Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Gutachtens des Landesmedizinalrats Dr« Engolmann vom Westfälischen Landeskrankenhaus Münster, der die Geschäftsunfähigkeit de3 Erblassers nicht als erwiesen ansah, die Klage abgev/iesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt und ein Gutachten des Landesmedizinalrats Dr. Schulze-Aussel vorgelegt, das sich gegen die Ausführungen Dr. Engelmanns wendet. Akademie Düsseldorf mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragte Das Gutachten wurde von dem Lande-s-medizinalrat Dr» Czechmanek ausgearbeitet, der Direktor der psychiatrischen Klinik Prof«, Dr. Panse erklärte sich mit dem Gutachten einverstanden» Das Gutachten, das die Geschäftsfähigkeit des Erblassers verneint, wurde von Dr» Czechmanek in der mündlichen Verhandlung vom 1 *« November 1963 erläutert« Das Berufungsgericht ließ sich dann ein weiteres Gutachten von dem leitenden Arzt Dr» Kröber der psychiatrisch-neurologischen Klinik der Anstalt Bethel bei Bielefeld erstatten; Dr» Kröber sah als nicht erwiesen an, daß Dr« SflHHHB zur Zeit des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei» Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewieaen« Dr. Panse sei eine international anerkannte Kapazität; der Gutachter Dr. Kröber, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, sei als Wissenschaftler, wenn überhaupt, dann in geringem Umfang hervorgetreten; es stehe fest, daß er hinsichtlich seines v/issenschaftliehen Rufes und seiner Erfahrungen nicht uit Prof. angegebenen Gründen dem von Dr. Czechmanek erarbeiteten und von Prof» Dr« Panse gebilligten Gutachten den Verzug geben müssen, so wäre das ein im Revisionsverfahren unbeachtlicher Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts,, Dieses hat dargelegt, warum es das Gutachten Kröbers für überzeugender hält, außerdem auch noch betont, daß es nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn das Gutachten Dr» Gzechmaneks ebenso überzeugend wäre wie das Dr» Kröbers» In der Bewertung der Gutachten von Sachverständigen ist der Tatrichter grundsätzlich ebenso frei wie bei der anderer Beweismittel, wobei sich allerdings für seine Beurteilung oft eine Grenze aus seiner fehlenden Sachkunde ergeben wird«, Dies ist sogar seine Pflicht» Das Berufungsgericht führt aus, das Gutachten von Prof» Dr» Panse und Dr» Czechmanek stelle die Geschäftsunfähigkeit kategorisch fest, ohne eine nachprüfbare wert- und gutachtliche Interpretation der Aktenunterlagen und damit eine Begründung der Schlußfolgerungen zu geben, auch die Anhörung Dr» Gzechmaneks habe insoweit nichts ergeben, so daß der Senat sich schon aus diesem Grunde veranlaßt gesehen habe, ein weiteres Gutachten einsuholen» Das Berufungsgericht gibt also eine hinreichende Begründung, warum es dem Gutachten Dr» Kröbers folgt» Im übrigen vnirde das Urteil auch von der llilfser-wägung des Berufungsgerichts getragen, es wäre zu keinen anderen Ergebnis gelangt, wenn die Gutachten gleich überzeugend gewesen waren» Denn es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter in einer schwierigen Präge, wie sie die darsteilt, ob ein Verstorbener in einem bestimmten weit zurückliegenden Zeitpunkt gesclniftn Mit Schriftsatz vom 50« Januar 1965, bei Gericht am 1« Februar 1965 eingegangen, hatte der Kläger beantragt, das Erscheinen des Sachverständigen Dr« Kröber vor Gericht anzuordnen, um Gelegenheit zu geben, den Sachverständigen zur Klarstellung und Erläuterung seines Gutachtens zu befragen« Gleichzeitig v/ar beantragt worden, das persönliche Erscheinen Prof« Dr« Panses anzuordnen, um eine Gegenüberstellung der beiden Sachverständigen herbeizuführen« Das Berufungsgericht hat dem Antrag nicht entsprochen, sondern im Termin vom 2« Februar 1965 verhandelt und Urteil gesprochen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg Zwar ist ihr nicht zu folgen, wenn sie meint, der Antrag auf Ladung Prof V\.Di\ Ps,ns‘ea‘..haUei ^eshqlb. -nr :hr v , abgelehnt werden dürfen, weil der Antrag, ihn persönlich zu hören, vor dem nächsten Verhandlungstermin gestellt v/orden sei, wenn auch von der Beklagten; der Kläger habe nämlich diesen Antrag aufgenommeno Die Ladung des Sachverständigen war vom Gericht angeordnet worden» Auf seine mit Überlastung begründete Bitte wurde