Die Straßenverkehrsbehörde verletzte ihre Amtspflicht, die Aufstellung irreführender Verkehrseinrichtungen zu unterlassen, wenn sie an einer Verkehrsampel für Linksabbieger das Farbzeichen "schwarzer Pfeil auf grünem Grund” anbringen ließ, ohne dafür zu sorgen, daß in dieser Phase der entgegenkommende Geradeausverkehr durch Rotlicht gesperrt wurde. Er hält die Verwendung von schwarzen Pfeilen auf grünem Grund in Verkehrsampeln für unzulässig und in der Bedeutung für verwechslungsfähig mit dem in der Stras* senverkehrsOrdnung allein vorgesehenen grünen Pfeil auf schwarzem Grund, bei dessen Vorhandensein der Gegenverkehr zu sperren sei. Sie hätten dabei die Amtspflicht, die Verkehrseinrichtungen, welche Gefahren beseitigen sowie den Verkehr erleichtern sollten und keine neuen Gefahrenlagen schaffen dürften, so anzubringen und zu gestalten, daß sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bei schneller Fahrt durch einen raschen oder beiläufigen Blick deutlich erkennbar seien; sie dürften weder undeutlich noch irreführend sein. Ein mit den Verkehrsvorschriften vertrauter, aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kenne die Bedeutung der in § 2 Abs.3 StVO beschriebenen Farbzeichen und wisse, daß nach Abs.4 dieser Bestimmung auf das Zeichen "Grün” = "Straße frei” nach links nur abgebogen werden dürfe, wenn dadurch der freigegebene Verkehr von entgegenkommenden Fahrzeugen nicht gestört werde. Ihm sei ferner bekannt, daß schwarze Pfeile auf grünem Grund, die von ihrem optischen Eindruck her nicht mit einem grünen Pfeil auf schwarzem Grund verwechselt werden könnten, in der StVO nicht ausdrücklich vorgesehen seien. Er werde nicht auf den Gedanken kommen, daß der schwarze Pfeil auf grünem Grund die gleiche Bedeutung habe wie der grüne Pfeil auf schwarzem Grund, bei dessen Verwendung der Geradeausverkehr in der Gegenrichtung durch rotes Farbzeichen gesperrt werden müsse, solange der grüne Pfeil aufleuchte. Ein solcher Verkehrsteilnehmer werde, auch wenn ihm die Bedeutung des schwarzen Pfeils auf grünem Grund nicht sogleich klar sein sollte, bei der Absicht, nach links abzubiegen, jedenfalls nicht darauf vertrauen, daß der Geradeausverkehr in der Gegenrichtung gesperrt sei,sondern sich gemäß § 2 Abs.4 StVO verhalten. Art. 34 GG führen kann (BGH VersR 1966, 782, 783)# Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats geht diese Amtspflicht u.a. dahin, die VerkehrSeinrichtungen und -Zeichen so zu gestalten, daß sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bei schneller Fahrt durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind. der Würdigung, ob in der gegebenen konkreten Verkehrssituation ein Verkehrsteilnehmer der obengenannten Art über die Bedeutung des Farbzeichens "schwarzer Doppelpfeil auf grünem Grund" hat irregeführt werden können, den "durchschnittlich aufmerksamen" Verkehrsteilnehmer überfordert hat. Für die Verwendung des "grünen Pfeils" ist daraus in Rechtsprechung und Lehre gefolgert worden,daß gleichzeitig der Verkehr aus der Gegenrichtung durch rotes Farbzeichen gesperrt 379) hat dies auch für den Fall ausgesprochen, daß nicht ein isolierter "grüner Pfeil", sondern ein nach links und geradeaus gerichteter "Doppel-Pfeil" verwendet wurde. Dagegen hatte bei einem "grünen" Farbzeichen der nach links abbiegende Kraftfahrer die Vorschrift des § 2 Abs.4 Satz 1 StVO zu beachten; er durfte also nur abbiegen, wenn dadurch der freigegebene Verkehr von entgegenkommenden Fahrzeugen ... Danach wird von den Eindrücken, die gerade der mit der Gestaltung der amtlichen Verkehrszeichen vertraute Kraftfahrer durch ein Farbzeichen "schwarzer Pfeil auf grüner Scheibe" bei raschem und beiläufigem Hinschauen empfängt, derjenige im Vordergrund stehen, daß kein bloßes "Grün" aufleuchtet, sondern die Scheibe in der Grünphase einen "Abbiegepfeil" wiedergibt. Aufmerksamkeit auf das Pfeilbild wird noch dadurch verstärkt, daß auch bei Ampeln mit ”grünem” Abbiegepfeil der Pfeil in der Rot- und Gelbphase in schwarzen Umrissen zu sehen ist. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber annimmt, schwarze Pfeile auf grünem Grund könnten von ihrem optischen Eindruck her nicht mit grünen Pfeilen auf schwarzem Grund verwechselt werden,läßt es diese mit dem Pfeilzeichen als solchem vordergründig verbundene Vorstellung einer besonderen Regelung für den Abbiegerverkehr außer Betracht. Dies gilt erst recht für die Darlegung des Berufungsgerichts, dieser Kraftfahrer werde nicht auf den Gedanken kommen, daß der "schwarze Pfeil auf grünem Grund” die gleiche Bedeutung habe wie der ”grüne Pfeil auf schwarzem Grund”. Hier muß in erster Linie darauf abgestellt werden,daß das Farbzeichen "schwarzer Pfeil auf grünem Grund” nach der ihm von der Beklagten gegebenen Bestimmung nur die Aussage "Straße frei” machen sollte, was die Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde mit sich brachte, dann auch nur das dafür vorgesehene Farbzeichen "Grün” zu verwenden und diesem nicht durch Zugabe eines "Pfeils” gleich welcher Farbe die den Umständen nach mögliche Bedeutung einer besonderen Abbiegerege-lung beizulegen. Daraus ergibt sich, daß die Verwendung des "schwarzen Pfeils" hier eine Verwechslung mit dem Farbzeichen "grüner Eine derartige Wirkung auf Verkehrsteilnehmer kann auch nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, für eine mehrspurige Kreuzung, an welcher der Verkehr durch mehrere nebeneinander angebrachte Verkehrsampeln geregelt werde, ergebe sich die Bedeutung der schwarzen Pfeile als bloße Hinweiszeichen (Mühlhaus aaO) auch ohne gesetzliche Regelung ”aus sich heraus in eindeutiger Weise". Denn gerade das Aufstellen einer gesonderten Verkehrsampel (auch) für den Linksabbiegerverkehr konnte die Erwartung nahelegen, der erscheinende Pfeil treffe eine gesonderte Verkehrsregelung (im Sinne des "grünen Pfeils”) "nur in Richtung des Pfeils”. Er greift nicht durch, wenn das Kollegialgericht sich - wie hier - von einer im Ausgangspunkt fehlsamen Betrachtungsweise nicht hat freimachen können und auf dieser Grundlage die Frage der Verwechslungsfähigkeit nur im Hinblick auf das Vergleichspaar "grüner Pfeil" und "schwarzer Pfeil" gestellt und nicht, wie hier in erster Linie geboten, die bildliche Abweichung des letztgenannten Farbzeichens von dem bloßen "Grün" in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gerückt hat (vgl. Halter dieses Fahrzeugs Ersatz seines Schadens erhalten kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) und in welchen Grenzen ihm wegen Verletzung des Gebots, auch beim Aufleuchten des "grünen Pfeils" nicht "blindlings" abzubiegen (KG, BayObLG aaO), ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung entgegengehalten werden kann.
