hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Dezember 1956 unter Mitwirkung der Buniesrichter Br» Pagendarm, Br» Krefts * 1 Br» Arndt, Br» 'folany und Br» Beyer für Recht erkannt« Nachdem Antrag Anfang nung ebenfalls anlaßte die Be Vorhabens, doc üe Beklagte dem Kläger auf seinen ersten ^C^Pein Darlehen bewilligt hatte, stellte er am 31» August 1949 einen weiteren Kreditantrag für rund 85 «9*10 DM« Br wurde im Jahre 1930 auch in die Dringlichkeiti istufe 1 auf genommen, doch waren die Mittel schließlich erschöpft» Im Jahre 1951 erfolgte trotz grundsätzlicher Zustimmung des Hauptamtes für Stadtpla keine Zuteilung an den Kläger* 1952 vertagte eine zweimalige Umstellung des Bau- Der Kläger hat vorgetragens Zwar habe er keinen Anspruch auf Bewilligung eines Kredites gehabt, wohl aber auf ordnungsmäßige Erledigung seiner Anträge. t.Ein Sachbearbeiter habe die Akten monate-egt:* Wenn die Beklagte den Kredit nicht hätte wollen oder können, hätte sie ihm einen kla-id geben müssen« Statt dessen hätten ihm die iter mehrfach erklärt, er könne bald mit dem chnen» Bei einer klaren Absage hätte er sich bei einer Brauerei.beschafft, damit den rchgeführt und den weiteren Verfall des Hauses verhindert Buren die Pflichtwidrigkeit der Bediensteten der Beklagten seien ihm erhebliche Schäden entstanden, nämlich ein ilietausfall von rund 37 *000' DM, ein Schaden durch weiteren Verfall des Hauses in Höhe von 85«000 DM und weitere Schäden durch Ansteigen der Baukosten« Ber Kläger verlangt Ersatz dieser Scnäaen aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsanbahnungen und aus Amtspflie itVerletzung» Hach näherer Aufgliederung macht er zunächst einen Teilbetrag von 6.500 BM nebst Zinsen geltend« Bie und ausge deshalb n Erklärung träges un der angefc Gewährung sie nur h Entscheide wesen tre lagen zu keine Amt hätten Je Kläger halbe Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt ührt« Vertragliche Ansprüche beständen schon icht, weil der Kläger bei allen Anträgen die abgegeben habe, daß die Bearbeitung des An* verbindlich sei und ihm aus der Beibringung rderten Unterlagen ein Rechtsanspruch auf des Barlehens nicht zustehe» Im übrigen sei oheitlich tätig geworden» Bie maßgeblichen ,ngen hätte der Senator für Bau- und Wohnungs-ffen müssen; das Bezirksamt habe nur die Unter-beschaffen gehabt. weil der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden: er hätte Dienstaufsichts-beschwerde einLegen müssen« der Kläger Schadensersatz nur aus dem Ge-einer Amtspflichtverletzung und nicht wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnungen verlangen kann. Die Förderung des Wohnungsbaues durch Gewährung öffentlicher Mittel ist Teil der staatlichen Daseinsvorsorge, Sie ist durch § 1 des Wohnun'gsbaugesetzes den Ländern und Gemeinden als vordringliche Öffentliche Aufgabe auferlegt (Erstes Wohnungsbaugesetz vom 24^ April 1950, November 1956) * Zwar erfolgt die endgültige Hingabe der Gelder regelmäßig in Form eines hypothekarisch gesicherten Darlehens, doch steht das ler Annahme öffentlichrechtlicher Beziehungen für die vorangehenden Vorgänge nicht entgegen, weil Verwaltungsakte privatrechtliche Schuldver-begrunden und ändern können» Nach dem Sprach- 2o Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß eine AmtspflichtVerletzung deshalb vorliege, weil die Bienststellen