an seiner Stelle Dr. Czechmanek zu dem Termin vom 5« November 1963 geladen und vernommen» Den Parteien sind die entsprechenden Verfügungen des Gerichts ordnungsgemäß zugegangen. Die Revision macht aber weiter geltend, der Kläger habe zunächst keinen Anlaß gehabt, die Ladung dieses Sachverständigen zu beantragen, weil dessen Gutachten zu seinen Gunsten ausgefallen sei, und erst das zweite abweichende Gutachten Dr» Kröbers das Interesse des Klägers begründet habe, von seinem Rechte, beiden Sachverständigen Prägen vorzulegen, Gebrauch zu machen« Perner vertritt die Revision die Ansicht, das Berufungsgericht habe den Antrag auf Ladung des Sachverständigen Dr» Kröber nicht ablehnen dürfen« Mit der letzteren Rüge dringt sie durch. Anm» Johaimaen; BGH Besohl» vom 10» Februar I960 - IV ZB 7/60 = TM aaO Hr» 3) ausführt, haben die Parteien das Recht, nach der mündlichen oder schriftlichen Erstattung eines Gutachtens dem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen; deshalb ist bei schriftlicher Erstattung des Gutachtens dem ordnungsgemäß gestellten Antrag einer Partei, den Sachverständigen zu diesem Zwecke zu laden, vom Gericht stattzugeben. Diese Verpflichtung setzt jedoch voraus, daß der Antrag in dem - nächsten - Verhandlungstermin gestellt wird, in dem das Gutachten vorgetragen wird« Das Gutachten wird erst durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu dem Gegenstand des Rechtsstreits und zur Grundlage der Urteils-Bildung (§ 205 Abs« 2 ZPO; EGHZ 35, 370, 373 mit Nachweisen) Der Verhandlungstermin, in dem dies geschieht, ist für die Ausübung des Fragerechts einem Zeugenvernehmungstermin gleichzusetzen, in dein die Parteien ihr Fragerecht ausüben müssen, wenn sie es nicht verlieren wollen» Die Anwendbarkeit der Regeln über den Zeugenbeweis hat zur Folge, daß in dem Termin, in dem das Gutachten von den Parteien vorgetragen wird, der Antrag auf Anordnung des Erscheinens des Gutachters gestellt werden muß, wenn nicht das Frage-recht der Parteien verlorengehen soll» Soweit der Sachverständige Dr« Panse in Betracht kommt, hatte der Klüger das Fragerecht verloren, als er mit Schriftsatz vom 30» Januar 1965 den Antrag auf Ladung ankündigte» Seine Üoinunr, das Fragerecht sei deshalb wieder aufgelebt, weil das spätere Gutachten Dr» Kröbers zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als das der Sachverständigen Dr» Panse und Dr» Czechmanek, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze» Der V» 3enat hat .in seinem jrtei]. Juli 1964 - V ZR 2/63 » LH § 411 ZPO Kr» 6 * ITDR 1964, 998 ausgeführt, es gelte auch dann keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß bei schriftlicher Begutachtung der Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, in den nächsten Verhandlungstermin gestellt werden muß, in dem das Gutachten vorgetragen wird, wenn eine Partei die Ladung des Sachverständigen deshalb erst später al3 erforderlich ansieht, weil das für nie günstige Gutachten durch die weitere Beweisaufnahme vriderlegt oder in Zweifel gezogen worden ist«, Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß einer Partei aus gutem Grunde die Befragung eines Sachverständigen, der sein Gutachten schriftlich erstattet hat, erst dann geboten erscheinen kann, wenn sich auf Grund der v/eiteren Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens ergeben? Indessen bedarf es keiner weiteren Stellungnahme zu der angeführten Rechtsprechung, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Ladung de3 Sachverständigen Dr„ Kröber mit unzureichender Begrlindu2ig uh-gelehnt hat und sein Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß«. Y/ie das Berufungsgericht selbst ausführt, hätte es einem ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Ladung des Sachverständigen Br, Kröber stattgeben müssen• Als rechtonifi-bräuchlieh, wie es meint, kann der Antrag schon deshalb nicht angesehen werden, weil er vor allem auf die Gegenüberstellung der gerichtlich bestellten Sachverständigen abzielt, die zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt waren das ergibt sich aus dem letzten Absatz des Schriftsatzes vom 30. in seinem Gutachten darlegt, haben die Sachverständigen Dr. Panse und Dr« Czechmanek zwar das zusammengetragen, was an Zeugenaussagen, Arztberichten