen. Es ist zwar richtig, dass eine geistige Erkrankung nicht selten erst nach längerer Beobachtung zuverlässig festgestellt werden kann. Trotzdem kann es nach dem Runderlass vom 21. Januar. 1932 nichtallein- dem Ermessen der.Polizei überlassen, bleiben-, ohne die-vorgeschriebene ärztliche■Feststellung einer geistigen■Erkrankung eine Person zur Beobachtung ihres Geisteszustandes einer Heil- und Pflegeanstalt zuzufübren. Soweit ein Vorgehen nachden Vorschriften der Strafprozessordnung nicht zulässig ist,-muss es der Polizei gegebenenfalls überlassen bleiben, der zuständigen Staatsanwaltschaft den. Sachverhalt zwecks ..Einleitung eines Entmündigungsverfahrens (§§ .645 ff ZPO), zü unterbreiten. Alsdann
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besteht gemäss § 656 ZPO die Möglichkeit, den zu Entmündigenden zur Feststellung seines Geisteszustandes in einer Eeilans.talt unterbringen, und zwar auch nur für die Dauer von 6 Wochen. Auf keinen Fall kann aber der Polizei über die Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 81 StPO) und der Zivilprozessordnung (§ 656'
 Beschränkung und ohne richterliche' Nachprüfung eine als gemeingefährlich angesehene Person lediglich zur Beobachtung ihres Geisteszustandes in einer Heil- und Pflegeanstalt unterzubringen. Hierzu bietet auch der Runderlass vom 21. Januar 1932 keine rechtliche Grundlage. Gerade der vorliegende Fall zeigt, zu weichen Mißständen die von dem beklagten Land vertretene Auffassung führen kann. Während das beklagte Land für die Anstaltsleitung den Standpunkt vertritt, dass die Verantwortung für die Festbai-tung der Klägerin in der Anstalt den Polizeiorganen der Zweitbeklagten zufalle, ist diese der Ansicht, dass ihre Polizeiorgane ihre Pflicht erfüllt hätten, als sie die Klägerin der Obhut der Heil- und Pflegeanstalt überlassen hätte. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die nach Art 104 GrundG zu erwartende gesetzliche Neuregelung (vgl Beschluss des Bundestages in seiner 175» Sitzung vom 15* November 1951, DRichtZ . 1951, 229) die Mitwirkung des Richters ausdrücklich-vorgeschrieben ist (vgl hierzu für Hamburg das Gesetz zur Ausführung des Art 104 des Bonner Grundgesetzes vom IT. August 1949, GVB1 Hamb S 177; für Niedersachsen
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cl as Gesetz über die Anstaltsunterbringung gemeingefährlicher Geisteskranker, Rauschgift- und Alkoholsüchtiger vom 23. Mai 1950, GYB1 Nds 1950, 27; für Baden das Gesetz v.om 5. September 1951 GVB1 Bad 1951, 152).
Der Amtsarzt der Zweitbeklagten hat die derzeitige Rechtslage durchaus zutreffend beurteilt, als er durütrdas Wohlfahrtsamt von dem-von Dr.	aus-
gefüllten ■Fragebogen Kenntnis erhielt und auf-die Unzulässigkeit einer polizeilichen -Einweisung ’’zur Beobachtung” undauf die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung-’hinwies (vgl das an die Anstaltsleitung gerichtete Schreiben des Y/ohlfahrtsämts vom 2. August 1946). Trotzdem sind aucn daraufhin weder von den Polizeiorganen noch von der Anstaltsleitung die nach dem Runderlass notwendigen Massnahmen getroffen worden.-
3.	Nach dem erwähnten Runderlass kann die Polizeibehörde in dringenden Pallen den Geisteskranken ohne vorherige Anhörung eines Arztes und ohne eine schriftliche Anordnung unmittelbar einer öffentlichen Anstalt zuführen. Die Beklagten können sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Polizeiorgane der Zweitbeklagten einen solchen "dringenden Pall” angenommen hätten. Ob es sich um einen dringenden Pall handelt, ist an sich eine dem.Pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Polizeibehörde überlassene Entscheidung, die als solche.grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit und Zweckmässigkeit von den Gerichten nachgeprüft wer-
