Ordnung außerhalb geschlossener Ortschaften befahrt, kann nicht damit rechnen, vor Glatteisgefahr sicher zu sein, Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr darf er nur an besonders gefährlichen Straßenstellen erwarten«, Die Polizei ist regelmäßig nicht verpflichtet, ihn vor einer nicht ohne weiteres erkennbaren Vereisung der Fahrbahn zu warnen. Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vei'handlung vom 13« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der fvn-desrichter Br« Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr« Heinhardt für Recht erkannt: Kennzeichen eingangs der einige 100 m vor dem Ortsschild verlaufenden langgestreckten Kurve ins Rutschen geriet, und schloß hieraus richtig, daß die Straße nicht nur im Bereich des Ortsschildes vereist war» Er machte sich deshalb auf den Weg, um den Anfang der nicht ohne weiteres erkennbaren, sich auf etwa 500 m erstreckenden Eisfläche aufzusuchen und dort die aus Brilon herannahenden Verkehrsteilnehmer vor dem Glatteis zu warnen« Als er sich etwa 30 m von dem Ortsschild entfernt hätte, karn ihm der Kläger in seinem Volkswagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h entgegen. Der Kläger hat seinen Sachschaden auf 1=413,07 DM beziffert und mit der Klage von dem beklagten Land diesen Betrag nebst Zinsen erstattet verlangt» Er gibt dem Polizei beamten die Schuld an dem Unfall und vertritt die Ansicht, Glunz habe ihm das Zeichen, das nach Ansicht des Klägers ein Halt-Zeichen gewesen ist, nicht geben dürfen. worden-, daß der Kläger seinen Wagen gefahrlos habe aus-laufen lassen können» Schuld an dem Unfall sei die unbedachte und unvorhersehbare Reaktion des Klagers gewesen» Er habe mit Rücksicht auf sein eigenes Verschulden und die durch das Glatteis erhöhte Betriebsgefahr seines Y/agens in erster Linie für die Unfall-folgen selbst einzu-otehen» Ferner hat das beklagte Land auch die Höhe des Anspruchs bestritten» Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Polisei'moister G(|^B an der Unfallstelle in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig geworden ist und daß das beklagte Land als Dienstherr des Beamten grundsätzlich für die Folgen einer dabei schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i,V»jn» Art« 34 GG einzustehen hat« Es legt seiner Entscheidung weiter zugrunde, daß dem Beamten den Benutzern der nach Brilon führenden Landstraße und damit auch dem Kläger gegenüber nach § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PrPVG) die Amtspflicht obgelegen habe, bis zu dem Eintreffen eines Streukommandos für ausreichende Maßnahmen zur 'Sicherung des Verkehrs auf der vereisten Straßenfläche zu sorgen, und kommt zu dem Ergebnis, daß Glunz diese Amtspflicht schuldhaft verletzt habe» Es führt hierzu aus: Ob dein Polizei beamten vorzuwerfen sei, daß er 3 ich zu spät dazu entschlossen habe, die Ausdehnung der Eisfläche in Richtung Brilon zu ermitteln, und einen Warnposten am Ende der Vereisung noch vor dem Erscheinen des Klägers habe beziehen können, könne auf Grund der Aussagen der vor dem Landgericht gehörten Zeugen nicht festgesteilt werden, brauche aber auch durch eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht geklärt zu werden» Ein Pehlverhalten des Polizeimeisters liege nämlich in federn Pall darin, daß er dem Kläger ein Winkzeichen gegeben habe, als dieser sich bereits auf der Eisfläche befunden habe» Denn dieses Winkzeichen sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet gewesen» Es könne dahingestellt bleiben, welcher Art das Zeichen gewesen sei und ob der Kläger es als Aufforderung zu dem Anhalten habe verstehen müssen» Jedenfalls habe es den Kläger zu dem Abbremsen und langsameren