Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers kann offenbleiben, da die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche und Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff schon aus anderen Gründen entfallen. Ersatzansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs scheiden schon deshalb aus, weil nicht in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Klägers oder der KG eingegriffen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF m zu vt/n BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Speditionskaufmanns Heinz-Werner Fl - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesamt füllstraßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, t^HHHstraße^, Kflj Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 22. Februar 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai 1978 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Der Fall wirft keine klärungsbedürftigen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Frage der Aktivlegitimation des Klägers kann offenbleiben, da die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche und Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff schon aus anderen Gründen entfallen. Das Berufungsgericht ist rechtsbedenkenfrei davon ausgegangen, daß etwaige Amtshaftungsansprüche verjährt sind. Der Kläger durfte mit der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren nicht zuwarten, bis ihm seine Rechtsauffassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt wurde (Senatsurteil LM § 852 BGB Nr. 14). Entgegen der Ansicht der Revision stand die Entstehung eines Schadens nicht erst mit der Abweisung der Verpflichtungsklage oder der Ablehnung der Folgenbeseitigung fest. Durch die nachträgliche Erteilung der Güterfernverkehrsgenehmigung hätte der bereits eingetretene Schaden allenfalls teilweise wieder beseitigt werden können. Der Erlaß des ablehnenden Bescheids vom 17. Dezember 1973 (Fa. Matthießen) stellt jedenfalls keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, da das Berufungsgericht die Versagung der Genehmigung als rechtmäßig angesehen hat. Ersatzansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs scheiden schon deshalb aus, weil nicht in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Klägers oder der KG eingegriffen worden ist. Die Gü- terfernverkehrsgenehmigung ist höchstpersönlicher Natur und auch im Falle der Veräußerung des Unternehmens nicht übertragbar (vgl. BGHZ 30, 267, 2715 Balfanz, Wirtschaftskommentator GüKG § 9 Anm. 4, § 11 Anm. 2). Nüßgens Peetz Krohn Boujong Tidow