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den kann. Bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung liegt allerdings eine Verletzung der Amtsbefugnisse vor, so dass insoweit auch im Rahmen des 5 839 BGB'eine Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte zulässig und geboten ist. Im vorliegenden Pall haben die PolizeiOrgane der Zweitbeklagten es aber überhaupt^ nicht für erforderlich gehalten, die Klägerin unmittelbar ohne Anhörung eines Arztes der Heil- oder Pflegeanstalt zuzuführen. Die Klägerin war bereits am Vormittage des 13. Mai 1946 festgenommen worden. Am Nachmittage desselben Tages wurde sie dem Arzt Dr. I®-zur Untersuchung vorgeführt, und zwar entweder aus vorsätzlicher oder aus fahrlässiger Nichtbeachtung der Vorschriften des Eunderlasses vom 21. Januar 1932. Wie die Beklagten nicht bestreiten können, wäre der zuständige Stadtarzt in	an	diesem
 Tage ebenso leicht zu erreichen gewesen wie der private Nervenarzt, zu dem die Klägerin gebracht worden ist. Es würde einen Ermessensmissbrauch darstellen, wenn die Verwaltungsbehörde schon mit der Behauptung, es liege ein "dringender Pall", vor, die Zuziehung eines privaten Arztes statt des ebenso, leicht zu erreichenden Stadtarztes rechtfertigen wollte. Die Zweitbeklagte hat in den Vorinstanzen auch nicht behauptet, dass-es den Po-lizeiorganen wegen der Dringlichkeit des Palles nicht möglich gewesen sei, die Klägerin.dem Amtsarzt vorzu-führeh, obwohl Zeit genug vorhanden war, die Klägerin einem privaten Nervenarzt zur Untersuchung zuzuführen.
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Diese Massnahme <3er Polizeiorgane beruht nicht auf der "Annahme eines dringenden Palles", sondern lediglich darauf, dass sie pflichtwidrig den Kunderlass vom 21. Januar. 1932 nicht beachtet haben. Inspweit haben sie ,, schuldhaft gehandelt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,- kann ihnen allenfalls zugute gehalten werden’, dass « sie -insö-. fern einen dringenden Pall angenommen haben, als -unter' den gegebenen Verhältnissen nach der Untersuchung- eine schriftliche Anordnung zur Einlieferung der Klägerin in die Heil- und Pflegeanstalt nicht mehr ’rechtzeitig hätte ergehen können. Hieraus wird den Beamten deshalb auch kein Vorwurf gemacht. Die Revision des beklagten -Landes übersieht diese bereits vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung für die Präge, ob die Polizeibeamten ohne Verschulden einen "dringenden Pall" angenommen haben.
4- Bei pflicbtgemässer Nachprüfung des von Dr.
ausgefüllten Fragebogens B hätten die Polizeiorgane der Zweitbeklagten erkennen müssen., dass eine Unterbringung der Klägerin in eine Heil- und Pflegeanstalt deshalb . nicht zulässig war, weil der Arzt nur-.einen Verdacht auf eine gemeingefährliche Geisteskrankheit ausgesprochen hatte. . Wenn sie trotzdem die Klägerin in eine geschlossene Anstalt bringen liessen, so waren sie damit noch keineswegs, wie die Revision der Zweitbeklagten meint, "ihrer Verantwortung für die Klägerin ledig, da nach dem Runderlass auch der Anstaltsleiter einer öffent-
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liehen Anstalt für Geisteskranke das Zeugnis für die Einweisung der Klägerin ausstellen konnte.”
Kür die Anordnung der Einweisung der Klägerin blieb nach wie vor die Polizeibehörde verantwortlich. Lieferte sie die Klägerin ohne vorherige Anhörung des zuständigen Amtsarztes in die Anstalt ein, so durfte sie sich nicht damit"begnügen, dass diese die Klägerin ohne Beanstandung aufnahm und weiterhin in Verwahrung tehielt. Zutreffend weist die Eevision der Zweitbeklagten darauf hin, dass anstelle des Stadtarztes auch der Anstaltsleiter das erforderliche ärztliche Zeugnis ausstellen konnte.