und Vorgutachten aktenkundig war, sich aber bei der Auswertung der i’est-gesteilten Tatsachen sehr kurz gefaßt» Das Berufungsgericht hatte hierin selbst einen wesentlichen Ilangel des Gutachtens gesehen» Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob Dr» Panse und Dr» Czechmanek in der Lage seien, die von Dr» Kröber vermißte nähere Begründung für ihre Ansicht zu geben und dessen Argumenten andere entgegenzusetzen, die das Gutachten Dr» Kröbers zu erschüttern vermöchten* Sein Antrag, die Sachverständigen Dr. Panse und Dr» Kröber zu laden, war daher nicht rechtsraißbräuchlich; damit scheidet auch die Möglichkeit aus, den Antrag auf Ladung Dr. Kröbers für sich allein zu prüfen und als reehtsraißbräuchlich zu erachten. Die Ablehnung der Ladung des Sachverständigen Dr. Kröber wäre daher nur dann berechtigt, wenn sie auf 5 279 ZPO gestützt werden könnte, wie e3 das Berufungsgericht iii seiner Hilfsbegründung tut» Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, diese Bestimmung in Verbindung nit § 283 Abs. 2 ZPO anzuwenden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen eines Sachverständigen handelt, der sein Gutachten schriftlich erstattet hat. Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt, die Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muß» Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen Facharzt um Stellungnahme zu dem Gutachten Dr» KrÖbers gebeten und diese - die erst am Tage vor dem Termin eingegangen sei - abwarten wollci:0 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese Erklärung den Tatsachen nicht entspreche» Zwar ist richtig daß der Kläger angesichts der Widersprüche der vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten den Antrag schon früher hätte stellen können» Eine besonders schwere Vernachlässigung der gebotenen Sorgfaltspflicht kann aber nicht darin gefunden werden, daß er die Stellungnahme eines Arztes seines Vertrauens abwarten wollte, bevor er den Antrag stellte. Das Hevisionsgericht kann die Möglichkeit nicht ausochlics-oon, daß das Berufungsurteil auf der Ablehnung des Antrags beruht, zu demal nicht davon ausgegangen werden kann, daß des Berufungsgericht, wenn es Dr» Kröber hätte persönlich erscheinen lassen, diese Maßnahme nicht auch hinsichtlich des Sachverständigen Dr» Panse getroffen hätte» Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden; es muß vielmehr aufgehoben werden und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen werden« Bei der neuen Verhandlung v/ird zu prüfen sein, ob sich bei der gegebenen Sachlage nicht bereits aus §§ 402, 398 ZPO und der Aufklärungspflicht des Gerichts Anlaß ergibt, den Sachverständigen Prof«
Ill -ÜU OPÜ BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES zr qq/65 URTEIL Verkündet am 18. Mai 1967 Schorrn, Juatizangestelltei* als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des geistlichen Studienrat3 Laurenz in V/ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Maria J E geh in Bl Beklagte und Revi3ionsboklcgto, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« 2 / > v Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bunöee-richter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Heinhardt für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der am 15» August I960 verstorbene Kreisobermedizinalrat i.R. Dr. Anton hat durch Erbvertrag von 6. August 1956 die Beklagte, seine Haushälterin, als Erbin eingesetzt. Er war geschieden und kinderlos. Der Kläger, sein Bruder, halt den Erbvertrag für nichtig, weil der Erblasser zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen sei. Dr. &HHHHI litt seit 1934 an Diabetes. Im Jahre 1952 und im Januar 1953 erlitt er leichtere Schlaganfälle. Vom 6. bis zura 24. April 1954 wurde er in der Universitätsklinik wegen Schlaganfalles mit linksseitiger Lahnung und gänzlicher Störung des Sprachzentrums behandelt. Zum 1. April 1955 wurde er vorzeitig in den Ruhestand versetzt. An 5» April 1956 erlitt er wieder einen Schlaganfall und wurde bis zu dem 25« April 1936 im EfllHH^-Hospital wegen des Schlaganfalles, sowie wegen Bluthochdrucks, Diabetes und HierenInsuffizienz behandelt * Am 22o Juli 1956 wurde er wegen eines neuen leichten Schlaganfalls in das mfl^^Hospital in OflBP eingewiesen. In der Krankengeschichte ist als Diagnose verzeichnet: "Apoplexia cerebri mit Sprachlähmung, Cerebraloklerose, Hypertonie, zeitweilige VerwirrtheitszuotändOon Während dieses Krankenhausaufenthaltes erörterten die Ärzte mit dem Kläger die Unterbringung des Kranken in einer Heil-und Pflegeanstalto Auf einen dahingehenden Vorschlag, den ihm der Kläger machte, ging Dr* SHBi nicht ein«. Daraufhin suchte ein anderer Bruder, Assessor Ferdinand Sim Einverständnis mit den Übrigen Geschwistern die Beklagte auf, die schon früher einmal längere Zeit als Haushälterin bei Dz*. beschäf- tigt gewesen und damals in ?