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BGH · III ZR 98/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 98/86

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte den Klägern aufgrund Vertrages vom 25. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch - unter Abzug eines verjährten Teilbetrages -in Höhe von 5.060,20 DM weiter. Soweit die Kläger geltend machten, die Beklagte habe von ihnen die Ablösung des günstigen Kredits bei der Deutschen Bank verlangt, entbehre ihr Vorbringen der erforderlichen Substanz. Entscheidend für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Sittenwidrigkeit ist die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, das - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Darlehensnehmer belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit nach S 138 Abs. 1 BGB führen kann (Senatsurteile BGHZ 80, 153, 160; vom 8. Zum Vergleich ist dabei der effektive Jahres zins, der sich aus den vereinbarten Belastungen des Darlehensnehmers ergibt, dem marktüblichen Zins eines entsprechenden Kredits gegenüberzustellen (Senatsurteile BGHZ 80, 153, 162, 169; 98, 174, 176 - BGHR BGB § 138 I - Ratenkredit 1). Danach ergibt sich, läßt man die anrechenbare Versicherungsprämie außer Betracht, im vorliegenden Pall ein Vertragszins von 15,93 %, während sich der Zins für den versicherten Kredit auf 16,32 % beläuft. 2. Das Berufungsgericht zieht als Vergleichszins den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für Juli 1978 mit 0,31 % p.M. ausgewiesenen Schwerpunktzins heran, den es für den hier gewährten Kredit - ersichtlich unter Einschluß einer zweiprozentigen Bearbeitungsgebühr (dazu Senatsurteil vom 8. Indem es diesen Schwerpunktzins dem von ihm mit 15,51 % errechneten Vertragszins gegenüberstellt, gelangt es zu dem Ergebnis, daß der vereinbarte Zins den marktüblichen Vergleichszins um 7,41 Prozentpunkte oder 91,5 % übersteigt. Zu Recht rügt die Revisionserwiderung, daß das Berufungsgericht bei dieser Berechnung einen Kredit mit Restschuldversicherung (Vertragszins) mit einem Kredit ohne Restschuldversicherung (Schwerpunktzins) verglichen hat. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach für den Marktvergleich entweder die anrechenbare Versicherungsprämie bei dem zu prüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden muß (B6HZ 80, 153, 169 f; Urteil vom 8. Der vom Berufungsgericht mit 8,1 % angegebene Schwerpunktzins kann deshalb nur dem ohne Berücksichtigung der Versicherungsprämie errechneten Vertragszins gegenübergestellt werden, der sich hier auf 15,28 % beläuft. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann von einem solchen Mißverhältnis grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn der Vertragszins mindestens doppelt so hoch ist wie der marktübliche Zins (z.B. Urteile vom 8. Juli 1982 (aaO) ein solches Mißverhältnis bejaht hat, obwohl der Vertragszins den marktüblichen Vergleichs zins nur um 91 % überstieg, so beruhte dies auf dem Bestreben, den Beurteilungs- Fehlt es somit im Streitfall an einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung, so kann die Annahme eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht daraus hergeleitet werden, daß die Kreditbedingungen der Beklagten die Kläger zusätzlich belasten. Gleichwohl kann der von den Parteien geschlossene Kreditvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig sein, wenn die Beklagte die Kreditvergabe von der Ablösung des den Klägern von der Deutschen Bank gewährten Darlehens abhängig gemacht hat. 1. a) Zwar ist das Interesse der Bank, alleinige Gläubigerin ihres Kreditnehmers zu sein und deshalb die Kreditvergabe mit der Ablösung bestehender Kredite anderer Gläubiger zu verknüpfen, nicht grundsätzlich zu mißbilligen. Sie muß deshalb im Rahmen der Vertragsverhandlungen berücksichtigen, zu welchen Konditionen der Vorkredit gewährt worden ist, in welcher Höhe er noch besteht und in welchem Verhältnis die abzulösende Verbindlichkeit zu dem Umfang des in Aussicht genommenen Gesamtkredits steht. Führt die Abwägung der Vor-und Nachteile, die sich für den Kreditnehmer aus dem Vertragsabschluß ergeben würden, zu dem Ergebnis, daß die Umschuldung wirtschaftlich unvertretbar ist, weil sie die finanzielle Gesamtbelastung des Kreditnehmers unverhältnismäßig steigern würde, so muß die Bank ihr Interesse an der Ablösung in aller Regel zurücktreten lassen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn der Kreditnehmer trotz uneingeschränkter Aufklärung durch die Bank auf der Umschuldung besteht, obwohl er auf den neuen Kredit nicht zwingend angewiesen ist. Zwar hat sich die Ablösung insofern zu ihren Gunsten ausgewirkt, als ihre monatliche Belastung ohne die Umschuldung bei einer Kreditaufnahme von nur 8.617,— DM netto insgesamt um etwa 100,— DM