0400 081 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 839 Fg; StVO § 2 Abs. 3 (idF der VO v. 24. August 1953, BGBl I 1131) Die Straßenverkehrsbehörde verletzte ihre Amtspflicht, die Aufstellung irreführender Verkehrseinrichtungen zu unterlassen, wenn sie an einer Verkehrsampel für Linksabbieger das Farbzeichen "schwarzer Pfeil auf grünem Grund” anbringen ließ, ohne dafür zu sorgen, daß in dieser Phase der entgegenkommende Geradeausverkehr durch Rotlicht gesperrt wurde. BGH, Urt. v. 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 - Schleswig-Holst.OLG LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF III IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13. Juli 1972 Schorm, Justi z obersekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zr_98/7o URTEIL in dem Rechtsstreit des Kurt P f SlMMMstraße - Prozeßbevollmächtigte: in H( Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte und gegen die Stadt K ■■■ , vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 ' / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1970 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 20. Mai 1966 gegen 19.35 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen die GflMBstraße in KM Er wollte an der Kreuzung SoMHHHM nach links in Richtung HiMlB einbiegen. Die GMBHMstraße hatte damals, in Fahrtrichtung des Klägers gesehen, drei Fahrspuren, eine Spur für Rechtsabbieger, eine für den geradeaus laufenden Ver- kehr und eine für den Geradeausverkehr und für Linksabbieger. Entsprechende weiße Pfeilmarkierungen befanden sich auf der Fahrbahn. Alle Spuren waren durch Ampeln gesichert, und zwar die Spur für Rechtsabbieger und die beiden anderen Spuren jeweils für sich gesondert. Bei Grün wurde für die Rechtsabbiegerspur ein nach rechts abknickender schwarzer Pfeil auf grünem Grund gezeigt und für die anderen beiden Spuren ein schwarzer geradeaus und nach links gerichteter Kombinationspfeil,ebenfalls auf grünem Grund. Der Kläger ordnete sich auf der linken Spur ein und hielt zunächst bei "Rot" an. Als die Ampel auf "Grün” sprang, bog er nach links ein, ohne auf den Gegenverkehr zu achten. Er war wegen des Richtungspfeils in der Ampel der Meinung, die Gegenrichtung sei gesperrt und er habe daher freie Fahrt auch nach links. Tatsächlich war die Gegenrichtung jedoch nicht gesperrt. Der Kläger stieß auf der weiträumigen Kreuzung mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen zusammen. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens (1.462,95 DM nebst Zinsen). Er hält die Verwendung von schwarzen Pfeilen auf grünem Grund in Verkehrsampeln für unzulässig und in der Bedeutung für verwechslungsfähig mit dem in der Stras* senverkehrsOrdnung allein vorgesehenen grünen Pfeil auf schwarzem Grund, bei dessen Vorhandensein der Gegenverkehr zu sperren sei. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Verwendung eines schwarzen Pfeils auf grünem Grund ledig- lieh einen - zulässigen - Hinweis auf den Wirkungsbereich des Ampelsignals enthalte, ohne den nach links abbiegenden Kraftfahrer von der Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr zu entbinden. Hierdurch werde eine Verwechslungsgefahr mit dem in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen grünen Pfeil auf schwarzem Grund nicht geschaffen. Solche Ampelsignale würden im übrigen in zahlreichen anderen Städten, darunter auch in Hamburg, verwendet; in KflP, insbesondere an der Kreuzung So^0^-■IM/GflHBstraße sei es noch niemals zu Schwierigkeiten oder gar zu Unfällen deswegen gekommen, weil links abbiegende Kraftfahrer geglaubt hätten, der Gegenverkehr sei gesperrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, der hier allein in Betracht komme, stehe dem Kläger nicht zu. Nach § 3 Abs. 4 StVO bestimmten die Straßen- Verkehrsbehörden, welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen seien. Sie hätten dabei die Amtspflicht, die Verkehrseinrichtungen, welche Gefahren beseitigen sowie den Verkehr erleichtern sollten und