der Beklagten dem Kläger einen eindeutigen Bescheic hätten erteilen müssen; es hat weiter unterstellt, caß der Kläger sich bei einer endgülti-seiner Anträge den Kredit anderweitig s Haus inzwischen aufgebaut hätte» Bas gen Ablehnung besorgt und da Berufungsgericht hat die Klage aber abgewiesen, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, rechtzeitig eine Biens|taufSichtsbeschwerde zu erheben (§ 839 Abs 3 BGB)» Beklagte keinen eindeutigen, insbeson/'/'’1 j* dere keinen ablehnenden Bescheid erteilt hat« Ber Kläger konnte jedoch bei der von ihm behaupteten Behandlung seineir Anträge erst nach einer gewissen Zeit erkennen, daß die Sachbearbeiter der Beklagten möglicherweise nicht sachgemäß vorgingen. der wenn er zunächst ten mit bringen* Erfolg he de einleg an fahrlä trag des nes Schad Baupreise fallen* Kläger d Für diese nicht dui jedenfalls diesem 0 gericht gen Begr pflichtgemäßen Bearbeitung und einer aldbaldigen günstigen Regelung rechnen» Es war daher sachgemäß, dann weiterhin versuchte, die Angelegenheit durch die Verhandlungen seines Beauftrag-Dienststelle der Beklagten in Ordnung zu Erst wenn diese Verhandlungen nicht alsbald tten, mußte er eine-Bienstaufsichtsbeschweren, deren Versäumung von diesem Zeitpunkt ssig war» Bis dahin war aber nach dem Vor-Klägers bereits ein wesentlicher Teil sei-ens entstanden, denn inzwischen waren die gestiegen und die Baulichkeiten weiter verwiesen bereits entstandenen Schaden konnte der u|rch seine Beschwerde nicht mehr beseitigen. Es hat nur unterstellt, daß die leklagte es schuldhaft unterlassen habe, rechtzeitig einen klaren Bescheid zu erteilen* Die Frage, wann und wie ein Bescheid zu erteilen war, ob die erteilten Bescheide und Auskünfte nicht mindestens teilweise oder für eine gewisse Zeit genügten, und welche anderen Bescheide der Beklagten überhaupt möglich waren, hing in erster Linie davon ab, ob der Kläger einen Antrag oder mehrere Anträge ger stellt hatte. viel dafür, dern mehrere trägt selbst einen einzigen Antrag gestellt, der nach verschiedenen Änderungen uid Erhöhungen nach sieben Jahren immer noch nicht b»schieden gewesen sei« Es spricht jedoch faß der Kläger nicht einen Antrag, son-selbständige Anträge gestellt hats Er vor, daß die Beklagte jedes Jahr neue Mittel erhielt, für die unstreitig teilweise verschiedene Beillligungsgrundsätze bestanden» Auch das Vohnungsbaug« setz sieht jährliche Wohnungsbauprogramme vor» Der Kläger hat einzelne Anträge als Anträge für ein bestimmtes Baupiogramm oder als Bitte um Gewährung eines Darlehens aus bestimmten Mitteln be- für rung war wichtig für die Frage, ob die chuldhaft unterlassen hat, dem Kläger klaren Bescheid zu erteilen» Wenn der Jahr neue Anträge gestellt und per-d|urch seinen Beauftragten erfahren hat-n konnte, daß damit die Beklagte sei- im ne früheren ihm möglioh teilen, we ser Festst erkennen ko handelt wurld Schadens ei auf hinweisle gen Schäden Für di len waren, Anträge des hatte« Denn bestimmten Bearbeitung den Kläger Anträge als erledigt ansah, brauchte sie erweise einen weiteren Bescheid nur zu er-er ihn ausdrücklich beantragte. Von die-elllung hängt es ferner ab, wann der Kläger nnte, daß seine Anträge pflichtwidrig been, und wann er zur Vermeidung weiteren ne Beschwerde einlegen oder mindestens dar-n mußte, daß ihm durch weitere