höher gewesen wäre. Selbst wenn die Kläger bei der Beklagten einen Kredit über 8.617,— DM nur zu noch ungünstigeren als den im Vertrag vom 25. Die Kläger haben dazu im zweiten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe von ihnen ausdrücklich die Umschuldung verlangt, und zwar mit dem Hinweis, daß sie "ansonsten keinen neuen Kredit gewähren" könne und daß es für den Darlehensnehmer bequemer sei, lediglich "an eine Stelle zu bezahlen". Wenn das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten darlegen müssen, welche Person auf seiten der Beklagten bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise die Umschuldung verlangt habe, so stellt es nicht nur überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast (vgl. Sollte das Berufungsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme den objektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB bejahen, so wird es seine Hilfsausführungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit überprüfen müsen. Insoweit geht es zwar im Ansatz zutreffend von der auch in Fällen der vorliegenden Art geltenden Vermutung aus, daß ein Privatkonsument sich auf objektiv sittenwidrige Kreditkonditionen nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit einläßt (Senatsurteil vom 2. Es spricht viel dafür, weder im Erwerb eines - sehr preiswerten - neuen Kraftfahrzeugs noch in dem Umstand, daß die Kläger sich vor Abschluß des Vertrages mit der Beklagten bei mehreren Kreditinstituten "umgehört" hatten, den Beweis für ihre geschäftliche Gewandtheit zu sehen.

Zitierte Normen: § 138 BGB
SittenwidrigkeitBerufungsgerichtVertragszinsUmschuldungKreditKlägerBank

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BGB SS 138 Bc, 607
a)	Zur Bestimmung des "auffälligen Mißverhältnisses" beim Ratenkreditvertrag
b)	Zur Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages, wenn die Bank die Kreditvergabe davon abhängig macht, daß der Kreditnehmer ein ihm von einem anderen Kreditinstitut gewährtes Darlehen ablöst
BGH, Urt. v. 5. November 1987 - III ZR 98/86 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
5« November 1987 Frlederich Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m 8R	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Klaus-Rainer EflHBstraße M, V0HH
2.	der Frau Roswitha M i I Straße ■
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Einkaufskr^^tbanl^^i^H & Co. KG,
vertreten durch die Einkaufskredit-Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Dipl.-Kaufmann Heinz
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 will
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, eine Teilzahlungsbank, gewährte den Klägern aufgrund Vertrages vom 25. Juli 1978 einen Ratenkredit zu folgenden Bedingungen:
1.	Kaufkredit
2.	Ablösung Fremdkredit
3.	Versicherungsprämie
8.617,— DM 8.000,— DM 330.80 DM
4.	Kreditantragssumme
16.947,80 DM
0,6 % p.M. Kreditgebühren
 von 4.	6.101,20	DM
3 % Bearbeitungsgebühren
 von 4.	507,—	DM
Rateneinzugsgebühren	120.—	DM
Gesamtkredit
23.676,— DM
Der Gesamtbetrag sollte ab 26. August 1978 mit einer ersten Monatsrate von 371,— DM und 59 Folgeraten von je 395,— DM getilgt werden.
Der Kredit wurde vereinbarungsgemäß in Höhe von 8.000,— DM zur Ablösung eines Vorkredits bei der Deutschen Bank und im übrigen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs (Lada 1300) verwendet. Er ist inzwischen vollständig getilgt .
Die Kläger haben von der Beklagten mit der Begründung, der Kreditvertrag sei sittenwidrig und daher nichtig, die Rückzahlung des den Nettokreditbetrag und die halbe Versi-
 
cherungsprämie übersteigenden Betrages (6.893,60 DM) begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch - unter Abzug eines verjährten Teilbetrages -in Höhe von 5.060,20 DM weiter.
Ents cheidunasqrttnde
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht .
I.
Das Berufungsgericht verneint die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages. Nach seiner Berechnung übersteigt der Vertragszins den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins um 91,5 %. Das Berufungsgericht sieht darin noch kein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung der Kläger. Es meint unter Bezugnahme auf das in WM 1985,
349 ff veröffentlichte Urteil des OLG Stuttgart vom 7. August 1984, in Niedrigzinsperioden - wie hier - liege die Grenze zu dem auffälligen Mißverhältnis regelmäßig erst bei 12 Prozentpunkten über dem Vergleichszins. Unter diesen Umständen verleihe auch die in den Kreditbedingungen der
 
>Y-
Beklagten enthaltene Verzugsregelung dem Vertrage nicht das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Soweit die Kläger geltend machten, die Beklagte habe von ihnen die Ablösung des günstigen Kredits bei der Deutschen Bank verlangt, entbehre ihr Vorbringen der erforderlichen Substanz.
