Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt, Dr0 Hußla, Gähtgens und Keßler für Rocht erkannt: Auf die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) wird das Urteil des Baulandsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 24» April 1967 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und soweit der Beteiligte zu 2) zu einer höheren Zahlung als insgesamt 253 000 DM verurteilt isto Ira Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Für den Bau einer Umgehungsstraße um die Spandauer Altstadt benötigte der Beteiligte zu 2) - im folgenden als "Berlin" bezeichnet - u.a. die im Rubrum bezeichnoten, einen geschlossenen Komplex bil- Durch Beschluß Nr» 813/59 vom 13o Oktober 1959 hat der Senat von Berlin dem Land Berlin das Enteignungsrecht verliehen und angeordnet, daß die Enteignung nach den Vorschriften des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahrcn vom 26o Juli 1922 (GS 221) durchzuführen seio Nachdem Kaufverhandlungen zu keiner Einigung geführt hatten, hat das zur Vertretung Berlins ermächtigte Bezirksamt Spandau am 80 April I960 bei der Enteignungobehörde beantragt, den Veranstaltungsplan festzustellen, Berlin in den Besitz der Flächen einzuweisen, die Entschädigung festzusetzen und die Enteignung zugunsten Berlins auszusprechen» hörde und Vorlage eines Gutachtens des Professors EflHHB durch den Eigentümer hat die Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 30« Oktober 1961 die Verkehrswerte der Grundstücke wie folgt festgesetzt: Das Landgericht hat ein Gutachten des Gutachtor-ausschusses für Grundstückswerte in Berlin Uber den Verkehrswert der Grundstücke unter Zugrundelegung dos Zustands vom 1« Juni 1961 und der Preisverhältnisse vom 30» Oktober 1961 eingeholt» Es hat sodann die Entschädigung auf 151-952 DM festgesetzt, also um 10»909 DM höher als die Verwaltungsbehörde«. Das Berufungsgericht hat ein Ergänzungsgutachten des Gutachterausschusses darüber eingeholt, ob die vom Eigentümer genannten Vergleichsobjekte wegen ihrer Lago mit den Bewertungsgrundstücken besser vergleichbar seien als die vom Gutachterausschuß in ursprünglichen Gutachten herangezogenen Vergleichsgrundstücke und ob sich hierdurch der Verkehrswert der einzelnen Grundstücke per 31«. Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tutsachenverhandlung (28o März 1967) sei der Wert dor Grundstücke mit 120, 108 und 100 DM je qm und der gesamte Verkehrswert des enteigneten Geländes mit 477»233 DM anzusetzen« Darnach betrage der noch nicht bezahlte Rest (22,5 #) 107»377?42 DM« Diesen Betrag hat das Kanmcrgericht - aufgerundet auf 107o378 DM - über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 151»952 DM hinaus zugesprochen, so daß sich eine Entschädigung von insgesamt 259»530 DM ergibto Das Berufungsgericht habe rochtsfehlerhaft Bev/eisangebote unberücksichtigt gelassen, durch die unter Beweis gestellt worden sei, daß dem Eigentümer im Jahre 1966 für sein benachbartes Grundstück AsHHBring 4-400 DM je qm geboten worden seien und daß andere vergleichbare Grundstücke (Kim^straße Nr« 0 und Nr. flH) im Jahre 1964 zu einem Quadratmeterpreis von 140 bis 160 DM verkauft worden seien (Schriftsatz vom 1. Dabei bleibt es seinen - pflichtgemäßen - Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme vorzunehmen sei» Das enthobt ihn allerdings nicht der Notwendigkeit, die schätzungsbegründenden Tatsachen soweit als möglich festzustellen, weil die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahekommen soll» Das Revisionsgericht kann aber