|HBI "in Hausmeistergeschäften" an einer Schule tätig war, und befragte sie, ob sie den Haushalt und die Pflege des Bruders übernehmen wolle* Die Beklagte war damit einverstanden und übernahm Anfang August den Haushalt* Am 3« August 1956 wurde Dr* SMHHHP in häusliche Behandlung entlassen* Im Bericht vom 6* August 1956 des leitenden Arztes der Inneren Abteilung heißt es u*a*: "Herr Oberraedizinalrat Dr» Sch* bedarf einer intensiven pflegerischen Betreuung, da er selbst nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen * * * Sollte sich das Krankheitsbild verschlechtern, dann wäre eine Unterbringung / 14 in einem Sanatorium bzw. in einer Pflegeanatalt, v/o eine gute pflegerissche Betreuung gewährleistet int, in Erwägung zu ziehen." Am 6» August 1956 haben Br« Anton S Beklagte im Hause der eroteren in B zur Niederschrift des Notars Br« I zweier Zeugen folgenden Vertrag geschlossen: und die in Gegenwart § 1 "Frau Maria J^p, die schon in den Jahren 1934 - 1945 fast zwölf Jahre lang ununterbrochen Herrn Br. SHHIHIB zur größten Zufriedenheit den Haushalt geführt hat, verpflichtet sich, Herrn Br« ^ViHHHPnu^ehr wiederum den Haushalt zu führen und ihn, wie es sein Zustand erfordert, bestens zu pflegen, und zwar solange Herr Br. es wünscht. Bieserhalb gibt Frau Maria JplB^rc Stellung als Schulhausmeisterin in FflHHIHB auf und wird endgültig nach ziehen. § 2 Herr Br. SflHHH^rau Jj^Pihre Tätigkeit angemessen vergüten, insbesondere aber setzt er sie zu seiner alleinigen Erbin ein. Frau Maria JÜ|nimmt die Erbeinsetzung an." Es folgen Bestimmungen über zwei Vermächtnisse tan Verwandte und über die Kosten des Vertrags. Der Kläger ist der Ansicht, der Erblasser sei bei der Entlassung aus dem Krankenhaus in derart schlechtem Zustand gewesen, daß er unmöglich drei Tage später wieder im Besitze seiner geistigen Kräfte habe sein können» Daruur deute auch der Inhalt des Erbvertrages: Es sei auffällig, daß darin nichts für den Fall vorgesehen sei, daß der Erblasser kurz nach dem Vertragsschluß sterben werde oder daß seine geschiedene Frau - wa3 durchaus möglich gewesen sei - zurückkehrte. Offenbar sei er der V/illens-beeinflussung der Beklagten erlegen, die die feste Absicht gehabt habe, ihn zu heiraten» Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß der von Br« der Beklagten geschlossene Verpflichtungs- und Erbvertrag nichtig sei« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen« Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und vorgetragen: Der Erblasser habe zu seinen Geschwistern ein kühles Verhältnis gehabt -<■ was der Kläger bestreitet auch seien die Vermögensverhältnisse des Erblassers zur Zeit des Erbvertrags noch bei weitem nicht so günstig gewesen wie zur Zeit seines Todes« Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Gutachtens des Landesmedizinalrats Dr« Engolmann vom Westfälischen Landeskrankenhaus Münster, der die Geschäftsunfähigkeit de3 Erblassers nicht als erwiesen ansah, die Klage abgev/iesen« Der Kläger hat Berufung eingelegt und ein Gutachten des Landesmedizinalrats Dr. Schulze-Aussel vorgelegt, das sich gegen die Ausführungen Dr. Engelmanns wendet. Das Berufungsgericht hat weitere Zeugen vernommen und den Direktor der psychiatrischen Klinik der medizinischen f # V Akademie Düsseldorf mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens beauftragte Das Gutachten wurde von dem Lande-s-medizinalrat Dr» Czechmanek ausgearbeitet, der Direktor der psychiatrischen Klinik Prof«, Dr. Panse erklärte sich mit dem Gutachten einverstanden» Das Gutachten, das die Geschäftsfähigkeit des Erblassers verneint, wurde von Dr» Czechmanek in der mündlichen Verhandlung vom 1 *« November 1963 