BGH · III ZR 1/13 vom 18.12.2013
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2012 - 4 EntV 3/12 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK) nicht genügt, soweit die überlange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird. Insoweit gehört die Verfassungsbeschwerde nicht (mehr) zu den innerstaatlichen Rechtsbehelfen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 EMRK (vgl. Während die Beschwerde bezüglich der Verfahrenslänge beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte innerhalb der Sechs-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK nach Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens einzureichen ist, stellt die Verfassungsbeschwerde für die sonstigen Rügen weiterhin einen wirksamen Rechtsbehelf dar, der er-