Deren Saehbearbeitei', Dr. stellte die ihm vorliegenden ^Referenzen und Auskünfte in einem Arbeitstagen zusammen und kam bei deren Auswertung zu den Ergebnis, daß der Antrag von der Bandesanstalt “nicht zur Befürwortung vorgeoclilagen werden*könne. Der Kläger macht geltend, die Versagung des Darlehens durch das Landesamt beruhe auf Willkür und auf Brrneosensmiß- Zu Unrecht habe man - so führt der Kläger weiter aus - seinea Antrag nicht dem Hauptamt für Soforthilfe vorgolegt, das de;i Kredit gewährt haben würde, v/ie sich daraus ergebe, daß dessen President das Landesamt persönlich fernmündlich um eine Überprüfung seines Ablehnungsbescheides gebeten habe. Die Beklagte macht geltend» dem Kläger gegenüber hätten übexv-haupt keine Amtspflichten bestanden, sondern nur den Arbeitslosen gegenüber, zu deren Unterbringung Kredite aus der Gerne in-schaftshilfe nach § 46 3HG bestimmt gewesen seien. Auch habe der Kläger die Hochtsmittel gegen die Ablehnung beines Antrags nicht erschöpft, so daß § 839 Abs. 5 BGB der Klage entgegea-o teile- Bovoit der Kläger seinen Anspruch aus dem Verhalten des Oberregicrungsrats Dr. R^m^herleite, sei der Irrei Staat Bayern nicht der rechte Beklagte, denn Dr. oei damals zur Bayerischen Lande sonst alt für Auf bauf inan z i emun g, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeordnet gewesen (§ 1 G von 7. Deshalb habe kein Anlaß bestanden, den Kläger dazu zu hören* Im Übrigen hätten sich die Sachbearbeiter auch auf diese behördliche Stellungnahme verlassen dürfen. Die Absprache der beiden Minister habe sich nicht auf ein Darlehen aus der Gemeinschaft ohilfe bezogen, sondern auf die Bemühungen des Klägers, von der Bank für Raus- und Grundbesitz Kredit zu erhalten. Deshalb habe man den Kläger nicht auf diese Möglichkeit hinzuweisen brauchen* Auch habe nach Herabsetzung der Kreditsumme kein Analß bestanden, den Antrag dem Hauptamt in Bad Homburg vorzulegen, da das Landesamt bis zu 50.000 DM selbst zur Entscheidung zuständig gewesen sei* Soweit Maßnahmen des Landesamtes und seiner Außenstelle in Präge stehen, ist der Freistaat Bayern der richtige Beklagte Denn das Landesamt ist nach § 52 SHß als Landesbehörde errichtet worden- Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des beklagten Freistaates auch für etwaige Amtspflichtsverletzungen des Dr. weil die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung bei der Bearbeitung des Darlehensgesuches des Klägers lediglich als prüfendes und begutachtendes Hilfsorgan des Landesam-tes tätig geworden sei, bei dem allein die Entscheidung gelegen habe. Ob das richtig ist, kann dahinstehen, weil, wie noch darzulegen, der Vorwurf schuldhaft amtspflichtwidrigen Verhaltens auch hinsichtlich des Oberregierungsrats Dr. den Vorderrichtern zutreffend als nicht begründet angesehen worden ist - 1) Mit Hecht sieht das Berufungsgericht in dem den Antrag des Klägers ablehnenden Bescheid des Landesamtes vom 18. März 1952 eine Järmessensentecheidung der Verwaltung, die von den ordentlichen Jjlvilgerichten nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob die Sachbearbeiter willkürlich oder bei Ausübung des ihnen eingeräumten Ermessens so fehlsam gehandelt haben, daß ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist. Üaß .der Antrag -ni6ht andas iHauptamt für Soforthilfe in weitergereicht worden ist« sieht das Berufungsgericht deshalb keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesamtes der Antrag auf 50.000 DH herabgesetzt gewesen sei und bis zu dieser Höhe die Zuständigkeit beim Landesamt gelegen habe. Die Behauptung des Klägers, daß die Herabsetzung erst auf Veranlassung der Sachbearbeiter erfolgt sei und nicht unbedingt, sieht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht als erwiesen an. Demgegenüber macht die Heüsion geltend» es sei Pflicht der Beamten gewesen» den Kläger gerade auf solche» ihm günstige Möglichkeiten hinzuweisen» von denen bei ihm eine Kenntnis nicht habe erwartet werden können. Ohne Kenntnis von dieser Möglichkeit habe der Kläger auch keinen Anlaß gehabt» darzulegen» daß ihm eine solche nachträgliche Sicherstellung möglich sei- 4) Auch den Vorwurf, die Sachbearbeiter hätten es an der nötigen Sachaufklärung fehlen lassen, hält das Berufungsgericht für unbegründet. Schon das spricht gegen die Behauptung des Klägers, es habe an der nötigen Sachaufklärung gefehlt- Baß die mit der Bearbeitung des Barlehensgesuchs befaßten Beamten vom Kläger auf ' die Existenz eines Gutachtens Zrenners hingewiesen worden v/ä-ren, ist nicht behauptet worden• Ob sie einen solchen Hinweis - wäre er erfolgt - hätten nachgehen müssen, kann deshalb dahingestellt bleiben. Im übrigen ist die Ablehnung des Barlehens nicht nur damit begründet worden, daß beim bisherigen Bauzustand 75*000 BH zur ordnungsmäßigen Fertigstellung der Betriebsräume nicht ausreichen würden, sondern insbesondere damit, daß, auch bei einer möglichen "Burchfinanzierungtt, die allein, vorhandenen beweglichen Anlagewerte zur erforderlichen Absicherung nicht auBEeichtß#*' selbst wenn bis zur Hälfte der Barlehenssumme eine Staatsbtirgschaft geleistet werden würde. für die Ablehnung seines Darlehensantrages sieht, so verkennt der Senat nicht, daß deren Auslassungen nach Vorm und Inhalt auffällig sind und den Verdacht nahelegen, daß eine gewisse Voreingenommenheit mitgespielt hat. Die Auslassungen der Stadtbezirksinspektion aus dem Arbeitsbogen wegzulassen und anderen beteiligten Stellen vorzuenthalten, wäre Dr. nicht berechtigt gewesen* Das Berufungsgericht sieht - in tatrichterlicher Würdigung - die Behauptung des Klägers, daß die Ablehnung seines Antrages allein auf die Stellungnahme der Bezirksinspektion gestützt sei, als widerlegt an. Blieb die ungünstige Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers bei der Entscheidung des Landesamtes außer Betracht, dann bestand auch kein Analß, den Kläger zu den von der Bezirksinspektion gegen ihn erhobenen persönlichen Vorwürfen zu hören. Hinsichtlich des Bauzustandes aber lgg nicht nur diese eine negative Stellungnahme vor, so daß auch insoweit kein Anlaß bestand, den Kläger zu hören.
HI SR 99/57
Verkündet .am 23. Okt. 1958 Scheibl, Hilfsarbeiter im mittleren Justisdienst ale Ur kund ob e ant er der Geschäftsstelle
*
2379 039
Im Hamen des Volkes
1
In dem Hecht set reit des Bademeisters und Masseurs Georg J^atraße
9
Klägers, Berufungsklägers und Revis ionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Freistaat Bayern? vertreten durch die Finonzminittel stelle in IKinchen?
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 0HI ~
bat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendam, Br. lob er, Br. Arndt, Br. Beyer und Da . Kußla
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1 v Zivilsenats des Oberlandesgerichto München vom 31. Januar- 1957 wird surifckgewiesen.