erläutert« Das Berufungsgericht ließ sich dann ein weiteres Gutachten von dem leitenden Arzt Dr» Kröber der psychiatrisch-neurologischen Klinik der Anstalt Bethel bei Bielefeld erstatten; Dr» Kröber sah als nicht erwiesen an, daß Dr« SflHHHB zur Zeit des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei» Daraufhin hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewieaen« Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Peststellungsantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zuriiekzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Revision trägt vor, Prof. Dr. Panse sei eine international anerkannte Kapazität; der Gutachter Dr. Kröber, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, sei als Wissenschaftler, wenn überhaupt, dann in geringem Umfang hervorgetreten; es stehe fest, daß er hinsichtlich seines v/issenschaftliehen Rufes und seiner Erfahrungen nicht uit Prof. Dr. Panse verglichen werden könne» Y/enn die Revision hiermit sagen will, das Berufungsgericht hätte aus den angegebenen Gründen dem von Dr. Czechmanek erarbeiteten und von Prof» Dr« Panse gebilligten Gutachten den Verzug geben müssen, so wäre das ein im Revisionsverfahren unbeachtlicher Angriff auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts,, Dieses hat dargelegt, warum es das Gutachten Kröbers für überzeugender hält, außerdem auch noch betont, daß es nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn das Gutachten Dr» Gzechmaneks ebenso überzeugend wäre wie das Dr» Kröbers» In der Bewertung der Gutachten von Sachverständigen ist der Tatrichter grundsätzlich ebenso frei wie bei der anderer Beweismittel, wobei sich allerdings für seine Beurteilung oft eine Grenze aus seiner fehlenden Sachkunde ergeben wird«, Indessen ist es ihm auch bei nicht hinreichender eigener Sachkunde nicht verwehrt, dem Gutachten zu folgen, das ihm eingehender und überzeugender begründet erscheint» Dies ist sogar seine Pflicht» Das Berufungsgericht führt aus, das Gutachten von Prof» Dr» Panse und Dr» Czechmanek stelle die Geschäftsunfähigkeit kategorisch fest, ohne eine nachprüfbare wert- und gutachtliche Interpretation der Aktenunterlagen und damit eine Begründung der Schlußfolgerungen zu geben, auch die Anhörung Dr» Gzechmaneks habe insoweit nichts ergeben, so daß der Senat sich schon aus diesem Grunde veranlaßt gesehen habe, ein weiteres Gutachten einsuholen» Das Berufungsgericht gibt also eine hinreichende Begründung, warum es dem Gutachten Dr» Kröbers folgt» Im übrigen vnirde das Urteil auch von der llilfser-wägung des Berufungsgerichts getragen, es wäre zu keinen anderen Ergebnis gelangt, wenn die Gutachten gleich überzeugend gewesen waren» Denn es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter in einer schwierigen Präge, wie sie die darsteilt, ob ein Verstorbener in einem bestimmten weit zurückliegenden Zeitpunkt gesclniftn T fähig war oder nicht, hei widersprechenden Gutachten den Beweis der Geschäftsunfähigkeit nicht als geführt ansiehto Die Revision kann daher nichts daraus herleiten, daß nach ihrer Behauptung Prof« Dr. Panse über mehr Erfahrung verfügt als Dr« Kröber« Ebensowenig hat die Revision mit der Rüge Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen^ daß auch Prof« Dr« Panse die von Dr« Kröber besonders hervorgehobene Erkrankung des Erblassers an Diabetes (Zucker) bekannt gewesen sei« Diese Behauptung ist nicht recht verständlich« Das Berufungsgericht stellt im Tatbestand fest, daß der Erblasser seit langem an Diabetes gelitten habe und es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß es angenommen haben könne, Prof« Dr« Panse und Dr« Czechmanek hätten diesen in ihrem Gutachten erwähnten Punkt übersehen« II« Mit Schriftsatz vom 50« Januar 1965, bei Gericht am 1« Februar 1965 eingegangen, hatte der Kläger beantragt, das Erscheinen des Sachverständigen Dr« Kröber vor Gericht anzuordnen, um Gelegenheit zu geben, den Sachverständigen zur Klarstellung und Erläuterung seines Gutachtens zu befragen« Gleichzeitig v/ar beantragt worden, das persönliche Erscheinen Prof« Dr« Panses anzuordnen, um eine Gegenüberstellung der beiden Sachverständigen herbeizuführen« Das Berufungsgericht hat dem Antrag nicht entsprochen, sondern im Termin vom 2« Februar 1965 verhandelt und