Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Schlick am 25. Das Gesuch der Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 14. Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig vorworfen. Das Berufungsurteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in am 24• März 1995 zugestellt. März per Telefax an das Büro F^HPPPPPHPfe weitergeleitet, wobei als Fax-Empfänger der beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassene Rechtsanwalt angegeben war. Dezember 1995 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt und dazu folgendes vorgetragen: Die Revisionsfrist sei dadurch versäumt worden, daß die Faxkopie des Berufungsurteils den Fax-AusgangsStempel Urteils-Eingangsstempel gewertet habe. Die Revisionsfrist sei dadurch versäumt worden, daß die Faxkopie des Berufungsurteils den Fax-AusgangsStempel Urteils-Eingangsstempel gewertet habe. Aufgrund dieses Irrtums habe sie es auch unterlassen, den Eingang des Urteils dahingehende ausdrückliche Anweisung für den Fall bestehe, daß sich - wie hier - aus der durch Telefax übermittelten Urteilskopie der Tag der Zustellung (Eingangsstempel mit Vermerk über abgezeichnetes Empfangsbekenntnis) nicht eindeutig entnehmen lasse. Aufgrund dieses Irrtums habe sie es auch unterlassen, den Eingang des Urteils dahingehende ausdrückliche Anweisung für den Fall bestehe, daß sich - wie hier - aus der durch Telefax übermittelten Urteilskopie der Tag der Zustellung (Eingangsstempel mit Vermerk über abgezeichnetes Empfangsbekenntnis) nicht eindeutig entnehmen lasse. Die fehlerhafte Eintragung des Endes der Revisionsfrist habe dazu geführt, daß der Prozeßbevollmächtigte für den Revisionsrechtszug über den Ablauf dieser Frist ebenfalls fehlerhaft informiert worden sei. Die fehlerhafte Eintragung des Endes der Revisionsfrist habe dazu geführt, daß der Prozeßbevollmächtigte für den Revisionsrechtszug über den Ablauf dieser Frist ebenfalls fehlerhaft informiert worden sei. 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil schon nach ihrem eigenen Sachvortrag die Möglichkeit besteht, daß die Fristversäumung auf einem ihr zurechenbaren (S 85 Abs. 2 ZPO) anwaltlichen Organisationsverschulden beruht. 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil schon nach ihrem eigenen Sachvortrag die Möglichkeit besteht, daß die Fristversäumung auf einem ihr zurechenbaren (S 85 Abs. 2 ZPO) anwaltlichen Organisationsverschulden beruht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten auch deshalb nicht gewährt werden, weil die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten auch deshalb nicht gewährt werden, weil die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsten Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (vgl. Gegen diese Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwalt der für die rechtzeitige Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeßbevollmächtigten verantwortlich war, verstoßen.
BUNDESGERICHTSHOF BGHR: ja BESCHLUSS III ZR 98/95 vom 25. Januar 1996 in dem Rechtsstreit Maschinen- und Anlagebau G^BB) GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Friedhelm Gi B^BBstraße 3-5, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt LL.M. - gegen GmbH, vertreten durch denjGeschäftsführer Ulrich S< bBIBI i, wi Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte & Partner, II. Instanz: ABBHHHHB-Straße 38, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Schlick am 25. Januar 1996 beschlossen: Das Gesuch der Beklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. März 1995 - 14 U 1517/94 - wird zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig vorworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. 3 Gründe I. Das Berufungsurteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in am 24• März 1995 zugestellt. Diese sind Mitglieder der überörtlichen Sozietät Rechtsanwälte und die unter anderem auch in F^pp^^ eine Niederlassung unterhält. Das Berufungsurteil wurde am 27. März per Telefax an das Büro F^HPPPPPHPfe weitergeleitet, wobei als Fax-Empfänger der beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassene Rechtsanwalt angegeben war. Die Sekretärin des Rechtsanwalts H( die Büroangestellte T^p^fc* notierte im Fristenkalender als letzten Tag für die Revisionseinlegung den 27. April 1995. Am 25. April 1995 hat die Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 21. Dezember 1995 ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, daß die am 25. April 1995, einem Dienstag, eingegangene Revision verspätet eingelegt worden ist. Mit am 22. Dezember 1995 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt und dazu folgendes vorgetragen: Prozeßführung für die Beklagte sei Rechtsan-betraut gewesen, der auch regelmäßig die vorbereitet und an fast allen mündlichen Mit der wait Schriftsätze 4 Verhandlungen teilgenommen habe. Aus diesem Grunde sei das Verfahren, auch hinsichtlich der Eintragung und Überwachung worden. Die Revisionsfrist sei dadurch versäumt worden, daß die Faxkopie des Berufungsurteils den Fax-AusgangsStempel Urteils-Eingangsstempel gewertet habe. Aufgrund dieses Irrtums habe sie es auch unterlassen, den Eingang des Urteils dahingehende ausdrückliche Anweisung für den Fall bestehe, daß sich - wie hier - aus der durch Telefax übermittelten Urteilskopie der Tag der Zustellung (EingangsStempel mit Vermerk über abgezeichnetes Empfangsbekenntnis) nicht eindeutig entnehmen lasse. Die fehlerhafte Eintragung des Endes der Revisionsfrist habe dazu geführt, daß der Prozeßbevollmächtigte für den Revisionsrechtszug über den Ablauf dieser Frist ebenfalls fehlerhaft informiert worden sei. 