Verzögerun-drohten. Der Kläger hat aber auch behauptet, bei pilicbt gemäßer Behandlung seiner Anträge wäre eine schnellere Bearbeitung und damit ein früherer Bescheid möglich gewesen. Würdigung dieses Vortrags vorgenommen., denn es unterstellt nur eine AmtspflichtVerletzung deshalb, weil die Beklagt^ dem Kläger keinen klaren Bescheid erteilt habe. Der Kläger hatte keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Darlehens (§21 des Wohnungshaugesetzes 1950 bezw® § 25 der Fassung von 1953)« Die Tatsache, daß die Beklagte den Kläger trotz zahlreicher Anträge bei Darieh hat, ist für lensbewilligungen nicht berücksichtigt sich allein kein Anzeichen füJT'eine Pflichtwidrigceito Ohne Bedeutung ist es auch, daß andere Antragsteller mit ihren Anträgen Erfolg gehabt haben« Denn d.e Zuteilung unterlag dem Ermessen der Beklagten, ai<» eine große Anzahl von Anträgen zu bearbeiten hatto, bei ihren beschränkten Kitteln davon jedoch nur einen kleinen Teil berücksichtigen konnte« Der Kläger ha*; keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Beklage bei ihm von diesem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe« Er hat ferner selbst dargelegt, daß die gesetzgebenden Körperschaften in den fraglicher Jahren mehrfach die gesetzlichen Bestimmungen geändert haben» Sein Vortrag und die vorgelegten Urkunden ergeben weiter, daß auch die innerdienstlichen Anweisungen und Richtlinien über die Zuteilung der Mittel wiederholt gewechselt haben» Die jeweiligen Auflagen der Beklagten zur Ergänzung der Anträge sind daher für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für Pflichtverletzungen der Beklagten® Doch kann sich möglicherweise aus der Bewertung des immerhin auffallenden Gesamtbildes, wie in mehreren Jahren die Anträge des Klägers behandelt sind, eine andere Würdigung ergeben. Der Kläger hat endlich behauptet, seine Akten seien monatelang nicht bearbeitet worden, weil ein Beamter sie verlegt habe, und sein Architekt habe c&ie Beamten wiederholt auf neue, ihnen nicht bekannte'' Richtlinien hinweisen müssen. Sachbehand-lung darstellen, doch hat das Berufungsgericht darüber keinen Beweis erhoben und insbesondere nicht geklärt, ob durch dieses Verhalten dem Kläger ein Schaden entstanden ist* Bin Schaden wäre ihm etwa entstanden, wenn er bei ordnungsmäßiger Behandlung ein Darlehen, das ihn zur Vornahme der Bauten in den Staid gesetzt hätte, oder früher einen ablehnenden Jescheid erhalten hätte, der ihn veranlaßt hätte, schaffen sich nunmehr das G.eld anderweitig zu be-
i'll ZB 99/55 Erkundet laut Protokoll am 13o Dezember 1956 V(j)gt? Oustizobersei:retär tls Urkundsbeamter der Geschäftsatelle V f 2565 8SS I m des Kaufmanns itraße t amen dl' e s Volkes ln dem Eeehtsetreit )ttö R Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - ProzeßbevolltjÄehtigter« Rechtsanwalt Br* gegen Berlin, Vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Dr4flHHP~ hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Dezember 1956 unter Mitwirkung der Buniesrichter Br» Pagendarm, Br» Krefts * 1 Br» Arndt, Br» 'folany und Br» Beyer für Recht erkannt« Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats, des Kammergerichts vom 55 aufgehoben. 