* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 9 U 263/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 9 U 263/84

Zivilsenat des Dunaesgericncsnois nac durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kronn und die Rrcncer Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne una Dr. Wurm am 23. Die Revision beanstandet dies als eine unzulässige Abweichung von dem Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 66/86 - BGHR BGB § 836 Abs. 1 Bauwerk 1, § 836 Abs. 1 Satz 2 Entlastungsbeweis 1, Verschulden 1 = VersR 1988, 629) die Auffassung vertreten, die (damaligen) Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. a) Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der mit der Sache befaßten Bediensteten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt verneint, daß sie in dem Prüfungsauftrag vom 10. b) Auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der mit der Sache befaßten Bediensteten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des Gutachtens der verneint, setzt es sich nicht in einen unzulässigen Widerspruch zu dem ersten Revisionsurteil des Senats. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, die Bediensteten der Beklagten hätten nach dem Eindruck des Gutachtens davon ausgehen können, daß hinsichtlich der weiteren Überprüfungsmaßnahmen an der H^|HBfc~Brücke keine Eile geboten gewesen sei, und dabei auch Äußerungen der Sachverständigen verwertet. Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist grundsätzlich Sache des Tatrichters auch insoweit, als es um das Verständnis gutachterlicher Aussagen und die aus ihnen vom Empfänger zu ziehenden Folgerungen geht.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 836 BGB
FeststellungRevisionsurteilBerufungsgerichtGutachtenWürdigungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui a mm	BESCHLUSS
in den. Rechtsstreit
2
S6
Der III. Zivilsenat des Dunaesgericncsnois nac durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kronn und die Rrcncer Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne una Dr. Wurm am 23. Mai 1991 gemap s oö4 b ZPu
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. April 1990 - 9 U 263/84 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.943 DM
3

G r ü n d e
Die Rechtssache hat Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Das Berufungsgericht bejaht zwar die Voraussetzungen des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB, sieht aber die gesetzliche Verschuldensvermutung durch die Beklagte widerlegt (§ 836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Revision beanstandet dies als eine unzulässige Abweichung von dem Senatsurteil vom 21. Januar 1988. Darin ist ihr nicht zu folgen.
Der Senat hat im ersten Revisionsurteil (Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 66/86 - BGHR BGB § 836 Abs. 1 Bauwerk 1, § 836 Abs. 1 Satz 2 Entlastungsbeweis 1, Verschulden 1 = VersR 1988, 629) die Auffassung vertreten, die (damaligen) Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Hieran war das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung gebunden. Es war jedoch nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen und aufgrund dieser neuen Feststellungen ein Verschulden der Beklagten erneut zu verneinen.
a) Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der mit der Sache befaßten Bediensteten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt verneint, daß sie in dem Prüfungsauftrag vom 10. August 1979 nur forderten, eine Bodenverankerung aufzugraben, wird seine Entscheidung durch neue Feststellungen getragen. Dies nimmt auch die Revision hin.
4
b) Auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden der mit der Sache befaßten Bediensteten der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des Gutachtens der
 verneint, setzt es sich nicht in einen unzulässigen Widerspruch zu dem ersten Revisionsurteil des Senats.
Der Senat hatte ausgeführt: Nach dem Gutachten sollten sämtliche Bändsei "im Bereich der restlichen drei Bodenverankerungen" entfernt werden. Diese Arbeiten habe die Beklagte bis zu dem Unfall nicht vornehmen lassen, obwohl sich dem Gutachten nicht entnehmen lasse, daß sie erst "im Laufe der Zeit", d.h. im Laufe etwa eines Jahres, durchgeführt werden sollten. Deshalb müsse die Beklagte, um sich zu entlasten, den Nachweis erbringen, daß die Entfernung der Bändsei nicht zu weiteren Untersuchungen und damit zur Entdeckung der Schadstelle Anlaß gegeben hätte.
Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt, die Bediensteten der Beklagten hätten nach dem Eindruck des Gutachtens davon ausgehen können, daß hinsichtlich der weiteren Überprüfungsmaßnahmen an der H^|HBfc~Brücke keine Eile geboten gewesen sei, und dabei auch Äußerungen der Sachverständigen verwertet. Diese Äußerungen wurden zwar schon vor dem ersten Revisionsurteil abgegeben. Dies hinderte das Berufungsgericht aber nicht seine Entscheidung auf sie zu stützen. Eine Abweichung von einem zurückverweisenden Revisionsurteil ist nicht nur aufgrund neuer Beweismittel, sondern auch aufgrund neuer tatsächlicher Würdigung bereits erhobener Beweise zulässig.
5
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Bediensteten der Beklagten hätten die Formulierungen des Gutachtens der Berggewerkschaftskasse nicht zu dem Anlaß für sofortige Maßnahmen nehmen müssen, läßt als solche revisionsrecntlich üeachtliche Fehler nicnt erkennen.
Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist grundsätzlich Sache des Tatrichters auch insoweit, als es um das Verständnis gutachterlicher Aussagen und die aus ihnen vom Empfänger zu ziehenden Folgerungen geht. Seine Entscheidung ist auch in dieser Hinsicht vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob er gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder erhebliches Auslegungsmaterial unbeachtet gelassen hat. Fehler dieser Art läßt das ange-fochtene Urteil nicht erkennen.
Krohn	Engelhardt	Werp
 Rinne	Wurm