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BGH · III ZR 99/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 99/74

BGB § 808 Zur Frage, welche Rechtswirkungen der in einem Sparbuch eingetragene Vermerk hat, durch den ein Großvater das auf den Namen seiner Enkelin angelegte Sparguthaben bis zu dem Eintritt ihrer Volljährigkeit sperrt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Großvater der am MP 1956 geborenen Klägerin legte auf deren Namen bei der beklagten Stadtsparkasse ein Sparbuch mit dem Vermerk an, daß es bis zu ihrem 21. Sie hat dazu vorgetragen: Durch die Auflösung des Sparkontos und die Auszahlung des Guthabens an ihren Vater sei der zwischen ihrem Großvater und der Beklagten abgeschlossene Sparvertrag verletzt worden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Sie habe das Sparguthaben mit befreiender Wirkung an die Klägerin zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters geleistet. Nach dem Tod des Großvaters sei die durch ihren Vater gesetzlich vertretene Klägerin berechtigt gewesen, die Sperrung aufzuheben. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Großvater der Klägerin habe ihr durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit der beklagten Sparkasse das Sparguthaben auf den Todesfall wirksam zugewendet (§ 331 Abs. 1 BGB); die Klägerin sei mit dem Tode ihres Großvaters Inhaberin des Guthabens geworden. a) Die zwischen dem Großvater der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Sperrung des Sparbuchs bis zur Vollendung des 21. § 17 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, die dem Sparvertrag zugrunde liegt, sieht vor, daß die Spareinlage auf Antrag des Berechtigten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses gesperrt werden kann. Der Großvater der Klägerin, dem der Anspruch auf das Guthaben und die Verfügungsbefugnis darüber - wie aus den Ausführungen zu 1.folgt - bis zu seinem Tode zustanden (vgl. Die Beklagte durfte, solange sie Vertragspartnerin war, gemäß § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 der Satzung Sparguthaben nur nach dem Inhalt des zu dem Vertragsgegenstand gewordenen Sperrvermerks, also nicht schon vor der Vollendung des 21• Lebensjahres der Klägerin, auszahlen. Denn der Sperrvermerk stellt sich als vertragliche Einschränkung der Legitimationswirkung dar; diese kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht weitergehen, als sich aus dem vorgelegten Sparbuch selbst ergibt; sie ist beseitigt, wenn und soweit nach dem Inhalt des Sparbuchs nicht geleistet werden darf (BGHZ 28, 368, 373). Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Tode des Großvaters dessen Erben als "Berechtigte" die Sperre hätten rückgängig machen können; der Großvater ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder von der Klägerin noch von ihrem Vater beerbt worden. Als gesetzlichem Vertreter der Klägerin stand dem Vater die Befugnis zur Aufhebung der Sperre durch eine Abmachung mit der Beklagten nur dann zu, wenn eine solche rechtliche Möglichkeit der Klägerin zukam. Die Klägerin hat das ihr durch Vertrag zugunsten Dritter zugewendete Sparguthaben "nur unter gewissen Voraussetzungen" (§ 328 Abs. 2 BGB), nämlich mit der Einschränkung erlangt, daß sie erst vom vollendeten 21. Das Berufungsgericht hat die Sperrklausel in möglicher Auslegung dahin verstanden, daß die Rechtsstellung, welche die Klägerin mit dem Tode ihres Großvaters erlangt hat, von vornherein nicht die Befugnis umfaßte, die Kontosperre im Wege der Vereinbarung vorzeitig zu beseitigen. Das folgt, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, daraus, daß die zu dem Inhalt des Sparvertrages erhobene befristete Sperrung des Guthabens den Zweck hatte, sicherzustellen, daß allein der Klägerin und nicht anderen Personen, insbesondere auch nicht ihrem gesetzlichen Vertreter, die Sparsumme zufließe. Die Klägerin war daher nicht die "Berechtigte" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, auf deren Antrag die Beklagte die Sperre hätte auf-heben dürfen. Sperre zu vereinbaren, wurde dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin auch nicht durch die Legitimationswirkung des Sparbuchs vermittelt (BGHZ 28, 368, 373; 64, 278, 287 f). Die Revision verkennt, daß sich die Zweckbestimmung der vertraglich vereinbarten Sperrklausel für die Beklagte aus den gesamten ihr bekannten Umständen, insbesondere aber aus dem Inhalt des Sperr Vermerks ergab (Zuwendung des Guthabens durch den Großvater, Sperre bis zur Vollendung des 21. Durch eine Auszahlung des Sparbetrages an den Vater der Klägerin wäre die Beklagte somit ihr gegenüber nicht frei geworden. 