29» März 1«! ^ird zur anderweiten Verhandlung und , auch über die Kosten der Revision, Die Sache Entscheidu: an das Berufungsgericht zurückverwiesen» ig. Von Rechts wegen t. . *>•«» 1 ■ V& » " ♦- ; : •V V . »Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines in Berlin belege-nen großen Wohnhauses» das durch Kriegseinwirkungen erheblich beschädigt ist. Zum Wiederaufbau beantragte er wiederholt die Gewährung öffentlicher Kredite durch die beklagte Beklagten hä ten begangen; Stadt Berlin* Br meint» die Behörden der ten bei der Bearbeitung Pflichtwidrigkei-dafür begehrt er Schadensersatz. Nachdem Antrag Anfang nung ebenfalls anlaßte die Be Vorhabens, doc üe Beklagte dem Kläger auf seinen ersten ^C^Pein Darlehen bewilligt hatte, stellte er am 31» August 1949 einen weiteren Kreditantrag für rund 85 «9*10 DM« Br wurde im Jahre 1930 auch in die Dringlichkeiti istufe 1 auf genommen, doch waren die Mittel schließlich erschöpft» Im Jahre 1951 erfolgte trotz grundsätzlicher Zustimmung des Hauptamtes für Stadtpla keine Zuteilung an den Kläger* 1952 vertagte eine zweimalige Umstellung des Bau- ! erhielt der Kläger wegen Erschöpfung erum kein Darlehen. 1953 mußte er den abändern, ohne daß eine Bewilligung erfolgte, weil argeblich nicht alle Unterlagen eingereicht waren. Am 23. Januar 1954 erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde, die aper erfolglos blieb. Der Kläger hat vorgetragens Zwar habe er keinen Anspruch auf Bewilligung eines Kredites gehabt, wohl aber auf ordnungsmäßige Erledigung seiner Anträge. Gegen uiese Pflicht hätten die Dienststellen der Beklagten wiederholt und gröblich verstoßen« Infolge säumiger Behandlung und mangelhafter Förderung der Angelegenheit hätte er die Anträge, Pläne und Unterlagen immer wieder än neue Bestimmungen angleichen müssen oder hätten die Mittei nicht mehr für ihn ausgereici lang verl bewilliget* ren Besehe Sachbearble Kredit re den Kredit Aufbau du t. Ein Sachbearbeiter habe die Akten monate-egt:* Wenn die Beklagte den Kredit nicht hätte wollen oder können, hätte sie ihm einen kla-id geben müssen« Statt dessen hätten ihm die iter mehrfach erklärt, er könne bald mit dem chnen» Bei einer klaren Absage hätte er sich bei einer Brauerei.beschafft, damit den rchgeführt und den weiteren Verfall des Hauses verhindert Buren die Pflichtwidrigkeit der Bediensteten der Beklagten seien ihm erhebliche Schäden entstanden, nämlich ein ilietausfall von rund 37 *000' DM, ein Schaden durch weiteren Verfall des Hauses in Höhe von 85«000 DM und weitere Schäden durch Ansteigen der Baukosten« Ber Kläger verlangt Ersatz dieser Scnäaen aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsanbahnungen und aus Amtspflie itVerletzung» Hach näherer Aufgliederung macht er zunächst einen Teilbetrag von 6.500 BM nebst Zinsen geltend« Bie und ausge deshalb n Erklärung träges un der angefc Gewährung sie nur h Entscheide wesen tre lagen zu keine Amt hätten Je Kläger halbe Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt ührt« Vertragliche Ansprüche beständen schon icht, weil der Kläger bei allen Anträgen die abgegeben habe, daß die Bearbeitung des An* verbindlich sei und ihm aus der Beibringung rderten Unterlagen ein Rechtsanspruch auf des Barlehens nicht zustehe» Im übrigen sei oheitlich tätig geworden» Bie maßgeblichen ,ngen hätte der Senator für Bau- und Wohnungs-ffen müssen; das Bezirksamt habe nur die Unter-beschaffen gehabt. Ihre Bediensteten hätten spflichten verletzt. Bie beschränkten