Eie Eevision übersieht dabei aber, dass der Anstaltsleiter Er. LeflHI^^ ein solches Zeugnis erst nach 4 1/2 Monaten, nämlich am 30. September 1946,ausgestellt hat. Es wäre aber schon bei der Einlieferung der Klägerin Sache der Polizeibehörde gewesen, die Anstalts-’ leitung darauf hinzuweisen, dass die Einlieferung ohne die in erster Linie vorgesehene amtsärztliche Bescheinigung erfolge und dass deshalb in der Anstalt sofort die erforderliche Untersuchung nachzuholen und der Polizei die nach dem Ergebnis einer solchen ärztlichen Untersuchung auszustellende Bescheinigung über die Geisteskrankheit und die Notwendigkeit der Unterbringung der Klägerin in einer Heil- und Pflegeanstalt zuzuleiten sei. Die Polizeibehörde hätte .die Klägerin nur dann.in der An--stalt fassen dürfen, wenn nunmehr unverzüglich der Anstaltsleiter anstelle des Amtsarztes die erforderliche Bescheinigung erteilt hätte. Die Polizeiorgane der Zweit-
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beklagten haben sich ater um nichts mehr gekümmert, sondern sich darauf beschränkt, dem Wohlfahrtsamt von der Einlieferung der Klägerin Kenntnis zu geben. Zum mindesten wäre es xflicht-,’der" zunächst mit der.-Sache befassten Polizeibeamten gewesen, das Y/ohlfahrtsamt genau zu unterrichten und auf die Beachtung der-Vorschriften', des Runderlasses und das Pehlen der vorgeschriebenen ärztlichen Bescheinigung hinzuweisefl.-'Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat*, sind..die Beamten der Zweitbeklagten diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Wie der spätere Schriftwechsel.ergibt, hat sich der Anstaltsleiter nach den ihm vorliegenden Unterlagen und nach den eigenen Beobachtungen lange Zeit kein klares Bild über den Geisteszustand der Klägerin und die Notwendigkeit ihrer Unterbringung machen können. Er hat deshalb schliesslich die Polizeibehörde wiederholt um weitere Aufklärung gebeten und sich erst am 30. September 1946, als die Klägerin schon 4 1/2 Monate ohne jede gesetzliche Grundlage in der Anstalt festgehalten worden war, mit einem Schreiben an das Gesundheitsamt zu der für eine polizeiliche Einweisung" der Klägerin erforderlichen ärztlichen Bescheinigung entschliessen können.
- 5* Uas Berufungsgericht- ist der Ansicht,, dass auch den Beamten des Wohlfahrtsamts, der die Bearbeitung der Angelegenheit "nach dem 13. Mai 1946 übernahm,, eine Schuld daran treffe, dass der Klägerin weiterhin rechtlos die Freiheit vorenthalten geblieben sei, weil er keine Massnahmen
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zur unverzüglichen Erlangung der angeforderten Unterlagen getroffen und auch dann nicht sofort die Entlassung der Klägerin verfügt habe, als er durch Schreiten des Anstaltsleiters vom 14. August 1946 erfahren hate, dass dieser nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer Verwährung der Klägerin zu bejahen vermochte. Die Revision der Zweitbeklagten greift diese Auffassung des Berufungsgerichts an und meint, dass das Verhalten des Beamten . des 'Wohlfahrtsamts weder schuldhaft noch ursächlich gewesen sei; das Wohlfahrtsamt habe nur seine. Auffassung geäusserx und im übrigen keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Massnahmen der Anstalt gehabt. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Beamte (Kliewer), der das an die Anstaltsleitung gerichtete Schreiben vom 2. August 1946 unterzeichnet hat, auch im Aufträge des Oberstadtdirektors "als Ortspolizeibehörde- Wohlfahrts-, amt-" die Einweisungsverfügung vom 17. Oktober. 1946 unterschrieben hat. Ob hieraus auch zu folgern ist, dass er die ohne gesetzliche Grundlage vorgenommene Unterbringung der Klägerin hätte aufheben können, bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, weil die Haftung der Zweitbeklagten schon aus anderen Gründen gegeben ist.	,	•
6. Die Zweitbeklagte kann sich zu ihrer Verteidigung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die schwierigen Wohnungs-, Ernährungs- und allgemeinen Lebensverhältnisse im Frühjahr 1946 zu berücksichtigen seien und dass die Polizei damals nur schwach und teilweise mit Kräften
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besetzt gewesen sei, die für den Beruf nicht vorgebildet gewesen seien. Selbst wenn man diese zeitbedingten Verhältnisse berücksichtigt, so musste bei so einschneidenden Massnahmen wie der Einlieferung in eine Heil- und Pflegeanstalt auch zu jener Zeit von den entscheidenden . Beamten erwartet werden, dass sie über die einschlägigen Vorschriften unterrichtet waren oder sich unterrichteten.