Pahren veranlassen sollen» Unter den gegebenen Umständen sei diese Maßnahme objektiv falsch ’gewesen» Denn es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß das Abbremsen eines Kraftfahrzeugs auf glatter Straße durch plötzliches Gaswegnehmen, durch Zurückschalten oder durch iBetätigen des Bremspedals leicht zu einem Unfall führe» Lie Warnung des Polizeibeamten wäre nur dann verkehrsmäßig gewesen, wenn sie gegeben worden wäre, bevor der Kläger die vereiste Strecke erreicht gehabt hätte, weil er nur in diesem Pall die Fahrt gefahrlos hätte verlangsamen können. Der Grundsatz, daß die Auswahl des zur Gefahrenabwehr notwendigen Mittels- dem Ermessen des Polizei beamten überlassen sei und seine Ernies sens ent Scheidung in der Regel auf ihre Zweckmäßigkeit nicht nachgeprüft werden könne, erfahre eine Einschränkung, wenn - wie hier -eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer drohe. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, für den Polizeibeamten angeboten hat, den an der Ünfallstelle noch wartenden Zeugen Sc^^HI zu bitten, die aus Richtung Büren herankommenden Verkehrsteilnehmer durch Winkzeichen vor der in Höhe des Ortsschildes von Euren beginnenden Eisfläche'zu warnen, damit er selbst am anderen Ende der Eisfläche den von Brilon herannahenden Verkehr auf das Glatteis hinweisen konnte. der kurz zuvor das Opfer eines VerkehrsUnfalls geworden war, mit einer solchen Aufgabe zu betrauen, auch wenn durch diese Maßnahme die Gefahr für die sich aus Brilon nähernden Verkehrsteilnehmer nicht beseitigt werden konnte? Es kann ihm zugemutet werden, in dieser Jahreszeit besonders vorsichtig zu fahren und nicht nur der Straßenoberflache und dem -Gelände, durch das die Straße führt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu schenken, um eisfördernde Besonderheiten der Wegstrecke rechtzeitig zu erkennen, sondern auch sonst seine Fahrweise so einzurichten, daß er bei plötzlichem Auftreten von Glatteis das Fahrzeug in seiner Gewalt behält. Grundlage, um die Frage zu verneinen» Danach war die langgestreckte, an einem Hang vorbeifuhrende Kurve an dieser Stelle so gut zu übersehen, daß der Folizeibeamte von seinem Standort in der Nähe des Ortsschildes von Düren aus die Fahrweise des vor dem Kläger aus Brilon herannahende Wagen rnit dem Lippstadter Kennzeichen eingangs der Kurve erkennen konnte» Auf den Verlauf der Straße und ihren baulichen Zustand konnte sich deshalb der aus Brilon hcran-kominendc Verkehr rechtzeitig einrichten» Daß die Straße sonstige außergewönliche Verhältnisse aufwies, die besonders glatteisfördernd gewesen wären und als solche auch von einem aufmerksamen Kraftfahrer nicht rechtzeitig hätten erkannt werden können, hat der Kläger nicht behauptet» Unstreitig lag das besondere Gefahrenmoment vielmehr allein in der Beschaffenheit des Glatteises, das nicht zu einer-Verfärbung der Straßenoberfläche geführt hatte und deshalb nicht ohne weiteres erkennbar war» Eine so beschaffene Vereisung kann aber bei entsprechenden V/itterungsVerhältnissen überall angetroffen werden» Der Kraftfahrer muß mit einer solchen Fahrbahnglätte rechnen und kann nicht verlangen, daß Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften allein deshalb bestreut werden, weil die Eisglätte wegen ihrer Beschaffenheit von einem Kraftfahrer schwer auszu demachen ist» Bei dieser Sachlage durfte Polizeimeister G|^^) darauf vertrauen, daß die aus Brilon herannahenden Verkehrsteilnehmer auch ohne besondere Y/arnung auf plötzliches Glatteis in der vor dem Ortsschild von Euren verlaufenden Kurve vorbereitet waren und sich durch eine vorsichtige Fahrweise selbst vor den sich hieraus ergebenden Gefahren schützen würden, ohne hierzu besonders'aufgefordert worden zu sein» E3 wäre zwar zweckmäßig gewesen, wenn der Beamte sich - wie er es auch unstreitig beabsichtigt hatte - am Anfang der Eisfläche aufgestellt hätte, um die Kraftfahrer auf die Gefahren der Kurve besonders hinzuweisen» Jedoch wäre es nicht mit den an sein Ermessen zu stellenden Anforderungen unvereinbar gewesen, wenn er eine solche Maßnahme nicht getroffen haben würde» Kann aber dem Polizei beamten eine AmtspflichtVerletzung selbst dann nicht vorgeworfen werden, wenn er von einer Warnung der Kraftfahrer vor dem Glatteis abgesehen hätte, so vermag der Kläger seinen Schadens er satzansprueh nicht damit zu begründen, daß üfliBsich zu spät zu einer Warnung entschlossen habe oder seine dem Kläger gegebenen Zeichen nicht ausgereicht hätten, um den Kläger auf die Eisglätte aufmerksam zu machen» 2») Das Vorgehen des Polizeibeamten wäre allenfalls dann zu beanstanden gewesen, wenn es die Gefahr eines Unfalls für den Kläger-ausschließlich erhöht hätte» Denn wenn auch berechtigt war, von einer Warnung des Klä- Mit einem solchen sinnlosen Verhalten würde der Beamte die rechtlichen Schranken des ihm durch § 14 PrPVG eingeräumten Ermessens überschritten nahen, das der Polizei zu dem Zwecke der Gefahrenabwehr, nicht aber zur Herbeiführung von Gefahren eingeräumt worden ist. Hit Recht beanstandet die Revision, daß das .Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Verhalten des Polizeimeisters gMHI schon deshalb bejaht, weil die Winkzeichen des Beamten dazu bestimmt und objektiv auch.geeignet gewesen seien, den Kläger zu dem Abbremsen und langsameren Pahren zu veranlassen. Hätte der Polizei beamte durch sein Seichen den Kläger zu dem sofortigen Anhalten seines Wagens aufgefordert, so wurde der Beamte mit dieser Aufforderung, die den Kläger bei der festgestellten Geschwindigkeit von etwa 70 km/st zu einem scharfen Bremsen auf dem Glatteis genötigt hätte, die Gefahr eines Unfalls für den Kläger lediglich erhöht haben, Baß dies der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, Zu ■ einer solchen Feststellung hätte das. Ob der Beamte den Kläger durch eine andere zweckmäßigere Maßnahme auf das Glatteis hätte aufmerksam machen können, braucht nicht erörtert zu werden, weil das Einschreiten des Polizeibeamten den angestrebten Zweck der Gefahrenabwehr hinreichend erfüllt haben würde, 'wenn der Kläger sich verkehrsgerecht verhalten hätte» Da der Kläger somit seinen Schadensersatsanspruch auf eine Amtspflichtverletzung des Polizei beamten nicht zurückführen kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: Ja ja rO EGB §§ 823 üb, 839 C.a, Fg Ein Kraftfahrer, der bei Temperaturen um den Gefrierpunkt mit seinem Fahrzeug eine Landstraße 1. Ordnung außerhalb geschlossener Ortschaften befahrt, kann nicht damit rechnen, vor Glatteisgefahr sicher zu sein, Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr darf er nur an besonders gefährlichen Straßenstellen erwarten«, Die Polizei ist regelmäßig nicht verpflichtet, ihn vor einer nicht ohne weiteres erkennbaren Vereisung der Fahrbahn zu warnen. Zur Frage, ob öin Polizeibeamter amtspflichtwidrig handelt, wenn er gleichwohl durch -Winkzeichen vor Glatteis warnt, .der gewarnte Fahrer daraufhin bremst, sein Fahrzeug ins Rutschen kommt und beschädigt wird. EG1I, -41 rt« v. 13» Dezember 1965 - III ZR 99/64 - OLG Hamm LG Paderborn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES -£J-2R_99/64 URTEIL Verkündet am 13» Dezember 1963 Scheibl; Jus t i zo be r a ekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Mordrhein-Westfalen, vertreten durch, den Regierungspräsidenten in Detmold, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen den Schlosser Hans itraßo Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr» 0 2 Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vei'handlung vom 13« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der fvn-desrichter Br« Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr« Heinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 10«. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Hamm vom 10« März 1964 aufgehoben und das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 8. November 1963 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen . Der Klager trägt die Kosten des Rechtsstreits«. Von Rechts wegen lat bestand: Der Klüger nimmt das beklagte Land aufgrund Amtshaftung für den Schaden aus einem Verkehrs Unfall in Anspruch,) den nach seiner Ansicht ein Polizeiboamter verschuldet haben soll. Am 9« Dezember 1962 gegen 9S00 Uhr hatte der Polizei-meist er G(|HP gemeinsam mit einem anderen Polizeibeamten einen Verkehrsunfall aufzunehmen, der sich auf der von Brilon nach Büren führenden Landstraße erster Ordnung ih Höhe des Ortsschildes von Büren infolge Vereisung der nicht gestreuten Bahr bahn ereignet hatte. Y/ährend sich Gluriz an der Unfallstelle aufhielt, beobachtete er, daß ein sich aus Brilon nähernder Wagen mit einem LippStädter ~ 3 - Kennzeichen eingangs der einige 100 m vor dem Ortsschild verlaufenden langgestreckten Kurve ins Rutschen geriet, und schloß hieraus richtig, daß die Straße nicht nur im Bereich des Ortsschildes vereist war» Er machte sich deshalb auf den Weg, um den Anfang der nicht ohne weiteres erkennbaren, sich auf etwa 500 m erstreckenden Eisfläche aufzusuchen und dort die aus Brilon herannahenden Verkehrsteilnehmer vor dem Glatteis zu warnen« Als er sich etwa 30 m von dem Ortsschild entfernt hätte, karn ihm der Kläger in seinem Volkswagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h entgegen. Gluns schwenkte den rechten Arm, um den Kläger, der noch etwa 150 bis 160 m von ihm entfernt war, auf das Eis aufmerksam zu machen und ihn zu dem langsameren Fahren anzuhalten. Der Kläger schaltete daraufhin von dem 4. in den 3. Gang zurück. Dabei kam sein Fahrzeug auf dem Glatteis ins Rutschen, geriet gegen einen Baumstumpf und in den Straßengraben und wurde beschädigt. Der Kläger hat seinen Sachschaden auf 1=413,07 DM beziffert und mit der Klage von dem beklagten Land diesen Betrag nebst Zinsen erstattet verlangt» Er gibt dem Polizei beamten die Schuld an dem Unfall und vertritt die Ansicht, Glunz habe ihm das Zeichen, das nach Ansicht des Klägers ein Halt-Zeichen gewesen ist, nicht geben dürfen. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, der Beamte habe schon früher am Ende der Eisfläche 'Warnposten beziehen können und müssen und ihn, den Kläger, noch vor Erreichen des Glatteises rechtzeitig warnen können. Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten und die Auffassung vertreten, der Polizeibeamte habe sich richtig verhalten» Es hat behauptet, das Zeichen sei nur ein Warnzeichen gewesen und so rechtzeitig gegeben - 4- - worden-, daß der Kläger seinen Wagen gefahrlos habe aus-laufen lassen können» Schuld an dem Unfall sei die unbedachte und unvorhersehbare Reaktion des Klagers gewesen» Er habe mit Rücksicht auf sein eigenes Verschulden und die durch das Glatteis erhöhte Betriebsgefahr seines Y/agens in erster Linie für die Unfall-folgen selbst einzu-otehen» Ferner hat das beklagte Land auch die Höhe des Anspruchs bestritten» Das Landgericht hat den Gesamtschaden des Klägers auf 1 »235,07 DIA festgestellt, in diesem Umfang dem Klage-anspruch zu 4/5» d„h. in Höhe von 986,44 DM nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zu-rtickgewiesen» Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen« Bntspheldungsgründe: Die Revision ist begründet« I« Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Polisei'moister G(|^B an der Unfallstelle in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig geworden ist und daß das beklagte Land als Dienstherr des Beamten grundsätzlich für die Folgen einer dabei schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i,V»jn» Art« 34 GG einzustehen hat« 5 Es legt seiner Entscheidung weiter zugrunde, daß dem Beamten den Benutzern der nach Brilon führenden Landstraße und damit auch dem Kläger gegenüber nach § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PrPVG) die Amtspflicht obgelegen habe, bis zu dem Eintreffen eines Streukommandos für ausreichende Maßnahmen zur 'Sicherung des Verkehrs auf der vereisten Straßenfläche zu sorgen, und kommt zu dem Ergebnis, daß Glunz diese Amtspflicht schuldhaft verletzt habe» Es führt hierzu aus: Ob dein Polizei beamten vorzuwerfen sei, daß er 3 ich zu spät dazu entschlossen habe, die Ausdehnung der Eisfläche in Richtung Brilon zu ermitteln, und einen Warnposten am Ende der Vereisung noch vor dem Erscheinen des Klägers habe beziehen können, könne auf Grund der Aussagen der vor dem Landgericht gehörten Zeugen nicht festgesteilt werden, brauche aber auch durch eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht geklärt zu werden» Ein Pehlverhalten des Polizeimeisters liege nämlich in federn Pall darin, daß er dem Kläger ein Winkzeichen gegeben habe, als dieser sich bereits auf der Eisfläche befunden habe» Denn dieses Winkzeichen sei zur Gefahrenabwehr nicht geeignet gewesen» Es könne dahingestellt bleiben, welcher Art das Zeichen gewesen sei und ob der Kläger es als Aufforderung zu dem Anhalten habe verstehen müssen» Jedenfalls habe es den Kläger zu dem Abbremsen und langsameren Pahren veranlassen sollen» Unter den gegebenen Umständen sei diese Maßnahme objektiv falsch ’gewesen» Denn es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß das Abbremsen eines Kraftfahrzeugs auf glatter Straße durch plötzliches Gaswegnehmen, durch Zurückschalten oder durch iBetätigen des Bremspedals leicht zu einem Unfall führe» Lie Warnung des Polizeibeamten wäre nur dann verkehrsmäßig gewesen, wenn sie gegeben worden wäre, bevor der Kläger die vereiste Strecke erreicht gehabt hätte, weil er nur in diesem Pall die Fahrt gefahrlos hätte verlangsamen können. Dieses unsachgemäße Verhalten des Beamten sei pflichtwidrig gewesen. Der Grundsatz, daß die Auswahl des zur Gefahrenabwehr notwendigen Mittels- dem Ermessen des Polizei beamten überlassen sei und seine Ernies sens ent Scheidung in der Regel auf ihre Zweckmäßigkeit nicht nachgeprüft werden könne, erfahre eine Einschränkung, wenn - wie hier -eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer drohe. In Fällen dieser Art sei die Polizei verpflichtet, ge eigne tje Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dieser Pflicht, auf der vereisten Strecke in geeigneter Weise zur Sicherung des Verkehrs einzuschreiten, sei der Polizeibeamte durch seine den Kläger gefähr- dende und den Unfall, verursachende Warnung nicht nachgekommen. Die Gefährlichkeit seines Verhaltens habe er erkennen müssen. II. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungon führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung -der Klage. 1.) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt dos Be-rufungsurtoils, daß der Polizeiineister GflHV dem Kläger gegenüber nach § 14- PrPVG verpflichtet gewesen sei, die aus Brilon herannahenden Fahrzeuge bis zu dem Eintreffen eines Streukominandos vor dem Glatteis in der Kurve zu warnen. Kach § 14 PrPVG hat die Polizei die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Ob und welche Maßnahmen notwendig sind, obliegt demgemäß grundsätzlich der pflichtmäßig auszuübendon Entschließungsfreiheit des Polizeibeamteno Pflichtwidrig handelt der Beamte grundsätzlich nur dann, wenn sein Vorgehen mit den an eine ordnungsmäßige. Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist' (Vgl« BGHZ 2, 209? 214 inwN; 4? 502, 511? 512; 12, 206, 208). Dies wäre beispielsweise der Pall gewesen, wenn der Beamte überhaupt keine Erwägungen angestellt haben würde, wenn zweifellos suchfremde Beweggründe für ihn maßgebend gewesen wären oder wenn er die gezogenen rechtlichen Schranken überschritten hätte (vgl. BGH VRS 7? 07)» Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich, wie das Berufungsgericht meint, für den Polizeibeamten angeboten hat, den an der Ünfallstelle noch wartenden Zeugen Sc^^HI zu bitten, die aus Richtung Büren herankommenden Verkehrsteilnehmer durch Winkzeichen vor der in Höhe des Ortsschildes von Euren beginnenden Eisfläche'zu warnen, damit er selbst am anderen Ende der Eisfläche den von Brilon herannahenden Verkehr auf das Glatteis hinweisen konnte. Ebenso kann dahinstehen? ob es nicht für ihn zu demindest ebenso nahe gelegen hat, selbst die aus Büren kommenden Kraftfahrer zu warnen und davon abzusehen, den Zeugen? der kurz zuvor das Opfer eines VerkehrsUnfalls geworden war, mit einer solchen Aufgabe zu betrauen, auch wenn durch diese Maßnahme die Gefahr für die sich aus Brilon nähernden Verkehrsteilnehmer nicht beseitigt werden konnte? weil dem Polizei beamten weitere Hilfskräfte nicht zur Verfügung 3tanden, Denn dem Polizei beamten hätte selbst dann ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne der oben gemachten Ausführungen nicht vorgeworfen werden können? wenn er überhaupt davon abgesehen hätte? Maßnahmen zur Warnung des Verkehrs vor dem Glatteis zu treffen. Ein Kraftfahrer;, der, wie der Kläger, bei Temperaturen um den Gefrierpunkt mit seinem Fahrzeug eine Landstras-se erster Ordnung außerhalb geschlossener Ortschaften befährt, kann nicht damit rechnen, vor Glatteisgefahren sicher zu sein. Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren darf er nur an besonders gefährlichen Strnßenstellcn erwarten. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGTI 1TJV/ 1952, 1087; VersR 1956, 68; 1959-, 554; VRS 10, 254; EGHZ 31, 75, 75; lü Hr. 15 zu BGB § 823 Eb = BGH Y/arn. 1962 Hr. 26) haben die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen den Glatteiagefuhren auf Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grundsätzlich nur dort, wo. Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Glatteis begünstigen oder seine Wirkungen erhöhen und wo diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfaher trotz der bei Fahrten auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden größeren Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind. Das Risiko, das dem Kraftfahrer aus dieser Begrenzung erwächst, muß er hinnehmen, wenn er im Winter mit seinem Fahrzeug am Verkehr teilnimiat. Es kann ihm zugemutet werden, in dieser Jahreszeit besonders vorsichtig zu fahren und nicht nur der Straßenoberflache und dem -Gelände, durch das die Straße führt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu schenken, um eisfördernde Besonderheiten der Wegstrecke rechtzeitig zu erkennen, sondern auch sonst seine Fahrweise so einzurichten, daß er bei plötzlichem Auftreten von Glatteis das Fahrzeug in seiner Gewalt behält. Das Berufungsgericht hat zwar die Frage nicht beantwortet, ob die von Brilon nach Büren führende Landstraße im Bereich der Vereisung besonders gefährlich war, doch ergibt der unstreitige Sachverhalt eine ausreichende Grundlage, um die Frage zu verneinen» Danach war die langgestreckte, an einem Hang vorbeifuhrende Kurve an dieser Stelle so gut zu übersehen, daß der Folizeibeamte von seinem Standort in der Nähe des Ortsschildes von Düren aus die Fahrweise des vor dem Kläger aus Brilon herannahende Wagen rnit dem Lippstadter Kennzeichen eingangs der Kurve erkennen konnte» Auf den Verlauf der Straße und ihren baulichen Zustand konnte sich deshalb der aus Brilon hcran-kominendc Verkehr rechtzeitig einrichten» Daß die Straße sonstige außergewönliche Verhältnisse aufwies, die besonders glatteisfördernd gewesen wären und als solche auch von einem aufmerksamen Kraftfahrer nicht rechtzeitig hätten erkannt werden können, hat der Kläger nicht behauptet» Unstreitig lag das besondere Gefahrenmoment vielmehr allein in der Beschaffenheit des Glatteises, das nicht zu einer-Verfärbung der Straßenoberfläche geführt hatte und deshalb nicht ohne weiteres erkennbar war» Eine so beschaffene Vereisung kann aber bei entsprechenden V/itterungsVerhältnissen überall angetroffen werden» Der Kraftfahrer muß mit einer solchen Fahrbahnglätte rechnen und kann nicht verlangen, daß Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften allein deshalb bestreut werden, weil die Eisglätte wegen ihrer Beschaffenheit von einem Kraftfahrer schwer auszu demachen ist» Bei dieser Sachlage durfte Polizeimeister G|^^) darauf vertrauen, daß die aus Brilon herannahenden Verkehrsteilnehmer auch ohne besondere Y/arnung auf plötzliches Glatteis in der vor dem Ortsschild von Euren verlaufenden Kurve vorbereitet waren und sich durch eine vorsichtige Fahrweise selbst vor den sich hieraus ergebenden Gefahren schützen würden, ohne hierzu besonders'aufgefordert worden zu sein» E3 wäre zwar zweckmäßig gewesen, wenn der Beamte sich - wie er es auch unstreitig beabsichtigt hatte - am Anfang der Eisfläche aufgestellt hätte, um die Kraftfahrer auf die Gefahren der Kurve besonders hinzuweisen» Jedoch wäre es nicht mit den an sein Ermessen zu stellenden Anforderungen unvereinbar gewesen, wenn er eine solche Maßnahme nicht getroffen haben würde» Kann aber dem Polizei beamten eine AmtspflichtVerletzung selbst dann nicht vorgeworfen werden, wenn er von einer Warnung der Kraftfahrer vor dem Glatteis abgesehen hätte, so vermag der Kläger seinen Schadens er satzansprueh nicht damit zu begründen, daß üfliBsich zu spät zu einer Warnung entschlossen habe oder seine dem Kläger gegebenen Zeichen nicht ausgereicht hätten, um den Kläger auf die Eisglätte aufmerksam zu machen» 2») Das Vorgehen des Polizeibeamten wäre allenfalls dann zu beanstanden gewesen, wenn es die Gefahr eines Unfalls für den Kläger-ausschließlich erhöht hätte» Denn wenn auch berechtigt war, von einer Warnung des Klä- gers vor dem Glatteis abzusehen, so durfte er, wenn er sieh gleichwohl zu einer Warnung entschloß, diese Maßnahme doch nicht so treffen, daß dem Kläger hieraus nur ein Schaden erwachsen konnte. Mit einem solchen sinnlosen Verhalten würde der Beamte die rechtlichen Schranken des ihm durch § 14 PrPVG eingeräumten Ermessens überschritten nahen, das der Polizei zu dem Zwecke der Gefahrenabwehr, nicht aber zur Herbeiführung von Gefahren eingeräumt worden ist. 'Zwar kann in kritischen Situationen auch ein Eingreifen, das selbst nicht ungefährlich ist, berechtigt sein* Entscheidet sich der Polizeibeamte aber für eine Gefahren schaffende Maßnahme, welche objektiv weder zur Abwehr noch zur Verringerung einer Gefahr geeignet ist, so kann er sich einer Amtspflichtverletzung schuldig machen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann von den Gerichten nachgeprüft werden» - 11 Hit Recht beanstandet die Revision, daß das .Berufungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Verhalten des Polizeimeisters gMHI schon deshalb bejaht, weil die Winkzeichen des Beamten dazu bestimmt und objektiv auch.geeignet gewesen seien, den Kläger zu dem Abbremsen und langsameren Pahren zu veranlassen. Es ist allerdings eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß ein plötzliches Bremsen auf eisglatter Straße leicht ein Fahrzeug ins Schleudern bringen und zu einem Unfall führen kann. Hätte der Polizei beamte durch sein Seichen den Kläger zu dem sofortigen Anhalten seines Wagens aufgefordert, so wurde der Beamte mit dieser Aufforderung, die den Kläger bei der festgestellten Geschwindigkeit von etwa 70 km/st zu einem scharfen Bremsen auf dem Glatteis genötigt hätte, die Gefahr eines Unfalls für den Kläger lediglich erhöht haben, Baß dies der Fall gewesen ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, Zu ■ einer solchen Feststellung hätte das. Berufungsgericht auf Grund des Sachverhalts auch nicht gelangen können,. Unstreitig hat , GW) den rechten Arm geschwenkt, als der Kläger noch 150 bis 160 m von ihm entfernt war. Es kann dahin stehen, ob der Kläger dieses Y/inken überhaupt als Zeichen zu dem Anhalten seines Wagens auffassen durfte, weil der Beamte den erhobenen Arm nicht, wie es J 2 Abs. 2 Mr.^2 StVO für ein Haltzeichen bei der Verkehrsregelung vorschreibt, in Ruhestellung gehalten, sondern bewegt hat und außerdem nach der allerdings bestrittenen Behauptung des beklagten Bandes mit dem linken Arm "gepumpt" haben soll. Jedenfalls bedeutete das Zeichen keine Aufforderung zu dem sofortigen Halten, sondern allenfalls eine Weisung zu dem Anhalten an der Stelle, an welcher der Polizeibeamte stand. Dieser Weisung konnte der Kläger aber - 12 nachkomm en,_ ohne seinen Wagen scharf al;bremsen zu müssen» Die Strecke von mindestens 150 in, die or bis zu dem Stand ort des Poll2eibeamten zu durchfahren hatte, ließ ihm hin reichend Zeit, das Anhalten durch langsames Herabsetzen seiner Geschwindigkeit allmählich vorzubereiten. pur ein solches allmähliches Bremsen trifft' -der Erfahrungssatz, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht zu; es wäre vielmehr für den Kläger auch unter den gegebenen Straßenund V/itterungsverhältnissen aller Voraussicht nach gefahrlos gewesen. Der Polizeibeamte konnte erwarten, daß der Klager in dieser Weise auf das Zeichen reagieren würde. Er brauchte nicht damit zu rechnen, daß der Kläger bereits bei einer verhältnismäßig hohen Geschwindigkeit zurückechalton und seinen Wagen hierdurch stärker abbremsen würde, als dies unter den gegebenen Umstanden erforderlich war. Das Einschreiten des Polizeibeamten entband den Kläger nicht davon, sich verkehrsgerecht zu verhalten und jedes Risiko möglichst zu vermeiden. Deshalb handelte der Polizei beamte nicht pflichtwidrig, als er sich dazu entschloß, durch seine Winkzeichen den Klager zu veranlassen, die Geschwindigkeit he-rubzusetzen. Denn diese Maßnahme war objektiv geeignet, die Gefahr, daß der Kläger infolge seiner Geschwindigkeit mit seinem Wagen aus der vereisten Kurve getragen wurde, zu verringern. Ob der Beamte den Kläger durch eine andere zweckmäßigere Maßnahme auf das Glatteis hätte aufmerksam machen können, braucht nicht erörtert zu werden, weil das Einschreiten des Polizeibeamten den angestrebten Zweck der Gefahrenabwehr hinreichend erfüllt haben würde, 'wenn der Kläger sich verkehrsgerecht verhalten hätte» - 13.- Da der Kläger somit seinen Schadensersatsanspruch auf eine Amtspflichtverletzung des Polizei beamten nicht zurückführen kann, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger nach § 91 ZPO zu tragen.. Dr, Pagendarm Dr. Arndt Gähtgens Keßler Dr. Reinhardt