Mittel veils anders veiwendet werden müssen» Ber seine Unterlagen wiederholt vervollständi- gen und ändern müssen? weil sie den jeweiligen Vorschriften nicht mehr genügt hätten. Er hätte Rechts* mittel einlegen und insbesondere die Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben müssen«, Sie hat ferner die Entstehung eines Schadens und dessen Höhe bestritt en„ Landgerip gewiesen« Mit Klageanspruch Weisung der Re iht und Kammergericht haben die Klage ab-der Revision verfolgt der Kläger seinen weiter» Die Beklagte bittet um Zurück-»Vision« Ent 8Cheidungsgründe t 1. .Pas Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Pie Rechtsbeziehungen der Parteien seien ausschließlich öffentlichrechtlicher Natur? auch wenn die Kredj Form erfolge tgewährung später in privatrechtlicher Amtspflicht der Behörden sei es? rechtzeitig gestellte Anträge klar und eindeutig zu bescheiden» lm vorliegenden Fall habe es möglicherweise im Interesse des Antragstellers gelegen? bei Erschöpfung der Mittel dis Anträge nicht abzulehnen? sondern sie hinhaltend zu behandeln? weil laufend neue Mittel eingingen. Es könne aber zugunsten des Klägers unterstellt werden? daß die Dienststellen der Beklagten ihre Amtspflicht zur Einteilung eines eindeutigen Bescheides .etzt hätten« Penn Schadensersatzansprü-schon deshalb? weil der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden: er hätte Dienstaufsichts-beschwerde einLegen müssen« schuldhaft ver che entfielen II. riehts, daß sichtspunkt Die*Revision ist begründet. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsge- der Kläger Schadensersatz nur aus dem Ge-einer Amtspflichtverletzung und nicht wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnungen verlangen kann. Die Förderung des Wohnungsbaues durch Gewährung öffentlicher Mittel ist Teil der staatlichen Daseinsvorsorge, Sie ist durch § 1 des Wohnun'gsbaugesetzes den Ländern und Gemeinden als vordringliche Öffentliche Aufgabe auferlegt (Erstes Wohnungsbaugesetz vom 24^ April 1950, BGBl 1,8% jetzt Fassung vom 25» August 1955, BGBl J. 104/% Dazu gehört auch die Bereitstellung und Verwaltung der Mittel sowie die Bearbeitung der für die Verteilung erforderlichen Unterlagen, Die Beklagte hat dazu ihren Behördenaufbau eingeschaltet und behandelt diese Aufgaben wie alle übrigen staatlichen Aßftragsange-legenheiten» Aus alledem ergibt sich der Wille der Beklagten, s}ch dieser Aufgabe hoheitlich zu unterziehen; zur Annahme öffentlichrechtlicher Beziehungen 100 54 vom 30. November 1955 ** LM Nr 42 zr § 13 GVG; "II ZR 159/55 vom 8. November 1956) * Zwar erfolgt die endgültige Hingabe der Gelder regelmäßig in Form eines hypothekarisch gesicherten Darlehens, doch steht das ler Annahme öffentlichrechtlicher Beziehungen für die vorangehenden Vorgänge nicht entgegen, weil Verwaltungsakte privatrechtliche Schuldver-begrunden und ändern können» Nach dem Sprach- das genügt (BGH VI ZR auch sonst hältnisse gebrauch d Stellen di les Wohnungsbaugesetzes haben die zuständigen .ese Darlehen "zu bewilligen". Diese Bewilligung ist kein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein Verwaltungsakt, der dife Zuteilung eines Betrages ausspricht, der dann allerdings nach privatrechtlichen Dar- lehensregeln behandelt wird (so auch BVerwG NJW 1955,437 mit weiteren Nachweisen). 