Urteil gesprochen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg Zwar ist ihr nicht zu folgen, wenn sie meint, der Antrag auf Ladung Prof V\.Di\ Ps,ns‘ea‘..haUei ^eshqlb. -nr :hr v , abgelehnt werden dürfen, weil der Antrag, ihn persönlich zu hören, vor dem nächsten Verhandlungstermin gestellt v/orden sei, wenn auch von der Beklagten; der Kläger habe nämlich diesen Antrag aufgenommeno Die Ladung des Sachverständigen war vom Gericht angeordnet worden» Auf seine mit Überlastung begründete Bitte wurde an seiner Stelle Dr. Czechmanek zu dem Termin vom 5« November 1963 geladen und vernommen» Den Parteien sind die entsprechenden Verfügungen des Gerichts ordnungsgemäß zugegangen. Eine Itüge ist weder daraufhin noch im Termin erhoben worden» Den früheren Antrag auf Ladung Prof» Dr» Panses durfte das Berufungsgericht daher als erledigt anoehen. Die Revision macht aber weiter geltend, der Kläger habe zunächst keinen Anlaß gehabt, die Ladung dieses Sachverständigen zu beantragen, weil dessen Gutachten zu seinen Gunsten ausgefallen sei, und erst das zweite abweichende Gutachten Dr» Kröbers das Interesse des Klägers begründet habe, von seinem Rechte, beiden Sachverständigen Prägen vorzulegen, Gebrauch zu machen« Perner vertritt die Revision die Ansicht, das Berufungsgericht habe den Antrag auf Ladung des Sachverständigen Dr» Kröber nicht ablehnen dürfen« Mit der letzteren Rüge dringt sie durch. Y/ie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHZ 33, 370 im Anschluß an die frühere Rechtsprechung (RG HRR 1933* Nr. 1549; 1937 Nr. 868; WarnRspr 1938 Nr. 137; Beuff. ArcJi-91, 283; BGIIZ 6. 398; 24, 9, 14 = LM § 411 ZPO Nr. 2 nit 10 - Anm» Johaimaen; BGH Besohl» vom 10» Februar I960 - IV ZB 7/60 = TM aaO Hr» 3) ausführt, haben die Parteien das Recht, nach der mündlichen oder schriftlichen Erstattung eines Gutachtens dem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen; deshalb ist bei schriftlicher Erstattung des Gutachtens dem ordnungsgemäß gestellten Antrag einer Partei, den Sachverständigen zu diesem Zwecke zu laden, vom Gericht stattzugeben. Diese Verpflichtung setzt jedoch voraus, daß der Antrag in dem - nächsten - Verhandlungstermin gestellt wird, in dem das Gutachten vorgetragen wird« Das Gutachten wird erst durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu dem Gegenstand des Rechtsstreits und zur Grundlage der Urteils-Bildung (§ 205 Abs« 2 ZPO; EGHZ 35, 370, 373 mit Nachweisen) Der Verhandlungstermin, in dem dies geschieht, ist für die Ausübung des Fragerechts einem Zeugenvernehmungstermin gleichzusetzen, in dein die Parteien ihr Fragerecht ausüben müssen, wenn sie es nicht verlieren wollen» Die Anwendbarkeit der Regeln über den Zeugenbeweis hat zur Folge, daß in dem Termin, in dem das Gutachten von den Parteien vorgetragen wird, der Antrag auf Anordnung des Erscheinens des Gutachters gestellt werden muß, wenn nicht das Frage-recht der Parteien verlorengehen soll» Soweit der Sachverständige Dr« Panse in Betracht kommt, hatte der Klüger das Fragerecht verloren, als er mit Schriftsatz vom 30» Januar 1965 den Antrag auf Ladung ankündigte» Seine Üoinunr, das Fragerecht sei deshalb wieder aufgelebt, weil das spätere Gutachten Dr» Kröbers zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als das der Sachverständigen Dr» Panse und Dr» Czechmanek, findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze» Der V» 3enat hat .in seinem jrtei]. vom 3. Juli 1964 - V ZR 2/63 » LH § 411 ZPO Kr» 6 * ITDR 1964, 998 ausgeführt, es gelte auch dann keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß bei schriftlicher Begutachtung der Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, in den nächsten Verhandlungstermin gestellt werden muß, in dem das Gutachten vorgetragen wird, wenn eine Partei die Ladung des Sachverständigen deshalb erst später al3 erforderlich ansieht, weil das für nie günstige Gutachten durch die weitere Beweisaufnahme vriderlegt oder in Zweifel gezogen worden ist«, Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß einer Partei aus gutem Grunde die Befragung eines Sachverständigen, der sein Gutachten schriftlich erstattet hat, erst dann geboten erscheinen kann, wenn sich auf Grund der v/eiteren Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens ergeben? und daß möglicherweise sinnvolle und klärende Prägen überhaupt erst dann gestellt werden künnea, wenn die voneinander abweichenden Ansichten der Sachverständigen zu Tage getreten sind. Indessen bedarf es keiner weiteren Stellungnahme zu der angeführten Rechtsprechung, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Ladung de3 Sachverständigen Dr„ Kröber mit unzureichender Begrlindu2ig uh-gelehnt hat und sein Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß«. Y/ie das Berufungsgericht selbst ausführt, hätte es einem ordnungsgemäß gestellten Antrag auf Ladung des Sachverständigen Br, Kröber stattgeben müssen• Als rechtonifi-bräuchlieh, wie es meint, kann der Antrag schon deshalb nicht angesehen werden, weil er vor allem auf die Gegenüberstellung der gerichtlich bestellten Sachverständigen abzielt, die zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt waren das ergibt sich aus dem letzten Absatz des Schriftsatzes vom 30. Januar 1965o Y/ie der Sachverständige Br. Krücer in seinem Gutachten darlegt, haben die Sachverständigen Dr. Panse und Dr« Czechmanek zwar das zusammengetragen, was an Zeugenaussagen, Arztberichten und Vorgutachten aktenkundig war, sich aber bei der Auswertung der i’est-gesteilten Tatsachen sehr kurz gefaßt» Das Berufungsgericht hatte hierin selbst einen wesentlichen Ilangel des Gutachtens gesehen» Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, ob Dr» Panse und Dr» Czechmanek in der Lage seien, die von Dr» Kröber vermißte nähere Begründung für ihre Ansicht zu geben und dessen Argumenten andere entgegenzusetzen, die das Gutachten Dr» Kröbers zu erschüttern vermöchten* Sein Antrag, die Sachverständigen Dr. Panse und Dr» Kröber zu laden, war daher nicht rechtsraißbräuchlich; damit scheidet auch die Möglichkeit aus, den Antrag auf Ladung Dr. Kröbers für sich allein zu prüfen und als reehtsraißbräuchlich zu erachten. Auf die im Schriftsatz von 30* Januar 1965 angekündigten Prägen an Dr. Kröber, die das Berufungsgericht erörtert hat, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die Ablehnung der Ladung des Sachverständigen Dr. Kröber wäre daher nur dann berechtigt, wenn sie auf 5 279 ZPO gestützt werden könnte, wie e3 das Berufungsgericht iii seiner Hilfsbegründung tut» Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, diese Bestimmung in Verbindung nit § 283 Abs. 2 ZPO anzuwenden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen eines Sachverständigen handelt, der sein Gutachten schriftlich erstattet hat. Es geht um einen Akt der Beweisaufnahme; auf ihn können daher die genannten Bestimmungen an gewendet werden, wenn ihre sonstigen Voraussetzungen vorließen* Dem steht nicht entgegen, daß der Antrag auf Anordnung der Ladung eines solchen Sachver- m ständigen nach der angeführten Rechtsprechung in Verhandlungstermin gestellt werden kann, in dem das schriftliche Gutachten in den Rechtsstreit eingeführt wird«. Diese Höflichkeit entbindet die Parteien nicht von der Verpflichtung, den Antrag in einem vorbereitenden Schriftsatz so rechtzeitig anzukündigen, daß es dem Gericht möglich ist, den oder die Sachverständigen zu dem Verhandlungstermin nach § 272 b ZPO zu laden, und wenn das Erscheinen zu dem Verhandlungstermin nicht möglich ist - womit erfahrensgemäß vor allem dann zu rechnen ist, wenn mehrere Sachverständige gleichzeitig erscheinen sollen - wenigstens mit ihnen einen möglichen Termin zu vereinbaren; dann kann der angesetzte Termin verlegt und die Abhaltung eines Verhandlungstermins vermieden werden, in dem nichts den Rechtsstreit wirklich Förderndes geschieht, was nicht auch ohne diesen Termin geschehen könnte* Die sachgemäße Vorbereitung und Förderung des Rechtsstreits durch vorbereitende Schriftsätze ist Pflicht der Parteien im Anwaltsprozeß (§§ 129, 150 ZPO)» Die Schriftsätze müssen so rechtzeitig eingereicht werden, daß dem Gericht eine sachentsprechende Vorbereitung des Verhandlungstermins möglich ist» Audi wenn ein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 132 und 272 ZPO nicht vorliegt, die für gewisse Angaben und Anträge bestimmen, wann sie spätestens mitgeteilt werden müssc-n, können die Voraussetzungen des § 279 Abs» 1 ZPO gegeben sein (die Anführung des § 279 Abs» 2 ZPO im Berufungsurteil S» 12 beruht offenbar