1. Allerdings hat die Beklagte das Sparguthaben an den Vater der Klägerin nicht ausgezahlt. Vielmehr hat sie bei der vom Vater veranlaßten Übertragung der Spareinlagen auf ein Konto der DflHHB Bank und der Übersendung des Sparbuches mitgewirkt. ist die Übertragung gegenüber der Klägerin nicht schon deshalb wirksam, weil die Beklagte die Spareinlagen an die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, mit schuldbefreiender Wirkung sogar hätte auszahlen können. 2. a) Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus: Es brauche nicht geklärt zu werden, ob der - aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der Erfüllung begründete - Klageanspruch bereits mit der Überweisung des Guthabens an die DGHHHPBank oder erst mit der Auszahlung des Betrags an den Vater der Klägerin entstanden sei. Auch im letzteren Fall sei die Beklagte von ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht frei geworden, sie müsse sich vielmehr das Handeln der D|BHP Bank nach § 278 BGB zurechnen lassen. c) Trotz des zu dem Inhalt des Sparvertrages gewordenen Sperrvermerks war es der Beklagten - was das Berufungsgericht nicht erörtert - nicht verwehrt, an einer Übertragung des Sparguthabens auf die Bank mitzuwirken. Denn trotz des oben dargelegten Inhalts des Sperrvermerks war es der Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, nach Erwerb der Forderung (Tod des Großvaters) grundsätzlich nicht versagt, die Spareinlagen auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen. Einmal ist dazu erforderlich, daß das Sparguthaben der Klägerin bei dem neuen Kreditinstitut, hier der Deutschen Bank, nach deren Bedingungen und deren Übung in gleicher Weise wie bei der Beklagten durch einen wie oben verstandenen Sperrvermerk gesichert werden konnte (Sperre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin, Aufhebung des Sperrvermerks nur auf Antrag des "Berechtigten** entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten), und zudem, daß die Beklagte sicherstellte, daß bei einer solchen Möglichkeit eine derartige Sicherung auch wirklich eingerichtet wurde. Der Annahme des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang kann nicht gefolgt werden, daß die Beklagte dann für die DmP Bank als ihre Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) einzustehep hat. Für die erstgenannte Fallgestaltung spräche es, wenn die D0V~ Hl Bank der Klägerin wiederum ein Sparbuch ausgestellt, und erst recht, wenn sie es ebenfalls mit einem Sperrvermerk versehen hätte.

Zitierte Normen: § 328 BGB § 549 ZPO § 808 BGB § 563 ZPO
BGBGroßvaterGuthabenBerufungsgerichtSparbuchKlägerinBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BGB § 808
Zur Frage, welche Rechtswirkungen der in einem Sparbuch eingetragene Vermerk hat, durch den ein Großvater das auf den Namen seiner Enkelin angelegte Sparguthaben bis zu dem Eintritt ihrer Volljährigkeit sperrt.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1976 - III ZR 99/74 - OLG Celle
LG Bückeburg
BUNDESGERICHTSHOF
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/
oO
EM NAMEN DES VOLKES
III ZR 99/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Juni 1976
Groß, Justizangestellte als Urkaadabeainter der GeacfaiftaateUe
 der Si mitglieder
 Fritz
vertreten durch die Vorstands-Hans KmBPund WMDstraße 9,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Fräulein Petra
 itraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
'und
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens sowie die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Großvater der am MP 1956 geborenen Klägerin legte auf deren Namen bei der beklagten Stadtsparkasse ein Sparbuch mit dem Vermerk an, daß es bis zu ihrem 21. Lebensjahr gesperrt sein solle. Dem Sparvertrag lag die Satzung der Beklagten zugrunde, die in § 17 folgendes bestimmt:
"Sperrung von Spareinlagen
(1)	Die Sparkasse kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag des Berechtigten die Spareinlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch Eintragung eines Vermerks auf dem
 
Konto und im Sparkassenbuch sperren; sie darf dann das Guthaben nur nach dem Inhalt dieses Vermerks auszahlen.