r
Ber Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Höchts wegen
Tatbestand:
Bei' Kläger hatte in der
straße in
ein
kriscurgoschäft mit Badeanstalt betrieben* Bas GeschUftshatis wurde 1944 durch Bomben serstöi't. Der Kläger hatte es biu zur \;ährungsre£orm teilweise v/ieder auf gebaut, dann gingen ihm die Mittel aus. Alle Versuche, Kredit zu beschaffen,
n fehl, obwohl der Wiederaufbau der Badeanstalt von vei'scliiedenen Stellen befürsortet worden war*
Im September 1951 beantragte der Kläger beim Amt für Sofort-
Plätzen nach § 46 des Sofoi'thilfegesetzeo vom 8* August 1949 ( 3HG - V71GB1 1949, 205) in Höhe von 75*000 DU. Dieses Amt holte von staatlichen und städtischen Behörden, von Wirtschaft sst eilen und Berufsorganisationen Gutachten und Auskünfte ein und leitete den Antrag tL-er die Kogierung von Oberuayern als Außenstelle an das staatliche Bundesamt für Soforthilfe weiter, das seinerseits die bayerische Bundesanstalt für Aufbaufinanzierung in die Bearbeitung des Antrages einschaltete. Deren Saehbearbeitei', Dr. stellte die
ihm vorliegenden ^Referenzen und Auskünfte in einem Arbeitstagen zusammen und kam bei deren Auswertung zu den Ergebnis, daß der Antrag von der Bandesanstalt “nicht zur Befürwortung vorgeoclilagen werden*könne. Bei* nach § 11 der Weisungen des Präsidenten des Hauptamtes für Soforthilfe in vom
17* Kovember 1951 beim Bande samt gebildete tib erprü fungsaus-jehuß vorsagte in seiner ersten Bit sung vom 28. Vebru&r 1952 dem Eintrag seine Zuetimmung. Daboi blieb er auch, nachdem dor Kläger den erbetenen Darlehensaetrug in einer neuen Eingabe vom 3. März 1952 auf 50*000 DM herabgesetzt hatte, in zwei weiteren Sitzungen, in deren einer der Kläger selbst gehört worden.war. Hur der Vertreter der politisch Verfolgten sprach eich in der letzten Sitzung für die Bewilligung des
hilfe in 1
ein Darlehen zur Schaffung von hauerarbcits-
Darlehens aus, weil das fehlen der hinreichenden Absicherung des Darlehens allein eine Ablehnung nicht rechtfertige. Das Landesamt lehnte nunmehr den Antrag des Klägers mit Beschluß vom 18. März 1952 ab, weil die jtftdfinanzierung nicht gesichert sei und es an<*der erforderlichen Absicherung deB Kredits fehle. Weitere Bemühungen des Klägers um ein Darlehen blieben erfolg, los. i
Der Kläger macht geltend, die Versagung des Darlehens durch das Landesamt beruhe auf Willkür und auf Brrneosensmiß-
t
brauch der Sachbearbeiter. Diese hätten es unterlassen, die beigezogenen gutachtlichen Äußerungen auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen und die erforderliche Sachaufklärung vorzuneluaoa. Insbesondere habe man, ohne ihn dazu zu hören, der Stellungnahme der städtischen Bezirksinspektion ausschlaggebende Bedeutung boigelegt. Dort sei er ganz zu Unrecht persönlich ungünstig beurteilt worden. Auch die sachlichen Angaben über den Zustand der schon vorgenommenen Bauarbeiten seien falsch gewesen.
*
Zu Unrecht habe man - so führt der Kläger weiter aus - seinea Antrag nicht dem Hauptamt für Soforthilfe vorgolegt, das de;i Kredit gewährt haben würde, v/ie sich daraus ergebe, daß dessen President das Landesamt persönlich fernmündlich um eine Überprüfung seines Ablehnungsbescheides gebeten habe. Die Kreditsumme habe er nur auf Veranlassung der bearbeitenden Beamten auf 50.000 DM herabgesetzt. In einem Dr. gleichzeitig übergebenen Begleitschreiben vom 8. März 1952 habe or gebeten, seinen Antrag, wenn er wieder der Ablehnung anheim fallen sollte, zuständigkeitshalber dem Hauptamt vor- I zulegen.
Perner habe man es aotspflichtv/idrig unterlassen, ihn darüber aufzuklären, daß die Sicherheitsleistung für Kredite bis ;
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zu 50 v. II. nachträglich habe erfolgen können. Auf Grund ein*i pei-Bönlichen Absprache zwischen den Ministern Dr. ('Ortschaft) und (Riaanzen) sei sogar eine hundertprozen-
tige staatliche Ausfallbürgochaft ausnahmsweise möglich gewesen. Unzählige weniger Kreditwürdige hätten Darlehen bekommen, ihn habe man Jahrelang hingehalten.