auf Irrtum, denn diese Bestimmung setzt einen Verstoß gegen § 272 ZPO voraus und ein solcher liegt nicht vor, weil es sich bei dem Verlangen, dio Sachverständigen zur persönlichen Anhörung zu laden, nicht um ein neues Vorbringen handelt, auf das hin sich der Gegner erst erkundigen muß, um sich erklären zu können)• von 7/üre im Termin vom 2. Februar *1965 die Anhörung Sachverständigen angeordnet worden, so hätte an jenem Tage nicht v/ie geschehen ein Urteil ergehen können» Der Rechtsstreit v/äre also durch die Anordnung verzögert worden» Mit dieser Folge ihres Verhaltens konnten der Kläger und seine Prozeßbevollmächtigten rechnen. Insoweit hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 279 Abis« 1 ZPO als gegeben ansehen können. Dagegen hat es das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, daß der Kläger in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit den Antrag verspätet angekündigt habe, nicht mit hinreichender Begründung bejaht. Ein Beweggrund, der den Kläger hätte veranlassen können, den Rechtsstreit zu verschleppen, ist weder vom Berufungsgericht festgeatellt, noch ersichtlich. Gerade der Kläger hat regelmäßig kein Interesse daran, die Entscheidung hinauszuzögern. Besondere Umstände, die hier für eine andere Beurteilung sprächen, liegen nicht vor. Der Antrag, die beiden Sachverständigen persönlich zu laden, war sachgerecht, v/ie bereits ausgeführt ist. Es kann daher nicht, v/ie es das Berufungsgericht getan hat, aus der Belanglosigkeit der im Schriftsatz vom 30. Januar 19^5 angekündigten Fragen auf Verschleppungsabsicht geschlossen und die Zurückweisung des Antrags auf Ladung der Sachverständigen nicht auf eine solche Absicht gestützt werden. Ebensowenig tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts den Schluß, der Kläger habe den Antrag auf Ladung der Sachverständigen aus grober Nachlässigkeit verspätet angekündigt. Grobe Nachlässigkeit ist eine besonders schv/c-r 15 - Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt, die Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muß» Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen Facharzt um Stellungnahme zu dem Gutachten Dr» KrÖbers gebeten und diese - die erst am Tage vor dem Termin eingegangen sei - abwarten wollci:0 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese Erklärung den Tatsachen nicht entspreche» Zwar ist richtig daß der Kläger angesichts der Widersprüche der vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten den Antrag schon früher hätte stellen können» Eine besonders schwere Vernachlässigung der gebotenen Sorgfaltspflicht kann aber nicht darin gefunden werden, daß er die Stellungnahme eines Arztes seines Vertrauens abwarten wollte, bevor er den Antrag stellte. Wäre der Antrag früher angekündigt -worden, hätte daraufhin das Gericht die Sachverständigen nach § 272 b ZPO zu dem Termin geladen und hätte dann die Stellungnahme des befragten Arztes den Kläger dazu geführt, den Antrag fallen zu lassen, dann wäre eine unnütze Mehrarbeit für das Gericht entstanden, in die Zeiteinteilung der Sachverständigen wäre überflüssigerv/eise eingegriffen worden, und möglicherweise wären auch unnütze Mehrkosten entstände: wenn ein Sachverständiger nach dem Fallenlassen deö Antrag.« nicht mehr rechtzeitig hätte abgeladen werden können» Es kann daher in der späten Ankündigung des Antrags jedenfalls keine grobe Nachlässigkeit gefunden werden» Das Hevisionsgericht kann die Möglichkeit nicht ausochlics-oon, daß das Berufungsurteil auf der Ablehnung des Antrags beruht, zu demal nicht davon ausgegangen werden kann, daß des Berufungsgericht, wenn es Dr» Kröber hätte persönlich erscheinen lassen, diese Maßnahme nicht auch hinsichtlich des Sachverständigen Dr» Panse getroffen hätte» 16 - Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden; es muß vielmehr aufgehoben werden und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen werden« Bei der neuen Verhandlung v/ird zu prüfen sein, ob sich bei der gegebenen Sachlage nicht bereits aus §§ 402, 398 ZPO und der Aufklärungspflicht des Gerichts Anlaß ergibt, den Sachverständigen Prof« Br« Panse neben Dr« Kröber zu laden, falls ein dahingehender Antrag ordnungsgemäß gestellt wird« Dr. Pagendarm Br« Beyer Dr„ Hußla Keßler Dr, Reinhardt 4