(2)	Die Sperrung wird unwirksam, wenn die Person stirbt, zu deren Gunsten der Vermerk eingetragen ist, wenn der bestimmte Zeitpunkt oder das erwartete Ereignis eintritt, oder wenn sich herausstellt, daß es nicht eintreten kann. Vorher darf die Sperrung nur auf Antrag des Berechtigten durch die Sparkasse aufgehoben werden.
(3)	Die Sperrung bezieht sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die gesamte Spareinlage und die Zinsen."
Der Großvater nahm das Sparbuch in Besitz. Nach seinem Tode am 26. Juni 1964 gelangte es in die Hände des Vaters der Klägerin, ihres damaligen gesetzlichen Vertreters. Dieser legte es der D^IHHPBank, Filiale HUB, zu dem Einzug vor. Auf deren Veranlassung überwies ihr die Beklagte am 30. August 1966 den Guthabenbetrag (Kapital und Zinsen) in Höhe von 6 451,45 DM. In dem Uberweisungsträger vermerkte die Beklagte als Verwendungszweck:
"Sparbucheinzug 61.359, Petra GL Gesperrt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres".
Zugleich übersandte sie das entwertete Sparbuch an die Bank. Das Begleitschreiben enthielt keinen Hinweis auf den Sperrvermerk. Der Vater der Klägerin ließ sich das gesamte Guthaben in der Zeit vom 6. September 1966 bis 22. Mai 1967 in Teilbeträgen auszahlen. Er hat das Geld Jedoch nicht der Klägerin ausgehändigt oder für sie verwendet.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten die Wiedererrichtung eines Kontos mit dem zu Beginn der Auszahlungen vorhandenen Guthaben nebst Zinsen.
 
Sie hat dazu vorgetragen: Durch die Auflösung des Sparkontos und die Auszahlung des Guthabens an ihren Vater sei der zwischen ihrem Großvater und der Beklagten abgeschlossene Sparvertrag verletzt worden. Wegen des Sperrvermerks hätte die Sparsumme nicht vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres ausgezahlt werden dürfen. Ihr Vater als ihr gesetzlicher Vertreter sei nicht befugt gewesen, die Sperrung des Kontos vorzeitig aufzuheben. Die Beklagte hätte die IMBI Bank auch darauf hinweisen müssen, daß die Sperrung des Sparkontos mit dem Großvater vereinbart gewesen sei.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: Sie habe das Sparguthaben mit befreiender Wirkung an die Klägerin zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters geleistet. Nach dem Tod des Großvaters sei die durch ihren Vater gesetzlich vertretene Klägerin berechtigt gewesen, die Sperrung aufzuheben. Ein etwaiger Schaden der Klägerin sei allein auf das Zusammenwirken ihres Vaters mit der DBHB Bank zurückzuführen. Das Verhalten der DflBHHpBank brauche sie sich nicht zurechnen zu lassen. Für das Vorgehen ihres gesetzlichen Vertreters müsse die Klägerin selbst einstehen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zu rückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
I.
1.	Das Berufungsgericht hat angenommen, der Großvater der Klägerin habe ihr durch Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit der beklagten Sparkasse das Sparguthaben auf den Todesfall wirksam zugewendet (§ 331 Abs. 1 BGB); die Klägerin sei mit dem Tode ihres Großvaters Inhaberin des Guthabens geworden.
Diese Auffassung, die von der Revision nicht angegriffen wird, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl.
 BGHZ 46, 198 ff; BGH NJW 1970, 1181; BGH NJW 1975, 382; BGH Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 138/74 = WM 1976, 320, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt).