7. So wenig wie sich die Zweitbeklagte damit verteidigen kann, dass'ihre Beamten mit der Einlieferung der Klägerin in die Anstalt "ihrer Verantwortung für die Klägerin ledig" geworden seien, kann sich umgekehrt das beklagte Land damit verteidigen, dass nur die lolizeibe-hö'rde und nicht die Anstaltsleitung für die Pesthaltung der Klägerin in der Anstalt verantwortlich sei. Es ist nicht richtig, wenn das beklagte Land meint, das Berufungsgericht habe das Verhältnis zwischen der Polizei, die eine von ihr für geisteskrank gehaltene Person wegen Gemeingefährlichkeit in eine Heil- und Pflegeanstalt einweise,und dieser Anstalt verkannt. Allerdings kann die Anstalt keine polizeilich eingewiesene Person ohne Zustimmung der Polizeibehörde entlassen. Daraus folgt aber nicht, dass die Anstaltsleitung sich nicht ■weiter um die Nachprüfung der Voraussetzungen für die Einweisung zu kümmern brauche-. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Prägen, die der ärztlichen Beurteilung unterliegen. Von dem Anstaltsleiter Dr. Le^H^^^ muss erwartet werden, dass ihm der Runderlass vom 21. Januar 1952 bekannt war, zu demal sich ein Hinweis auf diesen
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Erlass sogar auf dem Deckel der Anstaltsakten befindet. Er hätte deshalb ebenso wie später der Stadtarzt der Zweitbeklagten sofort erkennen müssen, dass die Einweisung der Klägerin von vornherein fehlerhaft war und dass diese keinesfalls in der Anstalt verbleiben durfte, wenn nicht alsbald der Zustand einer gemeingefährlichen Geisteserkrankung feststellbar war. Er . konnte sich aber selbst monatelang nicht zu einer derartigen Beurteilung des Geisteszustandes der Klägerin entschliessen und wartete die weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts durch die Polizei ab. Bei dieser Sachlage hätte er die Polizeibehörde sofort auf die gegen die Unterbringung der Klägerin bestehenden Bedenken hinweisen und auf ihre Entlassung drängen müssen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtamsfrei ausgeführt hat. Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Polizeiorgane der Zweitbeklagten trotz einer solchen Belehrung die Einweisung der Klägerin gesetzwidrig aufrechterhalten haben würden.
III.	Auf die festgestellten Amtspflichtverletzungen ist es zurückzuführen, dass die Klägerin gesetzwidrig ihrer Freiheit beraubt worden ist. Hätten die Polizeibeamten der Zweitbeklagten den Runderlass vom 21. Januar 1932 pflichtgemäss beachtet, so wäre es überhaupt nicht zu einer Einlieferung der Klägerin in die Heil- und Pflegeanstalt gekommen. Die Beklagten können sich nicht damit verteidigen, dass die Klägerin auch dann in der
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Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden wäre, wenn der Stadtarzt sie den Vorschriften des Runderlasses entsprechend untersucht hätte. Zunächst lässt sich in keiner Weise feststellen, dass der Stadtarzt bei einer einmaligen Untersuchung abweichend von dem Nervenarzt' Pr. LBI^-eine geistige Erkrankung der Klägerin angenommen hab.^n würde.' Eine Fehldiagnose des. Amtsarztes kann nicht unterstellt werden. Es ist allenfalls anzunehmen, dass er den Geisteszustand der Klägerin ebenso wie Pr. LBIB~ BIP beurteilt haben würde. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, waren ihm im Unterschied zu dem Privatarzt die Vorschriften des Runderlasses bekannt. Aus dem Schreiben des Wohlfahrtsamts vom 2. August 1946 ergibt sich nämlich, dass er die polizeiliche Einweisung.der Klägerin zur blossen Beobachtung als unzulässig bemängelt hat. Er hätte deshalb auch die polizeiliche Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt unterbunden. W&ren die Polizeibeamten, der Sachbearbeiter des Wohlfahrtsamtes und der Anstaltsleiter pflichtgemäss verfahren, so hätte es alsbald nach der Einlieferung zu einer Entlassung der Klägerin kommen müssen.