Das greift die Revision erfolgreich an.
II.
Die Prüfung, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, erfordert eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände. Entscheidend für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Sittenwidrigkeit ist die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, das - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Darlehensnehmer belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit nach S 138 Abs. 1 BGB führen kann (Senatsurteile BGHZ 80, 153, 160; vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 -WM 1982, 921, 923). Zum Vergleich ist dabei der effektive Jahres zins, der sich aus den vereinbarten Belastungen des Darlehensnehmers ergibt, dem marktüblichen Zins eines entsprechenden Kredits gegenüberzustellen (Senatsurteile BGHZ 80, 153, 162, 169; 98, 174, 176 - BGHR BGB § 138 I - Ratenkredit 1).
1.	Das Berufungsgericht geht bei der Berechnung im Rahmen des Äquivalenzvergleichs von der sogenannten Uniformmethode
 
aus. Danach ergibt sich, läßt man die anrechenbare Versicherungsprämie außer Betracht, im vorliegenden Pall ein Vertragszins von 15,93 %, während sich der Zins für den versicherten Kredit auf 16,32 % beläuft.
Allerdings ergibt die Uniformmethode im Bereich längerer Laufzeiten (über 48 Monate) tendenziell zu hohe Effektivzinsen. Deshalb ist bei solchen Krediten im Rahmen des Äquivalenzvergleichs eine finanzmathematisch genauere Methode anzuwenden (Senatsurteil vom 5. März 1987 - Ill ZR 43/86 - BGHR aaO - Ratenkredit 8 = WM 1987, 613, 614). Dem hat das Berufungsgericht - von beiden Parteien unbeanstandet - Rechnung getragen, indem es nach Maßgabe der vom OLG Stuttgart in WM 1985, 349, 352 veröffentlichten Tabelle wegen der 60-monatigen Laufzeit des Kredits einen Abschlag von 0,65 % vorgenommen hat. Danach beträgt der Vertragszins für den unversicherten Kredit 15,28 % und bei Berücksichtigung der Restschuldversicherung 15,67 %.
2.	Das Berufungsgericht zieht als Vergleichszins den in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für Juli 1978 mit 0,31 % p.M. ausgewiesenen Schwerpunktzins heran, den es für den hier gewährten Kredit - ersichtlich unter Einschluß einer zweiprozentigen Bearbeitungsgebühr (dazu Senatsurteil vom 8. Juli 1982 aaO) - in Übereinstimmung mit den Parteien zutreffend mit 8,1 % p.a. beziffert (zur Vergleichbarkeit s. Senatsurteil BGHZ 98, 174, 176). Indem es diesen Schwerpunktzins dem von ihm mit 15,51 % errechneten Vertragszins gegenüberstellt, gelangt es zu dem Ergebnis, daß der vereinbarte Zins den marktüblichen Vergleichszins um 7,41 Prozentpunkte oder 91,5 % übersteigt.
Zu Recht rügt die Revisionserwiderung, daß das Berufungsgericht bei dieser Berechnung einen Kredit mit Restschuldversicherung (Vertragszins) mit einem Kredit ohne Restschuldversicherung (Schwerpunktzins) verglichen hat. Das widerspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach für den Marktvergleich entweder die anrechenbare Versicherungsprämie bei dem zu prüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden muß (B6HZ 80, 153, 169 f; Urteil vom 8. Juli 1982 aaO). Der vom Berufungsgericht mit 8,1 % angegebene Schwerpunktzins kann deshalb nur dem ohne Berücksichtigung der Versicherungsprämie errechneten Vertragszins gegenübergestellt werden, der sich hier auf 15,28 % beläuft. Danach übersteigt der Vertrags zins den marktüblichen Vergleichszins um 7,18 Prozentpunkte oder 88,6 %•
3.	Diese Abweichung vermag die Annahme eines auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung noch nicht zu rechtfertigen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann von einem solchen Mißverhältnis grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn der Vertragszins mindestens doppelt so hoch ist wie der marktübliche Zins (z.B. Urteile vom 8. Juli 1982 aaO; vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 -BGHR BGB § 138 I - Ratenkredit 3 - WM 1986, 1517, 1518? vom 12. Februar 1987 - III ZR 251/85 - WM 1987, 463, 465). Daran ist festzuhalten. Die 100 %-Grenze ist und bleibt der maßgebliche Richtpunkt für die Beurteilung des auffälligen Mißverhältnisses. Wenn der Senat im Urteil vom 8. Juli 1982 (aaO) ein solches Mißverhältnis bejaht hat, obwohl der Vertragszins den marktüblichen Vergleichs zins nur um 91 % überstieg, so beruhte dies auf dem Bestreben, den Beurteilungs-
 
Spielraum des Tatrichters nicht über Gebühr einzuengen, zu demal die Überschreitung noch als im äußersten Grenzbereich der 100 %-Marke liegend angesehen werden konnte. Eine noch weitergehende Ausdehnung dieses Bereichs zu Lasten des Kreditgebers ist nicht vertretbar.
