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BGH · in zr 99/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 99/82

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 20. 1. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin wegen Baumehrkosten und entgangener Mieteinnahmen hinsichtlich einzurichtender Lagerräume verneint hat, ist ihr nicht zu folgen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingetragene Grunddienstbarkeit berechtige nicht dazu, die Zufahrt auch zu dem Betrieb eines Auslieferungslagers zu nutzen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile insbesondere vom 10. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß bei Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1880 ein Uberfahrtsrecht für haus- und landwirtschaftlichen Gebrauch begründet worden ist und ein Übergang zur gewerblichen Nutzung des Weges durch die Dienstbarkeit nicht mehr gedeckt wird. Rechtsirrtumsfrei sind auch die hilfsweise vom Berufungsgericht für den Fall gemachten Ausführungen, daß die Grunddienstbarkeit eine Benutzung der Zufahrt für ein gewerbliches Auslieferungslager erlauben würde. Januar 1968 erteilte (erste) Baugenehmigung, die das Vegerecht der Klägerin beeinträchtigte und verwaltungsgerichtlich wieder aufgehoben wurde, einem von den Plänen der Klägerin abweichenden Umbau zu einem Auslieferungslager im Wege gestanden hätte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler offengelassen. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin wegen des nicht ausgeführten Umbaus der Räume ihres Wohngebäudes verneint hat. Rechtsirrtumsfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Klägerin durch die von ihr behaupteten Amtspflichtverletzungen der Bediensteten des beklagten Landes nicht gehindert worden ist, ihre Wohn-umbaupläne durchzuführen. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch das beklagte Land zutreffend verneint. Wenn die Klägerin auf einer Herabsetzung ihres Ansehens in der von ihr bewohnten Gemeinde spricht, so geht das nicht zu Lasten des beklagten Landes, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO greift nicht durch. Da die Leistungsklage aber, wie ausgeführt, vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgewiesen worden ist, gilt auch für die Feststellungsklage nichts anderes.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB § 139 ZPO
LandUmbauGrunddienstbarkeitBerufungsgerichtBerufungsgerichtsZPOAusführungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yp
 in zr 99/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Theresia TfllHH^straße 19,
,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 das Land Baden-Württemberg , vertreten durch das Landratsamt Ortenaukreis, Offenburg,
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
/p
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 20. Oktober 1983
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. April 1982 - 12 U 33/79 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf. Die Revision muß auch im Endergebnis ohne Erfolg bleiben. Das Berufungsgericht hat Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegen das beklagte Land (§ 839 BGB, Art. 34 GG) rechtsirrtumsfrei verneint.
1.	Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin wegen Baumehrkosten und entgangener Mieteinnahmen hinsichtlich einzurichtender Lagerräume verneint hat, ist ihr nicht zu folgen.
1
 
Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingetragene Grunddienstbarkeit berechtige nicht dazu, die Zufahrt auch zu dem Betrieb eines Auslieferungslagers zu nutzen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile insbesondere vom 10. Mai 1961 - V ZR 34/60 = LM BGB § 1018 Nr. 5, vom 21. Mai 1971 - V ZR 8/69 « LM BGB § 1018 Nr. 20 und vom 25. April 1975 - V ZR 185/73 - LM BGB § 1018 Nr. 23). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß bei Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1880 ein Uberfahrtsrecht für haus- und landwirtschaftlichen Gebrauch begründet worden ist und ein Übergang zur gewerblichen Nutzung des Weges durch die Dienstbarkeit nicht mehr gedeckt wird. Den auf dem Grundstück bis 1931 betriebenen Landesproduktenhandel hat das Berufungsgericht in seine Überlegungen einbezogen. § 139 ZPO ist insoweit nicht verletzt.
Rechtsirrtumsfrei sind auch die hilfsweise vom Berufungsgericht für den Fall gemachten Ausführungen, daß die Grunddienstbarkeit eine Benutzung der Zufahrt für ein gewerbliches Auslieferungslager erlauben würde. Der Umfang des der Klägerin zustehenden Wegerechts ist rechtskräftig durch Urteil neu bestimmt (2 0 123/73 LG Baden-Baden =
 5 U 136/74 OLG Karlsruhe = V ZR 232/75). Dieser Umfang reicht aber nach den eigenen Ausführungen der Klägerin für die Zwecke des von ihr geplanten Auslieferungslagers nicht aus. § 139 ZPO ist auch insoweit nicht verletzt. Der vorgenannte Rechtsstreit mit ihrer Nachbarin war der Klägerin bekannt, im übrigen auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts. Dieses durfte ihn verwerten, zu demal die Klägerin gegenüber dem beklagten Land gerade die Verletzung ihrer Grunddienstbarkeit rügte.
 