IV.	Pie auf Amtspflichtverletzungen beruhende gesetzwidrige Einlieferung und Festhaltung der Klägerin in der Anstalt steht mit der Anordnung der Pflegschaft und den Fehldiagnosen der Srzte Pr. LeBBBBP und Pr. FB^^ sowie mit den sich hieraus ergebenden weiteren Folgen
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der fortgesetzten Freiheitsentziehung und der Entmündigung in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang. Für die zivilrechtliche Haftung macht es keinen Unterschied, ob den Ärzten hei den späteren Diagnosen ein fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist oder oh diese Diagnosen 'entschuldbar sind. Für die Haftung aus § 839 BGB kommt es nur darauf an, oh die Amtspflichtverletzungen als solche vorsätzlich oder fahrlässig begangen sind.
Das Verschulden der Beamten braucht sich nicht auf die weiteren mit den Amtspflichtverletzungen in adäquatem ürsachenzusammenhang stehenden Folgen zu erstrecken. Die Haftung der Beklagten wird auch.nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin seit der Erklärung des Anstaltsleiters Dr. Lewenstein am 30. September 1946 und der anschliessenden polizeilichen Einweisung vom 17. Oktober 1946 formell rechtmässig in der Anstalt festgehalten wurde. Diese weiteren Folgen liegen nicht ausserhalb eines adäquaten Kausalzusammenhanges, wie die Beklagten meinen. Ähnlich wie ärztliche Kunstfehler bei Behandlung des .Verletzten innerhalb des adäquaten Kausalzusammenhanges bleiben, sofern das Verhalten des Arztes nicht gegen alle ärztliche Hegel und Erfahrung verstösst (vgl RGEKomm 9. Aufl Vorbem 5 a vor § 823 S 703 u Palandt, BGB 9. Aufl Einf vor § 823 Anm 6 mit Nachweisen), so steht auch die Fehldiagnose mit ihren die Klägerin schädigenden weiteren Folgen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu der auf Amts-
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Pflichtverletzung beruhenden, unzulässigen Einweisung und Festhaltung der Klägerin in der Anstalt.
Fas gleiche gilt für die Anordnung der Vermögens-Pflegschaft und die Einleitung des Entmündigungsverfahrens. Y/äre die Klägerin nicht in die Anstalt einge-wiesepL.ünd dort festgehalten worden, so wäre weder eine Pflegschaft erforderlich gewesen, noch, ein Entmündigungsverfahren eingeleitet worden. Ohne die Einweisung der Klägerin in die Anstalt Johannistal wäre es auch nicht zu den Fehldiagnosen der Anstaltsleitung und des behandelnden Arztes Fr.	gekommen,	auf	dessen	Gutachten
 der Entmündigungsbeschluss des Amtsgerichts in München-Gladbach vom 6. November. 1947 beruht. Unrichtig ist die Ansicht der Revision des beklagten Landes, dass etwaige Folgen der Pflegschaftsanordnung und des Entmündigungsverfahrens "ausserhalb adäquaten Zusammenhangs" lägen, und dass "der selbständige, auf einwandfreiem Verfahren beruhende Entschluss des Richters, die Entmündigung auszusprechen", zu einer "Unterbrechung jeden ursächlichen Zusammenhangs" geführt habe. Weil die Klägerin in der Anstalt festgehalten würde, konnte sie ihre Vermögensangelegenheiten nicht selbst regeln;' die zwangsläufige Folge war die Anordnung der Vermögehspflegscbaft. Fie Anstaltsleitung gab weiter durch ihre Mitteilung an die Staatsanwaltschaft vom 30. September 1946 den Anlass zur Einleitung des.Entmündigungsverfahrfens. Fas Amtsgericht war für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Klägerin darauf angewiesen, ein fachärztliches Gut-
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achten einzuholen. Es musste -von vornherein damit gerechnet werden, dass der behandelnde Arzt der Anstalt mit der Erstattung dieses Gutachtens beauftragt und dass sein Gutachten zur Grundlage der Entscheidung über die Entmündigung gemacht werden würde. Das ist auch tatsächlich geschehen. Alle diese Folgen stehen mit der auf den Amtspflichtverletzungen beruhenden, unzulässigen Einweisung .der Klägerin in der Anstalt nicht nur in einem "natürlichen”, sondern auch in einem "adäquatursächlichen” Zusammenhang. Ein solcher besteht dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung im allgemeinen und • nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmässigen lauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des eingetretenen Erfolges geeignet gewesen ist. Es lag keineswegs "jenseits aller Erfahrung und ausserhalb jeder vernünftigen Berechnung", dass die wegen angeblicher Geisteskrankheit in eine Heil- und Pflegeanstalt erfolgte Einweisung der Klägerin zu den geschilderten Folgen führen konnte (RGZ 142, 383 ^588 £/).