Fehlt es somit im Streitfall an einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung, so kann die Annahme eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht daraus hergeleitet werden, daß die Kreditbedingungen der Beklagten die Kläger zusätzlich belasten.
III.
Gleichwohl kann der von den Parteien geschlossene Kreditvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig sein, wenn die Beklagte die Kreditvergabe von der Ablösung des den Klägern von der Deutschen Bank gewährten Darlehens abhängig gemacht hat.
1. a) Zwar ist das Interesse der Bank, alleinige Gläubigerin ihres Kreditnehmers zu sein und deshalb die Kreditvergabe mit der Ablösung bestehender Kredite anderer Gläubiger zu verknüpfen, nicht grundsätzlich zu mißbilligen. Sie trägt damit dem an sich berechtigten Bedürfnis nach Absicherung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs Rechnung. Dem kann das Interesse des Darlehensnehmers an der übersichtlichen Gestaltung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen.
 
Die Bank darf jedoch ihr Anliegen, durch Umschuldung alleinige Gläubigerin ihres Kreditnehmers zu werden, nicht ohne Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Belange durchzusetzen suchen. Bietet sie ihm das neue Darlehen zu Bedingungen an, die deutlich hinter den Konditionen des Vorkredits Zurückbleiben, so können ihm im Falle des Vertragsabschlusses aus der Umschuldung erhebliche Nachteile erwachsen. Dieser Erkenntnis darf sich die Bank bei der Verfolgung ihres Sicherungsinteresses nicht verschließen. Sie muß deshalb im Rahmen der Vertragsverhandlungen berücksichtigen, zu welchen Konditionen der Vorkredit gewährt worden ist, in welcher Höhe er noch besteht und in welchem Verhältnis die abzulösende Verbindlichkeit zu dem Umfang des in Aussicht genommenen Gesamtkredits steht. Führt die Abwägung der Vor-und Nachteile, die sich für den Kreditnehmer aus dem Vertragsabschluß ergeben würden, zu dem Ergebnis, daß die Umschuldung wirtschaftlich unvertretbar ist, weil sie die finanzielle Gesamtbelastung des Kreditnehmers unverhältnismäßig steigern würde, so muß die Bank ihr Interesse an der Ablösung in aller Regel zurücktreten lassen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn der Kreditnehmer trotz uneingeschränkter Aufklärung durch die Bank auf der Umschuldung besteht, obwohl er auf den neuen Kredit nicht zwingend angewiesen ist.
b) Erweist sich danach das Umschuldungsverlangen der Bank im Einzelfall als unangemessen, so stellt dies einen Umstand dar, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist.
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2. a) Im Streitfall ist der Vorkredit den Klägern zu folgenden Bedingungen gewährt worden:
Der Kredit sollte ab 2. Februar 1978 mit einer ersten Monatsrate von 277,— DM und 35 Folgeraten von je 284,— DM getilgt werden. Der effektive Jahreszins belief sich - unter Berücksichtigung der halben Restschuldversicherung - auf 9,36 %.
b) Hiernach sind den Klägern aus der Umschuldung erhebliche Nachteile erwachsen. Der von der Beklagten verlangte Monatszins von 0,6 % übersteigt den entsprechenden Zins des Vorkredits um 0,28 Prozentpunkte, liegt also fast doppelt so hoch wie dieser. Außerdem mußten die Kläger im Rahmen der Abrechnung mit der Deutschen Bank bei der Ermittlung der nicht verbrauchten Kreditgebühren die für sie ungünstige staffelmäßige Zinsrückrechnung hinnehmen. Diese mit der Umschuldung verknüpften Nachteile wiegen angesichts der Höhe der abgelösten Verbindlichkeit und mit Rücksicht darauf, daß der Ablösungsbetrag nahezu die Hälfte des neuen Gesamtkredits ausmachte, für die Kläger besonders schwer. Zwar hat sich die Ablösung insofern zu ihren Gunsten ausgewirkt, als ihre monatliche Belastung ohne die Umschuldung bei einer Kreditaufnahme von nur 8.617,— DM netto insgesamt um etwa 100,— DM höher gewesen wäre. Dieser Vorteil ist jedoch im Ergebnis unerheblich, weil der neue Gesamtkredit eine we-
Kreditbetrag Zinsen (0,32 % p.M.)