nur prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich fehlerhaften oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind, und ob der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen hinreichend dargelogt hat; die Darlegung ist erforderlich, weil dem Revisionsgericht ohne sie auch die zulässige und gebotene beschränkte Nachprüfung nicht möglich wäre (3GHZ 3? AniUc D IV 2 a; Baumbach ZPO 29® Auflo § 287 Ann» 3 A)« Ausnahmen mögen gelten, wenn dor Bewoisantrag nicht berücksichtigt werden durfte, etwa weil offensichtlich die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 529 AhSo 2 und 3 ZPO nicht gegeben waren, wenn er offensichtlich unerhebliche Tatsachen betrifft, oder wenn sich aus dem sonstigen Inhalt der Urtcils-gründc zweifelsfrei ergibt, daß und warum das Gericht eine unter Beweis gestellte Behauptung für unerheblich gehalten hat, wenn also das Urtoil nicht auf der Nichtberücksichtigung des Bev^eisan-tragos beruhen kann« Dagegen ändert es an der Notwendigkeit, gestellte Beweisanträge zu würdigen und ihre Ablehnung zu begründen, nichts, daß der Tatrichter im Anwendungsbereich des § 287 ZPO den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem Ermessen bestimmen kann» Das Revisionsgericht muß prüfen, ob alle wesentlichen Umstände gewürdigt sind und eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat, und dazu muß es ersehen können, v/arum gestellten Beweisanträgen nicht stattgegeben worden ist«. Die Beweisanträge, deren Nichterhebung die Revision rügt, sind nicht offensichtlich verspätet oder unerheblicho Das gilt entgegen der in der Revisionsverhandlung vorgebrachten Ansicht Berlins auch für das behauptete Kaufangebot zu 400 JM je qm; auch ein Angebot, das nicht zu einem Abschluß geführt hat, kann geeignet sein, Anhaltspunkte für den Verkehrswert eine3 Grundstücks zu geben, und es ist nicht offensichtlich, daß bei dem behaupte- Danach muß auf die Revision de3 Eigentümers das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es die Klage abweist; auf die weitere Rüge, Grundstücke in der Carl-Schurz-Straßc in Spandau seien zu dem Vergleich zu Unrecht nicht herangezogen worden, kommt es hiernach nicht mehr an. öCo bis zur letzten mündlichen Verhandlung (28o März 1967) um etv/a 20 # gestiegene Das Berufungsgericht habe Berlin mit dieser unrichtigen Feststellung überrascht; es hätte diesen Punkt erörtern müssen; stattdessen habe es zu Unrecht eine eigene genügende Sachkunde für sich in Anspruch genommen; die Grundstückspreise seien in Wirklichkeit vom Frühjahr 1964 bis Frühjahr 1967 gerade in der in Betracht kommenden Gegend von Spandau um etwa 66 2/3 # gestiegen« Die Quadratme-terpreiso seien danach für da3 Frühjahr 1964 mit 72, 64, 80 und 60 DM anstatt mit 100, 90 und 83,50 DM anzusetzen n Durch die Zahlung von 100909 DM im April 1964 sei daher ein höherer Prozentsatz der noch offen-stehenden Entschädigung getilgt worden als vom Berufungsgericht angenommen mit der Folge, daß das Berufungsgericht dem Eigentümer 5o240,14 DM zuviel zuge-oprochen habe« Auch diese Rüge greift im Ergebnis durch» Wie der Revision einzuräumen ist, läßt sich aus den Prozeßakten nicht ersehen, daß das Berufungsgericht die für Frühjahr 1964 anzusetzenden Grundstückspreise und seine Auffassung darüber mit den Parteien erörtert habe» Indessen mußte es den Prozeßbevollmächtigten der Parteien klar sein, daß das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Uber die Auswirkung steigender Preise auf noch nicht vollständig gezahlte Enteignungsentschädigungen folgen werde, daß es daher auch die Zahlung von 10»909 EM entsprechend den für 1964 anzusetzenden Grundstücksprcisen berücksichtigen werde und daß es nach dem Inhalt seines Auf- 2o Mit Rocht rügt die Anschlußrevision ferner, daß der im April 1964 bezahlte Betrag von 10»909 DM nicht wie das Berufungsgericht abrundend ansetzt, 2,5 # des Verkohrsv/ertes ausmacht, den die Grundstücke in jener