2o Bas Berufungsgericht hat unterstellt, daß eine AmtspflichtVerletzung deshalb vorliege, weil die Bienststellen der Beklagten dem Kläger einen eindeutigen Bescheic hätten erteilen müssen; es hat weiter unterstellt, caß der Kläger sich bei einer endgülti-seiner Anträge den Kredit anderweitig s Haus inzwischen aufgebaut hätte» Bas gen Ablehnung besorgt und da Berufungsgericht hat die Klage aber abgewiesen, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, rechtzeitig eine Biens|taufSichtsbeschwerde zu erheben (§ 839 Abs 3 BGB)» Bas ist f beschwerde ein BGB» Bie schul ehlerhaft. Zwar ist eine Bienstaufsichts-Rechtsbehelf im Sinne des § 839 Abs 3 ihafte Versäumung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 839 Abs 3 BGB, die jeden Schadensersatz ausschließt, liegt aber nur dann vor, wenn durch den Hechtsbehelf die pflichtwidrige Amtshandlung besei- ilndert und der dadurch entstehende oder drohende Schaden abgewendet werden konnte (RGZ 150,. 323? 163,121; UGH III ZR 143/50 vom 6» Bezember 1951? III. ZR 183/54 rom 20. März 1956). Hach der Unterstellung des Berufungsgerichts lag die Pflichtverletzung »V; !... Beklagte keinen eindeutigen, insbeson/'/'’1 j* dere keinen ablehnenden Bescheid erteilt hat« Ber Kläger konnte jedoch bei der von ihm behaupteten Behandlung seineir Anträge erst nach einer gewissen Zeit erkennen, daß die Sachbearbeiter der Beklagten möglicherweise nicht sachgemäß vorgingen. Er durfte zunächst, insbesondere bei den wiederholten Vertröstungen und Zusicherungen der Sachbearbeiter mit einer W der wenn er zunächst ten mit bringen* Erfolg he de einleg an fahrlä trag des nes Schad Baupreise fallen* Kläger d Für diese nicht dui jedenfalls diesem 0 gericht gen Begr pflichtgemäßen Bearbeitung und einer aldbaldigen günstigen Regelung rechnen» Es war daher sachgemäß, dann weiterhin versuchte, die Angelegenheit durch die Verhandlungen seines Beauftrag-Dienststelle der Beklagten in Ordnung zu Erst wenn diese Verhandlungen nicht alsbald tten, mußte er eine-Bienstaufsichtsbeschweren, deren Versäumung von diesem Zeitpunkt ssig war» Bis dahin war aber nach dem Vor-Klägers bereits ein wesentlicher Teil sei-ens entstanden, denn inzwischen waren die gestiegen und die Baulichkeiten weiter verwiesen bereits entstandenen Schaden konnte der u|rch seine Beschwerde nicht mehr beseitigen. Zeit war sein Schadensersatzanspruch also ch § 839 Abs 3 BGB ausgeschlossen, so daß eine vollständige Abweisung der Klage aus ijunde fehlerhaft war» Das hat da3 Berufungs-?erkanntso daß das Urteil mit der bisheri-indung nicht bestehen bleiben kann« 3- Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer legründung ganz oder teilweise halten, da das Kammergericht es unterlassen hat, die dafür nötigen Feststellungen zu treffen. Es hat nur unterstellt, daß die leklagte es schuldhaft unterlassen habe, rechtzeitig einen klaren Bescheid zu erteilen* Die Frage, wann und wie ein Bescheid zu erteilen war, ob die erteilten Bescheide und Auskünfte nicht mindestens teilweise oder für eine gewisse Zeit genügten, und welche anderen Bescheide der Beklagten überhaupt möglich waren, hing in erster Linie davon ab, ob der Kläger einen Antrag oder mehrere Anträge ger stellt hatte. Der Kläger hat vorgetragen, er habe nur n viel dafür, dern mehrere trägt selbst einen einzigen Antrag gestellt, der nach verschiedenen Änderungen