keine neuen Gefahrenlagen schaffen dürften, so anzubringen und zu gestalten, daß sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bei schneller Fahrt durch einen raschen oder beiläufigen Blick deutlich erkennbar seien; sie dürften weder undeutlich noch irreführend sein. Die Bediensteten der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten hätten nicht gegen diese Amtspflicht verstoßen. Ein mit den Verkehrsvorschriften vertrauter, aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kenne die Bedeutung der in § 2 Abs. 3 StVO beschriebenen Farbzeichen und wisse, daß nach Abs. 4 dieser Bestimmung auf das Zeichen "Grün” = "Straße frei” nach links nur abgebogen werden dürfe, wenn dadurch der freigegebene Verkehr von entgegenkommenden Fahrzeugen nicht gestört werde. Ihm sei ferner bekannt, daß schwarze Pfeile auf grünem Grund, die von ihrem optischen Eindruck her nicht mit einem grünen Pfeil auf schwarzem Grund verwechselt werden könnten, in der StVO nicht ausdrücklich vorgesehen seien. Er werde nicht auf den Gedanken kommen, daß der schwarze Pfeil auf grünem Grund die gleiche Bedeutung habe wie der grüne Pfeil auf schwarzem Grund, bei dessen Verwendung der Geradeausverkehr in der Gegenrichtung durch rotes Farbzeichen gesperrt werden müsse, solange der grüne Pfeil aufleuchte. Ein solcher Verkehrsteilnehmer werde, auch wenn ihm die Bedeutung des schwarzen Pfeils auf grünem Grund nicht sogleich klar sein sollte, bei der Absicht, nach links abzubiegen, jedenfalls nicht darauf vertrauen, daß der Geradeausverkehr in der Gegenrichtung gesperrt sei,sondern sich gemäß § 2 Abs. 4 StVO verhalten. Die Revision rügt eine Verletzung sachlichen Rechts und des § 286 ZPO. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. II. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die gemäß § 4 StVO in der zu dem Unfallzeitpunkt (1966) geltenden Fassung den Straßenverkehrsbehörden obliegende Pflicht, zu bestimmen, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind, eine im Interesse der einzelnen Verkehrsteilnehmer begründete Amtspflicht darstellt, deren schuldhafte Verletzung zur Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führen kann (BGH VersR 1966, 782, 783)# Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats geht diese Amtspflicht u.a. dahin, die VerkehrSeinrichtungen und -Zeichen so zu gestalten, daß sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer auch bei schneller Fahrt durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind. Sie dürfen weder undeutlich noch irreführend sein und vor allem nicht dazu beitragen, neue Gefahren zu schaffen (BGH VersR 1961, 689, 690; 1963, 42, 44; 1964, 288; 1967, 602, 603). Das Berufungsgericht richtet seine rechtliche Wertung zwar ausdrücklich an diesen Grundsätzen aus. Die Revision macht indessen zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung, ob in der gegebenen konkreten Verkehrssituation ein Verkehrsteilnehmer der obengenannten Art über die Bedeutung des Farbzeichens "schwarzer Doppelpfeil auf grünem Grund" hat irregeführt werden können, den "durchschnittlich aufmerksamen" Verkehrsteilnehmer überfordert hat. 2. Die von der Revision angeschnittene Frage, ob das von der Beklagten verwendete Farbzeichen überhaupt zulässig war, bedarf nicht der Entscheidung. Irreführend ist ein Verkehrszeichen auch dann, wenn es zwar nicht zu den amtlichen Verkehrszeichen gehört, jedoch nach dem Eindruck, den der durchschnittlich aufmerksame Verkehrsteilnehmer, der im modernen Straßenverkehr nicht in der Lage ist,über die Bedeutung solcher Zeichen längere