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BGH · Ill ZR 99/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 99/54

hat der IHo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Br0 Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br0 Weber, Br«, Wolany und Br« Beyer für Recht erkannts ^ Bie«,Revisian des beklagten Landes gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 25o März 1954 wird zurückgewiesen* daß er mit Wirkung vom lo April 1948 nach Portfall der Besoldungsuntergruppe in die Besoldungsgruppe A 3b überführt werde* Nach dieser, neuen Besoldungsregelung erhielt der Kläger nicht mehr die der früheren Besoldungsuntergruppe A 3 b entsprechenden Bezüge? sondern weniger* Er hält diese Herabsetzung seiner Bezüge;für, unzulässig9 soweit sie sich auf die Zeit vor dem 1* April 1949 bezieht und für die Zeit ab 1* April 1949 nicht sein an diesem Tage bezogenes Grundgehalt bei der Überleitung berücksichtigt* Er hat beantragt, die Polizeibehörde zur Nachzahlung der bis zu dem 31* März 1953 entstandenen Differenz von 5*733*33 DM zu verurteilen«, Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben* Im Berufungsrechtszug ist das beklagte Land anstelle der Polizeibehörde in den Rechtsstreit eingetreten* Es hat Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung beantragt• der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, das beklagte Land zusätzlich zur Zählung von 4$ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen* Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und es auf’ die Anschlußberufung hin zusätzlich verurteiltj an den Kläger 4 $ Zinsen von 5o733?33 DM seit dem 22, April 1953 zu zahlen« Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 67/54 mit näherer Begründung entschieden, daß der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24« Februar 1948 v eine Gültigkeit nicht zukomme, und daß die durch § 37 der 3o SparVÖ des Landes Nordrhein-Westfalen für die. Polizei * beamten eingeführte Besoldungsneuordnung nach dieser Vorschrift so zu handhaben sei, daß die Oberleitung von den Besoldungsuntergruppen in die Besoldungsgruppen nach Maß * gäbe des am lo April 1949 bezogenen Grundgehalts vorgenommen wird« Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist im vorliegenden Palle ebenso gelagert wie in der angeführten Sache III ZE 67/54.' Deshalb ist auch hier die gleiche Entscheidung zuytreffen« Wegen der Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das genannte Urteil Bezug genommen werden« ...

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Volltext der Entscheidung

Ill ZR 99/54 Verkündet am 280 April 1955 i Justo Ängesto ' als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2410 038
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in BflHHHHR
Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br,
 gegen
den Polizei-Oberkommissar Alfred I sträße1
in El
 Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
hat der IHo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo Br0 Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br0 Weber, Br«, Wolany und Br« Beyer
 für Recht erkannts	^
Bie«,Revisian des beklagten Landes gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfo) vom 25o März 1954 wird zurückgewiesen*
Bas beklagte Land trägt die Kosten der Revision«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der seit dem 20. Juni 1945 wieder im Polizeidienst schäftigte Kläger wurde am 1« August 1946 zu dem Polizeihauptmann befördert und mit Wirkung ab 15'* Mai 1946 mit einem Be-soldungsdienstalter vom l» Mai 1946 in eine Planstelle der Besoldungsuntergruppe A 3 b eingewiesen, Am 9° September 1948 wurde ihm auf Grund der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24» Februar 1948 mitgeteilt? daß er mit Wirkung vom lo April 1948 nach Portfall der Besoldungsuntergruppe in die Besoldungsgruppe A 3b überführt werde* Nach dieser, neuen Besoldungsregelung erhielt der Kläger nicht mehr die der früheren Besoldungsuntergruppe A 3 b entsprechenden Bezüge? sondern weniger* Er hält diese Herabsetzung seiner Bezüge;für, unzulässig9 soweit sie sich auf die Zeit vor dem 1* April 1949 bezieht und für die Zeit ab 1* April 1949 nicht sein an diesem Tage bezogenes Grundgehalt bei der Überleitung berücksichtigt* Er hat beantragt, die Polizeibehörde zur Nachzahlung der bis zu dem 31* März 1953 entstandenen Differenz von 5*733*33 DM zu verurteilen«,
Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben* Im Berufungsrechtszug ist das beklagte Land anstelle der Polizeibehörde in den Rechtsstreit eingetreten* Es hat Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung beantragt• der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, das beklagte Land zusätzlich zur Zählung von 4$ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen*
Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und es auf’ die Anschlußberufung hin zusätzlich verurteiltj an den Kläger 4 $ Zinsen von 5o733?33 DM seit dem 22, April 1953 zu zahlen«
• • 3 ••

Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründes
 Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten . Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 67/54 mit näherer Begründung entschieden, daß der Verordnung über die Änderung der Polizeibeamtenbesoldung vom 24« Februar 1948 v eine Gültigkeit nicht zukomme, und daß die durch § 37 der 3o SparVÖ des Landes Nordrhein-Westfalen für die. Polizei * beamten eingeführte Besoldungsneuordnung nach dieser Vorschrift so zu handhaben sei, daß die Oberleitung von den Besoldungsuntergruppen in die Besoldungsgruppen nach Maß * gäbe des am lo April 1949 bezogenen Grundgehalts vorgenommen wird« Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist im vorliegenden Palle ebenso gelagert wie in der angeführten Sache III ZE 67/54.' Deshalb ist auch hier die gleiche Entscheidung zuytreffen« Wegen der Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das genannte Urteil Bezug genommen werden«	...	 ,........
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Bei Zugrundelegung der angeführten Rechtssätze muß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen werden; hinsichtlich der Berechnung der mit der Nachzahlungsklage verlangten Beträge besteht zwischen den

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