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil schon nach ihrem eigenen Sachvortrag die Möglichkeit besteht, daß die Fristversäumung auf einem ihr zurechenbaren (§ 85 Abs. 2 ZPO) anwaltlichen Organisationsverschulden beruht. der Fristen, "federführend" in F bearbeitet des Büros L< mit dem Datum 27. März 1995 trage und die Büroangestellte T diesen Stempel versehentlich als telefonisch mit dem Büro L< abzuklären, obwohl eine II. 5 Allein mit der Anweisung an die Büroangestellte TW in Zweifelsfällen bei dem die Urteilskopie übermittelnden Büro den Beginn der Rechtsmittelfrist telefonisch zu erfragen, ist den vorliegend bestehenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan worden. Da die Zustellung des Urteils an die Prozeßbevollmächtigten in L^PP^ erfolgte, galt es zunächst und vor allem, im Büro die entsprechenden organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß bei einer Übermittlung des Urteils an das "federführende" Büro in ein eindeutiger, der Gefahr von Mißverständnissen der vorliegenden Art vorbeugender Hinweis auf das Datum der Zustellung und damit den Beginn der Rechtsmittelfrist gegeben wird (vgl. zur Frage der Verantwortungsbereiche bei der Fristenkontrolle innerhalb einer überörtlichen Sozietät BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - I ZB 1/94 - NJW 1994, 1878 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 35). Es fehlt jedoch jeder Sachvortrag dazu, daß es im Bereich des Büros eine entsprechende Anordnung gab und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie im konkreten Fall nicht beachtet wurde. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten auch deshalb nicht gewährt werden, weil die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt ist. Diese Frist beginnt, sobald das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (st. Rspr; vgl. nur BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 4 Verhandlungen teilgenommen habe. Aus diesem Grunde sei das Verfahren, auch hinsichtlich der Eintragung und Überwachung worden. Die Revisionsfrist sei dadurch versäumt worden, daß die Faxkopie des Berufungsurteils den Fax-AusgangsStempel Urteils-Eingangsstempel gewertet habe. Aufgrund dieses Irrtums habe sie es auch unterlassen, den Eingang des Urteils dahingehende ausdrückliche Anweisung für den Fall bestehe, daß sich - wie hier - aus der durch Telefax übermittelten Urteilskopie der Tag der Zustellung (Eingangsstempel mit Vermerk über abgezeichnetes Empfangsbekenntnis) nicht eindeutig entnehmen lasse. Die fehlerhafte Eintragung des Endes der Revisionsfrist habe dazu geführt, daß der Prozeßbevollmächtigte für den Revisionsrechtszug über den Ablauf dieser Frist ebenfalls fehlerhaft informiert worden sei. 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann der Beklagten nicht bewilligt werden, weil schon nach ihrem eigenen Sachvortrag die Möglichkeit besteht, daß die Fristversäumung auf einem ihr zurechenbaren (S 85 Abs. 2 ZPO) anwaltlichen Organisationsverschulden beruht. der Fristen, "federführend" in F bearbeitet des Büros mit dem Datum 27. März 1995 trage und die Büroangestellte T diesen Stempel versehentlich als telefonisch mit dem Büro abzuklären, obwohl eine II. Allein mit der Anweisung an die Büroangestellte in Zweifelsfällen bei dem die Urteilskopie übermittelnden Büro den Beginn der Rechtsmittelfrist telefonisch zu erfragen, ist den vorliegend bestehenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht Genüge getan worden. Da die Zustellung des Urteils an die Prozeßbevollmächtigten in erfolgte, galt es zunächst und vor allem, im Büro L^H^f die entsprechenden organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen dafür zu treffen, daß bei einer Übermittlung des Urteils an das "federführende" Büro in ein eindeutiger, der Gefahr von Mißverständnissen der vorliegenden Art vorbeugender Hinweis auf das Datum der Zustellung und damit den Beginn der Rechtsmittelfrist gegeben wird (vgl. zur Frage der Verantwortungsbereiche bei der Fristenkontrolle innerhalb einer überörtlichen Sozietät BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - I ZB 1/94 - NJW 1994, 1878 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 35). Es fehlt jedoch jeder Sachvortrag dazu, daß es im Bereich des Büros L^HI^ eine entsprechende Anordnung gab und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie im konkreten Fall nicht beachtet wurde. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Beklagten auch deshalb nicht gewährt werden, weil die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt ist. Diese Frist beginnt, sobald das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (st. Rspr; vgl. nur BGH, Beschluß vom 14. November 1990 - XII ZB 141/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 6 Fristbeginn 4). Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zur erwartenden Sorgfalt die eingetretene Versäumnis hätte erkennen können. Dies wiederum ist davon abhängig, wann der Anwalt erstmals (erneut) Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgestellt worden ist (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 2 Fristbeginn 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächsten Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (vgl. nur BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Fristbeginn 2 - m.w.N.). Gegen diese Sorgfaltspflicht hat Rechtsanwalt der für die rechtzeitige Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeßbevollmächtigten verantwortlich war, verstoßen. Er hat sich nämlich, wie sich seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen 7 Versicherung entnehmen läßt, auf die Richtigkeit der im Fristenkalender eingetragenen Frist verlassen und eine eigenverantwortliche Kontrolle des Datums der Zustellung des Berufungsurteils nicht vorgenommen. Rinne Deppert Engelhardt Schlick Werp