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BGH · in zr 99/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 99/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 23. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). § 600 ZPO An. 1 D) und nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. 2. Ohne Aussicht auf Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB für den Darlehensvertrag bejaht hat. Soweit sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Rechtsfragen stellen, sind sie durch die BGH-Urteile vom 9.Februar 1961 (VII ZR 183/59 = LM § 762 BGB Nr. 1) und vom 4. Nach seinen Feststellungen wußte der Kläger, daß der Beklagte die Darlehenssumme von 500.000 DM für Goldspekulaionen - inoffizielle Börsentermingeschäfte, die dem Spieleinwand nach §§ 762, 764 BGB unterliegen (BGHZ 58, 1; Urteile vom 16. Juli 1974 aaO ließ der Kläger sich hier eine Gegenleistung versprechen, die in ihrer extremen Höhe (250.000 DM nach sechs Monaten, bei einer Umrechnung also 100 % Jahreszinsen) im inneren Zusammenhang mit dem Verwendungszweck des Darle- hens stand; der Kläger wollte in dieser Form an den erwarteten hohen Spekulationsgewinnen des Beklagten teilhaben, ohne das Verlustrisiko mittragen zu müssen. Er hat in den Tatsacheninstanzen nicht einmal behauptet, der Wechsel habe bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch der Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs aus § 812 BGB dienen sollen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO § 818 BGB
VorbehaltsurteilBGBBerufungsgerichtNJWZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 99/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans S
F^HUHBlstraße 16,
t
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Georg L	>
G^BH^straße 29, KflfllF,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2?
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 23. Februar 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni I960 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 1983 - 12 U 274/82 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 DM.
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht sich durch das rechtskräftige Vorbehaltsurteil nicht gehindert gesehen hat, die Frage der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages aufgrund des ergänzenden Parteivorbringens erneut zu prüfen, weil das Landgericht im Vorbehaltsurteil keine abschließende Wür-
 
digung vorgenommen hatte. Insoweit steht das Berufungsurteil im Einklang mit dem Schrifttum (Bilda NJW 1983,
146; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 41. Aufl.
§ 600 ZPO Anm. 1 D) und nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Dezember 1959 - VIII ZR 192/58 = NJW I960, 576, 577; Urteil vom 26. Oktober 1981 - II ZR 70/81 = NJW 1982, 183).
2.	Ohne Aussicht auf Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB für den Darlehensvertrag bejaht hat. Soweit sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Rechtsfragen stellen, sind sie durch die BGH-Urteile vom 9.Februar 1961 (VII ZR 183/59 = LM § 762 BGB Nr. 1) und vom 4. Juli 1974 (III ZR 66/72 = NJW 1974, 1821/22) hinreichend geklärt. Die notwendige Würdigung des Einzelfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen.
Nach seinen Feststellungen wußte der Kläger, daß der Beklagte die Darlehenssumme von 500.000 DM für Goldspekulaionen - inoffizielle Börsentermingeschäfte, die dem Spieleinwand nach §§ 762, 764 BGB unterliegen (BGHZ 58, 1; Urteile vom 16. März 1981 - II ZR 110/80 = NJW 1981, 1897 und vom 25. Mai 1981 - II ZR 172/80 = NJW 1981, 1898) -verwenden wollte. Durch die Darlehenshingabe veranlaßte der Kläger damit den Beklagten zu demindest zur Ausweitung seiner Goldspekulationen. Das allein würde allerdings die Wirksamkeit des Darlehensvertrags noch nicht beeinträchtigen. Der Kläger handelte aber bei der Darlehensgewährung aus eigenem Gewinnstreben: Anders als der Darlehensgeber im Fall des Senatsurteils vom 4. Juli 1974 aaO ließ der Kläger sich hier eine Gegenleistung versprechen, die in ihrer extremen Höhe (250.000 DM nach sechs Monaten, bei einer Umrechnung also 100 % Jahreszinsen) im inneren Zusammenhang mit dem Verwendungszweck des Darle-
hens stand; der Kläger wollte in dieser Form an den erwarteten hohen Spekulationsgewinnen des Beklagten teilhaben, ohne das Verlustrisiko mittragen zu müssen. Diese vom Berufungsgericht festgestellten Umstände rechtfertigten die Würdigung des Darlehensvertrags als sittenwidrig.
3.	Da der Klagewechsel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur zur Sicherung des Darlehensvertragsanspruches gegeben war, steht seiner Geltendmachung aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen.
Auf einen Bereicherungsanspruch hat der Kläger seine Klage nicht gestützt. Er hat in den Tatsacheninstanzen nicht einmal behauptet, der Wechsel habe bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch der Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs aus § 812 BGB dienen sollen. Deshalb kann die gegen die Auslegung des Sicherungsvertrages gerichtete Verfahrensrüge nach § 286 ZPO nicht durchdringen. Es besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß die für einen Darlehensvertragsanspruch eingeräumten Sicherungsrechte bei Nichtigkeit des Vertrages auch für eventuelle gesetzliche Ansprüche gegeben sein sollen (vgl. BGH Urteil vom 18. März 1968 - VIII ZR 218/65 = NJW 1968, 113*0. Im Zweifel ist ein Sicherungsvertrag auch nicht in diesem Sinne zu ergänzen (vgl. BGHZ 51, 69, 73/74). Aus der wechselmäßigen Haftung drohen dem Wechselgeber erhebliche Nachteile; im Wechselprozeß kann er ein Vorbehaltsurteil über
 den vollen Wechselbetrag oft nicht vermeiden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Wechselgeber sich diesen Nachteilen nicht nur wegen der vertraglich bestimm ten Verpflichtungen, sondern auch wegen etwaiger Bereiche rungsansprüche aussetzen wollte, deren Bestehen und Höhe insbesondere auch gemäß § 818 Abs. 3 BGB - nicht überschaubar waren.
Krohn	Tidow	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg