* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 99/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 99/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29• November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br* Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9» Februar 1961 aufgehoben, soweit in Höhe von 54,04 BM nebst Zinsen zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist. Ferner wird auf die Anschlußrevision das genannte Urteil aufgehoben, soweit in Höhe von 563,05 B£ nebst Zinsen zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist. der während des Rechtsstreits verstorben und von der jetzigen Klägerin, seiner Witwe, allein beerbt worden ist, war neben seinem Sohne Miteigentümer eines im Jahre 1938 erbauten Einfamilien hauses in Das war vom 15. Das Landgericht hat eine zusätzliche Entschädigung von 1»574,64 DM netst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen; von den Kosten hat es 2/3 dem Kläger, 1/3 der Beklagten auferlegt» Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage mit einem weiteren Betrage von 810,18 DM abgewiesen und die Verurteilung nur in Höhe von 764,46 DM 1 aufrecht erhalten» Die Anschlußrevision mit der die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren Entschädigung von 912*86 DM nebst Zinsen verlangt war, hat es zurückgewiesen» Io Beide Rechtsmittel sind zulässig, da das Berufungsgericht die Revision ohne Einschränkung zugelassen hat und es sich um eine Rechtssache, nämlich um die Ersatzleistung der Instandsetzung einer Sache aus ein und Die Beklagte erstrebt die Herabsetzung der zu erstattenden Architektengebühren, die das Landgericht mit 484,83 DM und das Oberlandesgericht mit 444,78 DM angesetzt hat, um 242,03 DM auf den vom Amt für Verteidigungölasten anerkannten und in der gezahlten Entschädigung enthaltenen Betrag von 202,75 DM. Da die Höhe der Architektengebühren von der Bau-> summe abhängt, ist zunächst die Anschlußrevision mit Ausnahme des Postens Architektengebühren zu behandeln und anschließend dieser Posten, mit dem sich beide Revisionen befassen» 1. Das Amt für Verteidigungslasten hat von den tatsächlich erforderlichen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, für die Teilerneuerung einzelner Bauteile und für die Erneuerung der Heizungsanlage Abzüge "neu für alt" in Höhe von 207,10; 552,71 und 344,55 DM (vgl. Kai 1962 ausgeführt hat, und auch die Anschluß-Revision nicht verkennt, sind als auszugleichende Vorteile auch Ersparnisse anzusehen, die dem Ersatzberechtigten durch das zeitliche Hinausschieben von Erneuerungsarbeiten an einzelnen Bauteilen entstehen; sie rechtfertigen Abzüge "neu für alt“, die sich auf Grund der normalen Lebensdauer des Bauteils und der Abnützung errechnen lassen, die ohne die Beschädigung oder übermäßige Abnützung während der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Rückgabe der Sache eingetreten gewesen wäre«, Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision sind hiervon auch die sogenannten Schönheitsreparaturen, wie Anstreichen und Tapezieren, weder allgemein auszunehmen noch aus besonderen Gründen im vorliegenden Fall unberücksichtigt zu lassen. Februar 1950 (GVB1 14) jeweils 8 $ einbehalten wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilungo Denn auch dann, wenn sich daraus die Pflicht für die Besatzungsmacht ergeben hätte, die Schönheitsreparaturen auszuführen, hätten sich bei der vom Berufungsgericht angenommenen 7-jährigen Lebensdauer Anstriche und Tapeten Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung konnte zwar, gerade unter den besonderen Verhältnissen der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg und gerade bei Schönheitsreparaturen, wenn sie diese umfaßte, die Notwendigkeit einschließen, in gewissem Umfang dem in Kriegs- und Nachkriegszeit angefallenen Nachholbedarf Rechnung zu tragen und den Zustand eines beschlagnahmten Hauses gegenüber dem zur Zeit der Beschlagnahme bestehenden zu verbessern;denn auch wenn insoweit 15 Jahre nichts geschehen war, gehört es zur. Im vorliegenden Pall hat das Amt für Verteidigungslasten bei den Schönheitsreparaturen 16 Einzelposten der Schadensliste in Höhe von insgesamt 1.004 DM (vgl. Es hatte auch keinen Anlaß zu untersuchen, ob etwa die Nichtverwendung des einbehaltenen Teils der Nutzungsentschädigung für den vorgesehenen Zweck bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei; das kommt in Betracht, wenn von der Nutzungsentschädigung mehr einbehalten und nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist, als der Betrag, der dem Ersatzberechtigten nach der Freigabe der Sache für deren Instandsetzung gewährt wird. Das trifft hier nicht zu; es sirid keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß die von der Besatzungsmacht einbehaltenen Teilbeträge der Nutzungsentschädigung insgesamt die nach der Freigabe des Hauses zuerkannte Entschädigung auch r.ur annähernd erreichen, soweit dieses daraus hergeleitet wird, die Besatzungsmacht sei der ihr etwa obliegenden Pflicht zur normalen Unterhaltung und zur Vor- Die Abfcüge bewegen sich bei der Mehrzahl der Posten nach dem von den Parteien rechnerisch nicht beanstandeten Ausführungen des Gutachtens zwischen 10 und 20 unterstellen also, daß ohne die Inanspruchnahme insoweit nur eine geringe Abnützung eingetreten wäre. 3« Hinsichtlich des Betrages von 344,55 DM (s.oben II 2 f),der von den Kosten für die Erneuerung der Heizungs- anlage abgesetzt worden ist, bleibt die Anschlußrevision ebenfalls ohne Erfolg* Die Kosten betrugen 1-914?25 DM, der Abzug 18 Bei einer normalen Lebensdauer der Heizung von 40 Jahren, wie sie das eingeholte Sachverständigengutachten annimmt und die Instanzgerichte zugrunde gelegt haben, weicht der Abzug von nur 18 9» von den im angeführten Urteil des Senats entwickelten Richtlinien jedenfalls nicht zu dem Nachteil der Klägerin ab. oben II 2 g) abgesetzt worden sind, übersieht sie, daß sich auch hier der Entschädigungsbetrag gemäß § 27 Abs- 2 BLG 1956 auf den gemeinen Wert der Sache beschränkt, wie bereits bezüglich der Herde ausgeführt ist» Das Berufungsgericht hat die.Klage insoweit in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen, weil es diese Anmeldung, die nach dem Ablauf der in Art- 8 Abs- 6 FV vorgesehenen Jahresfrist erfolgt ist, als verspätet ansieht; es führt aus, es handle sich nicht um Bas bedeute, daß er zunächst die Putzarbeiten gemäß den Positionen 7, 11 und 16 hätte durchführen lassen und die Beklagte danach auf das nunmehr ungleichmäßige Aussehen der Passade hätte hinweisen müssen, bevor er diese in ihrer gesamten Fläche mit dem Spritzputz versehen ließ, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, sich von dessen Notwendigkeit zu überzeugen; eine solche Anzeige sei nicht erfolgt. Wolle man dagegen die naheliegende Auffassung vertreten, bei nur teilvveiser Erneuerung des Außenputzes sei von vornherein ein späteres ungleichmäßiges Aussehen der Fassade zu erwarten gewesen, dann wäre dem bereits bei der Begehung durch einen Architekten beratenen Kläger zuzu demuten gewesen, die Beklagte auf diese Gefahr hinzuweioen, diesen zu erwartenden Schaden aber jedenfalls in seinen Entschädigungsahtrag Vorn 2. Mai 1962 ausgeführt hat, kann der Anspruch aus einem Stationierungsschaden, der innerhalb der in Art. 8 Abs.6 FV vorgesehenen Fristen von 90 Tagen, spätestens von einem Jahr bei der zuständigen Stolle .nach Grund und Höhe angemeldet worden ist, noch nach dem Ablauf dieser Fristen erhöht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind* Ein Zusammenhang der einzelnen Schäden ist hier zu bejahen, wie sich aus der Katur der angemeldeten und der später erst geltend gemachten Arbeiten ergibt» Es konnten daher bauliche Schäden nachträglich in höherem Umfange geltend gemacht werden, als. sie bei der Begehung festgestellt und innerhalb der in Art* 8 Abs« 6 PV vorgesehenen Fristen angemeldet waren; die Klägerin ist deshalb mit dem Anspruch auf Zahlung des Betrages von 350,- DK nicht ausgeschlossen« Daran ändert es nichts, daß die Arbeit entgegen den angeführten Hinweisen des Begehungsprotokolls ohne vorherige Verständigung der Beklagten ausgeführt worden ist. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch abgewiesen, weil der behauptete Schaden nicht nachgewiesen und die Anmeldung verspätet erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat nichts darüber ausgeführt, ob es bei Beurteilung der Frage, ob der Balkon während der Belegung de3 Hauses undicht geworden ist, die Vorschrift des {> 286 ZPO angewandt hat - dafür könnte ins- Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann daher öio Klageabweisung nicht aufrecht erhalten werden, soweit die Kosten des Balkondaches in Frage stehen« Landgericht und Berufungsgericht haben aus zwei Gründen einen höheren Betrag an Architektengebühren als ersatzfähig angesehen, als den vom Amt für Verteidigungslasten zugebilligten von 202,75 DM: Erstens haben sie als Vergütung für die örtliche Bauleitung bei den Instandsetzungsarbeiten eine zusätzliche Teilgebühr von 1/3 des Gesamthonorars gemäß §§ 18 Abs. IV, 16 Abs.IV der Gebührenordnung für Architekten - GOA - zuerkannt, zweitens haben sie der Berechnung der Gebühren die erforderlichen Instandsetzungskosten ohne Berücksichtigung des Abzuges "neu für alt" zugrunde gelegt. In der zweiten Frage beruft sich die Revision für ihre Ansicht, der Berechnung der Architektengebühren seien nur die für die Instandsetzungsarbeiten tatsächlich zuerkannten Beträge zugrunde zu legen, zutreffend auf dos Urteil des Senats III ZR 171/59 vom 5.Dezember I960. Dort hat der Senat diese Ansicht auch für den Fall als richtig erklärt, daß der Ersatzberechtigte ohne die Inanspruchnahme des Hauses für dessen laufende Unterhaltung keinen Architekten zugezogen hätte. Bereits jetzt kann jedoch festgestellt werden, daß die Anschlußrevision unbegründet ist, soweit sie die Suerkennung eines zusätzlichen Betrages für Architektengebühren in Höhe von 40,05 DM verlangt (s. Danach ergibt sich folgendes: Auf die Anschlußrevision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Klage wegen der für Spritzputz (s, oben II 2 b, III 5) mit 350,- DM Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision ist das Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von 54,04 DM Architektenkosten verurteilt ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
KostenAnschlußrevisionBerufungsgerichtAnspruchAbzugKlägerinSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

2222 046
III ZR 99/61
Verkündet am 29» April 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
______ , vertreten durch den Bu
, dieser vertreten durch den H , dieser durch die Ob
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Witwe Frau Anna Elisabeth	geb. Pi
 GflIPstr. 4P als Alleinerbin des am verstorbenen Biu^Ugahnbeamten a.U. Valentin He1
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29• November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br* Kreft, Br. Arndt, Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 9» Februar 1961 aufgehoben, soweit in Höhe von 54,04 BM nebst Zinsen zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Ferner wird auf die Anschlußrevision das genannte Urteil aufgehoben, soweit in Höhe von 563,05 B£ nebst Zinsen zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist.
Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Bundesbahnbeamte a.D. HeflllB? der während des Rechtsstreits verstorben und von der jetzigen Klägerin, seiner Witwe, allein beerbt worden ist, war neben seinem Sohne Miteigentümer eines im Jahre 1938 erbauten Einfamilien hauses in	Das	war	vom	15. Mai 1943 bis
 zu dem 4. Mai 1956 von den amerikanischen Streitkräften in Anspruch genommen. Am Tage der Freigabe wurde es zur Feststellung der während der Beschlagnahme entstandenen Schäden durch Vertreter des Amtes für Verteidigungslasten, des Sonderbauamts und des amerikanischen Grundstücksoffiziers eingehend besichtigt; HeflHHB und ein von ihm beauftragter Architekt waren zugezogen.
Durch Bescheid vom 15« Februar 1958, zugestellt am 7. März 1958, erkannte das Amt für Verteidigungslasten unter Ablehnung weiterer Ansprüche folgende Schadensbeträge an:
Instandsetzungskosten	7.692,99	DM
Architektenhonorar	.	^_202,75	DM
7.895,74 DM.
Von diesem Betrag wurden 100,- DM zu dem Ausgleich einer werterhöhenden Baumaßnahme der Besatzung abgesetzt.
Helfmann, der von seinem Sohn ermächtigt war, die Entschädigungsansprüche in eigenem Hamen geltend zu machen, hat mit seiner am 6. Mai 1958 beim Landgericht eingelaufenen und demnächst zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Entschädigung von 5.0C0,- DM nebst 2 ?£ Zinsen über dem Diskontsatz der Bank Deutscher Länder zu verurteilen.
 
Das Landgericht hat eine zusätzliche Entschädigung von 1»574,64 DM netst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen; von den Kosten hat es 2/3 dem Kläger, 1/3 der Beklagten auferlegt»
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage mit einem weiteren Betrage von 810,18 DM abgewiesen und die Verurteilung nur in Höhe von 764,46 DM 1 aufrecht erhalten» Die Anschlußrevision	mit
 der die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer weiteren Entschädigung von 912*86 DM nebst Zinsen verlangt war, hat es zurückgewiesen»
Von den Kosten des ersten Hechtszuges hat das Berufungsgericht dem Kläger 5/6 und der Beklagten 1/6, von denen des Berufungsverfahrens dem Kläger 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt»
Mit ihrer zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Klage mit einem vereiteren Teilbeträge von 242,03 DM abzuweisen. Die jetzige Klägerin, die den Rechtsrtreit in der Revisionsinstanz aufgenommen hat, begehrt mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung der Beklagten gemäß den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen, d.h. zur Zahlung von weiteren 810,18 und 913,86 DM.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners.
e:
Io
 Beide Rechtsmittel sind zulässig, da das Berufungsgericht die Revision ohne Einschränkung zugelassen hat und es sich um eine Rechtssache, nämlich um die Ersatzleistung der Instandsetzung einer Sache aus ein und
 
demselben Schadensereignis handelt (BGHZ 9, 357; 7, 62; LM Nr. 27 zu § 546 ZPO; vgl. auch Urt.v. 22.September 1955 - Ill ZK 218/54 S. 7/8).
II o
Ira Streit sind noch folgende Einzelposten:
1. Die Beklagte erstrebt die Herabsetzung der zu erstattenden Architektengebühren, die das Landgericht mit 484,83 DM und das Oberlandesgericht mit 444,78 DM angesetzt hat, um 242,03 DM auf den vom Amt für Verteidigungölasten anerkannten und in der gezahlten Entschädigung enthaltenen Betrag von 202,75 DM.
2. Die Klägerin bittet, ihr die Einzelbeträge wieder zuzueprechen, die ihr das Landgericht zu - und das Oberlandesgericht aberkannt hatte:
a)	für	Schönheitsreparaturen	207,10	DM
b)	für	Spritzputz der Außenwände	350,-^	DM
c)	für	Balkonschäden	213,03	DM
d)	an Architektengebühren	40«05	DM
Summe 810,18	DM;
ferner bittet die Klägerin, ihr entsprechend den mit der Anschlußberufung gestellten Anträgen zuzuerkennen
e)	für Instandsetzungskosten (Teilerneuerungen) zusätzlich
f)	für die Heizungsanlage zusätzlich
g)	für Geräte zusätzlich
552,71 DM 344,55 DM
__16j60_DM
' Summe 913,86 DM.
 
Da die Höhe der Architektengebühren von der Bau->	summe	abhängt,	ist	zunächst	die	Anschlußrevision mit
 Ausnahme des Postens Architektengebühren zu behandeln und anschließend dieser Posten, mit dem sich beide Revisionen befassen»
III.
1. Das Amt für Verteidigungslasten hat von den tatsächlich erforderlichen Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, für die Teilerneuerung einzelner Bauteile und für die Erneuerung der Heizungsanlage Abzüge "neu für alt" in Höhe von 207,10; 552,71 und 344,55 DM (vgl. oben zu II 2 a, e und f) vorgenommen. Das Berufungsgericht hat diese Abzüge als berechtigt angesehen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. Da das beschlagnahmte Haus nach dem Tage des Inkrafttretens des Finanzvertrages, dem 5* Mai 1955, freigegeben und unbestritten übermäßig abgenutzt worden ist, ist auf Grund des Art. 8 Abo. 1, 2 c, 3, 4 des Finanzvertrages (FV) i.V.m. Art. 48 Abso 1 des TruppenVertrages md §§ 88, 60'Abs. 2, 27 Abs. 1 u. 3 BIG idF vom 19- Oktober 1936 (BGBl I 815)
= 5 26 BIG idF vom 27. September 1961 (BCBl I "!769) der Klägerin für die entstandenen Schäden Ersatz in Höht, der für die sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten zu leisten. Dabei ist nach § 33 Abs. 1 BIG 1956 (= § 32 BIG 1961) die Ersatzleistung insoweit nicht zu zahlen, als dem Ersatzberechtigten infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen. Nach § 27 Abs. 4 BLG 1956 ist für die gewöhnliche Abnutzung der Bache während der Zeit, für die die Nutzungsentschädigung nach § 22 Abs. 1 BLG 1956 gewährt wird, kein Ersatz zu leisten. Die Er-ratzpflicht ist jedoch auch bei den Schäden, die durch
6
normale Abnützung entstanden wären, wenn die Sache nicht übermäßig abgenutzt worden wäre, insoweit gegeben, als ein Teil der Eutzungsentschädigung einbehalten wurde, die Besatzungsmacht deshalb zur laufenden Instandhaltung der beschlagnahmten Sache verpflichtet war und die Schäden der normalen Abnützung durch die ordnungsgemäße laufende Instandhaltung hintangehalten oder beseitigt worden wäreno
 Wie der Senat in seinem Urteil III ZR 213/60 vom 23. Kai 1962 ausgeführt hat, und auch die Anschluß-Revision nicht verkennt, sind als auszugleichende Vorteile auch Ersparnisse anzusehen, die dem Ersatzberechtigten durch das zeitliche Hinausschieben von Erneuerungsarbeiten an einzelnen Bauteilen entstehen; sie rechtfertigen Abzüge "neu für alt“, die sich auf Grund der normalen Lebensdauer des Bauteils und der Abnützung errechnen lassen, die ohne die Beschädigung oder übermäßige Abnützung während der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Rückgabe der Sache eingetreten gewesen wäre«, Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision sind hiervon auch die sogenannten Schönheitsreparaturen, wie Anstreichen und Tapezieren, weder allgemein auszunehmen noch aus besonderen Gründen im vorliegenden Fall unberücksichtigt zu lassen. Der Umstand, daß von der an Homi gezahlten Nutzungsentschüaigung auf Grund der Heos.VO vom 13. März 1946 (GVB1 159) und des Hessischen Gesetzes vom 1. Februar 1950 (GVB1 14) jeweils 8 $ einbehalten wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilungo Denn auch dann, wenn sich daraus die Pflicht für die Besatzungsmacht ergeben hätte, die Schönheitsreparaturen auszuführen, hätten sich bei der vom Berufungsgericht angenommenen 7-jährigen Lebensdauer Anstriche und Tapeten
 
zur Zeit der Rückgabe normalerweise nicht durchgehend in einem neuwertigen, sondern je nach dem Zeitpunkt der letzten Erneuerung, in einem bereits wieder mehr oder weniger abgenützten Zustande befunden. Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung konnte zwar, gerade unter den besonderen Verhältnissen der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg und gerade bei Schönheitsreparaturen, wenn sie diese umfaßte, die Notwendigkeit einschließen, in gewissem Umfang dem in Kriegs- und Nachkriegszeit angefallenen Nachholbedarf Rechnung zu tragen und den Zustand eines beschlagnahmten Hauses gegenüber dem zur Zeit der Beschlagnahme bestehenden zu verbessern;denn auch wenn insoweit 15 Jahre nichts geschehen war, gehört es zur. laufenden Unterhaltung, daß wieder einmal gestrichen oder tapeziert wird; mehr als einen mittleren Erhaltungszustand herbeizuführen, war die Besatzungsmacht aber nicht verpflichtet (vgl. hierzu da3 zitierte Urteil).
Im vorliegenden Pall hat das Amt für Verteidigungslasten bei den Schönheitsreparaturen 16 Einzelposten der Schadensliste in Höhe von insgesamt 1.004 DM (vgl.
 Bl. 160 GA, der Posten 22 ist nicht mehr im Streit) üm insgesamt 207*10 DM gekürzt (s. oben II 2 a). Dabei betragen die Abzüge bei zwei Teilbeträgen der Einzelposten 65 und 73, die das lasieren und lackieren von Holzwerk betreffen, 50 # (von 45 und 42 DM, also 22,50 und 21,- DM) Bei dem Einzelposten 8, der die Reparatur einer Bimssteinbrüstung betrifft, sind von dem Rechnungsbeträge von 12 DM 40 # = 4,80 DM abgesetzt. Von den Posten 42, 99 und 110 in Höhe von 60, 36 und 30 DM, die den Anstrich von Heizkörpern betreffen,:sind jeweils 30 ^ = 18,-, 10,80 und 9,- DM abgesetzt. Bei den übrigen Posten, die noch im Streite sind, beträgt der Abzug 20 jß, ausgenommen zwei
8
Teilbeträge der Posten 65 und 73, die ungekürzt blieben» Im Durchschnitt sind also weniger als 20 # abgesetzt worden» Die Absetzungen überschreiten daher weder bezüglich einzelner Posten, geschweige denn in ihrer Gesamtheit die Beträge, die sich ergeben, wenn man davon ausgeht, daß sich das Haus ohne die Inanspruchnahme im Zeitpunkt der Rückgabe in einem mittleren Erhaltungszustand befunden haben würde»
Dieses Ergebnis vermögen die Rügen der Anschlußrevision nicht zu erschüttern. Die besonderen Verhältnisse der Nachkriegszeit, deren Nichtberücksichtigung geltend gemacht wird, stehen den vorgenommenen Abzügen nicht entgegen, wie sich aus dem Ausgeführten ergibt. Da die Abzüge auch dann berechtigt sind, wenn die Instandhaltungspflicht der Besatzungsmacht die Schönheitsreparaturen umfaßte, mußte das Berufungsgericht nicht prüfen, ob dies der Pall war. Es hatte auch keinen Anlaß zu untersuchen, ob etwa die Nichtverwendung des einbehaltenen Teils der Nutzungsentschädigung für den vorgesehenen Zweck bei der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sei; das kommt in Betracht, wenn von der Nutzungsentschädigung mehr einbehalten und nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist, als der Betrag, der dem Ersatzberechtigten nach der Freigabe der Sache für deren Instandsetzung gewährt wird. Das trifft hier nicht zu; es sirid keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß die von der Besatzungsmacht einbehaltenen Teilbeträge der Nutzungsentschädigung insgesamt die nach der Freigabe des Hauses zuerkannte Entschädigung auch r.ur annähernd erreichen, soweit dieses daraus hergeleitet wird, die Besatzungsmacht sei der ihr etwa obliegenden Pflicht zur normalen Unterhaltung und zur Vor-
 
nähme der Schönheitsreparaturen nicht nachgekommen. Die Erhe bung der in diesem Zusammenhang angebotenen Sachverständigen beweise ist mit Grund unterblieben; es fehlt die erforderliche bestimmte Angabe der zu beweisenden Tatsachen.
2. Bei verschiedenen Erneuerungsarbeiten wurden von 7 Einseiposten (Schadensliste Nr. 4, 5, 27, 29 a, 116, 118, 119) Abzüge "neu für alt” in Höhe von zusammen 552,71 DM vorgenommen (s. oben II 2 e),die das Berufungsgericht als berechtigt anerkennt. Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. Soweit sie die Möglichkeit der Abzüge an sich bezweifelt, gilt das oben Gesagte. Bezüglich der einzelnen Posten trägt die Revision, nichts vor. Rechtsfehler in der Anwendung der dargelegten Grundsätze auf die Einzelposten lassen sich nicht erkennen.
Die Abfcüge bewegen sich bei der Mehrzahl der Posten nach dem von den Parteien rechnerisch nicht beanstandeten Ausführungen des Gutachtens zwischen 10 und 20 unterstellen also, daß ohne die Inanspruchnahme insoweit nur eine geringe Abnützung eingetreten wäre. Von den Kosten, die durch die Anschaffung eines neuen Gasherdes und eines neuen Kohlen-Beistellherdes entstanden sind, sind 50 % afcgesetzt. Das rechtfertigt sich daraus, daß die Ersatzleistung für abhanden gekommene Gegenstände sich nach dem gemeinen Viert der Sache im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückgabeanspruchs bemißt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BLG 1956). Es entspricht der Lebenserfahrung, daß der gemeine Wert von Herden nach 18-jährigem Gebrauch 50 # des Neuwerts zu demindest nicht überschreitet; auch hat die Anschluß-, revision nichts Gegenteiliges vorgebracht.
3« Hinsichtlich des Betrages von 344,55 DM (s.oben II 2 f),der von den Kosten für die Erneuerung der Heizungs-
 
anlage abgesetzt worden ist, bleibt die Anschlußrevision ebenfalls ohne Erfolg* Die Kosten betrugen 1-914?25 DM, der Abzug 18 Bei einer normalen Lebensdauer der Heizung von 40 Jahren, wie sie das eingeholte Sachverständigengutachten annimmt und die Instanzgerichte zugrunde gelegt haben, weicht der Abzug von nur 18 9» von den im angeführten Urteil des Senats entwickelten Richtlinien jedenfalls nicht zu dem Nachteil der Klägerin ab.
4o Soweit die Anschlußrevision sich dagegen wendet, daß von den Wiederbeechaffungskosten abhanden gekommener Geräte im Betrage von 33>25 DM 50 i* - 16,60 DM (s. oben II 2 g) abgesetzt worden sind, übersieht sie, daß sich auch hier der Entschädigungsbetrag gemäß § 27 Abs- 2 BLG 1956 auf den gemeinen Wert der Sache beschränkt, wie bereits bezüglich der Herde ausgeführt ist»
5o Den Anspruch auf Erstattung der Kosten für Spritzputz in Höhe von 350 DM.(Position 16 a des Gutachtens Sch^^P (s. oben II 2b) hat die Klägerin im Anschluß an das Gutachten damit begründet, daß die Erneuerung des Putzes an drei kleineren Stellen von zusammen 26 qm (Pos- 7> 11 u- 16 der Schadensliste und des Gutachtens) ein uneinheitliches Farbbild ergeben habe und deshalb das Überspritzen der ganzen Passade (rd- 2Q0 qm) erforderlich gewesen sei»
Die Eheleute HepH^P haben diesen Anspruch erstmals mit ihrem Schreiben vom 1- September 1957 geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die.Klage insoweit in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen, weil es diese Anmeldung, die nach dem Ablauf der in Art- 8 Abs- 6 FV vorgesehenen Jahresfrist erfolgt ist, als verspätet ansieht; es führt aus, es handle sich nicht um
11
eine Rachrneldung zu den in den Positionen 7, 11 und 16 angeführten, nur 26 qm umfassenden Putzschäden; selbst wenn man das aber annehmen wolle, sei der Anspruch unbegründet; der ursprüngliche Kläger habe im Begehungsprotokoll erklärt, ihm sei bekannt, daß etwaige weitere Schäden "unverzüglich nach ihrer Entdeckung - und zwar vor ihrer Beseitigung - angezeigt werden müssen". Bas bedeute, daß er zunächst die Putzarbeiten gemäß den Positionen 7, 11 und 16 hätte durchführen lassen und die Beklagte danach auf das nunmehr ungleichmäßige Aussehen der Passade hätte hinweisen müssen, bevor er diese in ihrer gesamten Fläche mit dem Spritzputz versehen ließ, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, sich von dessen Notwendigkeit zu überzeugen; eine solche Anzeige sei nicht erfolgt. Wolle man dagegen die naheliegende Auffassung vertreten, bei nur teilvveiser Erneuerung des Außenputzes sei von vornherein ein späteres ungleichmäßiges Aussehen der Fassade zu erwarten gewesen, dann wäre dem bereits bei der Begehung durch einen Architekten beratenen Kläger zuzu demuten gewesen, die Beklagte auf diese Gefahr hinzuweioen, diesen zu erwartenden Schaden aber jedenfalls in seinen Entschädigungsahtrag Vorn 2. August 1956 mit aufsunehmen.
Biese Ausführungen tragen die Abweisung des Anspruchs nicht. Wie der Senat in den seither ergangenen Urteilen EGHZ 34, 320; 35, 95 - umfassender abgedruckt in NJW 1961, 1329 und VersR 1961, 665; III ZR 142/60 vom 16. November 1961 und III ZR 213/60 vom 28. Mai 1962 ausgeführt hat, kann der Anspruch aus einem Stationierungsschaden, der innerhalb der in Art. 8 Abs. 6 FV vorgesehenen Fristen von 90 Tagen, spätestens von einem Jahr bei der zuständigen Stolle .nach Grund und Höhe angemeldet worden ist, noch nach dem Ablauf dieser Fristen erhöht werden, und zwar ohne
 Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs oder selbständige Teile eines Gesamtanspruchs zu werten sind* Ein Zusammenhang der einzelnen Schäden ist hier zu bejahen, wie sich aus der Katur der angemeldeten und der später erst geltend gemachten Arbeiten ergibt» Es konnten daher bauliche Schäden nachträglich in höherem Umfange geltend gemacht werden, als. sie bei der Begehung festgestellt und innerhalb der in Art* 8 Abs« 6 PV vorgesehenen Fristen angemeldet waren; die Klägerin ist deshalb mit dem Anspruch auf Zahlung des Betrages von 350,- DK nicht ausgeschlossen« Daran ändert es nichts, daß die Arbeit entgegen den angeführten Hinweisen des Begehungsprotokolls ohne vorherige Verständigung der Beklagten ausgeführt worden ist. Hierdurch ist weder automatisch ein Rechtsverlust eingetreten, noch ist in diesem Verhalten ein Verzicht des Ersatzberechtigten auf den Anspruch zu sehen. Ein Rechtsverlust würde eine besondere Rechtsgrundlage, erfordern, die nicht gegeben ist; ein Pall des unterstellten Anspruchsverzichts nach Art. 8 Abs, 6 PV liegt nicht vor, weil die Anspruchserweiterung, wie ausgeführt, an die dort vorgesehenen Fristen nicht gebunden ist« Ein freiwilliger Verzicht des Anspruchsberechtigten bedürfte eindeutiger Bekundung, die in dem geschilderten Verhalten der Klägerin oder ihres Ehemannes nicht zu finden ist«
Der Sachverständige hat das Überspritzen der Passade nie notwenig und den angesetzten Betrag von 350 DM als angemessen anerkannt. Das Landgericht ist ihm gefolgt.
Das Berufungsgericht hat hierzu, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, nicht Stellung genommen. Dem Revisionsgericht ist daher eine abschließende Beurteilung in diesem Tunkte nicht möglich.
 
6. Von den Kosten, die durch die Überdachung eines Balkons in Höhe von 426,06 DM entstanden sind, verlangt die Klägerin die Erstattung der Hälfte in Höhe von 215»03 BK (s. oben II 2c) mit der Begründung, der Boden des Balkons sei undicht, seine Erneuerung hätte mindestens ebensoviel gekostet. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch abgewiesen, weil der behauptete Schaden nicht nachgewiesen und die Anmeldung verspätet erfolgt sei. Es hat ausgeführt, daß die Balkondecke undicht gewesen sei, sei bei der Begehung des Hausgrundstücks am 4. Kai 1956 nicht festgestellt worden; der Sachverständige habe bei der von ihm im Frühjahr 1959 vorgenommenen 0rtsbe9ichtigung den Schaden nicht feststellen können; dazu hätte es des Öffnens des Balkonfußbodens bedurft, worauf der Kläger nicht bestanden habe; er müsse daher insoweit als beweisfällig erachtet werden; zwar habe der Sachverständige erklärt, es erscheine glaubhaft, daß der Fußboden undicht sei; dies reiche jedoch zu einer jeden vernünftigen Zweifel aus-schließendcn positiven Feststellung im Sinne des Klägers nicht aus.
Diese Begründung reicht nicht aus, den Anspruch zu versagen, hinsichtlich der Eechtzeitigkeit der Anmeldung gilt das oben unter Ziffer $) Gesagte entsprechend. Gegen die Annahme des Berufungsurteils, der Schaden sei nicht nachgewiesen, ergäben sich im übrigen aus folgenden Gründen rechtliche Bedenken:
Das Berufungsgericht hat nichts darüber ausgeführt, ob es bei Beurteilung der Frage, ob der Balkon während der Belegung de3 Hauses undicht geworden ist, die Vorschrift des {> 286 ZPO angewandt hat - dafür könnte ins-
- 14
besondere die Wendung sprechen, der Kläger sei beweisfällig geblieben oder die des § 287 ZPO, die dem Richter mehr Beurteilungsspieiraum gewährt und es gestattet, ohne Rücksicht auf die Beweislast zu entscheiden. Es ist der Anschlußrevision zuzugeben, daß die angeführte Frage nach § 287 ZPO zu beurteilen ist, weil sie den Umfang der durch die Belegung eingetretenen Schäden betrifft. Sache der Eheleute	wäre	es	zwar	gewesen,
 nach dem Erkennen des Schadens unverzüglich das Amt für Yerteidigungslasten in Kenntnis zu setzen, wie dies im Begehunjsprotokoll vorgesehen war, und die Feststellung des Schadens zu veranlassen, solange er sichtbar war« Wenn auch dem Ersatzberechtigten gemäß der Rechtsprechung des Senats noch nach dem Ablauf der Fristen des Art« 8 Abs« 6 FV unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit bleibt, eine rechtzeitige vorgenommene Schadensanmeldung zu erweitern, so entbindet ihn das nicht von der Notwendigkeit, an der Feststellung des nachträglich aufgetretenen Schadens so weit wie erforderlich und möglich mitzuwirken« Unterläßt er das.aber, so wird dadurch in der Anwendbarkeit des § 287 ZPO grundsätzlich nichts geändert; das Verhalten des Ersatzfordernden und die sich hier aus an der Berechtigung der Forderung etwa ergebenden Zweifel können auch in diesem Fall nur im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Prüfung gewürdigt werden« Für das Revisionsgericht läßt sich daher die Llöglichkeit nicht äusschließen, daß das Berufungsgericht von 5 286 ZPO ausgegangen ist und bei Anwendung des § 287 ZPO zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre»
Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann daher öio Klageabweisung nicht aufrecht erhalten werden, soweit die Kosten des Balkondaches in Frage stehen«
- 15
IV.
Landgericht und Berufungsgericht haben aus zwei Gründen einen höheren Betrag an Architektengebühren als ersatzfähig angesehen, als den vom Amt für Verteidigungslasten zugebilligten von 202,75 DM: Erstens haben sie als Vergütung für die örtliche Bauleitung bei den Instandsetzungsarbeiten eine zusätzliche Teilgebühr von 1/3 des Gesamthonorars gemäß §§ 18 Abs. IV, 16 Abs. IV der Gebührenordnung für Architekten - GOA - zuerkannt, zweitens haben sie der Berechnung der Gebühren die erforderlichen Instandsetzungskosten ohne Berücksichtigung des Abzuges "neu für alt" zugrunde gelegt.
Die Revision der Beklagten greift lediglich die zweite Erwägung an. Hinsichtlich der ersten ergeben sich keine rechtlichen Bedenken; für die Bauaufsicht kann der Architekt eine 1/3 Gebühr nach den angegebenen Bestimmungen der Gebührenordnung fordern.
In der zweiten Frage beruft sich die Revision für ihre Ansicht, der Berechnung der Architektengebühren seien nur die für die Instandsetzungsarbeiten tatsächlich zuerkannten Beträge zugrunde zu legen, zutreffend auf dos Urteil des Senats III ZR 171/59 vom 5.Dezember I960. Dort hat der Senat diese Ansicht auch für den Fall als richtig erklärt, daß der Ersatzberechtigte ohne die Inanspruchnahme des Hauses für dessen laufende Unterhaltung keinen Architekten zugezogen hätte. Der Senat hat diese Rechtsprechung weiter im Urteil vom 14.Februar 1963 - III SR 56/61 - aufrechterhalten. Auf die ausführliche Begründung dieses Urteils wird insoweit verwiesen. Su einer anderen Beurteilung der Rechtslage besteht kein AnlaC.
Danach können für die Berechnung der erstattungsfähigen Architektengefcühren die Abzüge "neu für alt", d.h. die Beträge von 207*10 und 552,71 (vgl. oben II 2 a und e) = 759,81 DK der gewährten Entschädigung nicht hinzugerechnet werden. Da unstreitig die volle Gebühr des Architekten im vorliegenden Palle 9*7 $ der Bausuinme betragen würde und Teilgebühren von 40 $ und 53»5 i» der vollen Gebühr angefallen sind, entspricht dem Betrage von aufgerundet 760 DM eine Gebühr von 54,04 DM (760 x 0,097 x 0,733), um die sich der zugesprochene brstattungsbetrag in dem für die Beklagte günstigsten Palle ermäßigen kann. Andererseits bleibt nach dem oben Dargelegten die Möglichkeit offen, daß der zu berücksichtigenden Bausumme der Betrag von 350 DM (s. oben II 2 b und III 5) hinzuzurechnen ist. Ferner hat das Berufungsgericht (Bl. 19 BU) von der vom Landgericht zugrunde gelegten B^usumme von 6.816,10 DM den Betrag von 213,03 DM abgesetzt (Balkonechaden, s. oben II 2 c und III 6), obwohl dieser Betrag in der genannten Summe anscheinend nicht enthalten war (vgl. Bl. 8 a und 10 des LG-Urteils); diese Absetzung ist also möglicherweise nicht gerechtfertigt. Die Errechnung des endgültig zusuerkennenden Ersatzbetrages für Architektengebühren ist dem Revisionsgericht daher nicht möglich.
Bereits jetzt kann jedoch festgestellt werden, daß die Anschlußrevision unbegründet ist, soweit sie die Suerkennung eines zusätzlichen Betrages für Architektengebühren in Höhe von 40,05 DM verlangt (s. oben II 2 d). Denn der Betrag von 350 + 213,03 = 563,03 DM, um den die Bausucme für die Berechnung der Gebühren in dem der Klägerin günstigsten Fall zu erhöhen ist, bleibt hinter dem Betrage von 760 DK zurück, um den die vom
 
Berufungsgericht zugrunde gelegte Bausumme ermäßigt werden muß; der Klägerin kann daher keinesfalls ein höherer Gebührenbetrag erstattet werden, als ihr das Berufungsgericht sugesprochen hat.
V,
Danach ergibt sich folgendes: Auf die Anschlußrevision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Klage wegen der für
 Spritzputz (s, oben II 2 b, III 5) mit	350,-	DM
und Balkonschäden (s. oben II 2 c,
 III 6) mit	213,09	CS'
geltend gemachten Beträgen,zusammen in Höhe von 563,03 DM abgewiesen ist. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision ist das Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von 54,04 DM Architektenkosten verurteilt ist. Im übrigen sind die Rechtsmittel der Parteien unbegründet, nämlich hinsichtlich der Anträge der Klägerin auf Erhöhung und der Beklagten auf weitere Herabsetzung der zu erstattenden Architektenkosten, sowie hinsichtlich der Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der übrigen noch geltend gemachten Beträge; die Anschluß-revision also hinsichtlich der Posten betreffend
 Architektengebühren (s. oben II 2	d)	mit	40,05	DM
Schönheitsreparaturen (s. oben II	2	a) mit	207,10	DM
Instandsetzungskosten (s. oben II	2	e) mit	552,71	DM
die Heisungsanlagc (s. oben II 2 f)	mit	344,55	DM
Geräte (s. oben II 2 g) mit	16,60	DM
1,161,01 DM
zusammen in Höhe von
18
Soweit das Berufungsurteil aufgehoben wird, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil dem Revisionsgericht, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, die Möglichkeit fehlt, selbst zu entscheiden» Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt aus Zweckmäßigkeit gründen in vollem Umfang dem Berufungsgericht Vorbehalten»
Br. Pagendarm	Bundesrichter	Br.	Kreft	Dr.	Arndt
 ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr« Pagendarm
 Dr. Hußla
 Keßler