BGH · III ZR 98/93 vom 05.05.1994
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Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 15. Tatbestand Die während des Berufungsrechtszugs verstorbene ursprüngliche Klägerin, deren Erben den Rechtsstreit fortführen, hat die Beklagte, die von ihr mit Vermögensverwaltung betraut war, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, erforderlichenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und gegebenenfalls Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit Rechnung gelegt hatte und sich zeigte, daß diese einen Zahlungsanspruch nicht ergab, hat die Klägerin die weiteren Klageanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage abgewiesen, soweit über sie nicht durch das Teilurteil entschieden worden war, und die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil wendet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision der Kläger, der die Beklagte entgegentritt. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht eingetreten ist. Eine wirksame Erledigterklärung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur vor, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (vgl. Ergibt sich daher (wenn auch erst) aufgrund der Rechnungslegung, daß ein Leistungsanspruch aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis nicht besteht, so ist gleichwohl insoweit eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten. Die Revision erstrebt eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO zugunsten der Kläger. Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum auch die Auffassung vertreten, daß in Fällen der vorliegenden Art bei sofortigem Fallenlassen des Leistungsantrags durch den Kläger, insbesondere bei einem Klageverzicht oder einer Klagerücknahme, entgegen der Regelung der SS 306, 91 ZPO und S 269 Abs.3 Satz 2 ZPO die Prozeßkosten in entsprechender Anwendung des S 93 ZPO dem Beklagten zur Last fallen können (vgl. Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO scheidet hier aus, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. ZPO); sie bezieht sich eindeutig auf das Anerkenntnisverfahren und stellt dort den Beklagten, der keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat, von den Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des erhobenen Anspruchs frei. Dieser Fall ist nicht dem hier gegebenen vergleichbar, in dem der Beklagte im Prozeß, nämlich im Verfahren der Stufenklage durch Auskunftserteilung und Rechnungslegung, dartut, daß der erhobene Zahlungsanspruch von Anfang an unbegründet war (vgl. Eine entsprechende Anwendung des S 93 ZPO kommt hier auch im Rahmen einer gemäß § 91 a ZPO nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffenden Kostenentscheidung, wie die Revision unter Hinweis auf diese Vorschrift meint, nicht in Betracht. Für eine Anwendung des S 91 a ZPO ist im Streitfall schon deshalb von vornherein kein Raum, weil diese Bestimmung eine übereinstimmende Erledigterklärung der Hauptsache durch beide Parteien voraussetzt, an der es hier gerade fehlt (vgl. 3. Das angefochtene Urteil hat jedoch aus materiellrechtlichen Gründen deshalb keinen Bestand, weil das Berufungsgericht, wie schon zuvor das Landgericht, nicht beachtet hat, daß der ursprünglichen Klägerin und jetzt den Klägern als ihren Rechtsnachfolgern ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen der streitigen Kosten gegen die Beklagte zusteht. Dem Gläubiger eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung kann gegen den Schuldner der Auskunftsverpflichtung ein Schadensersatzanspruch wegen der Kosten einer unbegründeten Klage zustehen, die er infolge der Nichterteilung oder nicht rechtzeitigen Erteilung der Auskunft erhoben hat (vgl. Für die Begründetheit einer derartigen Feststellungsklage bedarf es nur der Prüfung, ob der Gläubiger erst durch die verspätete Auskunftserteilung Klarheit über das Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs hatte und der Schuldner schuldhaft seiner Auskunftsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. Die Beklagte war der Klägerin nach SS 675, 666, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet, wie schon das Landgericht in seinem Teilurteil rechtsfehlerfrei angenommen hat. Erst nachdem die Beklagte - nach Erhebung der Stufenklage - Rechnung gelegt hatte, zeigte sich, daß die Klägerin keine Zahlung von ihr beanspruchen konnte. Bei dieser Sachlage steht den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der durch die verspätete Auskunft entstandenen Verfahrenskosten zu. Dazu zählen die Kosten der Stufenklage, soweit das Landgericht und das Oberlandesgericht sie den Klägern auferlegt haben. Prozessual ist in dem - wie ausgeführt, unbegründeten -Antrag der Kläger, die Erledigung der Hauptsache festzustellen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, zugleich das Begehren zu sehen, die Ersatzpflicht der Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen. 4. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abänderung des Schlußurteils des Landgerichts, soweit darin zu dem Nachteil der Kläger anerkannt worden ist, ist hiernach auszusprechen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten zu ersetzen, die durch die ursprünglich erhobenen und nicht durch das Teilurteil des Landgerichts beschiedenen Klageanträge angefallen sind. Daß in einem Falle, in dem - wie hier - dem klagenden Gläubiger außer den unnütz aufgewandten Prozeßkosten kein weiterer Schaden entstand, die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Auskunftsschuldners sich im Ergebnis mit der Kostenentscheidung deckt, ändert nichts daran, daß der Ausspruch hinsichtlich des Verzugsschadens eine sachliche Entscheidung, der Kostenausspruch gemäß § 91 ZPO dagegen eine prozessuale Entscheidung ist. -Die Kostenentscheidung beruht hier, soweit sie die für die ursprünglich erhobenen - unbegründeten - weiteren Klageanträge angefallenen Kosten betrifft, auf der materiellrechtlichen Regelung des Verzuges (§286 BGB). ZPO, einen materiellen Teil wegen des Schadensersatzanspruchs der Kläger, den diese in dem anhängigen