Überlegungen anzustellen, von dem Verkehrszeichen gewinnt, mit einem amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden kann. Danach ist im vorliegenden Fall zu beachten: Gemäß § 2 Abs. 3 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung (vgl. Art. 2 Nr. 3a der VO zur Änderung der StVZO und der StVO vom 24. August 1953 - BGBl I S. 1131, 1143) bedeuteten die Farbzeichen: "Grün" = "Straße frei", ein "grüner Pfeil" = "Straße frei,nur in Richtung des Pfeils". Das Anliegen des "grünen Pfeils" war es, an besonders verkehrsreichen Kreuzungen den Geradeausverkehr und den Abbiegeverkehr gesondert regeln zu können. Für die Verwendung des "grünen Pfeils" ist daraus in Rechtsprechung und Lehre gefolgert worden,daß gleichzeitig der Verkehr aus der Gegenrichtung durch rotes Farbzeichen gesperrt 8 - sein müsse und Linksabbieger auf diese Verkehrsregelung vertrauen dürften (BayObLG VRS 27 Nr. 164 S. 378; KG VRS 19 Nr. 26 S. 59; OLG Oldenburg, mitgeteilt in Kraftfahrt und Verkehrsrecht 1966, 270; Friedensgericht Stuttgart NJW 1959, 735; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 2 StVO Anm. 11; Floegel/Hartung, Straßenverkehr srecht, 16. Aufl. (1966), § 2 StVO Rdnr. 9; Mühlhaus, DAR 1967, 313, 318 unter VI 3). Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO S. 379) hat dies auch für den Fall ausgesprochen, daß nicht ein isolierter "grüner Pfeil", sondern ein nach links und geradeaus gerichteter "Doppel-Pfeil" verwendet wurde. Dagegen hatte bei einem "grünen" Farbzeichen der nach links abbiegende Kraftfahrer die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO zu beachten; er durfte also nur abbiegen, wenn dadurch der freigegebene Verkehr von entgegenkommenden Fahrzeugen ... nicht gestört wurde. Vergleicht man die beiden Farbregelungen miteinander, so liegt bei Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Ordnungszwecke der entscheidende Hinweis für den Kraftfahrer auf das Fehlendeiner_besonderen ^aß diesem Fall lediglich ein Grün ohne Pfeile verwendet wird. Danach wird von den Eindrücken, die gerade der mit der Gestaltung der amtlichen Verkehrszeichen vertraute Kraftfahrer durch ein Farbzeichen "schwarzer Pfeil auf grüner Scheibe" bei raschem und beiläufigem Hinschauen empfängt, derjenige im Vordergrund stehen, daß kein bloßes "Grün" aufleuchtet, sondern die Scheibe in der Grünphase einen "Abbiegepfeil" wiedergibt. Diese Hinlenkung der Aufmerksamkeit auf das Pfeilbild wird noch dadurch verstärkt, daß auch bei Ampeln mit ”grünem” Abbiegepfeil der Pfeil in der Rot- und Gelbphase in schwarzen Umrissen zu sehen ist. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber annimmt, schwarze Pfeile auf grünem Grund könnten von ihrem optischen Eindruck her nicht mit grünen Pfeilen auf schwarzem Grund verwechselt werden,läßt es diese mit dem Pfeilzeichen als solchem vordergründig verbundene Vorstellung einer besonderen Regelung für den Abbiegerverkehr außer Betracht. Es überfordert außerdem die Wahrnehmungsund Verarbeitungsmöglichkeiten des Kraftfahrers, der darauf angewiesen ist, die entscheidenden Hinweise für sein Fahrverhalten bereits durch einen raschen Blick zu erhalten. Dies gilt erst recht für die Darlegung des Berufungsgerichts, dieser Kraftfahrer werde nicht auf den Gedanken kommen, daß der "schwarze Pfeil auf grünem Grund” die gleiche Bedeutung habe wie der ”grüne Pfeil auf schwarzem Grund”. Hier muß in erster Linie darauf abgestellt werden,daß das Farbzeichen "schwarzer Pfeil auf grünem Grund” nach der ihm von der Beklagten gegebenen Bestimmung nur die Aussage "Straße