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 99/67 URTEIL in der Baulandsache Verkündet am 27o Mai 1968 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle betreffend die Grundstücke 0, flHBEckc AaHH^^ing f, AHiring RAsHiMHring 0 (FrontgrundstücKi as™ ^plng ff (Hinterland) 1o Wissenschaftler Heinz reg M|, Eigentümer, Berechtigter aus Grunddienstbarkeiten, Antragsteller für das gerichtliche Vorfahren, Revisionskläger und Anschlußrovisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigto: Rechtsanwälte Prof»Br, und Br 2o BflHB? vertreten durch den Senator für Finanzen, N^HStraße 0 - (0 Enteignungobegünotigte, Antragstellerin für das gerichtliche Verfahren, Rcvisionobeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - ProzeßbevollmächtigteriRechtsanwalt Br» 3o bHHK vertreten durch den Stadtrat für Bau- und Wohnungswesen des Bezirksamtes Carl-Scfl^p-Straße Berechtigte aus Grunddienstbarkeiten, Senato^für Bau- undj/ohnungs wesen- Baulandbeschaffungsamt, Straße Enteignungobchorde» 2 /c Der HI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr» Arndt, Dr0 Hußla, Gähtgens und Keßler für Rocht erkannt: Auf die Revisionen der Beteiligten zu 1) und 2) wird das Urteil des Baulandsenats des Kamraergerichts in Berlin vom 24» April 1967 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und soweit der Beteiligte zu 2) zu einer höheren Zahlung als insgesamt 253 000 DM verurteilt isto Ira Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückvorwieseno Von Rechts wegen Tatbestands Für den Bau einer Umgehungsstraße um die Spandauer Altstadt benötigte der Beteiligte zu 2) - im folgenden als "Berlin" bezeichnet - u.a. die im Rubrum bezeichnoten, einen geschlossenen Komplex bil- denden Grundstücke ganz oder teilweise» Die Grundstücke liegen im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe IV/3o Sie waren nur geringfügig behaut <> Eigentümerin war Frau Martha die ursprüngliche Be- teiligte zu 1), die im Laufe des BerufungsVerfahrens verstorben und von ihrem Sohn, dem jetzigen Beteiligten zu l), beerbt worden ist«. Der Einfachheit halber ist im folgenden stets vom Eigentümer die Hede, gleichgültig ob e3 sich um die Zeit vor oder nach den Tode der ursprünglichen Beteiligten zu 1) handelt 0 Durch Beschluß Nr» 813/59 vom 13o Oktober 1959 hat der Senat von Berlin dem Land Berlin das Enteignungsrecht verliehen und angeordnet, daß die Enteignung nach den Vorschriften des Preußischen Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahrcn vom 26o Juli 1922 (GS 221) durchzuführen seio Nachdem Kaufverhandlungen zu keiner Einigung geführt hatten, hat das zur Vertretung Berlins ermächtigte Bezirksamt Spandau am 80 April I960 bei der Enteignungobehörde beantragt, den Veranstaltungsplan festzustellen, Berlin in den Besitz der Flächen einzuweisen, die Entschädigung festzusetzen und die Enteignung zugunsten Berlins auszusprechen» Durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 80 März 1961 hat die Enteignungsbehörde den Veran-staltungsplan endgültig festgelegt und die zu enteignenden Flächen bestimmt» Durch Beschluß vom 24» Mai 1961 hat sie Berlin mit Wirkung vom 1»Juni 1961 