uid Erhöhungen nach sieben Jahren immer noch nicht b»schieden gewesen sei« Es spricht jedoch faß der Kläger nicht einen Antrag, son-selbständige Anträge gestellt hats Er vor, daß die Beklagte jedes Jahr neue Mittel erhielt, für die unstreitig teilweise verschiedene Beillligungsgrundsätze bestanden» Auch das Vohnungsbaug« setz sieht jährliche Wohnungsbauprogramme vor» Der Kläger hat einzelne Anträge als Anträge für ein bestimmtes Baupiogramm oder als Bitte um Gewährung eines Darlehens aus bestimmten Mitteln be- zeichnet» Die geben, die möglicherweise als ablehnende Bescheide aufgefaßt wer die Beklagte und stellte e 1950, daß die ein Darlehen Beklagte hat mehrfach Erklärungen abge- •Üen können» Am 16. September 1949 sandte ien Antrag vom 31« August 1949 zurück »Lne Neueinreichung dann anheim, wenn die Beschwerde wegen des vorher bewilligten Darlehens erledigt sei. Bpr Kläger erfuhr im April und September Mittel erschöpft waren, aus denen er beantragt hatte» Im März 1952 mußte er seinen Antrag auf das Wohnungsbauprogramm 1952 umstellen. Ähnlich war die Lage Ende 1952» Möglicherweise ers4h der Kläger aus diesen Mitteilungen 'läge zur Stellung neuer Anträge, daß damit seine früheren Anträge erledigt waren. Das alles hat das Berufungsgericht nicht geklärt« Diese Kls Beklagte es s früher einen Kläger Jahr sönlich oder te oder erkennte: für rung war wichtig für die Frage, ob die chuldhaft unterlassen hat, dem Kläger klaren Bescheid zu erteilen» Wenn der Jahr neue Anträge gestellt und per-d|urch seinen Beauftragten erfahren hat-n konnte, daß damit die Beklagte sei- im ne früheren ihm möglioh teilen, we ser Festst erkennen ko handelt wurld Schadens ei auf hinweisle gen Schäden Für di len waren, Anträge des hatte« Denn bestimmten Bearbeitung den Kläger Anträge als erledigt ansah, brauchte sie erweise einen weiteren Bescheid nur zu er-er ihn ausdrücklich beantragte. Von die-elllung hängt es ferner ab, wann der Kläger nnte, daß seine Anträge pflichtwidrig been, und wann er zur Vermeidung weiteren ne Beschwerde einlegen oder mindestens dar-n mußte, daß ihm durch weitere Verzögerun-drohten. e Frage, wann und welche Bescheide zu erteilst ferner erheblich, ob die Beklagte die Klägers auch sonst pflichtwidrig behandelt wenn die Beklagte beispielsweise einen An- trag auf üeWährung eines Darlehens aus Mitteln eines Jahres erhielt und trotz pflichtgemäßer erst am Bnde des Jahres übersah, daß sie Glicht berücksichtigen konnte, brauchte sie möglicherweise vorher keinen weiteren Bescheid zu er- teilen? Der Kläger hat aber auch behauptet, bei pilicbt gemäßer Behandlung seiner Anträge wäre eine schnellere Bearbeitung und damit ein früherer Bescheid möglich gewesen. Auf diesen Sachvortrag des Klägers ist das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen« Der Klüger hatte- seine Klage auch damit begründet, daß die Bekl.agte seine Anträge insgesamt nicht ordnungs mäßig behandelt habe. Er meint, die wiederholten Abände rungen und Ergänzungen seiner Anträge seien nur wegen der säumige]! und mangelhaften Bearbeitung durch die Beklagte notwendig geworden. Das Berufungsgericht hat i , dazu weder ]Feststellungen getroffen noch eine rechtliche. Würdigung dieses Vortrags vorgenommen., denn es unterstellt nur eine AmtspflichtVerletzung deshalb, weil die Beklagt^ dem Kläger keinen klaren Bescheid