V.	Aus den dargelegten Gründen hat das Berufungsgericht die gesamtschuldnerische Haftung beide?.Beklagten für alle Schäden, die der Klägerin aus den behördlichen Hoheitsakten entstanden sind, mit Recht gemäss § 839 BGB in Verb m § 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG) bejaht und zugleich ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Unterlassung der Hechtsmitteleinlegung nach § 839 Abs 3 BGB, sowie das Vorliegen eines sich .aus dem früheren Verhalten
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der Klägerin ergebenden mitwirkenden Verschuldens verneint. Die hiergegen von.den Beklagten erhobenen Revisionsrügen sind..nicht begründet.
Ir Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte die Klägerin zwar schon gegen ihre Einlieferung in jd.i§.. Anstalt Jo^ppB gemäss -§§ 44» 45 PVG das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde einlegen können. Im übrigen hätte sie sich jederzeit nach Ablauf der Be-schwerdefrist im Wege der Bienstaufsichtsbeschwerde an den Regierungspräsidenten wenden können, der gemäss § 11 BVG- für Abhilfe hätte sorgen können. Die Beklagten haben aber nicht behauptet, dass sie die Klägerin bei ihrer Einlieferung in die Anstalt auf diese Möglichkeit hingewiesen hätten. Wenn die Klägerin von der Einlegung dieser Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat, so kann ihr hieraus schon deshalb kein Vorwurf gemacht ' werden, weil es ihr an der nötigen Rechtskunde fehlter Im übrigen hat sie in der Anstalt unstreitig ständig gegen ihre ]?estkaltung protestiert. Das Berufungsgericht hält es den Umständen nach" sogar für fraglich, ob die Anstalt JcplHUP eine etwaige Beschwerde der Klägerin überhaupt weitergeleitet hätte, weil tatsächlich andere Eingaben und schriftliche Erklärungen der Klägerin zurückbehalten und zu den Akten genommen worden sind.
Die schriftliche Einweisüngsverfügung vom 17. Gk-
tober 1946 enthielt zwar eine Recbtsinittelbelehrung.
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Das Berufungsgericht hat aber nicht feststellen können, oh und wann die Klägerin hiervon überhaupt Kenntnis erhalten hat. Die Akten enthalten nichts darüber, dass ihr diese Rechtsmittelbelebrung mitgeteilt worden ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass zu jener Zeit jegliche Beschwerde beim"~Regierüngsprasidenten zwecklos gewesen wäre, weil •der Anstaltsleiter damals schon nach längerer Beobachtung eine gemeingefährliche Geisteskrankheit der Klägerin bescheinigt hatte, so dass sie sich nunmehr formell ord-nungsmässig in der Anstalt befand. Es war nicht zu erwarten, dass der Regierungspräsident auf Grund einer Beschwerde der Klägerin eine neue und eingehende Begutachtung durch einen anderen Arzt angeordnet haben würde. Das bat nicht einmal das Amtsgericht in dem späteren Entmündigungsverfahren- getan. Jede weitere Begutachtung durch einen Anstaltsarzt wäre damals nicht anders ausgefallen, als die Bescheinigung des Anstaltsleiters, so dass der Regierungspräsident keinen Anlass gefunden haben würde, die polizeiliche Einweisung aufzuheben.
