Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Der Senat hat die gegen die tatriehterliehe Beweiswürdigung gerichteten Verfahrensrügen der Revision geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, der Brand sei von einem Angehörigen der Bundeswehr in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes und nicht nur bei Gelegenheit der Amtsausübung verursacht worden (vgl. Krohn Kroner Boujong Richter Dr. Engelhardt hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 99/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung V, H^HIB Straße SB - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. und gegen die Gebrüder BBB GmbH & Co. KG, vertreten durch die BMB GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Willi und Eugen Bl, ___________ Otto-GBB-Straße (B a/b, PflBHIB/TBBHi, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt - 65* Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne am 18. Dezember 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 16. April 1986 - 1 U 200/85 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 79.333,— DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Senat hat die gegen die tatriehterliehe Beweiswürdigung gerichteten Verfahrensrügen der Revision geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, der Brand sei von einem Angehörigen der Bundeswehr in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes und nicht nur bei Gelegenheit der Amtsausübung verursacht worden (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 42, 176, 179 m. w. Nachw.). Dem steht nicht entgegen, daß es nicht im einzelnen festzustellen vermochte, welcher Soldat durch welche Tätigkeit die Brandursache gesetzt hat. Es genügt insoweit die Feststellung, daß das Feuer auf das Verhalten eines der Soldaten zurückgeht, die im Rahmen des Manövers **Scharfe Klinge** auf dem Grundstück der Klägerin genächtigt haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden auf dem fahrlässigen Umgang mit einer Zigarette beruhen sollte; denn die nächtliche Ruhepause, die ein Soldat zu dem Rauchen nutzt, ist bei der hier gegebenen Sachlage als Bestandteil des Manövers dem Bereich hoheitlicher Betätigung zuzurechnen. Krohn Kroner Boujong Richter Dr. Engelhardt hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn Rinne