vorläufig in don Besitz der Grundstücksflächen ein-gev/iosonc Nach Einholung eines Gutachtens des Regierungobaumeisters a„Do Dr» durch die Enteignungsbe- hörde und Vorlage eines Gutachtens des Professors EflHHB durch den Eigentümer hat die Enteignungsbehörde mit Beschluß vom 30« Oktober 1961 die Verkehrswerte der Grundstücke wie folgt festgesetzt: für das 879 qm große Grundstück Ufer 16 auf 25 DM pro qm 21 c 975 3»1 für 627 qm des Grundstücks -Ufer 17/18 auf 25 EM pro qm zuzüglich Y/ert der Baulichkeiten 15«675 DM 5«500 m 21o175 K! für das 1»19ö qm große Grundstück AMM=yfer_19/20 Ecke As|HBr;ing fl auf 27,50 DM pro qm 52 <>945 DM zuzüglich Wort der Baulichkeiten 2U79§_BM 54«745 DM für 642 am des Grundstücks " mn mm K auf 26 DM pro qm 16o692 DM füiJ05 qm dos Grundstücks Aq(pB^^ring fl (Prontgrundstück) auf 26 DM pro qm 7«950 DM zuzüglich Y/ert der Baulichkeiten 12«600 DM 20o530 IM fii^das 228 qm große Grundstück A^J^^ringjfl_THinterland1 auf 26 DM pro qm __ 141 «043 DM zusammen Zugleich hat die Enteignungsbehörde die Enteignung der bezoichnoten Grundstücksflächen ausgesprochen o Diesen Beschluß haben sowohl der Eigentümer als auch Berlin mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten» Der Eigentümer hat eine Erhöhung der Enteig-nungsentschädigung auf 308<>050 DM verlangt; neben höheren Quadratmeterpreisen hat er eine Entschädigung für Grundstückskauf-Nebenkoston in Höhe von 13 c/<> des Dodenwertes sowie einen Zuschlag wegen der durch das Geschäftsraummioten-Gesctz ermöglichten Erhöhung der Erträge der Baugrundstücke geforderte Berlin hält die eingesetzten Bodenpreiso für zu hoch und hat die Herabsetzung der Entschädigung auf 130*598 DM beantragt» Das Landgericht hat ein Gutachten des Gutachtor-ausschusses für Grundstückswerte in Berlin Uber den Verkehrswert der Grundstücke unter Zugrundelegung dos Zustands vom 1« Juni 1961 und der Preisverhältnisse vom 30» Oktober 1961 eingeholt» Es hat sodann die Entschädigung auf 151-952 DM festgesetzt, also um 10»909 DM höher als die Verwaltungsbehörde«. Mit seiner Berufung hat der Eigentümer die Posten Grund,stückskauf-Nebonkosten und Entschädigung für ermöglichte Erhöhung der Erträge nicht weiter verfolgt, sondern nur noch geltend gemacht, die / Grundstückspreise seien zu niedrig ang03etzt, und zuletzt, nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 28o März 1967 beantragt«, die Enteignungsentschädigung über die bereits entrichteten EntschädigungsZahlungen von zusammen 151»952 DM hinaus auf insgesamt weitere 406o672 DM festzusetzen» Er hat zur Begründung in der Verhandlung vorgetragen, daß infolge zu geringer Festsetzung der Entschädigung noch 25 # der enteig-neten Fläche zu entschädigen seien und der Preis je qm inzwischen auf 400 DG! gestiegen sei» Das Berufungsgericht hat ein Ergänzungsgutachten des Gutachterausschusses darüber eingeholt, ob die vom Eigentümer genannten Vergleichsobjekte wegen ihrer Lago mit den Bewertungsgrundstücken besser vergleichbar seien als die vom Gutachterausschuß in ursprünglichen Gutachten herangezogenen Vergleichsgrundstücke und ob sich hierdurch der Verkehrswert der einzelnen Grundstücke per 31«. Oktober 1961 ändere«, Dem Gutachterausschuß ist aufgegeben worden, den Verkehrswert sowohl für den 30«, Oktober 1961 als auch für den Tag der Gutachtenerstattung zu ermitteln» Das Berufungsgericht hat sodann eine Entschädigung von insgesamt 259«330 DM (107 <>378 DM mehr als das Landgericht) zugesprochen und im übrigen die Berufung zurückgewieoen» Mit seiner Revision verfolgt der Eigentümer