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BGH

Gericht: BGH

November 1963 stellte die Mutter des Klägers bei dem Gesundheitsamt in DflHHHHI einen Antrag auf Entschädigung wegen Impf Schadens.Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 12. Januar 1963 darauf hingewiesen worden sei, daß vielleicht ein Zusammenhang zwischen der Impfung und dem beim Kläger aufgetretenen Gesundheitsschaden bestehe und daß sie sich daher beim Gesundheitsamt wegen des ImpfSchadens melden möge. Für die Entscheidung über den Klageanspruch sei das Nordrhein-Westfälische Impfschädengesetz vom 10. Auch § 7 ImpfschädenG NRW, der u.a. das Erfordernis eines Antrages aufstelle und die Antragsfristen regele, gelte für den vorliegenden Fall. Diese Frist, die gemäß § 7 Abs. 2 ImpfschädenG NRW mit dem auf den Impfungstag folgenden Tage begonnen habe, sei nicht eingehalten. Diese Bestimmung habe in dem hier maßgebenden Zusammenhang vorgesehen, daß der Anspruch noch nach Fristablauf habe geltend gemacht werden können, wenn der Berechtigte an der Anmeldung durch Umstände gehindert gewesen sei, die außerhalb seines Willens lagen. Venn man davon ausgehe, daß die Unkenntnis eines Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Krankheit ein außerhalb des Willens der gesetzlichen Vertreter des Klägers liegender Umstand gewesen sei, der diese an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert habe, müsse sonach der Kläger beweisen, daß seine gesetzlichen Vertreter den Anspruch innerhalb von 6 Monaten seit Wegfall dieses Hindernisses angemeldet hätten. Januar 1963 von der Kinderärztin Dr. GOT erfahren habe, wahrscheinlich bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und dem Krampfleiden des Klägers und dieser Impfschaden könne beim Gesundheitsamt angemeldet werden. Selbst wenn sich Art und Umfang der vom Kläger begehrten Leistungen nach dem Nordrhein-Westfälisohen Impfschädengesetz richten sollten, so sei jedenfalls für das Verfahren das Bundesseuohengesetz maßgebend und nach dessen § 36 sei die am 26. Für die Beurteilung des vorliegenden Schadensfalles bleibt mithin das Nordrhein-Westfälische ImpfSchädengesetz maßgebend, mag es auch zu der Zeit, in der die Mutter des Klägers erstmals von einem möglichen Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden des Klägers erfuhr, bereits außer Kraft getreten gewesen sein. Geltung war und dieses Gesetz die nach seinem Inkrafttreten eingetretenen Impfschädensfälle ausschließlich regelt, kann der Anspruch des Klägers nicht neben diesem Gesetz auch noch als allgemeiner Aufopferungsanspruch auf die Bestimmungen der §§ 74» 75 Einl. Vielmehr bleibt für die Beurteilung von vor Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes aufgetretenen Impfschädensfällen die frühere Rechtslage maßgebend, und zwar auch für die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Entschädigungsanspruch erhoben werden kann und ob er etwa - infolge Pristablaufs oder aus anderen Gründen - erloschen ist. gungsgesetz die Bestimmung des § 57 nicht mehr enthalten, Die Bestimmung bleibt aber trotzdem in Verbindung mit § 7 Abs.3 ImpfschädenG NRW beachtlich, da sie in der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung Bestandteil der genannten landesrechtlichen Vorschriften geworden und von einer Änderung des Bundesversorgungsgesetzes unberührt geblieben ist. Sonach konnte entsprechend § 57 Abs. 1 Nr. 3 BVG der Entschädigungsanspruch dann, wenn "der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen”, auch noch nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 2 ImpfsohädenG NRW geltend gemacht werden, jedoch nur binnen 6 Monaten nach Wegfall des Hindernisses. digte selbst den Nachweis der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Schadensanmeldung noch nach Ablauf der normalen Antragsfrist zu erbringen hat, keineswegs in Widerspruch, Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Unkenntnis seiner Eltern von dem - möglichen - Zusammenhang zwischen seiner Impfung und seinem Gesundheitsschaden als ein außerhalb ihres Willens liegender Umstand, der die rechtzeitige Anmeldung