2.	Auch die Beurteilung des Sperrvermerks durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a)	Die zwischen dem Großvater der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Sperrung des Sparbuchs bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin ist Bestandteil des Sparvertrages geworden. § 17 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, die dem Sparvertrag zugrunde liegt, sieht vor, daß die Spareinlage auf Antrag des Berechtigten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses gesperrt werden kann. Der Großvater der Klägerin, dem der Anspruch auf das Guthaben und die Verfügungsbefugnis darüber - wie aus den Ausführungen zu 1. folgt - bis zu seinem Tode zustanden (vgl. BGHZ 46, 198, 200 f), war im Zeitpunkt der Vereinbarung der Sperrklausel "Berechtigter" im Sinne der Satzungsvorschrift (Schaarschmidt/Bickel, Legitimationsfragen im
 
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Sparkassengeschäft, 6. Aufl. S. 65; vgl. ferner Perdelwitz/ Fabricius/Kleiner, Das Preußische Sparkassenrecht» 2. Aufl.
1937 Anm. 2 zu der mit § 17 der Satzung vergleichbaren Vorschrift des § 18 der Preußischen Mustersatzung für Sparkassen - MuSa - vom 26. August 1932 (MBliV S. 853) idF vom 27. Dezember 1934 (MBlWiA S. 2)). Der erkennende Senat kann diese Auslegung der Satzung selbst vornehmen. Die angeführte Satzungsvorschrift stimmt mit § 17 der durch Verordnung vom 15. Oktober 1962 (Nds. GVB1 S. 204) für das gesamte Land Niedersachsen erlassenen Mistersatzung (abgedruckt bei Germer/ Giesing» Sparkassenrecht in NiederSachsen» 1969 S. 67 ff) überein. Die von den Sparkassen in Niedersachsen allgemein übernommene (vgl. § 6 des Sparkassengesetzes für das Land Nieder Sachsen vom 6. Juli 1962» Nds. GVB1 S. 77) Mustersatzung gilt daher über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (§ 549 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte durfte, solange sie Vertragspartnerin war, gemäß § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 der Satzung Sparguthaben nur nach dem Inhalt des zu dem Vertragsgegenstand gewordenen Sperrvermerks, also nicht schon vor der Vollendung des 21• Lebensjahres der Klägerin, auszahlen. Die Beklagte kann sich für eine vorzeitige Rückzahlung auch nicht auf die Legitimationswirkung, die einem Sparbuch grundsätzlich zukommt (§ 808 Abs. 1 S. 1 BGB), berufen. Denn der Sperrvermerk stellt sich als vertragliche Einschränkung der Legitimationswirkung dar; diese kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht weitergehen, als sich aus dem vorgelegten Sparbuch selbst ergibt; sie ist beseitigt, wenn und soweit nach dem Inhalt des Sparbuchs nicht geleistet werden darf (BGHZ 28, 368, 373).
