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BGH · in zr 99/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 99/81

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Der Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Senats vom 10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Verletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, so braucht der Geschädigte im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen; er kann vielmehr der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls muß der Kläger beweisen, daß sein Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden ist (Senatsurteil vom 8. Diese Grundsätze - von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner Fortentwicklung. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend als beweispflichtig dafür angesehen, daß die unrichtige Schuldnereintragung ihren Geschäftspartnern bekanntgeworden ist und dies zu einer Beeinträchtigving ihrer Kreditwürdigkeit bei den Partnern geführt hat. Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, daß die Firma IpPHB von der un- Auch hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Falscheintragung ursächlich geworden ist für die Verluste der Klägerin aus dem Geschäft mit der Firma B(m sowie das ablehnende Verhalten der Hausbank gegenüber den Kreditwünschen der Klägerin.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EintragungAmtspflichtverletzungBerufungsgerichtZPOursächlichKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in zr 99/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Günther L MBBHM KG,
vertreten durch ihren haftenden Gesellschafter Kaufmann Günter •Straße A
ersönlich
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Recht s anwälte Dr. und Dr. flHHM -
gegen
B	i ,
vertreten durch den Senator für Justiz, Straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NUßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Boujong am 21. Mai 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Februar 1981 - 9 U 470/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.448.025,— DM.
2.	Der Gegenvorstellung der Klägerin gegen den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1981 wird nicht entsprochen.
Gründe
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§554 b ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätzlich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist. Wenn allerdings eine Amtspflicht-
 
Verletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, so braucht der Geschädigte im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen; er kann vielmehr der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht; andernfalls muß der Kläger beweisen, daß sein Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden ist (Senatsurteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 = VersR 1978, 281).
Diese Grundsätze - von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner Fortentwicklung.
2. Die Revision verspricht auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend als beweispflichtig dafür angesehen, daß die unrichtige Schuldnereintragung ihren Geschäftspartnern bekanntgeworden ist und dies zu einer Beeinträchtigving ihrer Kreditwürdigkeit bei den Partnern geführt hat. Daran vermögen auch die Schreiben des Finanzsenators vom 25. und 31. Januar 1973 sowie die Einholung eines Schadensgutachtens nichts zu ändern. Die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses über die Schadenshöhe ist -entgegen der Revision - abzulehnen.
Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, daß die Firma IpPHB	von der un-
richtigen Eintragung erfahren und aus diesem Grunde einen Mangel an Kreditwürdigkeit der Klägerin angenommen hat. Auch hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Falscheintragung ursächlich geworden ist für die Verluste der Klägerin aus dem Geschäft mit der Firma B(m sowie das ablehnende Verhalten der Hausbank gegenüber den Kreditwünschen der Klägerin.
Dieses Beweisergebnis begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es beruht auf der Würdigung aller wesentlichen Umstände und verstößt nicht gegen Beweisregeln oder Denkgesetze. Es läßt sich auch nicht sagen, daß das Berufungsgericht die Beweisanforderungen überspannt habe. Soweit die Revision in Zweifel ziehen will, daß die (unrichtige) Eintragung der Schufa unter Nr. MBfür die Liste vom 16. - 20. Februar 1970 übermittelt worden ist, setzt sie sich in unzulässiger Weise mit den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch.
 
Auch im übrigen beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem revisionsrechtlich erheblichen Fehler.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Kroner	Boujong