verhindert hat, zu werten ist. Jedoch läßt das vom Berufungsgericht auf Grund der Verhandlung und der Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis,der Kläger habe die Wahrung der sechsmonatigen Frist nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden) durch seine gesetzlichen Vertreter nicht nachgewiesen, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn das Berufungsgericht dazu meine, es fehle hier daran, daß die Anspruchsvoraussetzungen ”zweifelsfreiw gegeben seien, so lasse es außer acht, daß gemäß § 2 ImpfschädenG NRW die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs mit der Impfung zur Anerkennung eines ImpfSchadens genüge. Es bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob dem Bundessozialgericht in der in dem genannten Beschluß vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, eine - von Amts wegen zu beachtende - Ausschlußfrist (entschieden für die Frist des § 58 Abs. 1 BVG a.F.) gelte nicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien. Denn hier ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, es liege ein Sachverhalt nicht vor, bei dem auch auf dem Boden der Entscheidung des Bundessozialgerichts die Nichtwahrung der Frist unbeachtlich sei. Aber auch diese Anspruchsvoraussetzung, nämlich die bloße Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Impfschadens bei dem Kläger, ist hier keinesfalls "zweifelsfrei” gegeben. Das beklagte Land hat einen Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und der Impfung stets in Abrede gestellt und es kann nicht davon gesprochen werden, daß dieser Zusammenhang nach Lage der Dinge vernünftigerweise nicht bestritten werden könne. wenn dann auch der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs sei größer als die Nichtwahrscheinlichkeit, und wenn auch das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs im Sinne des § 2 ImpfschädenG NRW bejahen müßte, dann bedeutet das keineswegs, daß die Anspruchsvoraussetzungen - hier insbesondere: Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs - zweifelsfrei im Sinne der zuvor erörterten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben seien.

Zitierte Normen: § 57 BVG § 282 ZPO
ImpfungFristNRWAnspruchZusammenhangKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
C4C1 048
IM NAMEN DES VOLKES
ZR_99/69	URTEIL	Verkündet am
16. März 1970 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. des am#. flB 1959 geborenen Hans-Dieter H____________
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Bernhard und Anna HflHP, !#■■■§, E#B#straße fl#
Kläger und zu 1) Revisionskläger
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger zu 1) (im folgenden: Kläger) ist der am WtB 1959 geborene Sohn der - im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten - Kläger zu 2). Er wurde am 8. Mai 1961 in DflHHHD gegen Pocken geimpft. Da bei ihm in der Folgezeit Krampfanfälle auftraten, wurde er vom 3. Juli bis zu dem 20. September 1961 und später noch vom 28. November 1961 bis zu dem 16. Januar 1962 und vom 20. August 1962 bis zu dem 2. Oktober 1962 stationär in einem Krankenhaus behandelt. Am 18. Oktober 1962 wurde er in das RhflHHBBi Landeskrankenhaus in DfllBHHft aufgenommen, in dem er sich auch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (16. Januar 1969) noch befand.
 
Am 26. November 1963 stellte die Mutter des Klägers bei dem Gesundheitsamt in DflHHHHI einen Antrag auf Entschädigung wegen Impf Schadens.Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 12. Oktober 1964 wegen Versäumung der Antragsfrist ab.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom beklagten Land Entschädigung wegen seiner Gesundheitsschäden, die er auf die Pockenschutzimpfung zurückführt. Er trägt dazu vor, seine Mutter habe erst etwa 4 Wochen vor Antragstellung erfahren, daß ein Zusammenhang zwischen der Impfung und seiner Erkrankung bestehe. Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihn für den infolge der Pockenschutzimpfung eingetretenen Schaden nach Maßgabe des Impfschädengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu entschädigen.
Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Der Ent-schädigungsantrag sei verspätet gestellt, weil die Mutter des Klägers bereits am 14. Januar 1963 darauf hingewiesen worden sei, daß vielleicht ein Zusammenhang zwischen der Impfung und dem beim Kläger aufgetretenen Gesundheitsschaden bestehe und daß sie sich daher beim Gesundheitsamt wegen des ImpfSchadens melden möge.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während das beklagte Land um die Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe^
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Für die Entscheidung über den Klageanspruch sei das Nordrhein-Westfälische Impfschädengesetz vom 10. Februar 1953 (GVB1 NRW 166) - ImpfschädenG NRW - maßgebend; das am 1. Januar 1962 in Kraft getretene Bundesseuchengesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1012)
- BSeuchenG - gelte nur für nach seinem Inkrafttreten entstandene ImpfSchäden. Auch § 7 ImpfschädenG NRW, der u.a. das Erfordernis eines Antrages aufstelle und die Antragsfristen regele, gelte für den vorliegenden Fall. Danach bestehe ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht, da seine gesetzlichen Vertreter die Antragsfrist von 6 Monaten versäumt hätten. Diese Frist, die gemäß § 7 Abs. 2 ImpfschädenG NRW mit dem auf den Impfungstag folgenden Tage begonnen habe, sei nicht eingehalten. Für die Anmeldung von Ansprüchen nach Ablauf dieser Frist habe gemäß § 7 Abs. 3 des genannten Gesetzes die Bestimmung des § 57 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - entsprechend gegolten. Diese Bestimmung habe in dem hier maßgebenden Zusammenhang vorgesehen, daß der Anspruch noch nach Fristablauf habe geltend gemacht werden können, wenn der Berechtigte an der Anmeldung durch Umstände gehindert gewesen sei, die außerhalb seines Willens lagen. In diesem Fall sei der Anspruch binnen 6 Monaten nach Wegfall des Hindernisses anzu demelden gewesen.
 
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Scha densgeltendmachung noch nach Ablauf der Antragsfrist seien vom Kläger zu beweisen. Venn man davon ausgehe, daß die Unkenntnis eines Ursachenzusammenhangs zwischen Impfung und Krankheit ein außerhalb des Willens der gesetzlichen Vertreter des Klägers liegender Umstand gewesen sei, der diese an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert habe, müsse sonach der Kläger beweisen, daß seine gesetzlichen Vertreter den Anspruch innerhalb von 6 Monaten seit Wegfall dieses Hindernisses angemeldet hätten. Dieser Beweis sei nicht geführt. Vielmehr bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Mutter des Klägers bereits am 14. Januar 1963 von der Kinderärztin Dr. GOT erfahren habe, wahrscheinlich bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Pockenschutzimpfung und dem Krampfleiden des Klägers und dieser Impfschaden könne beim Gesundheitsamt angemeldet werden. Nicht entscheidend sei,ob die Kinderärztin Dr. GOTHI die Mutter des Klägers auch darüber belehrt habe, daß die Anmeldung innerhalb bestimmter Fristen zu erfolgen habe.
Ob Antragsfristen dann, wenn es sich zweifelsfrei um einen Impfschaden handele, unerheblich seien (vgl. Bundessozialgericht in NJW 1961, 2277) könne dahingestellt bleiben. Denn die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Krankheit des Klägers zweifelsfrei ein Impfschaden sei.
2. Die Revision verficht demgegenüber die Auffassung, hinsichtlich der Fristberechnung sei nach dem Bundesseuchengesetz zu verfahren, und trägt dazu vor:
 
Wenn die Mutter des Klägers erst im Januar 1963 die maßgebliche Kenntnis erlangt habe, so sei dies erst geschehen, nachdem das Bundesseuohengesetz am 1« Januar 1962 in Kraft getreten und das Nordrhein-Westfälische Impfschädengesetz gleichzeitig gemäß § 83 BSeuchenG außer Kraft getreten sei. Infolgedessen sei auch § 7 ImpfschädenG KKW nicht mehr anwendbar gewesen. Selbst wenn sich Art und Umfang der vom Kläger begehrten Leistungen nach dem Nordrhein-Westfälisohen Impfschädengesetz richten sollten, so sei jedenfalls für das Verfahren das Bundesseuohengesetz maßgebend und nach dessen § 36 sei die am 26. November 1963 erfolgte Soha-densanmeldung rechtzeitig gewesen.
Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Urteile vom 12. Oktober 1964 - III ZR 30/64 * NJW 1965,
347 ss LM Nr. 1 zu BSeuehenG, vom 27* Februar 1969
- Ill ZR 13/68 - und vom 19. Mai 1969 - III ZR 112/68
-	VersR 1969, 801), betrifft das Bundesseuohengesetz nicht die bereits vor seinem Inkrafttreten eingetretenen ImpfSchadensfälle. Für die Beurteilung des vorliegenden Schadensfalles bleibt mithin das Nordrhein-Westfälische ImpfSchädengesetz maßgebend, mag es auch zu der Zeit, in der die Mutter des Klägers erstmals von einem möglichen Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden des Klägers erfuhr, bereits außer Kraft getreten gewesen sein. Da andererseits im Zeitpunkt der Impfung (8. Mai 1961) das Nordrhein-Westfälische Impfschädengesetz bereits in
 
Geltung war und dieses Gesetz die nach seinem Inkrafttreten eingetretenen Impfschädensfälle ausschließlich regelt, kann der Anspruch des Klägers nicht neben diesem Gesetz auch noch als allgemeiner Aufopferungsanspruch auf die Bestimmungen der §§ 74» 75 Einl. Preuß. ALR gestützt werden, wie dies bei vor Inkrafttreten des Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetzes liegenden Impfschäden der Pall ist (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung des Senats vom 12. Oktober 1964)*
Es geht auch nicht an, für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Impfschädensfällen, die vom Bundesseuchengesetz überhaupt nicht erfaßt werden, dessen § 56 heranzuziehen, wie die Revision es will. Vielmehr bleibt für die Beurteilung von vor Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes aufgetretenen Impfschädensfällen die frühere Rechtslage maßgebend, und zwar auch für die Präge, unter welchen Voraussetzungen der Entschädigungsanspruch erhoben werden kann und ob er etwa - infolge Pristablaufs oder aus anderen Gründen - erloschen ist.
Nach der sonach maßgebenden Bestimmung des § 7 Abs. 2 ImpfschädenG NRW war der Antrag auf Entschädigung wegen eines ImpfSchadens Mzur Vermeidung des Ausschlusses" binnen 6 Monaten nach der Impfung zu stellen. Diese Prist ist unstreitig nicht gewahrt.
Es kommt deshalb darauf an, ob die nach Ablauf dieser Prist erfolgte Anmeldung noch gemäß § 7 Abs. 3 aaO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 BVG Berücksichtigung finden kann. Zwar ist in dem durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) geänderten Bundesversor-
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gungsgesetz die Bestimmung des § 57 nicht mehr enthalten, Die Bestimmung bleibt aber trotzdem in Verbindung mit § 7 Abs. 3 ImpfschädenG NRW beachtlich, da sie in der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung Bestandteil der genannten landesrechtlichen Vorschriften geworden und von einer Änderung des Bundesversorgungsgesetzes unberührt geblieben ist. Sonach konnte entsprechend § 57 Abs. 1 Nr. 3 BVG der Entschädigungsanspruch dann, wenn "der Berechtigte an der Anmeldung durch Verhältnisse verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens lagen”, auch noch nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 2 ImpfsohädenG NRW geltend gemacht werden, jedoch nur binnen 6 Monaten nach Wegfall des Hindernisses. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise noch nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 ImpfschädenG NRW normierte Frist für die Schadensanmeldung muß derjenige beweisen, der sich zu seinen Gunsten auf diese Ausnahmebestimmung beruft. Daß in dieser Regelung ein Verstoß gegen zivilprozessuale Grundsätze (§ 282 ZPO) zu sehen sei, kann der Revision nicht zugestanden werden. Auch kann die Revision aus der von ihr angezogenen Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in BGHZ 52, 86 in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten herleiten. In dieser Entscheidung ging es um die Beweislast für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Wegfall einer an sich bestehenden Leistungspflicht eines Versicherers gemäß § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung. Mit dieser Entscheidung, die dem Versicherer den Nachweis der Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall aufbürdet, steht die Auffassung, daß der Impfgeschä-
 