 
b)	Entgegen der Ansicht der Revision ist die Kontosperre von der Beklagten nicht rechtswirksam aufgehoben worden. Hierzu hätte es gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten eines Antrags des "Berechtigten" bedurft.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Tode des Großvaters dessen Erben als "Berechtigte" die Sperre hätten rückgängig machen können; der Großvater ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder von der Klägerin noch von ihrem Vater beerbt worden. Als gesetzlichem Vertreter der Klägerin stand dem Vater die Befugnis zur Aufhebung der Sperre durch eine Abmachung mit der Beklagten nur dann zu, wenn eine solche rechtliche Möglichkeit der Klägerin zukam. Das war aber nicht der Fall. Die Klägerin hat das ihr durch Vertrag zugunsten Dritter zugewendete Sparguthaben "nur unter gewissen Voraussetzungen" (§ 328 Abs. 2 BGB), nämlich mit der Einschränkung erlangt, daß sie erst vom vollendeten 21. Lebensjahr ab über das Guthaben verfügen dürfe (Schönle, Bankund Börsenrecht 1971, § 7 II 3 a 6,
S. 82; vgl. ferner Canaris in RGRK-HGB 3. Aufl. Anhang nach § 357 Rdn. 116 f). Das Berufungsgericht hat die Sperrklausel in möglicher Auslegung dahin verstanden, daß die Rechtsstellung, welche die Klägerin mit dem Tode ihres Großvaters erlangt hat, von vornherein nicht die Befugnis umfaßte, die Kontosperre im Wege der Vereinbarung vorzeitig zu beseitigen. Das folgt, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, daraus, daß die zu dem Inhalt des Sparvertrages erhobene befristete Sperrung des Guthabens den Zweck hatte, sicherzustellen, daß allein der Klägerin und nicht anderen Personen, insbesondere auch nicht ihrem gesetzlichen Vertreter, die Sparsumme zufließe. Die Klägerin war daher nicht die "Berechtigte" im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, auf deren Antrag die Beklagte die Sperre hätte auf-heben dürfen. Die rechtliche Möglichkeit, die Beseitigung der
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Sperre zu vereinbaren, wurde dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin auch nicht durch die Legitimationswirkung des Sparbuchs vermittelt (BGHZ 28, 368, 373; 64, 278, 287 f). Zumindest für eine solche Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, trifft auch die im Schrifttum gelegentlich vertretene Auffassung, eine Zahlung an den Gläubiger selbst unter Mißachtung der Sperre befreie die Sparkasse von ihrer Leistungspflicht (vgl. Schaarschmidt/Bickel aaO S. 64; Perdelwitz/ Fabricius/Kleiner aaO, § 18 MuSa Anm. 1), nicht zu.
c)	Ohne Erfolg bekämpft die Revision die Auslegung des Berufungsgerichts mit der Erwägung, die von dem Großvater mit dem Sperrvermerk verfolgten Zwecke berührten die Beklagte nicht; es handele sich hierbei um "Interna", die ausschließlich in der Sphäre des Bankkunden lägen. Die Revision verkennt, daß sich die Zweckbestimmung der vertraglich vereinbarten Sperrklausel für die Beklagte aus den gesamten ihr bekannten Umständen, insbesondere aber aus dem Inhalt des Sperr Vermerks ergab (Zuwendung des Guthabens durch den Großvater, Sperre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin).
3.	Daher ist davon auszugehen, daß der Sperrvermerk nach wie vor wirksam war und die Beklagte band. Durch eine Auszahlung des Sparbetrages an den Vater der Klägerin wäre die Beklagte somit ihr gegenüber nicht frei geworden.
II.
1. Allerdings hat die Beklagte das Sparguthaben an den Vater der Klägerin nicht ausgezahlt. Vielmehr hat sie bei der vom Vater veranlaßten Übertragung der Spareinlagen auf ein Konto der DflHHB Bank und der Übersendung des Sparbuches mitgewirkt.
 
Nach den Darlegungen zu I. ist die Übertragung gegenüber der Klägerin nicht schon deshalb wirksam, weil die Beklagte die Spareinlagen an die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, mit schuldbefreiender Wirkung sogar hätte auszahlen können. Denn das war nicht der Fall. Entscheidend ist daher, ob die Beklagte aus anderen Gründen durch diese Übertragung des Sparguthabens auf die DflHi Bank - und zwar ersatzlos - frei geworden ist.
2.	a) Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus: Es brauche nicht geklärt zu werden, ob der - aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der Erfüllung begründete - Klageanspruch bereits mit der Überweisung des Guthabens an die DGHHHPBank oder erst mit der Auszahlung des Betrags an den Vater der Klägerin entstanden sei. Auch im letzteren Fall sei die Beklagte von ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht frei geworden, sie müsse sich vielmehr das Handeln der D|BHP Bank nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Damit hat das Berufungsgericht die in diesem Zusammenhang erheblichen Tat- und Rechtsfragen nicht im erforderlichen Umfang gewürdigt. Auch im übrigen sind die Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum.