frei” machen sollte, was die Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde mit sich brachte, dann auch nur das dafür vorgesehene Farbzeichen "Grün” zu verwenden und diesem nicht durch Zugabe eines "Pfeils” gleich welcher Farbe die den Umständen nach mögliche Bedeutung einer besonderen Abbiegerege-lung beizulegen. Diese Pflicht bestand jedenfalls deshalb, weil die Beklagte nicht dafür sorgte,daß in dieser Phase der Gegenverkehr gesperrt wurde. Daraus ergibt sich, daß die Verwendung des "schwarzen Pfeils" hier eine Verwechslung mit dem Farbzeichen "grüner 10 - / Pfeil” ermöglichte und daher generell von irreführender Art war. Eine derartige Wirkung auf Verkehrsteilnehmer kann auch nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, für eine mehrspurige Kreuzung, an welcher der Verkehr durch mehrere nebeneinander angebrachte Verkehrsampeln geregelt werde, ergebe sich die Bedeutung der schwarzen Pfeile als bloße Hinweiszeichen (Mühlhaus aaO) auch ohne gesetzliche Regelung ”aus sich heraus in eindeutiger Weise". Denn gerade das Aufstellen einer gesonderten Verkehrsampel (auch) für den Linksabbiegerverkehr konnte die Erwartung nahelegen, der erscheinende Pfeil treffe eine gesonderte Verkehrsregelung (im Sinne des "grünen Pfeils”) "nur in Richtung des Pfeils”. Den Beamten der Straßenverkehrsbehörde ist hiernach in objelrtiver Hinsicht anzulasten, die Aufstellung einer Ampelanlage mit irreführender Parbzeichengebung amtspflichtwidrig veranlaßt und dadurch an der genannten Kreuzung eine Verkehrssituation hervorgerufen zu haben, die einen mit den Besonderheiten der Örtlichkeit nicht vertrauten Kraftfahrer, wie dies der Kläger zu sein behauptet, zu der fehlerhaften Annahme verleiten konnte, der Gegenverkehr sei durch rotes Farbzeichen für die Dauer der Freigabe seiner Fahrtrichtung gesperrt. III. Da das Berufungsgericht schon das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung verneint hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die Frage, ob den Beamten der Beklagten ein Verschulden zur Last zu legen ist, in der Revisions 11 - instanz abschließend zu beantworten. Ein Verschulden kann nicht mit der Erwägung verneint werden, daß ein Kollegialgericht die Handlung des Beamten für objektiv ordnungsgemäß gehalten hat (vgl. BGB-RGRK, 11. Aufl., § 839 Anm. 4-8 m.w.Nachweisen). Dieser Grundsatz gibt nur eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Er greift nicht durch, wenn das Kollegialgericht sich - wie hier - von einer im Ausgangspunkt fehlsamen Betrachtungsweise nicht hat freimachen können und auf dieser Grundlage die Frage der Verwechslungsfähigkeit nur im Hinblick auf das Vergleichspaar "grüner Pfeil" und "schwarzer Pfeil" gestellt und nicht, wie hier in erster Linie geboten, die bildliche Abweichung des letztgenannten Farbzeichens von dem bloßen "Grün" in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gerückt hat (vgl. BGH VersR 1959, 467, 468; BGB-RGRK aaO). Nach dem bisherigen Stand der Sachaufklärung läßt sich auch nicht feststellen, ob und in welchem Umfang der Kläger von dem an dem Zusammenstoß beteiligten Kraftfahrer bzw. Halter dieses Fahrzeugs Ersatz seines Schadens erhalten kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) und in welchen Grenzen ihm wegen Verletzung des Gebots, auch beim Aufleuchten des "grünen Pfeils" nicht "blindlings" abzubiegen (KG, BayObLG aaO), ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung entgegengehalten werden kann. Die Sache ist deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Keßler Meyer Dr. Beyer Dr. Krohn Gähtgens