seinen abgewiesenen Berufungsantrag weiter» Mit seiner unselbständigen Anschlußrevi3ion erstrebt Berlin die Herabsetzung der Entschädigung auf 255»000 DM» Beide Parteien beantragen, das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Io Pas Berufungsgericht hat auf Grund von Vcr-gleichsproisen den Wert der enteigneten Grundstücke zu dem Io Oktober 1961 mit 40, 36 und 33950 IM je qm und einschließlich eines Betrages für den Minderwert eines RestgrundStückes (3»216 DM) sowie des unstreitig gewordenen Wertes der aufstehenden Gebäude (43o525 DM) mit insgesamt 188»306,50 IM angC3etzt= Davon zieht es den auf Grund des Enteignungobeschlus-sos bezahlten Betrag von 147 <>043 DM ab und gelangt für 1961 zu einer Restforderung des Eigentümers von 42»263950 DM = 25 # der ursprünglich geschuldeten Entschädigung« Es legt weiter dar, im April 1964 habe der Verkehrsv/ert der Grundstücke 100, 90 und 83j>50 DM je qm und insgesamt einschließlich der Entschädigung für Mindorwert und Gebäude 405ol60,50 DM betragene Davon seien nach dem damaligen Stande noch 25 = I0lo290,12 DM zu zahlen gewesen» Mit dem von Berlin im April 1964 entsprechend dem landgerichtlichen Urteil bezahlten Betrage von 10»909 DM seien 10 cf> der 25 i> oder 2,5 $ des Gesamtwertes bezahlt worden» 8 Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tutsachenverhandlung (28o März 1967) sei der Wert dor Grundstücke mit 120, 108 und 100 DM je qm und der gesamte Verkehrswert des enteigneten Geländes mit 477»233 DM anzusetzen« Darnach betrage der noch nicht bezahlte Rest (22,5 #) 107»377?42 DM« Diesen Betrag hat das Kanmcrgericht - aufgerundet auf 107o378 DM - über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 151»952 DM hinaus zugesprochen, so daß sich eine Entschädigung von insgesamt 259»530 DM ergibto II. Die Revision des Eigentümers rügt, wesentliche Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten auf Verfahrenoverstößen. Das Berufungsgericht habe rochtsfehlerhaft Bev/eisangebote unberücksichtigt gelassen, durch die unter Beweis gestellt worden sei, daß dem Eigentümer im Jahre 1966 für sein benachbartes Grundstück AsHHBring 4-400 DM je qm geboten worden seien und daß andere vergleichbare Grundstücke (Kim^straße Nr« 0 und Nr. flH) im Jahre 1964 zu einem Quadratmeterpreis von 140 bis 160 DM verkauft worden seien (Schriftsatz vom 1. Dezember 1966 S. 4 und 5)» Die Rüge greift durch, weil das Berufungsgericht zu den Beweisungeboten nicht Stellung genommen hat p Wie auch die Revision einräumt, ist auf Enteignungsentschädigungen § 287 Abs* 1 ZPO anwendbar (BGHZ 29, 217)o Der Tatrichter entscheidet daher über deren Höhe unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung«. Dabei bleibt es seinen - pflichtgemäßen - Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme vorzunehmen sei» Das enthobt ihn allerdings nicht der Notwendigkeit, die schätzungsbegründenden Tatsachen soweit als möglich festzustellen, weil die Schätzung der Wirklichkeit möglichst nahekommen soll» Das Revisionsgericht kann aber nur prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich fehlerhaften oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind, und ob der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in den Urteilsgründen hinreichend dargelogt hat; die Darlegung ist erforderlich, weil dem Revisionsgericht ohne sie auch die zulässige und gebotene beschränkte Nachprüfung nicht möglich wäre (3GHZ 3? 