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digte selbst den Nachweis der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Schadensanmeldung noch nach Ablauf der normalen Antragsfrist zu erbringen hat, keineswegs in Widerspruch,
 Es kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Unkenntnis seiner Eltern von dem - möglichen - Zusammenhang zwischen seiner Impfung und seinem Gesundheitsschaden als ein außerhalb ihres Willens liegender Umstand, der die rechtzeitige Anmeldung verhindert hat, zu werten ist. Jedoch läßt das vom Berufungsgericht auf Grund der Verhandlung und der Beweisaufnahme gewonnene Ergebnis,der Kläger habe die Wahrung der sechsmonatigen Frist nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden) durch seine gesetzlichen Vertreter nicht nachgewiesen, einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Schließlich macht die Revision noch folgendes geltend: Nach dem in BSG 14» 246 = NJW 1961, 2277 veröffentlichten Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1961 seien Fristvorschriften nicht maßgebend, wenn das Ziel dieser Vorschriften deshalb nicht gefährdet sei, weil die Voraussetzungen des verspätet angemeldeten Anspruchs zweifelsfrei gegeben seien. Wenn das Berufungsgericht dazu meine, es fehle hier daran, daß die Anspruchsvoraussetzungen ”zweifelsfreiw gegeben seien, so lasse es außer acht, daß gemäß § 2 ImpfschädenG NRW die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs mit der Impfung zur Anerkennung eines ImpfSchadens genüge. Diese Wahrschein-
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lichkeit sei hier nach dem eingeholten Sachverständigengutachten zu bejahen.
Es bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob dem Bundessozialgericht in der in dem genannten Beschluß vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, eine - von Amts wegen zu beachtende - Ausschlußfrist (entschieden für die Frist des § 58 Abs. 1 BVG a.F.) gelte nicht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zweifelsfrei gegeben seien. Denn hier ist die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, es liege ein Sachverhalt nicht vor, bei dem auch auf dem Boden der Entscheidung des Bundessozialgerichts die Nichtwahrung der Frist unbeachtlich sei. Nach dieser Entscheidung kann nur dann eine Nichtbeachtung des Fristablaufs in Betracht kommen, wenn nach Lage der Dinge die sachliche Berechtigung des Anspruchs überhaupt nicht in Zweifel gezogen werden kann, mithin nicht der geringste Zweifel daran bestehen kann, daß die Anspruchsvoraussetzungen - von der Frage des Fristablaufs abgesehen - sämtlich gegeben sind. Hier genügt zwar gemäß § 2 ImpfschädenG NRW zur Anerkennung des Anspruchs die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs der Schäden mit der Impfung. Aber auch diese Anspruchsvoraussetzung, nämlich die bloße Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Impfschadens bei dem Kläger, ist hier keinesfalls "zweifelsfrei” gegeben. Das beklagte Land hat einen Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und der Impfung stets in Abrede gestellt und es kann nicht davon gesprochen werden, daß dieser Zusammenhang nach Lage der Dinge vernünftigerweise nicht bestritten werden könne. Selbst
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wenn dann auch der gerichtlich bestellte Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen ist, die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs sei größer als die Nichtwahrscheinlichkeit, und wenn auch das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs im Sinne des § 2 ImpfschädenG NRW bejahen müßte, dann bedeutet das keineswegs, daß die Anspruchsvoraussetzungen - hier insbesondere: Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs - zweifelsfrei im Sinne der zuvor erörterten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben seien.
3* Ule Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben. Sie muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dr.
Pagendarm
 Ur. Hußla
 Dr. Kreft
 Keßler
 Dr. Beyer