erteilt habe. “ io Das Vorbringen des Klägers ist insoweit zwar teil* weise nicht schlüssig, teilweise jedoch erheblich* Der Kläger hatte keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung eines Darlehens (§21 des Wohnungshaugesetzes 1950 bezw® § 25 der Fassung von 1953)« Die Tatsache, daß die Beklagte den Kläger trotz zahlreicher Anträge bei Darieh hat, ist für lensbewilligungen nicht berücksichtigt sich allein kein Anzeichen füJT'eine Pflichtwidrigceito Ohne Bedeutung ist es auch, daß andere Antragsteller mit ihren Anträgen Erfolg gehabt haben« Denn d.e Zuteilung unterlag dem Ermessen der Beklagten, ai<» eine große Anzahl von Anträgen zu bearbeiten hatto, bei ihren beschränkten Kitteln davon jedoch nur einen kleinen Teil berücksichtigen konnte« Der Kläger ha*; keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Beklage bei ihm von diesem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe« Er hat ferner selbst dargelegt, daß die gesetzgebenden Körperschaften in den fraglicher Jahren mehrfach die gesetzlichen Bestimmungen geändert haben» Sein Vortrag und die vorgelegten Urkunden ergeben weiter, daß auch die innerdienstlichen Anweisungen und Richtlinien über die Zuteilung der Mittel wiederholt gewechselt haben» Die jeweiligen Auflagen der Beklagten zur Ergänzung der Anträge sind daher für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für Pflichtverletzungen der Beklagten® Doch kann sich möglicherweise aus der Bewertung des immerhin auffallenden Gesamtbildes, wie in mehreren Jahren die Anträge des Klägers behandelt sind, eine andere Würdigung ergeben. Dazu bedurfte es ebenfalls eines näheren Eingehens auf den Sachvortrag beider ' .-1 *1 « ,# i ■i - y K.v Parteien« Der Kläger hat zwar behauptet, die Sachbear- beiter hätten ihm wiederholt erklärt, er könne nun bestimmt mit einer Berücksichtigung rechnen, doch hat er bisher nicht ausdrücklich unter Beweis ge- • * i stellt, caß die Sachbearbeiter dabei die Aussichten seiner Anträge schuldhaft unrichtig beurteilt hatten. Die Erklärungen konnten richtig sein, aber durch neue Richtlinien oder nicht vorhersehbare andere Auffassungen oder Verfügungen höherer Stellen überholt werden» Insoweit hat der Kläger nunmehr Gelsgenheit, etwaige weitere Tatsachen vorzutragen. Der Kläger hat endlich behauptet, seine Akten seien monatelang nicht bearbeitet worden, weil ein Beamter sie verlegt habe, und sein Architekt habe c&ie Beamten wiederholt auf neue, ihnen nicht bekannte'' Richtlinien hinweisen müssen. Das darin z£im Ausdruck kommende Verhalten der Bediensteten der Beklagten kenn eine pflichtwidrig? Sachbehand-lung darstellen, doch hat das Berufungsgericht darüber keinen Beweis erhoben und insbesondere nicht geklärt, ob durch dieses Verhalten dem Kläger ein Schaden entstanden ist* Bin Schaden wäre ihm etwa entstanden, wenn er bei ordnungsmäßiger Behandlung ein Darlehen, das ihn zur Vornahme der Bauten in den Staid gesetzt hätte, oder früher einen ablehnenden Jescheid erhalten hätte, der ihn veranlaßt hätte, schaffen sich nunmehr das G.eld anderweitig zu be- Das Urt hoben und di Entscheidung an das Beru: eil muß daher in vollem Umfange aufge-e Sache zur anderweiten Verhandlung und auch Über die Kosten der Revision, gsgericht zurücfcverwiesen werden. flunu _ Dr.Pagenjdarm Dr.Kreft * „ Dr «Arndt Dr .Beyer Wolany Ä