162, 175; 6, 62 = I>M § 287 Nr« 7 m„ Anm«, Johannsen; Urteile vom 25o Pebruar I960 - III ZR 51/59 = VersR I960, 369; vom 16» Dezember I960 - VI ZR 51/60 = VersR 1961, 183; vom 16, Dezember 1963 - III ZR 47/63 = IM § 287 ZPO Nr» 33; vom 3o Dezember 1964 - III ZR 141/64 = VersR 1965, 242)„ Zu dieser Darlegung gehört auch, daß der Tatrichter gestellte Beweisan-trägo würdigt und ihre Ablehnung begründet (RGZ 40, 422, 424; BAG NJW 1963, 925, 926; BGH Urteil, vom 12o Juli 1965 - III ZR 214/64 = WM 1965, 947; Stein-Jonas ZPO § 287 Anm0 III 2; Wieczorek ZPO § 287 10 AniUc D IV 2 a; Baumbach ZPO 29® Auflo § 287 Ann» 3 A)« Ausnahmen mögen gelten, wenn dor Bewoisantrag nicht berücksichtigt werden durfte, etwa weil offensichtlich die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 529 AhSo 2 und 3 ZPO nicht gegeben waren, wenn er offensichtlich unerhebliche Tatsachen betrifft, oder wenn sich aus dem sonstigen Inhalt der Urtcils-gründc zweifelsfrei ergibt, daß und warum das Gericht eine unter Beweis gestellte Behauptung für unerheblich gehalten hat, wenn also das Urtoil nicht auf der Nichtberücksichtigung des Bev^eisan-tragos beruhen kann« Dagegen ändert es an der Notwendigkeit, gestellte Beweisanträge zu würdigen und ihre Ablehnung zu begründen, nichts, daß der Tatrichter im Anwendungsbereich des § 287 ZPO den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem Ermessen bestimmen kann» Das Revisionsgericht muß prüfen, ob alle wesentlichen Umstände gewürdigt sind und eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat, und dazu muß es ersehen können, v/arum gestellten Beweisanträgen nicht stattgegeben worden ist«. Die Beweisanträge, deren Nichterhebung die Revision rügt, sind nicht offensichtlich verspätet oder unerheblicho Das gilt entgegen der in der Revisionsverhandlung vorgebrachten Ansicht Berlins auch für das behauptete Kaufangebot zu 400 JM je qm; auch ein Angebot, das nicht zu einem Abschluß geführt hat, kann geeignet sein, Anhaltspunkte für den Verkehrswert eine3 Grundstücks zu geben, und es ist nicht offensichtlich, daß bei dem behaupte- L 11 ten Angebot Umstände vorliegend die es für einen Freisvergleich ungeeignet machen» Die Nichtberücksichtigung der Beweisanträge hätte daher nach der angeführten Rechtsprechung begründet werden müssen« Diese Begründung fehlt, es ist auch aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsurteils nicht erkennbar, warum das Berufungsgericht den Anträgen nicht otattgegeben hat« Es liegt zwar nahe, daß es dies in Ausübung des ihm nach § 287 Abs« 1 ZPO zustehenden Ermessensund deshalb getan hat, weil es die vorliegenden Gutachten für zuverlässig und ausreichend angesehen hat? Indessen ist das Revisionsgericht zu einer Überprüfung nicht in der Lage, es kann auch hinsichtlich des Umfangs der gebotenen Beweisaufnahme nicht anstelle des Tatrichters über die Ausübung des Ermessens gemäß § 287 Abs« 1 ZPO entscheiden* Danach muß auf die Revision de3 Eigentümers das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es die Klage abweist; auf die weitere Rüge, Grundstücke in der Carl-Schurz-Straßc in Spandau seien zu dem Vergleich zu Unrecht nicht herangezogen worden, kommt es hiernach nicht mehr an. III o Io Die Anschlußrevision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung verfahrensrochtlicher Vorschriften feotgentcllt, die Grundstücksprci-sc seien in Berlin in der Zeit vom Frühjahr 1964 12 öCo bis zur letzten mündlichen Verhandlung (28o März 1967) um etv/a 20 # gestiegene Das Berufungsgericht habe Berlin mit dieser unrichtigen Feststellung überrascht; es hätte diesen Punkt erörtern müssen; stattdessen habe es zu Unrecht eine