Die Beklagte macht geltend» dem Kläger gegenüber hätten übexv-haupt keine Amtspflichten bestanden, sondern nur den Arbeitslosen gegenüber, zu deren Unterbringung Kredite aus der Gerne in-schaftshilfe nach § 46 3HG bestimmt gewesen seien. Auch habe der Kläger die Hochtsmittel gegen die Ablehnung beines Antrags nicht erschöpft, so daß § 839 Abs. 5 BGB der Klage entgegea-o teile- Bovoit der Kläger seinen Anspruch aus dem Verhalten des Oberregicrungsrats Dr. R^m^herleite, sei der Irrei Staat Bayern nicht der rechte Beklagte, denn Dr. oei damals
zur Bayerischen Lande sonst alt für Auf bauf inan z i emun g, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeordnet gewesen (§ 1 G von 7. Dezember 1950 BayGVBl 1951 8. 4). Bin Schreiben vom 8. März 1952 des von Kläger behaupteten Inhaltes hübe Dr. Ocht erhalten.
Der Antrag des Klägers, so führt der Beklagte weiter aus,
oei auch sachgemäß bearbeitet worden. Die ungünstige Äußerung
der Bezirksinspektion über die Persönlichkeit des Klägers sei 0
nicht maßgebend für die Ablehnung des Darlehensgesuches gewesen. Deshalb habe kein Anlaß bestanden, den Kläger dazu zu hören* Im Übrigen hätten sich die Sachbearbeiter auch auf diese behördliche Stellungnahme verlassen dürfen. Die Absprache der beiden Minister habe sich nicht auf ein Darlehen aus der Gemeinschaft ohilfe bezogen, sondern auf die Bemühungen des Klägers, von der Bank für Raus- und Grundbesitz Kredit zu
erhalten. Auch für eine nachträgliche Absicherung eines Dar-
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lehens Mt ten Sicherheiten vorhanden sein müssen, an denen
es gefehlt habe. Deshalb habe man den Kläger nicht auf diese Möglichkeit hinzuweisen brauchen* Auch habe nach Herabsetzung der Kreditsumme kein Analß bestanden, den Antrag dem Hauptamt in Bad Homburg vorzulegen, da das Landesamt bis zu 50.000 DM selbst zur Entscheidung zuständig gewesen sei*
Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 1.000 DM gerichtete Klage abgewiesen, weil Amtspflichtsverletzungen nicht dargetan seien. Im Beruftingsverfahren hat der Kläger die Klagforderung auf 6.100 DM erhöht. Seine Berufung blieb ohne Kr folg. Mit der Rems&n verfolgt er seinen Klaganspruch Aufgliederung der Klagsumme auf die einzelnen geltend gemachten Schäden weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen '
EntscheidungsgrUnde:
I.
Soweit Maßnahmen des Landesamtes und seiner Außenstelle in Präge stehen, ist der Freistaat Bayern der richtige Beklagte Denn das Landesamt ist nach § 52 SHß als Landesbehörde errichtet worden- Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des beklagten Freistaates auch für etwaige Amtspflichtsverletzungen des Dr. weil die Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
bei der Bearbeitung des Darlehensgesuches des Klägers lediglich als prüfendes und begutachtendes Hilfsorgan des Landesam-tes tätig geworden sei, bei dem allein die Entscheidung gelegen habe.
Ob das richtig ist, kann dahinstehen, weil, wie noch darzulegen, der Vorwurf schuldhaft amtspflichtwidrigen Verhaltens auch hinsichtlich des Oberregierungsrats Dr. den
Vorderrichtern zutreffend als nicht begründet angesehen worden
ist -
-fi-
ll.
1) Mit Hecht sieht das Berufungsgericht in dem den Antrag des Klägers ablehnenden Bescheid des Landesamtes vom 18. März 1952 eine Järmessensentecheidung der Verwaltung, die von den ordentlichen Jjlvilgerichten nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob die Sachbearbeiter willkürlich oder bei Ausübung des ihnen eingeräumten Ermessens so fehlsam gehandelt haben, daß ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
2) Darin? Üaß .der Antrag -ni6ht andas iHauptamt für Soforthilfe in weitergereicht worden ist« sieht das
Berufungsgericht deshalb keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesamtes der Antrag auf 50.000 DH herabgesetzt gewesen sei und bis zu dieser Höhe die Zuständigkeit beim Landesamt gelegen habe. Die Behauptung des Klägers, daß die Herabsetzung erst auf Veranlassung der Sachbearbeiter erfolgt sei und nicht unbedingt, sieht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht als erwiesen an. Insbesondere vermißt es den Beweis dafür, daß der Kläger dem Oberregierungsrat Dr. bei Ein-
reichung des herabgesetzten Antrages ein Begleitschreiben vom gleichen Tage des von ihm behaupteten Inhaltes übergeben hat..