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Ob die der Nachbarin der Klägerin am 11. Januar 1968 erteilte (erste) Baugenehmigung, die das Vegerecht der Klägerin beeinträchtigte und verwaltungsgerichtlich wieder aufgehoben wurde, einem von den Plänen der Klägerin abweichenden Umbau zu einem Auslieferungslager im Wege gestanden hätte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler offengelassen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Umbau geringeren Umfangs nicht in Betracht gezogen. Ein solcher Umbau ist deshalb durch die erste Baugenehmigung auch nicht verhindert oder verzögert worden.
2.	Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch der Klägerin wegen des nicht ausgeführten Umbaus der Räume ihres Wohngebäudes verneint hat.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht der behördlichen Aktennotiz vom 26. April 1967 gegeben hat, ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsirrtumsfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Klägerin durch die von ihr behaupteten Amtspflichtverletzungen der Bediensteten des beklagten Landes nicht gehindert worden ist, ihre Wohn-umbaupläne durchzuführen. Eine Verletzung des § 139 ZPO vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin im einzelnen und umfassend gewürdigt. Eine Behinderung der Wohnum-baupläne der Klägerin durch die erfolgte Beeinträchtigung der Zufahrt liegt entgegen der Annahme der Revision nicht auf der Hand. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß selbst nach der ersten (rechtswidrigen) Baugenehmigung noch eine Durchfahrtsbreite von etwas mehr als 3 m verblieb. Daß das nicht ausgereicht hätte, ist nicht dargetan.
 
3.	Das Berufungsgericht hat auch einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ohne Rechtsfehler abgelehnt.
Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch das beklagte Land zutreffend verneint. Durch die Nichtbeachtung einer Grunddienstbarkeit und die Verletzung gesetzlicher Grenzabstände wird regelmäßig schon nicht in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen. Wenn die Klägerin auf einer Herabsetzung ihres Ansehens in der von ihr bewohnten Gemeinde spricht, so geht das nicht zu Lasten des beklagten Landes, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat. Die Revision verkennt die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung immateriellen Schadensersatz zuspricht (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = LM BGB § 847 Nr. 41 -NJW 1971, 698, von der Revision zitiert).
4.	Das Berufungsgericht hat auch den weiter geltend gemachten Anspruch auf Zahlung, hilfsweise Freistellung vom 20.000 DM. die die Klägerin ihrem Sohn zu schulden behauptet, ohne Rechtsirrtum abgelehnt.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Anspruch auf Erstattung von Prozeß- oder Verfahrenskosten in jedem Fall voraussetzt, daß die Kosten zur zweckdienlichen Rechtswahrnehmung erforderlich waren. Wenn das Berufungsgericht das Vorliegen dieser VoraussetZungen in tatrichterlicher Würdigung der Tätigkeit des Sohnes der Klägerin verneint hat, so ist das revisionsrechtlich nicht angreifbar. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO greift nicht durch. Es war Sache der Klägerin, im einzelnen darzulegen, für welche Tätigkeiten und Verrich-
 
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tungen sie ihrem Sohn eine Vergütung zugesagt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum.
5.	Das Berufungsgericht hat auch den erhobenen Feststellungsantrag ohne Rechtsfehler abgewiesen.
Ersatz eines ZukunftsSchadens kann die Klägerin nur verlangen, wenn der Eintritt eines solchen Schadens aufgrund amtspflichtwidrigen Handelns von Bediensteten des beklagten Landes zu demindest wahrscheinlich ist. Das Berufungsgericht hat dies unter Bezugnahme auf seine Erwägungen zu dem Leistungsantrag verneint. Auch die Revision verweist auf ihre Ausführungen zu dem Leistungsantrag. Da die Leistungsklage aber, wie ausgeführt, vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgewiesen worden ist, gilt auch für die Feststellungsklage nichts anderes.
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt	Werp