Seit Frühjahr 1947 nahm Re.chtsanwalt Sch^^ die Interessen der Klägerin, insbesondere auch im.Entmündigungsverfahren, wahr. Ihm kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er von der Einlegung, einer Beschwerde gegen die polizeiliche Einweisungsverfügung absah" und sich zunächst darauf beschränkte, die Klägerin vor der Entmündigung zu schützen. Nachdem das Amtsgericht dem Gutachten des behandelnden Arztes
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Dr. F^^^ gefolgt war, stand fest, dass begründete Aussichten für eine andere Beurteilung erst durch eine Verlegung der Klägerin in eine andere Anstalt geschaffen werden konnten. Rechtsanwalt SchBBBhat diesen Weg dann mit Erfolg eingeschlagen, wie das die Entmündigung aufhebende: Urteil ergibt. Sein Verhalten als Bevollmächtigter der Klägerin war deshalb nicht nur,
;;ie das Berufungsgericht meint, ’’vertretbar’’, sondern sogar durchaus sachgemäss und zweckmässig. Der Klägerin kann deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie es schuldhaft unterlassen habe, durch.Rechtsmitteleinlegung eine frühere Aufhebung der Einweisungsverfügung zu erreichen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich der Entstehung oder Erhöhung des Schadens verneint. Es kann davon ausgegäbgen werden, dass die im Umgang mit anderen Personen schwierige und zu Zornausbrüchen und unüber-r legten Affekthandlungen neigende- Klägerin die Streitigkeiten mit ihren Mietern zu einem-erheblichen Teil mitverscbuldet hat. Trotzdem lässt sich nicht feststellen, dass sie nach ihrem Verhalten mit einer Festnahme wegen gemeingefährlicher Geisteskrankheit hätte rechnen müssen. Sie konnte nicht annehmen, dass ihr die Behördenohne Beachtung der bestehenden Schutzvorschriften die persönliche Freiheit entziehen würden. Ebensowenig kann aus ihrem späteren Verhalten in der Anstalt ein Mitverschulden für die weitere Festhai-
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tung'hergeleitet werden. Soweit hier Überhaupt von irgendwelchen Verfehlungen die Rede sein kann, sind sie, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, erst durch die eigenen Missgriffe der Behörden veranlasst worden, so dass sie als Mitursache für die weitere Freiheitsentziehung völlig zurücktreten (§ 2.54 BGB).
VI.	Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden ist. Sie hat zwar vor der Festnahme nicht in .einem Anstelluhgsverhältnis gestanden. Sie war aber als Näherin tätig. Da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Handarbeiten grosses Geschick hat und iia übrigen fleissig, ehrlich, sparsam, sauber und sittlich einwandfrei ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie durch ihre Arbeit ohne den Anstaltsaufentba-lt immerhin mehr verdient haben würde, als siedurch den Anstaltsaufenthalt erspart hat. Die Klägerin.war sogar in der. Lage, von ihrem Vater ein Grundstück zu erwerben, und hatte es auf diese Weise zu einem gewissen Wohlstand gebracht. Weiter ist aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin nicht nur durch ihre polizeiliche Verwahrung einen Verdienstausfall gehabt hat, sondern dass sie auch durch die-Pflegschaft und die Entmündigung insoweit Schaden erlitten hat, als sie selbst dabei an der-Verwaltung ihres Vermögens und an der Wahrnehmung ihrer Interessen gehindert war. Auch für die.Mehrkosten ihres Aufenthalts im St.
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kloster bat das beklagte Land aufzukommen, weil sich die Klägerin genötigt sab, der Ärztin Dr. zwecks Erstattung ihres Gutachtens Gelegenheit zur Beobachtung und Untersuchung zu geben. Diese tatsächlichen Feststellungen genügen zur Rechtfertigung einer Vorabentscheidung über den Grund des Anspruches.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag auf Erstattung von Schmerzensgeld mit Recht gemäss § 847 BGB stattgegeben.
Da wegen der sämtlichen behördlichen Massnahmen gegen die Klägerin auch in der Zukunft noch mit nachteiligen Wirkungen für ihr Fortkommen und ihre Verdienstmöglichkeiten zu rechnen ist, hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten.
 
Rach alledem waren die Revisionen der Beklagten mit der Sostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Bundesrickter Br. Beibrück ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarm.
Br. Pagendarm Br. KLeineweferö Br. Gelhaar Br. Eock.