2 % Gebühren Restschuldversicherung
9.000,— DM 1.037,— DM
180,— DM 163,— DM
11
sentlieh längere Laufzeit als der abgelöste Vorkredit hat. Selbst wenn die Kläger bei der Beklagten einen Kredit über 8.617,— DM nur zu noch ungünstigeren als den im Vertrag vom 25. Juli 1978 festgelegten Konditionen hätten erhalten können, bleibt die Ablösung des Vorkredits wirtschaftlich unvertretbar. Die Kläger haben die Deckung ihres zusätzlichen Kreditbedarfs mit einer unverhältnismäßigen Belastung erkauft .
3.	Unter diesen Umständen durfte die Beklagte die Hergabe des Darlehens über 8.617,— DM netto nicht von der Ablösung des Vorkredits abhängig machen, zu demindest nicht, ohne die Kläger über die damit verbundenen Nachteile im einzelnen aufzuklären. Trifft das Vorbringen der Kläger über das Ablösungsverlangen der Beklagten zu, so hat diese ihr Sicherungsinteresse ohne Rücksicht auf die Belange der Kläger in unangemessener Weise zu deren Nachteil durchgesetzt. Dies in Verbindung mit dem von der Beklagten festgelegten hohen Effektivzins verleiht dann dem Vertrag das Gepräge der Sittenwidrigkeit.
4.	Zu Unrecht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, über das Zustandekommen der UmschuldungsVereinbarung Beweis zu erheben. Die Kläger haben dazu im zweiten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetragen, die Beklagte habe von ihnen ausdrücklich die Umschuldung verlangt, und zwar mit dem Hinweis, daß sie "ansonsten keinen neuen Kredit gewähren" könne und daß es für den Darlehensnehmer bequemer sei, lediglich "an eine Stelle zu bezahlen". Dieses Vorbringen ist entgegen
 der Auffassung des Berufungsgerichts hinreichend substan-
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tiiert. Wenn das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten darlegen müssen, welche Person auf seiten der Beklagten bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise die Umschuldung verlangt habe, so stellt es nicht nur überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast (vgl. dazu BGH Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 - NJW 1984, 2888, 2889), sondern es läßt auch unberücksichtigt, daß die Kläger sich neben ihrer eigenen Parteivemehmung auch auf den Zeugen Rokitta berufen haben. Es liegt nahe, in diesem Zeugen diejenige Person zu sehen, die den Kreditantrag der Kläger in der Zweigstelle der Beklagten in Mönchengladbach aufgenommen hat.
IV.
Sollte das Berufungsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme den objektiven Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB bejahen, so wird es seine Hilfsausführungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit überprüfen müsen. Insoweit geht es zwar im Ansatz zutreffend von der auch in Fällen der vorliegenden Art geltenden Vermutung aus, daß ein Privatkonsument sich auf objektiv sittenwidrige Kreditkonditionen nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage, Rechtsunkundigkeit und Geschäftsungewandtheit einläßt (Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 130/85 - BGHR BGB S 138 Abs. 1 Ratenkredit 4 - WM 1986, 1517, 1518 m. w.
Nachw.). Bedenken begegnen jedoch seine Ausführungen zur Frage, ob diese Vermutung hier widerlegt ist. Es spricht viel dafür, weder im Erwerb eines - sehr preiswerten - neuen
 Kraftfahrzeugs noch in dem Umstand, daß die Kläger sich vor Abschluß des Vertrages mit der Beklagten bei mehreren Kreditinstituten "umgehört" hatten, den Beweis für ihre geschäftliche Gewandtheit zu sehen. Die Erfahrungssätze, die sich insoweit hinter den Ausführungen des Berufungsgerichts verbergen, erscheinen nicht gesichert. Im übrigen deutet gerade die Tatsache, daß die Kläger sich - sei es aus eigenem Antrieb oder auf Initiative der Beklagten - auf die wirtschaftlich unvertretbare Umschuldung eingelassen haben, eher auf ihre Unerfahrenheit und mangelnde Geschäftsgewandtheit hin.
Krohn
 Werp
Kroner
 Rinne
Boujong