Da das' Landesamt auch Anträge über 50.000 DM hinaus überprüfen und zu ihnen selbständig Stellung nehmen mußte, war es sachgemäß, daß der Antrag, auch solange er auf 73*000 DU gerichtet war, im Bereich des Landesamtes bearbeitet wurde (vgl.
,
§ 10 der Weisungen des Präsidenten des Hauptamtes).
i
3) Gleich dem Landgericht (dessen Urteil.S. 10) iet das Berufungsgericht (US. 25) dar Auffassung, die Sachbearbeiter . seien nicht verpflichtet gewesen» den Kläger darauf hinzuwei-sen, daß eine Sicherheitsleistung bis zu 50 v. H. auch nachträglich erfolgen könne. Es habe sich dabei um eine interne Dienstanweisung gehandelt» auf deren Bekanntgabe der Kläger als Außenstehender keinen Anspruch gehabt habe. Insoweit habe es schon an einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht gefehlt. Im übrigen sei damals nicht dargelegt worden oder sonst ersichtlich gewesen» daß der Kläger eine solche Sicherung würde beibringen können.
Demgegenüber macht die Heüsion geltend» es sei Pflicht der Beamten gewesen» den Kläger gerade auf solche» ihm günstige Möglichkeiten hinzuweisen» von denen bei ihm eine Kenntnis nicht habe erwartet werden können. Ohne Kenntnis von dieser Möglichkeit habe der Kläger auch keinen Anlaß gehabt» darzulegen» daß ihm eine solche nachträgliche Sicherstellung möglich sei-
Ob die Sachbearbeiter den Kläger auf die Möglichkeit nachträglicher Sicherstellung hätten hinv/eisen sollen und ob sie insofern ihre Amtspflicht objektiv verletzt haben, kann dahin* stehen. Da zwei Kollegialgerichte das Bestehen einer solchen Pflicht verneint haben, kann den Beamten nach der ständigen Rechtsprechung des Senates aus ihrem Verhalten jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden.
4) Auch den Vorwurf, die Sachbearbeiter hätten es an der nötigen Sachaufklärung fehlen lassen, hält das Berufungsgericht für unbegründet. Das ist ebenfalls nicht zu beanstanden:
Bei der Oberprüfung des Antrages sind mehrere Stellen gehört worden, deren - überwiegend negative - Stellungnahme
Dr* in einem Arbeitsbogen zusammengesteilt bat. Im
Überprüfungsausschuß beim Landesamt haben sich die Vertreter von 12/Dienststellen (Ministerien, Hauptamt für Soforthilfe, Dandesanstalt für Aufbaufinanzierung) und Organisationen (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Vertreter der Flüchtlinge, Spätheimkehrer, Kreditinstitute) drei mal gegen die Bewilligung des beantragten Darlehens ausgesprochen. Schon das spricht gegen die Behauptung des Klägers, es habe an der nötigen Sachaufklärung gefehlt-
Die Revision meint freilich, das Landesamt habe zu Unrecht ein bei den Akten des Wirt Schaftsministeriums befindliches Gutachten des Sachverständigen Zrenner außer Acht gelassen, das zur Befürwortung des Darlehensantrages durch den Y/irt-schaftsminister Dr. geführt habe. Aus diesem, wie auch
aus den Akten der Lokalbaukommission ergebe sich, daß die Behauptung der Stadtbezirksinspektion Über angebliche Pfuscharbeit beim. Y/iederaufbau des Geschäftsgebäudes unrichtig sei. Das Berufungsgericht seinerseits habe Beweisanträgen des Klägers auf Beiziehung der Akten der Lokalbaukommission und •'-•»f Gehör von Sachverständigen nicht stattgegeben, die bestätigt haben würden, daß der beantragte Kredit ausgereicht haben \uirde, 15 Arbeitsplätze auf die Dauer von 8 Jahren zu schaffen * jfis habe zwar die Vorlegung des Gutachtens Zrenners aas den Akten des Wirtschaftsministeriums durch Beweisbeschluß angeordnet, aus der unberechtigten Ablehnung der Aktenvorlage aber nicht in entsprechender Anwendung des § 4-4-4 ZPO die Folgerung gezogen, die Angaben des Klägers über den ihm günstigen Akteninhalt als erwiesen anzusehen.