b) Die Überweisung des Guthabensbetrages und die Übersendung des Sparbuchs können sich als eine Übertragung der Spareinlage auf ein anderes Kreditinstitut darstellen (vgl. die Bestimmung des § 18 Abs. 3 der Mustersatzung für die Sparkassen von Niedersachsen, die allerdings nur den Fall regelt, daß auf beiden Seiten Sparkassen beteiligt sind). Hierbei tritt die übernehmende Bank, was die Revision verkennt, anstelle des von der Schuld befreiten Kreditinstituts, bei dem das Sparkonto errichtet war, in den Sparvertrag ein (Heinevetter, Spar-
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 kassengesetz Nordrhein-Westfalen, 1971, § 11 Sparkassenverordnung Anm. 2; Perdelwitz/Fabricius/Kleiner aaO § 19 MuSa Aim. 3 c). Die in der Vertragsübernahme enthaltene befreiende Schuldübernahme könnte hier in der Form des § 415 BGB vollzogen worden sein, also durch Vertrag der beiden Kreditinstitute mit Genehmigung der gesetzlich vertretenen Gläubigerin (für Anwendung des § 415 BGB offenbar Heinevetter aaO und Perdelwitz/Fabricius/Kleiner aaO), was im einzelnen tatrichterlicher Feststellung offensteht.
c) Trotz des zu dem Inhalt des Sparvertrages gewordenen Sperrvermerks war es der Beklagten - was das Berufungsgericht nicht erörtert - nicht verwehrt, an einer Übertragung des Sparguthabens auf die	Bank	mitzuwirken. Denn
 trotz des oben dargelegten Inhalts des Sperrvermerks war es der Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, nach Erwerb der Forderung (Tod des Großvaters) grundsätzlich nicht versagt, die Spareinlagen auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen.
Das kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Einmal ist dazu erforderlich, daß das Sparguthaben der Klägerin bei dem neuen Kreditinstitut, hier der Deutschen Bank, nach deren Bedingungen und deren Übung in gleicher Weise wie bei der Beklagten durch einen wie oben verstandenen Sperrvermerk gesichert werden konnte (Sperre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin, Aufhebung des Sperrvermerks nur auf Antrag des "Berechtigten** entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten), und zudem, daß die Beklagte sicherstellte, daß bei einer solchen Möglichkeit eine derartige Sicherung auch wirklich eingerichtet wurde. Sollten diese Voraussetzungen nicht bestanden haben, dann wäre die Beklagte durch die Übertragung der Spareinlagen entweder gegenüber der Klägerin nicht frei geworden oder der Beklagten
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fiele jedenfalls ein vertragswidriges Verhalten mit Schadensersatzfolge zur Last; dabei stünde einer Haftung der Beklagten eine etwaige Mithaftung der DfliHIHP Bank nicht schon entgegen. Sollten die erwähnten Voraussetzungen dagegen Vorgelegen haben, dann wäre die Beklagte gegenüber der Klägerin (ersatzlos) frei geworden. Der Klägerin wäre dann ein Erfüllungsanspruch gegen die DflHB Bank erwachsen. Einen etwaigen späteren Verstoß der DfliHHiMBank gegen die auf sie Übergegangene Sperrvereinbarung hätte die Beklagte nicht zu vertreten. Der Annahme des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang kann nicht gefolgt werden, daß die Beklagte dann für die DmP Bank als ihre Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) einzustehep hat.
Da das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht erwogen hat, trägt seine Begründung nicht das angefochtene Urteil. Dieses kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO), da noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.
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3.	Das Berufungsgericht mag auch prüfen, ob das Guthaben am 30. August 1966 im Rahmen einer Übertragung der Spareinlage oder zu dem Zwecke einer alsbaldigen - vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin Jedoch vertragswidrigen - Auszahlung der Sparsumme überwiesen wurde. Für die erstgenannte Fallgestaltung spräche es, wenn die D0V~ Hl Bank der Klägerin wiederum ein Sparbuch ausgestellt, und erst recht, wenn sie es ebenfalls mit einem Sperrvermerk versehen hätte. Hierzu fehlen bisher hinreichende tat sächliche Feststellungen des Berufungsgerichts.
Nüßgens	Dr.	Krohn	Dr.	Peetz
 Lohmann	Boujong