eigene genügende Sachkunde für sich in Anspruch genommen; die Grundstückspreise seien in Wirklichkeit vom Frühjahr 1964 bis Frühjahr 1967 gerade in der in Betracht kommenden Gegend von Spandau um etwa 66 2/3 # gestiegen« Die Quadratme-terpreiso seien danach für da3 Frühjahr 1964 mit 72, 64, 80 und 60 DM anstatt mit 100, 90 und 83,50 DM anzusetzen n Durch die Zahlung von 100909 DM im April 1964 sei daher ein höherer Prozentsatz der noch offen-stehenden Entschädigung getilgt worden als vom Berufungsgericht angenommen mit der Folge, daß das Berufungsgericht dem Eigentümer 5o240,14 DM zuviel zuge-oprochen habe« Auch diese Rüge greift im Ergebnis durch» Wie der Revision einzuräumen ist, läßt sich aus den Prozeßakten nicht ersehen, daß das Berufungsgericht die für Frühjahr 1964 anzusetzenden Grundstückspreise und seine Auffassung darüber mit den Parteien erörtert habe» Indessen mußte es den Prozeßbevollmächtigten der Parteien klar sein, daß das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Uber die Auswirkung steigender Preise auf noch nicht vollständig gezahlte Enteignungsentschädigungen folgen werde, daß es daher auch die Zahlung von 10»909 EM entsprechend den für 1964 anzusetzenden Grundstücksprcisen berücksichtigen werde und daß es nach dem Inhalt seines Auf- 13 - trags an den Gutachterausschuß nicht beabsichtigte, auch über diese Preise ein Gutachten einzuholen» Es wäre daher ihre Sache gewesen, entsprechenden Vortrag zu bringen» Es stand dem Berufungsgericht auch frei, von einer Beweisaufnahme über die Grundstückspreise von 1964 abzusehen, wenn es selbst insoweit eine genügende Sachkunde besaß» Daß dies an sich zutraf, hat es in ausreichender V/ei3e dargelegt» Da jedoch die Parteien über die Grundstückspreise von 1964 nichts vorgetragen haben, und das Berufungsgericht lediglich angibt, die Preise seien vom Frühjahr 1964 bis März 1967 in Berlin uni etwa 20 gestiegen, i3t das Revisionsgericht auch hier nicht in der Lage zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände beachtet sind» Insbesondere ist die nicht fernliegende Möglichkeit nicht auszuschließen, daß sich die Grundstücksproise in verschiedenen Teilen Berlins wie anderswo auch verschieden und, wie die Anschlußrevision behauptet, in der hier in Rede stehenden Gegend von Spandau anders entwickelt haben als vom Berufungs gericht angenommen» Deshalb muß das Berufungsurteil auf die Anochlußrevision hin aufgehoben werden, soweit die Verurteilung Berlins entfallen kann, wenn die Preise im Frühjahr 1964 niedriger als vom Berufungsgericht angenommen lagen, nämlich wegen eines Betrages von 5o250,14 DM» 2o Mit Rocht rügt die Anschlußrevision ferner, daß der im April 1964 bezahlte Betrag von 10»909 DM nicht wie das Berufungsgericht abrundend ansetzt, 2,5 # des Verkohrsv/ertes ausmacht, den die Grundstücke in jener 14 Zeit besessen haben, sondern annähernd 2,7 Aus dem Unterschied von 0,2 $ könnte sich eine Ermäßigung der Restschuld Berlins ergehen, die nach der Berechnung der Anschlußrevision mindestens 954,46 UM ausmacht, aber auch einen etwas höheren Betrag erreichen kann«, Danach ist das Berufungsurteil auf die An-schlußrevision entsprechend dem mit dieser gestellten Antrag aufzuheben, soweit Berlin verurteilt ist, insgesamt mehr als 253«,000 DM zu zahlen» IV. Im Umfang der Aufhebung muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Das gilt auch für die Entscheidung über die Kosten der Revision, da sie vom weiteren Verlauf des Rechtsstreites abhängt» Dr„ Pagendarm Dr, Arndt Br» Hußla Gähtgens Keßler