Die Revision verkennt damit die Aufgaben des Zivilgerichts im Amtshaftungsprozeß. In diesem kommt es nicht darauf an, festzustellen, ob•die objektiye Sachlage eine andere Entschei-
dung erfordert hätte, als sie von der Verwaltung getroffen wor-*} den ist, sondern allein darauf, oh die Beamten ihr Ermessen hinsichtlich der Frage, wieweit sie ihre Prüfung ausdehnen sollten, schuldhaft mißbraucht haben. Baß die mit der Bearbeitung des Barlehensgesuchs befaßten Beamten vom Kläger auf ' die Existenz eines Gutachtens Zrenners hingewiesen worden v/ä-ren, ist nicht behauptet worden• Ob sie einen solchen Hinweis - wäre er erfolgt - hätten nachgehen müssen, kann deshalb dahingestellt bleiben. Wenn die Beamten angesichts nicht nur der Stellungnahme der Stadtbezirksinspektion, sondern auch der gutachtlichen Äußerung des Gesundheitsamtes über den baulichen Zustand der Badeanlage nicht noch die Akten der Lokalbaukommission beizogen, so hielten sie sich im Bahmen des ihnen eingeräumten Ermessens, wie weit sie ihre Ermittlungen ausdehnen wollten. Im übrigen ist die Ablehnung des Barlehens nicht nur damit begründet worden, daß beim bisherigen Bauzustand 75*000 BH zur ordnungsmäßigen Fertigstellung der Betriebsräume nicht ausreichen würden, sondern insbesondere damit, daß, auch bei einer möglichen "Burchfinanzierungtt, die allein, vorhandenen beweglichen Anlagewerte zur erforderlichen Absicherung nicht auBEeichtß#*' selbst wenn bis zur Hälfte der Barlehenssumme eine Staatsbtirgschaft geleistet werden würde.
Ist das Vorbringen des Klägers somit nicht geeignet, das Verhalten der Beamten hinsichtlich der Beurteilung des Bau-zustandes der Badeanlage als schuldhaft amtspflichtwidrig zu kennzeichnen, so brauchte das Berufungsgericht die angebotenen Beweise, die auf Feststellung der objektiven Sachlage abzielten, nicht zu erheben. Auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es somit nicht an.
5) Was schließlich die Stellungnahme der Stadtbezirksinspektion anlangt, in welcher der Kläger den wahren Grund
für die Ablehnung seines Darlehensantrages sieht, so verkennt der Senat nicht, daß deren Auslassungen nach Vorm und Inhalt auffällig sind und den Verdacht nahelegen, daß eine gewisse Voreingenommenheit mitgespielt hat. Das hat aber offensichtlich auch Dr. nicht verkannt, denn er läßt in seinem
Gutachten die "Präge, ob die persönliche Vertrauenswürdigkeit auf Grund der Stellungnahme der Stadtinspektion gegeben ist oder nicht", ausdrücklich unberücksichtigt. Die Auslassungen der Stadtbezirksinspektion aus dem Arbeitsbogen wegzulassen und anderen beteiligten Stellen vorzuenthalten, wäre Dr. nicht berechtigt gewesen* Das Berufungsgericht
sieht - in tatrichterlicher Würdigung - die Behauptung des Klägers, daß die Ablehnung seines Antrages allein auf die Stellungnahme der Bezirksinspektion gestützt sei, als widerlegt an. Blieb die ungünstige Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers bei der Entscheidung des Landesamtes außer Betracht, dann bestand auch kein Analß, den Kläger zu den von der Bezirksinspektion gegen ihn erhobenen persönlichen Vorwürfen zu hören. Hinsichtlich des Bauzustandes aber lgg nicht nur diese eine negative Stellungnahme vor, so daß auch insoweit kein Anlaß bestand, den Kläger zu hören. Was das Berufungsgericht zu diesem Punkte ausführt, ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
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>'
Die Ausführungen der Revision sind nach alledem nicht geeignet, der Klage zu dem Erfolg zu verhelfen» Auf die Er age, ob eine Ersatzpflicht des beklagten Freistaates schon deshalb nicht eintritt, weil der Kläger es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden,, kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt
Dr. Beyer Dr. Hußla